hartnäckiges Falschparken – Entzug der Fahrerlaubnis

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In diesem Artikel geht es um das Thema Parken und die Frage, ob man

durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren kann?

 

1. Wann liegt  „PARKEN“ im rechtlichen Sinne vor ?
Nach § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Infolgedessen liegt ein Parken im rechtlichen Sinne dann vor, wenn man länger als drei Minuten Parkt.

2. Wann ist das Parken unzulässig?

Nach § 12 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt Folgendes:

Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.

3. Kann man durch hartnäckiges Falschparken seine Fahrerlaubnis verlieren?

Die Antwortet lautet JA.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat aktuelle entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viel Punkte bereits im Verkehrszentralregister eingetragenen sind.

Was war geschehen?
Mit einem auf einen Halter zugelassenes Fahrzeug wurden zwischen Januar 2014 und Januar 2016 insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen. Das war der zuständige Behörde zu viel. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Halter die Fahrerlaubnis, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Diesen Entzug wollte der Halter nicht akzeptieren und beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer Einstweiligen Anordnung.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in einem Eilverfahren die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Nach Auffassung des Gerichts kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Auch das hartnäckige Falschparken einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn auch bei Parkverstößen ist für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht bereit ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte.  Die Behauptung des Halters, auch seine Frau habe die Verstöße begangen, muss er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise. Diese Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig.

4. Fazit

Wer hartnäckig falsch Parkt, kann ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr sein, so dass die zuständige Behörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen kann.