Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK 

Lassen Sie sich nicht täuschen!

 

1. Viele wissen nicht, was Sie nach einem Unfall tun bzw. veranlassen sollen. Wir haben in diversen Artikeln darüber berichtet, wie wichtig es ist, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragt. Tut man das nicht, hat man keine Chance!

Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen:  >>>hier klicken <<<.

2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.

3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.

4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen.

Eine Möglichkeit für die Haftpflichtversicherungen Geld zu sparen, ist vor allem, den Unfallgeschädigten zum Thema Restwert zu belügen!

Was der Begriff Restwert bedeutet und wann er zum Tragen kommt,

kann man hier nachlesen: >>hier klicken<<<.

5. In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, hat die HUK Coburg die Schadenersatzansprüche wieder mal unbegründet gekürzt.

Was ist passiert?

a) Frau P wurde am 1. Juli 2015 unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallgegner war bei der HUK Coburg versichert. Frau P beauftragte nach dem Unfall einen Gutachter sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Regulierung ihrer Schadenersatzansprüche. Daraufhin wurde die HUK Coburg zur Zahlung aufgefordert. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Frau P ihr Fahrzeug reparieren lassen und behalten wird.

Die HUK Coburg kürzte die Ansprüche der Frau P um 2.300,00 € !!!

b) Die HUK Coburg argumentierte, dass Frau P das Fahrzeug verkaufen müsse, da es einen Restwertanbieter aus der Restwertbörse gebe, der das unfallbeschädigte Fahrzeug erwerben wolle. Würde sie das nicht tun, dann müsse sie die Kürzung akzeptieren. Der von ihrem Gutachter ermittelte Restwert könne nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer Widerspruch und forderte die HUK Coburg nochmals zur Zahlung auf. Ohne Erfolg.

c) Frau P hatte keine Rechtsschutzversicherung und war sich sehr unsicher. Das geht den meisten Unfallgeschädigten so. Erst Recht ohne Rechtsschutzversicherung. Sie telefonierte mit Rechtsanwalt Umut Schleyer und vereinbarte extra noch einmal einen Termin, da sie das Prozess- und Kostenrisiko scheute. Verständlich. Dass die HUK Coburg eine harte Nuss ist, hatten wir berichtet: >>>hier klicken<<<.

Nach langem Überlegen entschloss sich Frau P, eine Klage erheben zu lassen. Die Kanzlei Schleyer erstellte eine Klage und reichte diese beim Amtsgericht Mitte ein. Die Gerichtskosten betrugen 324,00 €. Die Klage wurde der HUK Coburg zugestellt. Statt die Ansprüche der Frau P anzuerkennen, beantragte der beauftragte Anwalt aus Berlin -Herr N- die Abweisung der Klage. Dies ist verwunderlich, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzenten eine klare Meinung zum Thema Restwert hat. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 27.09.2016 bekräftigt. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist klar und beinhaltet unter anderem:

 

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“

 

Mit anderen Worten: Man darf auf den Restwert vertrauen, der in dem Gutachten steht, welches man selbst beauftragt hat. Vorausgesetzt, der Restwert wurde korrekt ermittelt. Wohl in Kenntnis dieser Rechtsprechung beharrte die HUK Coburg trotzdem auf ihre realitätsfremde Auffassung. Zum Glück ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Mitte verurteilte die HUK Coburg zur Zahlung eines Betrages von 2.312,00 €!

 

d) Wer jetzt glaubt, dass der Sachverhalt hier endet, der irrt!

Die HUK Coburg ging in Berufung. Sie zahlte aber trotzdem den ausgeurteilten Betrag an Frau P, wahrscheinlich um Zinsen zu sparen. Vor dem Landgericht Berlin schrieb der beauftragte Anwalt der HUK Coburg weiterhin „Unsinn“ und bestand darauf, dass die Kürzung korrekt erfolgt sei. Das Landgericht Berlin –durch drei Richter besetzt– ließ sich nicht in die Irre führen und machte durch einen Hinweisbeschluss klar, dass die Berufung der HUK Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat !

 

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

Daraufhin hat die HUK Coburg ihre Berufung endlich zurückgenommen! Anschließend stellte das Landgericht Berlin fest, dass sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

e) Wenn man sieht, wie sich Haftpflichtversicherungen einem Unfallgeschädigten gegenüber verhalten, der sogar durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten wird, dann kann man sich vorstellen, was ohne Anwalt passiert. Jeder Unfallgeschädigte, der glaubt, ohne Anwalt klappt es auch so, ist naiv und hat den Kampf bereits verloren.

 

Fazit: Nach einem Unfall sollte man einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Alles andere ergibt keinen Sinn und kostet wahrscheinlich viele Tausend Euro.

 

Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<

Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug

Versicherungsbetrug oder ein echter Unfall ?

 1. Von Versicherungsbetrug spricht man, wen eine Person (Versicherungsnehmer) einen Versicherungsfall vortäuscht, um einen (meist finanziellen) Vorteil zu erlangen. Der Vorteil kann zum Beispiel darin bestehen, dass man einen Geldbetrag erhält, um eine versicherte und beschädigte Sache zu reparieren.
2. Der Betrug ist strafbar. Dies ist im § 263 StGB -Strafgesetzbuches- geregelt und kann >>> hier nachgelesen werden<<<.
3. Es gibt aber noch einen weiteren Straftatbestand, den sogenannten Versicherungsmißbrauch, vgl. §  265 StGB. In dem Paragrafen steht wörtlich:

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

4. Die Frage ist nun, wann der Einwand der Versicherung -es läge ein Versicherungsbetrug vor- bewiesen ist?

Oft möchte die Versicherung kein Geld bezahlen bzw. Leistung erbringen und behauptet, es läge ein Versicherungsbetrug vor. Dem Laien ist oft unklar, wann die Versicherung bezahlen muss und wann nicht. Hier ein Beispiel aus der Praxis:

a. Das Landgericht  Dortmund hat in einem aktuellen Fall dazu entschieden, dass die Versicherung bei Beschädigung eines Autos durch zerkratzten Lack einen vermuteten Versicherungsbetrug nachweisen muss;

eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus.

 

b. Was war passiert?

(1)

Ein Versicherungsnehmer (der spätere Kläger)  meldete sich bei seiner Versicherung und teilte mit, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund seiner Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Kaskoversicherung lehnte eine Regulierung ab. Sie ging davon aus, dass ein vorhandener Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherungsnehmer (spätere Kläger) diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Hinzu kam, dass er als Versicherungsnehmer Beitragsrückstände aus dem Jahre 2014 hatte. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer gegen seine Vollkaskoversicherung. Seine Vollkaskoversicherung beauftragte Anwälte, welche wiederum beantragten, die Klage abzuweisen.

 

(2)

Das Landgericht Dortmund verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung eines Betrages von 2.861,35 Euro .

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund ist zunächst ein Versicherungsfall eingetreten und nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrages, für den die beklagte Versicherung einstehen müsse. Nach Auffassung des Gerichts sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht wirksam mit den Argumenten verteidigen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Solch ein Vortrag reicht nicht aus. Voraussetzung ist, dass der Versicherer  die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen kann. Dies war in diesem Fall nicht geschehen. Eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Versicherung lehnte das Gericht ab, da der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig war. Die Höhe des Schadens wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelt und war Grundlage des Urteils.

5. Tipp für Versicherungsnehmer

Versicherungen verteidigen sich oft mit dem Argument, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist bzw. vorgetäuscht sei. Dazu muss man wissen, dass es als Versicherungsnehmer zunächst genügt, wenn man einen sogenannten –Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen– vorträgt.

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.

Wichtig ist daher, dass man nach einem Diebstahl bzw. nach Eintritt eines Versicherungsfalls,  alles gut dokumentiert und sich durch einen Anwalt bzw. Fachanwalt beraten lässt. Wenn man im Vorfeld Fehler macht, kann man dadurch (ganz oder  zum Teil) seinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, verlieren. Als Versicherungsnehmer ist man auch verpflichtet, seine Versicherung unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls zu informieren. Diese Pflicht bezeichnet man als Obliegenheit.

Dieser Text wurde erstellt durch Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Hier finden Sie eine Liste, der im Jahr 2015 am häufigsten gestohlenen Fahrzeuge.

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Raser ins Gefängnis?

Raser ins Gefängnis?

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil –mit Bewährungsstrafe

für zwei Kölner Raser aufgehoben!

 

1.Urteil des Bundesgerichtshofs – Raser

Mit Urteil vom 06.07.2017 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Köln gegen zwei Raser (Autoraser) aufgehoben. Grund dafür war, dass im ursprüngliche Urteil des Landgerichts Köln die Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.  Das bedeutet, dass der verurteilte Täter nicht ins Gefängnis muss und die Chance bekommt, sich für die Zeit der Strafe zu „bewähren“ (also sich nicht wiederholt strafbar zu verhalten).

2. Was war passiert?

Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren am 14.04.2015 abends zwei stark motorisierten Fahrzeugen (Motorleistungen 171 PS sowie 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Schätzungsweise 1200 bis 1500 Meter vor Erreichen des vereinbarten Ziels entschlossen sich die nicht alkoholisierten Angeklagten spontan zu einem „Rennen“. Sie wollten testen wer schneller ist und besser fahren kann. Sie fuhren viel schneller als erlaubt (ca. 95 k/mh in der Stadt) und hintereinander. Einer der beiden „Raser“ (der Vorausfahrende) verlor (während er von hinten bedrängt wurde) die Kontrolle über sein Auto und kam von der Fahrbahn ab. Dadurch erfasste er eine 19-Jährige Studentin. Sie befand sich zum Unfallzeitpunkt auf einem Radweg. Nach dem Unfall erlag sie ihren schweren Verletzungen. Gegen die Raser wurde ein Strafverfahren eröffnet und sie kamen vor Gericht.

 

3. Das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Köln
Die zuständigen Richter des Landgerichts Köln hatte die beiden Rase jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurde den Rasern die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft Köln hatte gegen das Urteil Revision eingelegt.  Die Staatsanwaltschaft hatte  auch die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung der Strafen zur Bewährung moniert. Der Tatvorwurf an sich (fahrlässige Tötung) und der Entzug der Fahrerlaubnis (sowie die Sperrzeit) wurden nicht angegriffen, so dass der Bundesgerichtshof darüber nicht zu entscheiden hatte. Die angeklagten Raser hatten ebenfalls Revision eingelegt.

4. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf!

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Köln am 06.07.2017 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück verwiesen. Die Revisionen der Angeklagten hat der BGH im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Richter am Bundesgerichtshof sind der Auffassung, dass die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben darf. Zwar habe das Landgericht  Köln beiden Angeklagten rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bescheinigt. Aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht Köln jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der Tod einer unbeteiligten Person fahrlässig herbeigeführt wurde, sondern auch mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten vorsätzlich begangen wurden. Diese Umstände wurden vom Landgericht Köln nicht genügend gewürdigt.

Der Bundesgerichtshof  führte unter anderem noch sinngemäß Folgendes aus:

Aufgrund der vom Landgericht Köln festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.

 

Die Revision der Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

Segway und Führerschein

Segway und Führerschein

Segway – Zu schnell fahren, zu oft falsch parken, Verkehrsstraftaten begehen, bei Rot über die Ampel fahren, betrunken Auto fahren – es gibt viele Möglichkeiten, seinen Führerschein zu verlieren. In der Praxis gibt es auch regelmäßig skurrile Fälle, die zum Schmunzeln, aber auch zum Nachdenken anregen.

Betrunken auf dem Segway – Was ist passiert?

Es kam zu einem Strafprozess wegen Trunkenheit im Verkehr. Dem folgten Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Grund: In den frühen Morgenstunden fuhr ein Mann mit mindestens 1,5 Promille auf einem Segway über den Gehweg. Dabei wusste er, dass er fahruntüchtig war. Vor dem Landgericht ist er gegen die Entscheidung erfolglos geblieben. Auch die Revision hat ihm zu keinem Erfolg verholfen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.12.2016 bestätigt, dass der Angeklagte zurecht verurteilt wurde.

Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder

Die strittige Frage war vor allem: Ist ein Segway ein Kraftfahrzeug? Der § 316 des Strafgesetzbuchs setzt zwar nicht voraus, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Auch Fahrräder sind erfasst, aber es gibt verschiedene Promillegrenzen. Für Fahrräder müssen mindestens 1,6 Promille bei einem Strafverfahren nachgewiesen sein, für motorisierte Fahrzeuge nur 1,1 Promille. Eine verbreitete Auffassung (die auch das Oberlandesgericht vertreten hat) setzt die bewusste Benutzung der Motorisierung des Fahrzeugs voraus. Weil ein Segway mit einem Elektromotor betrieben wird, fällt er auch darunter. Es ist davon auszugehen, dass sich Gerichte an diesen Grundsatz halten. Allerdings sollte man bei Trunkenheit nicht nur von motorisierten Fahrzeugen, sondern auch vom Fahrradfahren absehen. „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt“ – aber auch wer seinen Führerschein gerne behalten möchte.

Segway Führerschein

Wie ist die Rechtslage bis jetzt?

Grundsätzlich gilt folgendes: Wer sich als ungeeignet erweist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen, dem kann die Behörde den Führerschein abnehmen. Das ist in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes und in § 46 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Einfache Zweifel an der Eignung reichen nicht aus, um den Führerschein zu entziehen. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte haben, die darauf hinweisen, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Dieses Sicherheitsrisiko muss laut Bundesverfassungsgericht

„deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist“. (Entscheidung vom 20.06.2002)

Beispiele für die Ungeeignetheit

Das Grundkonzept „Führerschein weg, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt“ mag verständlich sein, allerdings lässt sich anhand von Beispielen sehr greifbar darstellen, was ungefähr davon erfasst ist:

  • Körperliche Mängel (schwaches Sehvermögen, Krankheiten die sicheres Fahren unmöglich machen, …)
  • Geistige Mängel (vor allem psychische Krankheiten wie Depressionen o.ä.)
  • Bewusste und wiederholte Nichtbeachtung von Vorschriften oder
  • Fahren unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss.

Was ist mit kleineren Verstößen – wie weit geht das?

Das geht teilweise sehr weit, auch wenn es sich der Wortwahl nicht unbedingt so anhört. Von einer Ungeeignetheit kann die Behörde zum Beispiel auch ausgehen, wenn der Fahrer jede Woche oder sogar mehrmals an einem Tag Verstöße begeht und Bußgelder kassiert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat zum Beispiel entschieden, dass jemand, der hartnäckig falsch parkt, den Führerschein deswegen verlieren kann. Für mehr Infos dazu haben wir hier schon einen Artikel angefertigt. „Falschparken“ – Das klingt nach den vorherigen Ausführungen seltsam, denn es wird ja laut Bundesverfassungsgericht ein Sicherheitsrisiko vorausgesetzt.

Führerschein

Warum ist die Fahrerlaubnis so wichtig?

Jeder, der in Deutschland Auto fahren möchte, braucht einen Führerschein, der hier gültig ist. Vielen ist aber nicht bewusst, dass das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sogar eine Straftat ist. Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe gibt es für Verstöße, Geldstrafen sind allerdings der Regelfall. Die Strafbarkeit gilt zwar nur für das Fahren auf deutschen Straßen, aber ausländische Regelungen sollten natürlich beachtet werden, wenn man sich dort befindet. Wenn man dort nämlich einen Strafzettel bekommt, kann es auch hier in Deutschland unangenehm werden, wie sich hier nachlesen lässt.

Fahrverbot bei einer Straftat

Bisher kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs nur dann verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er

  • bei Führen eines Kraftfahrzeugs („beim Fahren“) oder
  • im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
  • unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers

begangen hat, verurteilt wurde. Außerdem kann das Gericht nach § 69 des Strafgesetzbuchs die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Schuldunfähigkeit zwar nicht auszuschließen ist (also keine Verurteilung erfolgt), aber sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.

Aktuelle Entwicklungen der Politik

In der Politik wurde in letzter Zeit häufiger die Möglichkeit debattiert, ob für alle Straftaten die Möglichkeit des Fahrverbots eingeführt werden sollte. Der Grund: Wenn eine Haftstrafe nicht angemessen ist, aber eine Geldstrafe dem Straftäter nicht genug „weh tut“, sollte es andere Möglichkeiten geben. Der Entzug des Führerscheins schien da eine nahe gelegene Möglichkeit zu sein. Verbände und Gewerkschaften haben sich teils dagegen gewährt oder sind skeptisch, darunter auch ADAC und ACE.

Wird das umgesetzt? Was ist zu erwarten?

Das Thema ist schon seit 10 Jahren in der Diskussion, und es ist fraglich, ob jemals eine Umsetzung erfolgen wird. Bislang spricht einiges dagegen, dass es in absehbarer Zeit passiert. Für schon begangene Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben, kann jedenfalls der Führerschein nicht entzogen werden. Denn im Strafrecht gilt immer folgendes: Eine Straftat kann nur dann nach einem Gesetz bestraft werden, wenn dieses Gesetz schon bei der Begehung der Tat galt. Strafrechtler sprechen vom so genannten Rückwirkungsverbot.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Strafzettel aus dem Ausland

Strafzettel aus dem Ausland

Sollte man einen ausländischen Strafzettel ignorieren oder doch lieber bezahlen? In den letzten Jahren hat sich viel geändert, was Strafzettel und deren Vollstreckung in Europa angeht. Dieser Artikel enthält Wissenswertes zu Strafzetteln, und zur Vollstreckung von Forderungen in europäischen Staaten.

Strafzettel, gerichtliche Entscheidung, Vollstreckung – was heißt das eigentlich?

Strafzettel

Wer falsch parkt, zu schnell fährt oder andere Verstöße im Straßenverkehr begeht, erhält einen „Strafzettel“. In anderen Worten: eine Aufforderung von einer Behörde, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Es handelt sich dabei um eine Sanktion, die die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen soll.

Gerichtliche Entscheidung

Im gerichtlichen Verfahren kann beispielsweise das Handeln einer Behörde überprüft werden. Dabei werden verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen: Hat jemand tatsächlich falsch geparkt? Hat eine Behörde unverhältnismäßig gehandelt? Ist der „Strafzettel“ rechtmäßig? Ist Verjährung eingetreten? Das Gericht kann dazu Feststellungen treffen. Am Ende des gerichtlichen Verfahrens gibt es eine Entscheidung. Das Gericht stellt damit etwa fest, was rechtmäßig ist, was unrechtmäßig ist, und was wer tun muss. In einer gerichtlichen Entscheidung kann jemand zum Beispiel zu einer Zahlung oder zur Herausgabe einer bestimmten Sache verurteilt werden.

Vollstreckung

Bei der Vollstreckung geht es nur noch um die Durchsetzung des Rechts. Konkret heißt das, dass Geld eingetrieben wird, wenn der Betroffene nicht zahlt. Voraussetzung dafür ist eine Entscheidung, die vollstreckt werden kann. In einfachen Worten: Eine Partei kann nach dem gerichtlichen Verfahren mit einem Urteil zum Gerichtsvollzieher gehen, und der treibt dann das Geld beim Schuldner ein.

Strafzettel aus dem Ausland

Was passiert mit ausländischen Strafzetteln in Deutschland?

Strafzettel sind Hoheitsakte. Das heißt, dass derjenige, der sie erlässt, mit staatlichen Befugnissen handelt. Staatliche Institutionen werden tätig, nämlich Behörden. Wichtig hierbei: Für Hoheitsakte wie Strafzettel gilt das Territorialitätsprinzip. Sie wirken eigentlich nur auf dem eigenen Staatsgebiet – das gilt also auch für Strafzettel. Ausländische Strafzettel können also nicht ohne weiteres auf deutschem Staatsgebiet Wirkung entfalten. Dasselbe gilt auch für Entscheidungen von ausländischen Gerichten. Gerichtliche Entscheidung eines anderen Staates entfalten in Deutschland keine Wirkung.

Heißt das, dass man nicht auf ausländische Strafzettel reagieren muss?

Strafzettel aus dem Ausland sollten auf keinen Fall vernachlässigt werden. Wer wieder in das Land einreist, riskiert, dort zur Kasse gebeten zu werden. Das kann zum Teil noch Jahre später passieren, denn im Ausland gelten zum Beispiel andere Vorschriften zur Verjährung von Ordnungswidrigkeiten. Aber auch derjenige, der es nicht vorhat, sollte sich vorsehen. Es gibt mehrere Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Diese können dazu führen, dass eine ausländische Entscheidung in Deutschland anerkannt wird. Außerdem gibt es auf europäischer Ebene Rechtsnormen zur Vollstreckung in anderen Mitgliedsstaaten.

Mit dem Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldbußen (EuGeldG) wurde in Deutschland schon 2010 ein Rahmenbeschluss des europäischen Rates umgesetzt. Ziel dessen ist laut Bundesministerium der Justiz die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen in der Europäischen Union. Demnach müssen Geldbußen, Geldstrafen und Verfahrenskosten unter bestimmten Bedingungen in Deutschland vollstreckt werden. Inzwischen haben fast alle Mitgliedsstaaten den Beschluss umgesetzt, die Handhabung ist aber unterschiedlich. Manche Staaten beharren darauf, dass jede Geldbuße vollstreckt wird, andere lassen kaum eine Geldbuße in anderen Staaten vollstrecken. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn regelmäßig können sie ihre Bescheide in Deutschland durchsetzen lassen.

Was sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung von Bußgeldern in Deutschland?

Das Bußgeld muss

  • höher als 70,- € sein (gilt nicht für Österreich!),
  • gegen den Betroffenen darf nicht wegen desselben Verstoßes schonmal eine Entscheidung ergangen sein,
  • wenn deutsches Recht anwendbar ist, darf die Tat danach nicht verjährt sein,
  • der Betroffene darf nicht strafunmündig sein oder Immunität genießen,
  • außerdem muss er über Fristen und Anfechtungsmöglichkeiten belehrt werden.

Praktisch gibt es kaum ein Bußgeld im europäischen Ausland, das weniger als 70,- € beträgt. Allerdings können europäische Bußgeldbescheide wie deutsche Bußgeldbescheide Fehler enthalten. Werden die Fehler erkannt, kann man dagegen erfolgreich vorgehen. Insbesondere bei sehr hohen Bußgeldern, die in manchen Ländern drohen, kann das sehr sinnvoll sein. Ob eine Maßnahme getroffen werden sollte, und welche, ist am besten mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu erörtern.

ausländischer Strafzettel

Zivilrechtliche Forderungen

Nicht nur ausländische Strafzettel können in Deutschland vollstreckt werden.

Neben dem EuGeldG gibt es auch Regelungen für zivilrechtliche Forderungen. Darunter fallen zum Beispiel Parkgebühren von einem Privatparkplatz, oder von einem öffentlichen Parkplatz, der privatrechtlich verwaltet wird. Außerdem gibt es Regelungen für unbestrittene Forderungen im Allgemeinen.

Die Vollstreckung solcher Forderungen richtet sich nach

  • der europäischen „Brüssel 1a- Verordnung“ (auch „EuGVVO“) für zivilrechtliche Forderungen
  • der europäischen Vollstreckungstitelverordnung (auch „EuVTVO“)

Vollstreckung in Zivilverfahren

Für die Vollstreckung von Zivilverfahren wird das Urteil eines Gerichts vorausgesetzt. Für Schweden und Ungarn gelten andere Vorschriften, dort können laut Artikel 3 der „Brüssel 1a-Verordnung“ auch Notare oder bestimmte Behörden vollstreckbare Entscheidungen erlassen.

Allerdings gibt es Regelungslücken. In Kroatien werden zum Beispiel Vollstreckungsbefehle durch Notare ausgestellt. In einer Entscheidung vom 9. März 2017 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass kroatische Notare keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung sind. Der Betroffene war demnach wohl erstmal erleichtert, denn der Bußgeldbescheid konnte vorerst nicht vollstreckt werden.

Unbestrittene Forderungen

Die EuVTVO regelt die Vollstreckung von unbestrittenen, zivilrechtlichen Forderungen auf europäischer Ebene.

Forderungen können demnach vollstreckt werden, wenn sie

  • zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Natur sind (keine Strafzettel!) und
  • im Gerichtlichen Verfahren nicht bestritten wurden
  • oder die Schuld in einer Urkunde explizit anerkannt wurde

In einer weiteren Entscheidung vom 9. März hat der Europäische Gerichtshof auch klargestellt, dass in außergerichtlichen Verfahren (etwa bei Vollstreckungsbefehlen durch Notare) unbestrittene Forderungen nur dann vollstreckt werden können, wenn in einer glaubhaften Urkunde die Schuld anerkannt wurde. Legt also ein Notar eine Urkunde vor, in der nicht ausdrücklich die Forderung anerkannt wurde, wird sie nicht als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Das heißt, dass in Deutschland danach nicht vollstreckt werden kann.

Welches Verhalten ist richtig?

Natürlich ist es wichtig, sich vor der Einreise mit den Vorschriften des Landes vertraut zu machen, insbesondere was den Straßenverkehr angeht. Allerdings kann es trotz aller Vorsicht – auch unberechtigterweise – dazu kommen, dass ein Bußgeld ausgesprochen wird. Es bleiben demnach zwei Möglichkeiten. Entweder, man verschmerzt das Bußgeld und zahlt, oder man geht dagegen vor. Es zu ignorieren, ist riskant. Wenn schnell gezahlt wird, werden von ausländischen Behörden oft Rabatte gewährt. Gegen Bußgelder und andere Forderungen vorzugehen, ist ohne einen spezialisierten Rechtanwalt kaum möglich. In diesen Fällen sind oft Rechtsfragen zu klären, die viel Fachwissen erfordern. Häufig muss man sich mit ausländischen und europäischen Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen auseinandersetzen, und sich zudem im deutschen Recht bestens auskennen. Tritt man allein vor Gericht, kann es sein, dass man aus rein prozessualen Gründen das Verfahren verliert, was jeder Rechtskundige hätte verhindern können.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

VW-Urteil

VW-Urteil

VW-Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem VW-Urteil vom 20.10.2009 festgestellt, dass der Geschädigte bei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat

 

Hier kann man das VW-Urteil in vollständiger Form nachlesen:

Tenor – VW-Urteil

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 – insoweit wird der verkündete Tenor berichtigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand – VW-Urteil

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe – VW-Urteil

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem „Porsche-Urteil“ vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt „rein technisch betrachtet“ gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der „Gleichwertigkeit“ im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGBergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine „gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das „Scheckheft“ oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.

Ende – VW-Urteil

Hier kann man das Porsche-Urteil nachlesen.