Saarländisches Oberlandesgerichts Saarbrücken 4. Zivilsenat Urteil vom 27.11.2007 zum Aktenzeichen 4 U 276/07 – 93, 4 U 276/07.

Orientierungssatz
Hat der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt, entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen.

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 206/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.11.2004 gegen 16.00 Uhr in ereignete, und an dem der damals 39jährige Kläger als Fahrer eines Mountainbikes und der zum Unfallzeitpunkt 77jährige Beklagte als Halter und Fahrer eines Pkw Ford M., amtl. Kennzeichen, beteiligt waren.

Der Kläger bog gemeinsam mit dem Zeugen L. an der Kreuzung S. Straße/M.straße/E.straße nach rechts in die S. Straße in Richtung G. Weiher ein, als sich der Beklagte aus der entgegengesetzten Richtung kommend näherte und nach links ebenfalls in die S. Straße einbiegen wollte. Die Radfahrer fuhren kurz vor dem Beklagten in die Straße ein, der Beklagte hupte und fuhr an ihnen vorbei, woraufhin der Kläger ihm den erhobenen Mittelfinger zeigte. Nachdem der Beklagte und ihm nachfolgend der Kläger und der Zeuge L. von der S. Straße in die Zufahrtsstraße zum Weiher abgebogen waren, in der die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen in der Fahrbahn angebrachter Schwellen auf 30 km/h begrenzt war, versuchte der Kläger in einer leichten Linkskurve (vgl. Lichtbilder GA I 102, 105) den Beklagten, der sehr langsam fuhr, links zu überholen. Der Beklagte lenkte gleichzeitig sein Fahrzeug so weit nach links, bis er sich ganz auf der linken Fahrbahnseite befand und der links neben ihm fahrende Kläger mit der Hand auf die Motorhaube des Wagens schlug. Als es dem Kläger gelang, an dem Beklagten vorbeizukommen und er frontal vor dem Pkw fuhr, kam er zu Fall und geriet unter das Fahrzeug, wo er noch mindestens 20 Meter mitgeschleift wurde und darunter eingeklemmt blieb. Der Beklagte blieb bei laufendem Motor zunächst in dem Fahrzeug sitzen, bis er nach Intervention des Zeugen L. den Motor abschaltete und gemeinsam mit dem Zeugen den schwerverletzten Kläger mit zwei Wagenhebern befreite.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall u.a. einen Beckenbruch rechts, eine distrale Radiusfraktur linksseitig, einen Schädelbruch, eine Orbitabodenfraktur rechts, eine Unterkieferfraktur sowie Verbrennungen am rechten Oberschenkel durch das Festklemmen am heißen Auspufftopf zu (vgl. die Lichtbilder GA I 147 ff.). Die Verletzungen machten mehrere operative Behandlungen erforderlich, u.a. die Stabilisierung des Beckenringes mit externer Fixatur, eine offene Fraktur-Reposition des rechten Jochbeinkörpers, eine Okklusionssicherung der Unterkieferfraktur und aufgrund einer Hautnekrose das Abtragen einer etwa handgroßen Fläche des verbrannten Gewebes bis zu einer Tiefe von fast 1 cm und das Transplantieren neuen, vom Oberschenkel zu diesem Zwecke entfernten Gewebes. Der Kläger war bis zum 31.12.2004 zu 100%, bis zum 11.01.2005 zu 80% und bis zum 27.03.2005 zu 70% erwerbsunfähig; es folgten weitere krankengymnastische Behandlungen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte unter Hinweis auf § 152 VVG eine Einstandspflicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls ab. Durch Urteil des AG Saarbrücken vom 07.12.2005 (BA 160 ff. sowie Beschluss des OLG vom 30.05.2006, BA 199 ff.) wurde der nicht vorbestrafte Beklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde mit der Auflage, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro in monatlichen Raten zu 500 Euro zu zahlen. Hierauf hat der Beklagte bis zum Abschluss der ersten Instanz einen Betrag von 4.500 Euro gezahlt (vgl. oben Ziffer 2, GA III 359). Die Parteien haben die Hauptsache in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat zum Unfallhergang erstinstanzlich behauptet, der Beklagte habe sich bereits bei der Einfahrt in die S. Straße über ihn aufgeregt in der unzutreffenden Annahme, der Kläger und der Zeuge L. hätten ihm die Vorfahrt genommen. Letztere hätten in der Zufahrtsstraße zum Weiher den wegen der angebrachten Schwellen sehr langsam fahrenden Beklagten überholen wollen, der während des Überholvorgangs des Klägers sein Fahrzeug immer weiter nach links gezogen habe, weshalb der Kläger aus Angst auf die Motorhaube geschlagen und schnell in die Pedale getreten habe, um an dem Beklagten vorbeizukommen. Der Beklagte habe ihn zunächst auf den Gehweg und dann auf den daneben liegenden unbefestigten Streifen abgedrängt (vgl. Lichtbilder GA I 102). Als er, der Kläger, sich frontal vor dem Fahrzeug befunden habe, habe der Beklagte, der ebenfalls schon mit den linken Rädern auf dem unbefestigten Randstreifen gefahren sei, Gas gegeben und sei von hinten gegen das Hinterrad des Klägers gefahren, weshalb dieser gestürzt sei. Der Beklagte habe den Unfall damit vorsätzlich verursacht.

Der Kläger leide nach wie vor an den Folgen des Unfalls, insbesondere in Form von Schmerzen im Beckenbereich und im linken Handgelenk, Taubheitsgefühlen in der linken Wade, an der Hauttransplantationsstelle und an den Backenzähnen im Oberkiefer. Er habe bis zum 12.02.2004 keine feste Nahrung zu sich nehmen können. Beim Blick nach oben entstünden Doppelbilder und er habe am Bein deutlich sichtbare Narben. Seit dem Unfall leide er an Angstträumen mit Todesangst sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe von deutlich über (GA III 234) 10.000 Euro sei vorliegend angemessen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.898,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, sowie 4 % Zinsen aus 3.088,22 Euro vom 02.11.2004 bis zur Klagezustellung

2. den Beklagten unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für die Verletzungen des Klägers anlässlich des Unfalles vom 01.11.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie den Erlass eines Zwischenurteils mit der Feststellung, dass er hinsichtlich des Eintritts der Schadensfolgen nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt habe.

Zum Unfallhergang hat er behauptet, der Kläger habe sich zunächst im toten Winkel befunden und die Linksbewegung seines Pkws sei allein durch den Straßenverlauf bedingt gewesen. Durch das Schlagen auf die Motorhaube habe er sich erschrocken und habe möglicherweise unbewusst nach links eingelenkt. Er habe keinesfalls sein Fahrzeug beschleunigt oder den Kläger schneiden oder abdrängen wollen, vielmehr sei er vom Bremspedal gerutscht. Nachdem er zuerst behauptet hatte, der Kläger habe den Unfall selbst verursacht, hat er zuletzt eingeräumt, den Unfall durch ein möglicherweise unbewusstes Lenken nach links zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich verursacht zu haben.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch zum Unfallhergang befragt (GA III 283 ff.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. L., A. W., M. M. und T. W. (GA I 120 ff. sowie GA III 289 ff.), Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), eines medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.) und eines fahrradtechnischen Gutachtens des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.). Zudem hat es die Akte 50 VRs 63 Js 45/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem vom Amtsgericht Saarbrücken eingeholten verkehrstechnischen Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 22.08.2005 (BA 98 ff.) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht

Das Erstgericht hat den Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter Höhe und Schmerzensgeld in Höhe weiterer 20.500 Euro verurteilt. Zur Begründung des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verkehrsunfall vom Beklagten vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Dieser habe sich vom Kläger provoziert gefühlt und sei bewusst und gewollt gegen das Hinterrad gefahren, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass der Kläger zu Fall komme. Insbesondere nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L. habe der Beklagte zunächst die rechte Spur benutzt und erst als der Kläger zum Überholen angesetzt habe, sein Auto bis ganz links an den Fahrbahnrand gezogen. Nach dem Unfall habe der Beklagte geäußert „Das kommt davon.“ Der Aussage der Zeugin W., die als Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten saß, könne dagegen kein Glauben geschenkt werden. Dem Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten, dass er lediglich grob fahrlässig gehandelt habe, könne aus diesen Gründen nicht entsprochen werden. Nach Aussage des Zeugen W., der als Polizeibeamter den Unfall aufgenommen hat, habe der Beklagte geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen.

Nachdem die vom Kläger behaupteten Verletzungen sämtlich nachgewiesen seien, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro für die Unfallfolgen angemessen, auf das die bereits im Rahmen der Bewährungsauflage gezahlten 4.500 Euro anzurechnen seien. Erheblich erhöhend wirke sich hierbei aus, dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe und auch nach rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren wenig Einsicht zeige. Andererseits habe er die materiellen Schäden unstreitig gestellt, um das Verfahren zu beschleunigen und zuletzt jedenfalls schriftsätzlich sein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt. Schmerzensgeldmindernd wirke sich auch die vorangegangene Beleidigung seitens des Klägers durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers aus.

Der Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als weiteren 10.500 Euro verurteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Beklagte mittlerweile in Erfüllung seiner Bewährungsauflage einen Schmerzensgeldbetrag von 8.500 Euro an den Kläger gezahlt hat.

In der Sache wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, er habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Hierzu führt er aus, nach den unterschiedlichen Darstellungen des Klägers und des Zeugen L. bei den polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen sei die Einlassung des Beklagten plausibel, er sei nur versehentlich zu weit links auf die Fahrbahn geraten und habe den Kläger nicht etwa bewusst abgedrängt. Das Gericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens Dr. P. der Unfallhergang nicht gänzlich rekonstruierbar sei, und sei einseitig der Aussage des Zeugen L. gefolgt. Auch die Äußerungen des Beklagten am Unfallort seien im Zusammenhang zu sehen und belegten kein vorsätzliches Handeln. Erst recht sei nicht nachgewiesen, dass die anschließende Kollision mit dem vor dem Pkw fahrenden Fahrrad vorsätzlich erfolgt sei; der Sachverständige Dr. P. habe in Betracht gezogen, dass diese durch ein Abrutschen vom Bremspedal verursacht worden sein könnte.

Der Beklagte beantragt (GA III 356, 406) ,

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.03.2007, Az. 9 O 206/05, zugestellt am 10.04.2007, insoweit aufzuheben, als der Beklagte gemäß Ziffer 2 verurteilt ist, ein weiteres, den Betrag von 10.500 Euro übersteigendes Schmerzensgeld zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Kläger beantragt (GA III 395, 406) ,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beantragt zunächst die Berücksichtigung seiner nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichten Berufungserwiderung im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einhaltung der Frist sei ihm aufgrund einer erheblichen unfallbedingten Verletzung seines Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen. In der Sache verteidigt er das ihm günstige erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 24.03.2006 (GA II 197 ff.), das medizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 17.05.2006 (GA II 214 ff.), das fahrradtechnische Gutachten des Sachverständigen M. vom 18.10.2006 (GA III 252 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.09.2005 (GA I 120 ff.), 16.01.2007 (GA III 283 ff.) und 06.03.2007 (GA III 289 ff.) und das Sitzungsprotokoll des Senats vom 06.11.2007 (GA III 406 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht nach umfassender Beweiswürdigung eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten als erwiesen erachtet (Ziffer 1). Auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgelds begegnet keinen Bedenken (Ziffer 2). Die vom Landgericht nicht tenorierte Entscheidung über die Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der Feststellungsantrag ist bei nachgewiesenem Vorsatz des Beklagten jedenfalls unbegründet (Ziffer 3).

1. Dem Kläger steht gem. §§ 823 I, 253 II BGB, 7, 18 StVG ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 Euro aufgrund des Schadensereignisses vom 01.11.2004 zu. Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme vorsätzlichen Handelns seitens des Beklagten.

a. Der Beklagte fuhr unstreitig während des Überholversuchs des Klägers so weit nach links, dass er diesen bis auf den unbefestigten Bereich neben der Straße abdrängte. Dass er während dieses Fahrmanövers, für das es nach den sachverständigen Feststellungen keine technische Ursache gab (BA 113, 115), den links neben ihm fahrenden Kläger nicht gesehen hätte, ist nicht nachvollziehbar – zumal die Aufmerksamkeit des Beklagten spätestens durch den Schlag auf die Motorhaube auf den Kläger gelenkt war -, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen: Jedenfalls ist der Beklagte, nachdem es dem Kläger gelungen war, ihn zu überholen, und sich das Fahrrad unmittelbar vor dem Pkw befand, bewusst gegen den Hinterreifen des Klägers gefahren, wodurch dieser stürzte.

Nach dem im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken eingeholten (BA 90) und nach § 411a ZPO im Weg des Sachverständigenbeweises verwertbaren verkehrstechnischen Gutachten P. (BA 98 ff.) befand sich der Kläger im Zeitpunkt der Kollision frontal vor dem Pkw und damit eindeutig im Blickfeld des Beklagten. Dies ist ersichtlich aus den Reifenkontaktspuren an dem vorderen Kennzeichen des Pkws (BA 106) sowie den Kratzbeschädigungen an der vorderen Stoßstange (BA 107), aus denen sich die auf Seite 14 des Gutachtens abgebildete Kollisionsstellung ergibt (BA 111).

b. Der abweichend von der Zeugin W. (GA I 125 ff. und III 289 f.) geschilderte Unfallhergang, wonach sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem, sondern nur neben dem Fahrzeug befunden haben soll, ist damit nicht zu vereinbaren und vermag die sachverständigen Feststellungen nicht zu entkräften. Das Landgericht hat der Zeugin zu Recht keinen Glauben geschenkt, die offensichtlich tendenziös und widersprüchlich berichtet und nachgewiesenermaßen unwahre Tatsachen behauptet hat (der Unfall habe sich auf der rechten Fahrbahnseite abgespielt, der Kläger habe dem Beklagten zuvor die Vorfahrt genommen etc.). Der Beklagte hat zuletzt selbst nicht mehr behauptet, den Kläger nicht gesehen zu haben, sondern angegeben, dieser habe sich plötzlich vor ihm befunden und er habe ihn stürzen sehen; ob er ihn berührt habe, wisse er nicht (GA III 284 f.).

c. Der Aussage der Zeugin stehen zudem die Ausführungen des Sachverständigen P. und die Aussage des Zeugen L. entgegen, der bei seiner ersten zeitnäheren Vernehmung glaubhaft bekundet hat, der Beklagte habe sein Fahrzeug beschleunigt, nachdem der Kläger ihn überholt und weiter in die Pedale getreten habe. Hieraus und aus dem anschließenden Unfall schließe er auf eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten, der sein Fahrzeug beschleunigt haben müsse, denn der Kläger habe immer noch in die Pedale getreten und sei trotzdem von dem „hinter ihm fahrenden Auto erwischt worden“ (GA I 124). Der Sachverständige hat diesen Unfallhergang so als plausibel bestätigt. Auch wenn der Zeuge L. bei seiner erneuten Vernehmung nach dem Richterwechsel (GA III 290 f.) im Gegensatz zu seiner früheren Aussage (GA I 121 ff.) nicht mehr ausdrücklich bekundet hat, der Pkw habe beschleunigt, hat er diese glaubhafte Bestätigung seiner ersten zeitnäheren Aussage mit der Schilderung untermauert, es habe für ihn so ausgesehen, „als sei das Auto ans Fahrrad dran gefahren“ (GA III 290). Für eine Beschleunigung des Pkws spricht auch die sachverständigenseits festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 31 bis 39 km/h, während der Beklagte vor dem Überholmanöver nach Angaben des Zeugen L. sehr langsam, etwa 10 km/h gefahren sei. Berücksichtigt man weiterhin, dass der Kläger während des Überholens mit einer höheren Geschwindigkeit als der Beklagte fuhr, so muss jener beschleunigt haben, als sich der Kläger frontal vor ihm befunden hat. Hiernach steht hinreichend fest, dass der Beklagte den Kläger bewusst angefahren und dessen Sturz gewollt, jedenfalls aber bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.

d. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Darstellung des Beklagten, der Kläger habe seine Geschwindigkeit verringert und der Beklagte sei vom Bremspedal abgerutscht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Hinweis der Berufung, der Sachverständige habe den Unfallhergang schließlich nicht mehr vollständig rekonstruieren können, vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch wenn eine umfassende Rekonstruktion des Hergangs nicht mehr möglich ist, ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der sachverständigenseits getroffenen Feststellungen, der Zeugenaussagen und der Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung von einem jedenfalls bedingt vorsätzliches Handeln des Klägers überzeugt. Das behauptete Abrutschen vom Bremspedal als Unfallursache hat der Sachverständige zwar auf Plausibilität geprüft und für denkbar gehalten (Seite 17 des Gutachtens, BA 114). Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte dies erst im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, nicht jedoch – was nahe liegend gewesen wäre – schon an der Unfallstelle angegeben hat. Unmittelbar nach dem Unfall hat der Beklagte dagegen erklärt, das komme davon; außerdem habe er den Kläger nicht überholen lassen wollen. Damit kann auch nicht – wie es die Berufung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen M. vertritt – angenommen werden, der Beklagte habe nach dem Unfall so unter Schock gestanden, dass er zu keiner Äußerung mehr fähig gewesen sei. Denn er hat an der Unfallstelle gerade Angaben zu dem Unfall gemacht, die nicht zu vereinbaren sind mit seiner späteren Behauptung, er sei mit dem Fuß vom Bremspedal gerutscht. Dem steht auch das vom Zeugen L. glaubhaft bestätigte Beschleunigen des Fahrzeugs entgegen. Dieses Beweisergebnis wird gestützt durch die Angabe des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe einen „Schubs“ bemerkt, bevor er gestürzt sei (GA III 283). Die dahingehende Feststellung des Landgerichts ist damit nicht zu beanstanden.

e. Selbst wenn man mit der Berufung unterstellt, der Beklagte habe nicht Gas gegeben, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, belegt dies ein vorsätzliches Handeln des Beklagten, der zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das Beibehalten seiner Geschwindigkeit zur Kollision führt. Deren Vermeidbarkeit und eine ausreichende Reaktionszeit für den Beklagten von zumindest 3 bis 4 Sekunden sind sachverständigenseits festgestellt. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten behauptet, dass er versucht hätte, nach rechts auszuweichen, was eine naheliegende Reaktion gewesen wäre. Für den Vorsatz des Beklagten und gegen seine Behauptung, er sei vom Bremspedal abgerutscht und habe nicht früher bremsen können, sprechen weitere gewichtige Indizien:

Der Beklagte hat unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber dem Zeugen W. geäußert, er habe den Kläger nicht überholen lassen wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt diese selbst bekundete Absicht ein wesentliches Indiz für eine Vorsatztat dar. Der zu verhindern versuchte Überholvorgang war bereits so weit erfolgt, dass der Beklagte nach eigener Einlassung (GA III 284 f.) im Rückspiegel nur noch den Zeugen L. wahrgenommen hat. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund seine weitere Einlassung, er habe den Kläger im Anschluss dann nicht mehr bemerkt und nur „vergessen“, den Wagen nach vorne zu korrigieren. Ein nach der Beweisaufnahme naheliegendes Motiv dafür, unmittelbar danach gegen das Hinterrad des Klägers zu fahren, ist vielmehr der Ärger des Beklagten über das erfolglos verhinderte Überholen nach der vorangegangenen Provokation und der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung. Hierfür spricht auch die von dem Zeugen L. bestätigte weitere Äußerung des Beklagten unmittelbar nach dem Unfall „Das kommt davon.“ In der Gesamtschau spricht zur Überzeugung des Senats alles dafür, dass der Beklagte diesen Unfall zumindest bedingt vorsätzlich verursacht hat.

f. Dem steht nicht das Argument der Berufung entgegen, der Kläger und der Zeuge L. hätten den Unfallhergang bei ihren verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich dargestellt, wogegen die Schilderung des Beklagten plausibel und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme genauso möglich sei. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen L., wenn diese in Details voneinander abweichen, zumal es sich bei dem vorliegenden Unfall um ein sich plötzlich ereignendes, schnell abfolgendes Geschehen handelt. Dagegen leidet die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten unter seinem wechselnden Prozessvortrag: Während er in der Klageerwiderung noch dem Kläger das alleinige Verschulden an dem Unfall gegeben hat, der aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beim Überholen gestürzt sei, hat er im Verlauf des Verfahrens eine Mitverursachung durch das Lenken des Pkws nach links und schließlich ein grob fahrlässiges Verhalten eingeräumt.

g. Der Vorsatz des Beklagten umfasste auch die Verletzung und die damit verbundenen Folgen, die bei diesem Unfall zu erwarten waren. Vorsatz hinsichtlich einer Schadensfolge liegt dann vor, wenn der Täter sich die herbeigeführte konkrete Körperverletzung vorgestellt und er sie gewollt hat (BGH VersR 1983, 477; OLG Hamm, VersR 1985, 726, Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 1994, 353). Hierzu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine generalisierende Vorstellung des Täters über die möglichen Folgen seines Handelns besteht. Bezieht der Täter, wovon in der Regel auszugehen ist, typische Verletzungsfolgen der vorliegenden Art in seine Vorstellung ein, sind diese vom Vorsatz umfasst. Schlüsse auf die Willensrichtung des Täters können z.B. aus der Vorgeschichte der Tat, deren Hergang oder dem anschließenden Verhalten des Täters gezogen werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Nach aller Lebenserfahrung musste der Beklagte bei einer Geschwindigkeit des Pkws von 31 bis 39 km/h mit dem Sturz des Klägers und den eingetretenen Verletzungen rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht getan und nicht billigend in Kauf genommen hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Der Hinweis der Berufung (GA III 373) auf die bereits vom Landgericht zitierte (GA III 302) Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (NJW-RR 1994, 353) verfängt nicht im Sinn des Beklagten. Das Landgericht ist aufgrund seiner umfassenden Beweiswürdigung zu der auch vom Senat geteilten Überzeugung gelangt, dass der Beklagte die Verletzungen des Klägers vorsätzlich herbeigeführt hat . Damit ist der Angriff der Berufung verfehlt, das Erstgericht habe dies „letztlich allein“ aus dem vorangegangenen Geschehen im Zusammenhang mit der angeblichen Vorfahrtsverletzung des Klägers abgeleitet.

2. Unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Vorsatzes seitens des Beklagten und der nachgewiesenen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers ist ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Das Berufungsgericht ist bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches nicht auf eine Rechtsfehlerkontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung beschränkt, sondern nach §§ 546, 513 ZPO berechtigt und verpflichtet, auf der Grundlage der gegebenenfalls nach § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen eine eigene Bemessung vorzunehmen (BGH MDR 2006, 1123, juris Rdn. 30; OLG Brandenburg, VersR 2005, 953, 954; Schumann/Kramer, Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rdn. 453). Die maßvolle Angabe des Klägers, er halte ein Schmerzensgeld weit über 10.000 Euro für gerechtfertigt, steht der Zuerkennung eines höheren Betrags im Hinblick auf § 308 ZPO nicht entgegen (BGH NJW 1996, 2425).

a. Der Kläger hat durch den Unfall die nachgewiesenen und von der Berufung nicht in Zweifel gezogenen schweren und schmerzhaften Verletzungen erlitten, an deren Folgen er nach wie vor leidet und die in Form von erheblichen Narbenbildungen aus heutiger Sicht nicht reversibel sind. Durch die mehrfachen Operationen im Becken- und Jochbeinbereich war der Heilungsverlauf für den Kläger mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Eine Erwerbsunfähigkeit bestand in Höhe von 100% für etwa 2 Monate, in Höhe von 80% weitere 2 Wochen und in Höhe von 70% für weitere 10 Wochen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Einlassung bei dem Unfall Todesangst hatte, insbesondere während des Mitschleifens unter dem Pkw des Beklagten und in dem Zeitraum, bis er befreit wurde. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. H. leidet er nach wie vor unter Schlafstörungen sowie Angstträumen. Trotz des ärztlich attestierten ausgesprochen guten Heilungsverlaufs stehen Dauerschäden aufgrund der vielzähligen knöchernen Verletzungen im Raum und sind positiv festgestellt in Form der äußerlichen Entstellungen des Klägers durch die Narbenbildung bzw. im Bereich der Brandwunde sowie in Form von anhaltenden Schmerzen im Bereich des Jochbeins, des Beckenbereichs, im unteren Rücken und unteren Rumpfbereich bei Seitenlage und der schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk.

b. Das Landgericht hat zu Recht die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls aus nichtigem Anlass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitberücksichtigt, dessen Genugtuungsfunktion sich auch bei einer lediglich bedingt vorsätzlichen Schädigung auswirkt (vgl. die Grundsatzentscheidung BGHZ 18, 149). Zwar tritt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück, wo die Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und unfallbedingten Verletzungsfolgen im Vordergrund steht. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn der Unfallverursacher vorsätzlich gehandelt hat, mithin sein Kraftfahrzeug als Werkzeug gegen das Unfallopfer eingesetzt hat. In diesem Fall entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, dem Unfallopfer eine Genugtuung für das erlittene Unrecht zukommen zu lassen, ebenso wie bei Fällen der schweren Körperverletzung, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen.

Dies gilt auch nach der Neufassung des § 253 II BGB durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, wodurch die Unterscheidung zwischen Gefährdungs- und Verschuldenshaftung eigentlich aufgegeben worden ist. Inzwischen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nunmehr für die Bemessung des Schmerzensgeldes gleichgültig ist, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch aus einfacher Fahrlässigkeit haftet (OLG Celle NJW 2004, 1185; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 253 Rdn. 11 m.w.N.). Allgemeine Kriterien zur künftigen Bemessung von Schmerzensgeldern bei verschuldensunabhängiger Haftung hat der VI. Zivilsenat des BGH noch nicht entwickelt. Nach Auffassung des OLG Celle sei nach wie vor von der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes auszugehen, wenn auch bei Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion weitgehend in den Hintergrund trete, außer dem Schädiger sei ein grober Verkehrsverstoß anzulasten (OLG Celle VersR 2005, 91). Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sich schmerzensgelderhöhend auswirkt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2005, 12 U 190/04, in: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650). Jedenfalls im Fall vorsätzlichen Handelns besteht eine derart andere Unrechtsqualität des Handelns im Vergleich mit der bloßen Gefährdungshaftung des StVG, die bloße Unglücksschäden, nicht aber Unrechtsschäden abgelten soll, dass eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Schmerzensgeldzumessung nach wie vor geboten ist (vgl. hierzu Diederichsen, VersR 2005, 433).

c. Im Streitfall war schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger den Beklagten vor dem Unfallereignis dadurch provoziert hat, dass er ihn durch Zeigen des erhobenen Mittelfingers beleidigt hat. Etwas relativierend ist der Umstand zu werten, dass dem wiederum eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten und ein Anhupen und Gestikulieren vorausging. Nicht zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen war dagegen die Tatsache, dass dieser bei dem Überholversuch mit der Hand auf die Motorhaube des Pkw geschlagen hat, wobei er das Fahrzeug beschädigt und den Beklagten möglicherweise erneut provoziert hat; denn es spricht nach der Beweisaufnahme alles dafür, dass er dies in Notwehr und in der Absicht getan hat, den Beklagten von seinem gefährdenden Fahrmanöver abzubringen. Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers, das sich gem. § 9 StVG indirekt auch auf die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes auswirkte, ist nicht festgestellt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist nicht ersichtlich, dass ein Überholen des Beklagten verkehrswidrig gewesen wäre; auch eine vorausgegangene Vorfahrtsverletzung, wie vom Beklagten behauptet, ist nicht nachgewiesen.

d. Nicht schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die strafrechtliche Verurteilung des Täters jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1996, 1591 m.w.N.).

e. Unter Heranziehung tendenziell vergleichbarer Fälle in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 10.03.1992, 12 U 1491/91, zitiert nach juris; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, Nr. 1650; 2386; 2388; 2392; 2401) ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro angemessen. Die von dem Beklagten als Bewährungsauflage gezahlten Beträge in Höhe von inzwischen 8.500 Euro sowie künftig hierauf gezahlte Beträge sind hierauf anzurechnen.

3. Die bereits in erster Instanz gestellte, im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht ausdrücklich beschiedene Zwischenfeststellungs-Widerklage des Beklagten ist nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Die Abweisung dieser Widerklage ist zur Berufung angefallen, nachdem das Landgericht sich im Tatbestand und den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt und hierüber mitentschieden hat (Seiten 6, 14 des Urteils, GA III 301, 309).

Nach § 256 II ZPO kann eine Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, im Urteilstenor festgestellt wird. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der Frage, ob der Beklagte den Unfall vorsätzlich oder lediglich fahrlässig herbeigeführt hat, um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO oder um eine nicht feststellungsfähige Vorfrage handelt (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2280, juris Rdn. 12; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdn. 10) mit der Folge, dass die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig abzuweisen wäre. Vorliegend kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags jedoch ausnahmsweise offen bleiben, denn die Rechtsprechung lässt aus Gründen der Prozessökonomie ein Sachurteil ohne Entscheidung über die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls dann zu, wenn diese jedenfalls unbegründet ist (BGHZ 12, 316; Reichold a.a.O., Rdn. 4 m.w.N. zu weiteren differenzierenden Ansichten).

B.

Das gem. §§ 233, 521 II ZPO nicht statthafte Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers betreffend die versäumte Berufungserwiderungsfrist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 521 Rdn. 13) war nach dem offensichtlichen Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Berücksichtigung seiner nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragenen Berufungserwiderung begehrt, deren Zulassung sich nach Maßgabe der §§ 296 I, 277 ZPO beurteilt. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die verspätete Übersendung der Berufungserwiderung mit einer erheblichen Unfallverletzung begründet hat, liegt eine genügende Entschuldigung i.S.d. § 296 I ZPO vor. Ob durch die Übersendung des Schriftsatzes am 03.08.2007 statt bis zum 26.07.2007 (GA III 390 f.) eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten ist, muss nicht entschieden werden, nachdem die Berufungserwiderung keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn der Präklusionsvorschrift enthält, so dass sich die Frage der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 296 I ZPO erübrigt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 II ZPO.