von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Porsche-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2003 festgestellt, dass der Unfallgeschädigte auch dann einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn er „nur“ fiktiv Abrechnen möchte.
Hier kann man das Porsche-Urteil in vollständiger Form nachlesen:
Tenor – Porsche-Urteil
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand – Porsche Urteil
- Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
- Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio – Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in die Fachwerkstatt „Porsche-Zentrum“ W. verbringen. Der Sachverständige B. besichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf 30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungssätzen des „Porsche-Zentrums“ W. zugrunde. Die Klägerin ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren Lohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt werden.
- Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von 5.257,70 DM (2.688,22 €).
- Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin mit der Revision ihren Klageanspruch.
Entscheidungsgründe – Porsche-Urteil
- I.
- Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver Reparaturkosten sei, daß sie „in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen“. Die Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 regulierten Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß bei einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum „Vorleben“ des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt – die keinesfalls unbedingt eine sogenannte freie Werkstatt sein müsse – verweisen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Dabei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andere Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
- II.
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 – VI ZR 163/72 – VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 – VI ZR 119/76 – VersR 1978, 235; vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 – VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 – VI ZR 393/02 -; vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug nicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturaufwand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug aber tatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesentlich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume steht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter auf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die Abrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.
- 2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag – VI ZR 393/02 – m.w.N.). Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
- a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 – VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).
- b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.
- aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt.
- Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.
- Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen.
- Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ W. als der markengebundenen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRA errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.
- bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum „Vorleben“ des PKW in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Schadensabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999 (BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt.
- cc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforderlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen Tag – VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
- dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schäden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat.
- Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufgezeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies im Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
-
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Porsche-Urteil.
Hier kann man das VW-Urteil nachlesen.
von Redaktion | 24. Mai 2017 | Gutachter, News, Urteile
Unfall – DEKRA Stundenverrechnungssätze
nicht für ein Unfallgutachten geeignet !!!
DEKRA-Stundenverrechnungssätze – In diesem Artikel geht es um die richtige Bewertung eines Unfallschadens nach einem Unfall. Dieser Text richtet sich in erster Linie an ALLE Gutachter bzw. Sachverständigen. Dieser Artikel ist aber auch für jeden Autofahrer bzw. Unfallgeschädigten interessant, weil man erfährt, wann ein Unfallgutachten richtig ist und wann nicht.
1. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, hat man gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung einen Schadenersatzanspruch.
Damit man aber seinen Sachschaden am Fahrzeug überhaupt beziffern kann, muss man die konkrete Höhe wissen bzw. in Erfahrung bringen. Daher ist es richtig und wichtig, einen (freien und unabhängigen) Gutachter bzw. Sachverständigen zu beauftragen.
Man unterschreibt dem Gutachter einen Auftrag und gleichzeitig eine Abtretung. Der Gutachter beginnt dann mit seiner Arbeit, macht Fotos und kalkuliert den unfallbedingten Schaden. Im Rahmen seiner Kalkulation muss er auch die notwendigen Reparaturkosten kalkulieren und dabei die sogenannten Stundenverrechnungssätze berücksichtigen. Was Stundenverrechnungssätze sind bzw. bedeuten, kann man hier nachlesen.
Es versteht sich von selbst, dass der Unfallgeschädigte glücklich ist, wenn er mehr erhält. Die Gegenseite hat immer ein Interesse daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
2. Die DEKRA ist eine große Expertenorganisation und arbeitet auch eng mit Versicherungen zusammen. Die DEKRA bietet einen speziellen Service an.
Bitte klicken Sie hier, um mehr zu erfahren. Auf der Seite steht wörtlich:
Hier können Sie sich über die aktuell gültigen DEKRA Reparatur Stundensätze in Ihrer Region informieren.
Man kann dann auf der Seite der DEKRA eine Postleitzahl eingeben und erhält anschließend einen sogenannten Durchschnittswert in der jeweiligen Region.

3. Wir haben Umut Schleyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Dozent für Unfallregulierung aus Berlin zu diesem Thema befragt. Er hat uns dazu folgende Antwort gegeben:
Der beauftragte Gutachter hat die voraussichtlichen Reparaturkosten zu kalkulieren, indem er die notwendigen Arbeitsschritte aufführt und aufschlüsselt. Darüber hinaus muss er seine Kalkulationsgrundlage benennen, also auch die Stundenverrechnungssätze.
Welche Stundenverrechnungssätze sollte der Gutachter grundsätzlich berücksichtigen?
Grundsätzlich sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigen, völlig unabhängig vom Alter und der Fahrleistung des Fahrzeugs. Dies hat der Bundesgerichtshof sowohl in seinem Porsche-Urteil als auch in seinem sog. VW-Urteil bekräftigt.
Gibt es auch Ausnahmen?
Ja, es gibt auch Ausnahmen. Wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bei einer bestimmten Werkstatt reparieren möchte, dann sollte der Gutachter die Stundenverrechnungssätze der später ausführenden Werkstatt bei seiner Kalkulation berücksichtigen.

Ist es falsch die DEKRA Stundenverrechnungssätze im Unfallgutachten zu verwenden?
JA, aus meiner Sicht ist das falsch. Dies hat zwei Gründe:
- Zum einen hat der Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil im Jahr 2003 (!) bereits ausdrücklich festgestellt:
„Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“
2. Zum anderen geht aus der Kalkulation eben kein konkreter Schaden hervor, allenfalls ein abstrakter Wert.
Infolgedessen ist die Kalkulation mit den abstrakten Mittelwerten einer Region (Postleitzahl) wie es die DEKRA auf ihrer Seite anbietet, keine taugliche Kalkulationsgrundlage für ein Unfallgutachten.
Gibt es (noch) viele Gutachter die diese DEKRA Stundenverrechnungssätze in ihren Gutachten verwenden?
Soweit ich das beurteilen kann, leider ja. Wir bearbeiten eine Vielzahl von Unfällen und bekommen immer wieder Gutachten von uns unbekannten Gutachtern. Wir weisen die Gutachter nach Durchsicht des Gutachtens sofort darauf hin, dass die Kalkulation mit abstrakten Mittelwerten eine Region keine taugliche Kalkulationsgrundlage ist.
Was machen die Haftpflichtversicherung (dagegen)?
Die freuen sich und sparen viel Geld. Denn die DEKRA Stundenverrechnungssätze sind viel niedriger, als die einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Unfallgeschädigte –der fiktiv abrechnet– verliert viel Geld, ohne es zu wissen.
Warum werden diese abstrakten Mittelwerte von Gutachtern (immer noch) benutzt?
Dies wird sicherlich mehrere Gründe haben. Zum einen wird es wohl die Bequemlichkeit sein. Zum anderen die Unwissenheit. Es gibt keine spezielle, gesetzliche Regelung für Unfallgutachter. Auch viele meiner Kollegen wissen nicht, dass solch eine Kalkulation unbrauchbar ist (jedenfalls vor Gericht). Manchmal kommen Gutachter auf uns zu, die seit 10 oder 20 Jahren am Markt tätig und erfolgreich sind. Die sind anfangs -nach unserem Hinweis- sehr ungläubig, ganz nach dem Motto „das war schon immer so“. Da müssen wir gegen viele Widerstände ankämpfen. Hinzu kommt, dass sich im Verkehrsrecht viele Anwälte „tummeln“ die glauben, dass sie nebenbei ein bisschen Geld verdienen und die materielle Rechtslage aus dem Ärmel schütteln können. Die holen sie dann bei Gericht oftmals eine „blutige Nase„. Der Unfallgeschädigte hat dann oft den „Schwarzen Peter„. Schließlich sind die Versicherungen daran interessiert, dass die Schäden niedrig ausfallen. Sie machen viel Druck, kürzen oft und viele (auch Gutachter) geben irgendwann nach und werden weich, „rechtliche Erziehung“ nennt man sowas.
Was ist Ihre Empfehlung?
Man sollte nach einem unverschuldeten Unfall sofort einen Gutachter seiner Wahl und einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Es macht keinen Sinn einen Fachanwalt für Arbeits- oder Familienrecht mit verkehrsrechtlichen Problemen zu beauftragen. Man kauft seine Brötchen schließlich auch nicht beim Friseur.

Hier kann man nachlesen, wie ein Unfallgeschädigter in zwei Instanzen für seine Reparaturkosten kämpfen musste. Schließlich hat er in beiden Instanzen gegen die Allianz (und eine unberechtigten Kürzung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt) gewonnen.
Hier kann man das Porsche-Urteil nachlesen.
Hier kann man das VW-Urteil nachlesen.
Was gibt es noch zu beachten?
Es ist noch abschließend zu sagen, dass diese Rechtsfrage jedoch noch nicht endgültig beantwortet ist. Das Landgericht Düsseldorf hat eine vertritt eine andere Rechtsauffassung und hat mit Urteil vom 13.01.2017 klar gestellt, dass die fiktiven Reparaturkosten mit den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen möglich ist und die gegnerische Versicherung diese nicht kürzen darf.
Es bleibt daher abzuwarten, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.


von Redaktion | 11. Mai 2017 | Gutachter, News, Urteile
VHV verliert vor Gericht – unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten –
Amtsgericht Postdam – Unfallregulierung
In diesem Artikel geht es um das Thema unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einem Unfall viele Haftpflichtversicherungen alle möglichen Positionen -meistens unberechtigt- kürzen, um Geld zu sparen. Eine beliebte Kürzungsposition sind die Gutachterkosten. Diesen Artikel kann man hier nachlesen. In diesem Fall hat die VHV Allgemeine Versicherung AG versucht, einen Gutachter hinters Licht zu führen. Ohne Erfolg.
1. Was ist passiert?
Frau M wurde am 8. Oktober 2016 unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Sie war so klug und beauftragte einen Gutachter ihrer Wahl. Der Gutachter H nahm den Schaden auf und erstellte ein Unfallgutachten. Leider verzichtete die Unfallgeschädigte M einen Anwalt zu beauftragen. Sie war so naiv und glaubte, dass bei einem „anscheinend so klaren Sachverhalt“ kein Anwalt benötigt wird. Die Realität sieht aber anders aus.
Heutzutage gibt es keine klaren Fälle mehr. Leider. Allein die Tatsache, dass (allein) die Schuldfrage geklärt ist, bedeutet eben nicht, dass man auch problemlos sein Geld bekommt. Das begreifen viele Autofahrer nicht. Denn, jetzt gehen die Probleme erst los, auch bei einem „klaren Fall“.
Es kam wie es kommen musste. Die VHV Allgemeine Versicherung AG kürzte auch in diesem Fall diverse Positionen, unter anderem die Gutachterkosten um 80,05 €.
Der Gutachter H beauftragte daraufhin Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin. Er schrieb die VHV an und forderte sie auf, die ausstehenden Gutachterkosten sowie die nun entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Daraufhin erhob er beim Amtsgericht Potsdam eine Klage. Nach Erhebung der Klage knickte die VHV plötzlich ein, so dass das folgende Versäumnisurteil gegen sie erging:



Hier gibt es das Urteil auch als PDF-Datei.
2. Unser Tipp
Wie man an diesem Beispiel eindrucksvoll sehen kann, gibt es keine klaren Fälle. Es gibt auch keine faire Unfallregulierung. Das ist ein Märchen. Hier gibt es einen weiteren Artikel dazu. Daher sollte man nach einem Unfall sofort einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen.
Gegen Kürzungen sollte man grundsätzlich vorgehen. Meistens erfolgen Kürzungen grundlos. Vor allem ein kluger Gutachter wird daran interessiert sein, dass der Kunde gut beraten wird. Denn ein kompetenter Anwalt wird dafür Sorge tragen, dass der Kunde und der Gutachter zu 100% bezahlt werden. Nach jedem Unfall –und wenn er noch so klar erscheint– muss man nämlich eine „harte Nuss knacken„. Überlassen Sie diese Arbeit Profis.

3. Was ist mit den Kosten des Gutachters und des Anwalts?
Viele Unfallgeschädigte haben Angst, dass sie auf den Gutachterkosten und den Anwaltskosten sitzen bleiben könnten. Unfallgeschädigte haben generell Angst vor „weiteren“ Kosten. Diese Angst ist unbegründet. Grund dafür ist, dass der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu tragen haben, wenn man den Unfall nicht verschuldet hat. Dazu zählen vor allem die Gutachterkosten und die Anwaltskosten.
Besser geht es also nicht. Man kann einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass man außergerichtlich für die Kosten aufkommen muss. Immer vorausgesetzt, man hat den Unfall nicht verschuldet.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 3. Mai 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Allianz verliert vor Gericht –
Kürzungen mit System –
Stundenverrechnungssätze
Die Allianz hat nicht immer Recht. In diesem Artikel zeigen wir, dass viele Haftpflichtversicherungen systematisch die berechtigten Ansprüche von Geschädigten unberechtigt kürzen. Die meisten gehen gegen diese (unberechtigten) Kürzungen leider nicht vor. Das lohnt sich für die Versicherungen, denn sie sparen wohl mehrere hundert Millionen Euro jährlich. In diesem Beispiel geht es um Schadenersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers war die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft. Auch die Allianz kürzt oft systematisch Ansprüche der Unfallgeschädigten nach einem Unfall. Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt. Er ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

1. Probleme nach einem Unfall
Wir haben bereits darüber berichtet, dass der Großteil der Haftpflichtversicherungen die Ansprüche der Unfallgeschädigten unberechtigt kürzt. Wir hatten sowohl über die Praktiken der HUK als auch über die Kürzungen den HDI berichtet. Aber auch die DEVK war schon dabei.
2. Unfallregulierung
Dabei ist der Grundsatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eigentlich relativ klar; der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie ohne Unfall. Alle unfallbedingten Kosten sind ihm zu erstatten. Leider halten sich viele Versicherungen nicht daran, sondern versuchen mit aller Macht die Schadenersatzansprüche zu kürzen. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass man als Unfallgeschädigter unter anderem einen Anspruch auf Erstattung der folgenden Kosten hat;
Reparaturkosten brutto, wenn man konkret abrechnet,
Reparaturkosten netto, wenn man auf fiktiv abrechnet,
Gutachterkosten,
Mietwagenkosten,
Nutzungsausfall,
Rechtsanwaltskosten,
Abschleppkosten,
UPE-Aufschläge,
Verbringungskosten,
Merkantiler-Minderwert und
Schmerzensgeld.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und stellt nur einen Auszug dar.
3. Was ist hier passiert?
a. Frau L. wurde am 15.04.2015 (!) unverschuldet in einem Unfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite (Unfallgegner sowie der Allianz) war außer Streit. Frau L. beauftragte einen Gutachter mit der Erstellung eines Unfallgutachtens sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Unfallregulierung. Daraufhin ging ein entsprechendes Schreiben mit Zahlungsaufforderung an die Allianz-Versicherungs AG raus.
b. Bereits mit Schreiben vom 08.06.2015 teilte die Allianz mit, dass man nur einen Teilbetrag erstatten könne. Sie kürzte die kalkulierten Reparaturkosten zunächst um 594,33 €, die Gutachterkosten um 207,66 € und die Anwaltskosten um 78,90. Als Begründung für die Kürzung der Stundenverrechnungssätze bezog man sich auf einen sogenannten Prüfbericht. Dass solche Prüfberichte regelmäßig vor Gericht „wertlos“ sind, hatten wir bereits berichtet und kann hier nachgelesen werden. Die Kürzungen der Gutachter- und Anwaltskosten wurden nicht begründet.
Das Antwortschreiben sowie den Prüfbericht kann man hier nachlesen.
c. Dieser Abrechnung wurde widersprochen, aber die Gegenseite blieb hartnäckig.

d. Daraufhin erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer im Auftrag seiner Mandantin eine entsprechende Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Mitte. Auch nach Zustellung der Klage blieb die Gegenseite hartnäckig und zahlte keinen Cent.
e. Aber auch vor dem Amtsgericht Mitte blieb die Allianz hart. Trotzdem verlor sie den Rechtsstreit und musste die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen. Das Amtsgericht Mitte stellte fest, dass die Beklagten nicht berechtigt war, die kalkulierten Stundenverrechnungssätze, die Gutachterkosten und die Rechtsanwaltskosten zu kürzen. Dieses Urteil kann man hier nachlesen.
f. Wer nun glaubt, dass die Allianz das Urteil des Amtsgerichts Mitte akzeptierte und der Unfallgeschädigten den Restbetrag bezahlte, der irrt. Stattdessen legte die Gegenseite gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte Berufung ein. Man mag es kaum glauben wie hartnäckig Versicherungen sein können.
g. Aber auch vor dem Landgericht Berlin zog die Allianz den „Kürzeren“. Das Landgericht Berlin teilte durch einen Beschluss vom 7. März 2017 mit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Hinweisbeschluss kann hier nachgelesen werden.
h. Erst auf diesen Hinweis des Landgerichts Berlin (und ohne jede Aussicht auf Erfolg) nahm die Allianz ihre Berufung zurück, verlor den Rechtsstreit endgültig und musste alle Kosten tragen. Dies kann hier nachgelesen werden.
4. Fazit
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass viele Versicherungen die berechtigten Schadenersatzansprüche von Unfallgeschädigten unberechtigt kürzen. Trotzdem gehen viele Unfallgeschädigte nicht sofort zu einem Anwalt. Auch die von einem (klugen) Gutachter kalkulierten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt dürfen nicht ohne weiteres gekürzt werden. Alles zum Thema Stundenverrechnungssätze kann man hier nachlesen. Trotzdem fallen viele Unfallgeschädigte auf die Kürzungen und Tricks der Versicherung rein.
Leider gibt es auch viele Gutachter, die die Unfallgeschädigten nicht klar und deutlich auf dieses Risiko hinweisen.
Jeder kluge und erfahrene Gutachter wird dafür Sorge tragen, dass sein Kunde rechtlich umfassend und gut beraten wird. Wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt, sollte man als Unfallgeschädigter nach einem Unfall sofort einen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen und nicht alles glauben was die Allianz schreibt.
Weitere Rechtsfragen kann Rechtsanwalt Umut Schleyer beantworten.
von Redaktion | 6. Apr. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Verkehrsunfall-mit-Todesfolge kann für den Unfallverursacher eine Gefängnisstrafe
zur Folge haben, ohne dass eine Bewährung in Betracht kommt.
1. Worum geht es in diesem Artikel?
In diesem Artikel geht es um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Per Beschluss hat dieses Gericht entschieden, dass selbst ein Unfallverursacher (mit Todesfolge) der noch nicht vorbestraft ist zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, ohne dass die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 37 Jahre alt. Er fuhr im Juni 2015 mit einem Lieferwagen der Marke IVEO Daily Pakete aus. Nach einem verkehrswidrigen Überholvorgang, bei dem er eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfuhr, näherte er sich einem rechtseitigen Einmündungsbereich einer Landstraße. Als der Angeklagte sich beim Überholvorgang einer Einmündung näherte bog aus der Einmündung ein PKW nach rechts auf die Straße ab. Hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduziert, hätte er hinter diesem Fahrzeug bleiben können. Da er dies nicht wollte, setzte er zu einem weiteren Überholmanöver an und überfuhr dafür eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur.
Leider befand sich auf der Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs, ein mit zwei Insassen besetzter PKW Skoda. Die Fahrerin des Skoda wollte nämlich links abbiegen. Hinter dem Skoda befand sich ein Fahrzeug der Marke Dacia mit ebenfalls zwei Insassen. Der Fahrer des Dacia wollte geradeaus weiterfahren. Der Angeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit ( zwischen 75 bis 90 km/h) nicht und fuhr frontal auf den Skoda zu. Die Fahrerin des Skoda konnte den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen des Angeklagten trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden. Es kam zu einem Zusammenstoß. Dadurch wurde der Lieferwagen des Angeklagten gegen den Dacia abgelenkt. Der Fahrer des Dacias kam durch diesen Verkehrsunfall ums Leben. Die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen, unter anderem eine Augenverletzung, schwere Prellungen und Schnittwunden.
Verkehrsunfall-mit-Todesfolge
3. Wie lautete das Urteil des Strafgerichts?
a. Das Amtsgericht Ahaus verurteilte den (zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten) Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis.
c. Dagegen legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein.
d. Im Berufungsverfahren bestätigte das Landgericht Münster die Verurteilung und setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest. Das Landgericht wies im Rahmen der Strafzumessung zur Begründung der versagten Strafaussetzung zur Bewährung darauf hin, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Dazu führte das Landgericht Münster sinngemäß aus:
„Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den durch ihn verursachten schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf und sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.“
e. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte eine Revision ein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat die gegen das Berufungsurteil vom Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des Gerichts ergab die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler.
Ist diese Entscheidung noch angreifbar?
Nein, der Beschluss des OLG Hamm ist mittlerweile rechtskräftig.
Verkehrsunfall-mit-Todesfolge
Dieser Text wurde durch Rechtsanwalt Umut Schleyer erstellt.
von Unfallregulierung | 21. März 2017 | News, Urteile
Unwirksames Parkverbot für schmale Straßen
Dieser Artikel handelt darüber, dass die Klage eines Bürgers dazu geführt hat, dass ein Vorschrift zum Parkverbot in der Straßenverkehrsordnung durch ein Gericht für „unwirksam“ erklärt wurde.
Was stand bisher im Gesetz?
Es gibt gesetzliche Halte- und Parkverbote in der Straßenverkehrsordnung. So gibt es zum Beispiel das Verbot, vor Ein- und Ausfahrten zu parken. Genauso war es bisher verboten, gegenüber von Ein- und Ausfahrten zu parken, wenn die Straße schmal ist. So ist es im Gesetz beschrieben (§ 12 Abs. 3 StVO):
„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, […]“
Damit sollte gesichert werden, dass die Zufahrt benutzbar ist. Die Formulierung ist sehr allgemein gehalten, klare Grenzen können hier kaum gezogen werden. Was schmal heißt, ist also im Einzelfall schwer feststellbar. Der Verwaltungsgerichtshof befindet diese Regelung für zu unbestimmt. Man könne als Parkender nicht erkennen, ob ein Verstoß nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorliegt.
Welche Rechtsfolge hat das Falschparken?
Wer nach dieser Norm falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO. Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern geahndet werden. Grundsätzlich gibt es beim Falschparken keine drakonischen Strafen. Die Konsequenz ist laut Bußgeldkatalogverordnung ein Bußgeld in Höhe von 10,- € bis 30,- € (Siehe Nummer 54 BKatV). Das ist zwar unangenehm, könnte man meinen, schreckt jedoch nicht wirklich ab. Wer es also darauf ankommen ließe, könnte regelmäßig ein geringes Bußgeld zahlen und bliebe ansonsten verschont. Diese Annahme ist allerdings falsch. Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass bei hartnäckigem Falschparken die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – wer dann ohne Erlaubnis trotzdem fährt, macht sich sogar strafbar. Zum Falschparken und zum Entzug der Fahrerlaubnis haben wir bereits einen Artikel verfasst. Klicken Sie hier, um ihn zu lesen.
Wie kam es zu der Klage?
Ein Anlieger hatte gegen einen Bußgeldbescheid geklagt. Seine Zufahrt zur Garage wurde durch Autos auf der anderen Straßenseite erschwert. Sein Auto konnte er nicht mehr ohne Rangieren ausparken. Daher hat er bei der Stadt beantragt, dass das Parken gegenüber seiner Ausfahrt per Verkehrszeichen verboten wird. Als das abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies aber die Klage ab. Daraufhin ging er in Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Seine Berufung bzw. Klage hatte Erfolg.
Was hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden?
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das gesetzlich geregelte Parkverbot derzeit teilweise unwirksam ist. Das heißt, dass Teile davon nicht gelten dürfen. Genauer gesagt, gilt der Zusatz „auf schmalen Fahrbahnen ihnen gegenüber“ nicht, so das Gericht. Bisher haben die Gerichte den Begriff „schmal“ ausgelegt, indem sie geprüft haben, ob der Zugang zur Straße nur bei mehrmaligem rangieren des Autos möglich ist. Dreimal zu manövrieren war noch angemessen. Wer parkt, kann aber gar nicht herausfinden, ob der Nutzer der Zufahrt mehrmals rangieren muss. Also ist für ihn gar nicht erkennbar, wann genau die Straße schmal ist. Die Verfassung schreibt aber vor, dass Strafnormen gesetzlich hinreichend bestimmt sein müssen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten.
Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?
Das Urteil bedeutet vor allem für Betroffene Folgendes:
Ist diese Regelung zum Teil unwirksam, dann können Anlieger nur noch dann dagegen vorgehen, wenn sie durch die parkenden Fahrzeuge behindert werden. Das ist nicht der Fall, wenn sie ein bisschen rangieren müssen, die Zufahrt aber zugänglich ist. Das Gericht hat gegen seine Entscheidung aber die Revision zugelassen. Das heißt, dass dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht rechtlich überprüft werden kann. Es ist also noch nicht endgültig, ob Gerichte die Norm in Zukunft als teilweise unwirksam behandeln. Wenn das Bundesverwaltungsgericht eine andere Auffassung vertritt, könnte das Verbot weiterhin bestehen.
Sollte das Verbot kippen, muss die Straßenverkehrsordnung angepasst werden. Durch eine Konkretisierung des Wortes „schmal“ könnte vermieden werden, dass die Norm zu unbestimmt ist. Wäre also gewollt, dass das Verbot aufrechterhalten wird, könnte das durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung bewirkt werden. Zum Beispiel könnte statt dem Wort „schmal“ eine bestimmte Straßenbreite angegeben werden. Stattdessen könnte auch mit einer Meterangabe beschrieben werden, ab wann eine Straße schmal ist. Was allerdings passieren wird, bleibt abzuwarten.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.