Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz –

Autofahrer unter Drogen haftet

 

Haftet ein Autofahrer unter Drogen mehr als nur für seine begangene Straftat?

 1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.06.2016. Ein Autofahrer der unter Drogen und ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nicht nur strafbar. Er muss zudem auch selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.

 

2. Was war passiert?

Ein Mann besuchte ein Autohaus. Währenddessen entwendete er einen Autoschlüssel und fuhr mit dem dazugehörigen Auto davon. Am Tag darauf entdeckte die Polizei den PKW auf einem Pendlerparkplatz. Obwohl sie es blockierten fuhr der Betroffene los. Dabei stieß er gegen ein Einsatzfahrzeug und konnte flüchten. Der Mann besaß keinen gültigen Führerschein. Außerdem hatte er Morphin, Heroin und Cannabis konsumiert.

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung übernahm den Schaden. Drei Jahre später forderte sie von dem Mann die Zahlung des Schadenersatzes in Höhe von 20.000 Euro. Er weigerte sich jedoch mit der Behauptung zum damaligen Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein.

 

3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?

Da das Landgericht Wuppertal den Antrag des Mannes auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, legte er Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Diese wurde jedoch abgewiesen.

Laut Oberlandesgericht Düsseldorf müsse der Mann haften. Er selbst habe zu beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Geschehens schuldunfähig war. Sofern die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung stünde, erleichtere dies keineswegs seine Beweisführung. Auch in seinem Fall lag die Blutprobe nicht mehr vor, da diese nur zwei Jahre aufbewahrt wurde. Der Mann konnte nicht beweisen, dass er auf Grund des Drogenkonsums schuldunfähig war. Der gezielte Diebstahl des Fahrzeugschlüssels spreche bereits dagegen. Das damals erstellte Untersuchungsprotokoll bezeichnet sein Verhalten als „geordnet“ und „normal“. Ein schuldausschließender Zustand wurde daher vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgelehnt. Mithin müsse der Betroffene nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen, also Schadenersatzzahlung, tragen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schadensaufnahme ist kein Gutachtenauftrag

Schadensaufnahme ist kein Gutachtenauftrag

Ein Formular mit der Überschrift

„Schadensaufnahme“

ist kein Gutachtenauftrag!

1. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden, dass ein Formular mit der Überschrift „Schadensaufnahme“ in der Regel keinen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens darstellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Was ist passiert?

Der Halter eines PKW wurde unverschuldeten  in einen Unfall verwickelt. Es handelte sich um einen Parkplatzunfall. Die Ehefrau des Halters ging am 18.3.2014 in ein Autohaus in München und wollte eigentlich einen Kostenvoranschlag in Auftrag geben. Im Autohaus füllte sie jedoch ein Formblatt aus auf dem das Wort „SCHADENSAUFANAHME“ stand. Auf dem Formblatt war das Wort „Rechnung“ ausgestrichen.  Am unteren Rand gab es einen Hinweis, der wie folgt lautete:

 „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens…“.

Daraufhin wurde ein Gutachter tätig, erstellte ein Unfallgutachten und  übergab der Ehefrau des Halters noch vor Ort die Rechnung über 771,00 Euro. Die Ehefrau des Halters ist zwischenzeitlich verstorben. Der Gutachter verlangte die Bezahlung der Rechnung. Der Halter lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Gutachter vor dem Amtsgericht München eine Zahlungsklage.

3. Zu welchem Ergebnis kam das Amtsgerichts München?

Das Amtsgericht München wies die Klage des Gutachters ab.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Gutachter das Zustandekommen eines Vertrages nicht beweisen konnte. Einen schriftlichen Gutachtenauftrag lehnte das Gericht ab. Zum einen sei hier bereits die Überschrift auf dem Formblatt „SCHADENSAUFNAHME“ irreführend, so dass ein Laie nicht von einem kostenpflichtigen Gutachtenauftrag ausgehen darf. Zum anderen spreche das Ausstreichen des Wortes „Rechnung an“ dafür, dass eben keine kostenpflichtige Leistung erbracht werden sollte. Auch der kleingedruckte Satz überzeugte das Gericht nicht. Ein Laie, der dieses Formular betrachtet, kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass er einen kostenpflichtigen Gutachtenauftrag unterzeichnet.

3. Unser Tipp

Die Grundlage für jeden Gutachter ist der Gutachtenauftrag, also der zugrunde liegende Vertrag. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Gutachtenauftrag richtig und wirksam ist. Viele Gutachter bezeichnen diesen Gutachtenauftrag als „Abtretungserklärung„. Richtig ist (rechtlich), dass der Gutachtenauftrag eine Abtretungserklärung enthält. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Gutachter ein Werkvertrag zustande kommt. Dies sollte jeder Gutachter –aber auch jeder Auftraggeber– wissen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Muss man gegen Facebook in Irland klagen?

Muss man gegen Facebook in Irland klagen?

In einer Entscheidung vom 2. Juli 2016 hat sich das Amtsgericht Mitte in Berlin mit Fragen befasst, die jeden Facebook-Nutzer interessieren dürften:

Wenn man keinen Zugriff mehr auf seinen Account hat, kann man ihn sich den Zugriff „einklagen“?

An wen muss man die Klage richten?

Kann man vor einem deutschen Gericht klagen?

Muss man dafür nach Irland, wo Facebook ansässig ist?

Inhalt der Entscheidung

Der Kläger ist ein Facebook-Nutzer, der sich 2008 seinen Account eingerichtet hat. Er hatte seit dem 3. Juli 2016 keinen Zugriff mehr auf seinen Facebook-Account. Facebook begründete das damit, dass er „zur Nutzung von Facebook nicht berechtigt sei“. Darüber hinaus verwies Facebook auf die „Erklärung der Rechte und Pflichten“. Der Nutzer hat deswegen einen Rechtsanwalt mit dem Fall beauftragt. Das Unternehmen gab nicht nach, weswegen der Nutzer gegen Facebook klagte. Das Ziel der Klage: Der Nutzer will Zugang zu Facebook bekommen. Außerdem soll Facebook die Rechtsanwaltskosten erstsatten.

Bei welchem Gericht muss man so eine Klage erheben?

Welches Gericht im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich vor allem nach folgenden Kriterien: Der Gerichtsbarkeit, der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit.

Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit

Zunächst ist wichtig, um welche Art von Rechtsstreit es sich handelt. Wer sind die Beteiligten? Geht es um Beziehungen der Bürger untereinander, oder die zwischen Bürgern und dem Staat? Ist es ein arbeitsrechtlicher, familienrechtlicher oder kaufrechtlicher Streit? Danach bestimmt sich, ob die Streitigkeit vor die ordentliche Gerichtsbarkeit oder die Fachgerichtsbarkeit geht. Wichtig ist außerdem, bei welcher Instanz man einen Antrag oder eine Klage einreichen muss. Viele Streitigkeiten werden vor Amtsgerichten ausgetragen. Zum Teil sind auch Landgerichte, Arbeits- oder Familiengerichte in erster Instanz zuständig.

In diesem Fall klagte eine natürliche Person gegen ein Unternehmen. Bei solchen Streitigkeiten ist je nach Art der Klage und Streitwert meist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, hier war es das Amtsgericht in erster Instanz.

Örtliche Zuständigkeit – wo muss man klagen?

Normalerweise muss gemäß § 12 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Kläger (hier der Nutzer) nach deutschem Recht dort klagen, wo der Beklagte (hier Facebook) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Im Hinblick auf natürliche Personen (Menschen) heißt das: Man muss jemanden im Regelfall dort verklagen, wo derjenige seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften (Unternehmen), wird der Sitz regelmäßig in der Satzung festgelegt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, etwa aus Körperverletzung oder Sachbeschädigung (siehe § 32 ZPO).

Wie verhält es sich bei internationalen Fällen?

Komplizierter wird es, wenn Unternehmen wie Facebook ihren Sitz im Ausland haben oder im Ausland agieren. Staaten haben unterschiedliche Rechtssysteme, und treffen unterschiedliche Regelungen dazu, welches Gericht in welchem Fall zuständig ist. Manche Staaten haben Abkommen, die diese Situationen klären. Theoretisch können zwei Staaten dem gleichen Gericht die Zuständigkeit zuweisen, sie können aber auch unterschiedliche Regelungen treffen. Das ist von Staat zu Staat und von Fall zu Fall unterschiedlich. Deutsche Gerichte müssen nach deutschem Recht überprüfen, ob sie zuständig sind oder nicht.

Wie ist es in Europa?

Innerhalb Europas besteht inzwischen eine gewisse Rechtssicherheit, weil viel über zwischenstaatliche Abkommen und europäische Normen geregelt ist. An diese Abkommen und Verordnungen müssen sich die Staaten und deren Gerichte halten. Eine wichtige Verordnung ist die sogenannte „EUGVVO“. Diese Verordnung wird auch „Brüssel-1a-Verordnung“ genannt, sie regelt unter anderem die Zuständigkeit von Gerichten. Wenn ein Verbraucher gegen einen Unternehmer klagt, kann er laut Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung entweder am Gerichtsstand des Unternehmens klagen, oder an seinem eigenen Gerichtsstand.

In diesem Fall reichte der Verbraucher an seinem eigenen Gerichtsstand die Klage ein, nämlich am Amtsgericht Berlin-Mitte.

Klage Irland Facebook

Zustellung der Klage

Wenn die Klage erhoben wurde, muss die Klageschrift einem Beklagten auch wirksam zugestellt werden. Das heißt für den konkreten Fall: Facebook muss darüber „benachrichtigt“ werden, dass jemand gegen das Unternehmen klagt. Jeder muss sich nämlich gegen Klagen effektiv verteidigen können, im deutschen Verfassungsrecht ist das Recht auf rechtliches Gehör in Artikel 103 des Grundgesetzes verankert. Eine solche Verteidigung ist nur dann möglich, wenn ermöglicht wird, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern und selbst Einwände vorzubringen. Also wurde die deutsche Klageschrift nach Irland zugestellt.

An diesem Punkt stellt sich folgende Frage: Was ist mit ausländischen Klagen? Wenn mir eine Klage in ausländischer Sprache zugestellt wird, und ich es nicht verstehe – kann ich mich dann wirksam verteidigen? Die EU-Zustellungsverordnung gibt darauf folgende Antwort: Grundsätzlich kann ein Beklagter (hier Facebook) laut Artikel 8 der Verordnung die Annahme eines Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer seiner Amtssprache verfasst ist, oder wenn es nicht in einer Sprache verfasst ist, die er versteht. Facebook als Empfänger hat seinen Sitz in Irland, und die deutsche Sprache ist dort nicht Amtssprache.

Ist Facebook also vor deutschen Gerichten „sicher“?

Das Gericht geht davon aus, dass Facebook die Sprache „versteht“ – denn es handelt sich um ein multinational agierendes Unternehmen, das mit dem Nutzer außerdem in seiner eigenen Sprache – auf Deutsch – in Kontakt getreten ist. Außerdem sind viele Texte, auch zu rechtlichen Themen, von Facebook auf Deutsch verfasst.

Die Zustellung ist also nach Auffassung des Gerichts wirksam. Facebook wurde verurteilt, dem Nutzer wieder Zugang zur Plattform zu gewähren, und die Kosten des Rechtsstreits sowie die Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Bauzaun – wer haftet?

Bauzaun – wer haftet?

 Baufirma haftet für einen

umgestürzten Bauzaun!

 

Wer haftet, wenn ein Bauzaun umfällt und dadurch ein Schaden entsteht?

1. Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für die Standfestigkeit eines Bauzauns. Dies gilt von der Aufstellung bis zur Entfernung, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.12.2016. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Was war passiert?

Während eines nächtlichen Sturmes stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW der Marke Audi. Durch den verursachten Schaden, machte der Eigentümer des PKW Reparatur- und Sachverständigenkosten von rund 2.000,00 € geltend. Die beklagte Baufirma hatte auf einer Baustelle zur Sicherung einen ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt, der sich an einem nahe gelegenen Grundstück befand.

Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Argumentiert damit, dass der Bauzaun ordnungsgemäß durch sie aufgestellt worden sei, später jedoch von einer Kranfirma demontiert wurde, um einen Kran abzuholen und anschließend durch diese wieder aufgestellt wurde. Der, durch die Baufirma zu bauende, Rohbau sei schon Wochen vorher fertig gewesen und somit seien sie nicht mehr mit der Kontrolle des Zaunes beauftragt gewesen. Dies sei, laut Baufirma, Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

3. Was sagt das Amtsgericht München?

Der Klage wurde stattgegeben.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzaunes, entstanden. Grundsätzlich bestehe dies fort, bis sie tatsächlich durch einen Dritten übernommen würde. Das lag hier jedoch durch die Kranfirma nicht vor, da sie, nach Auffassung des Amtsgerichts, keine tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Begründet damit, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache bedarf. Eine Räumung der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeit genüge dafür nicht. Sicherungspflichten kommen zwar zunächst den Bauherrn zu, nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Diese Sicherungspflichten wirken über den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks hinaus, da sie dem gefährlichen Verhalten zu Grunde liegen. Es soll nicht auf den Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks ankommen.

Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.

 

 

Dashcam-Aufzeichnung vor Gericht zulässig!

Dashcam-Aufzeichnung vor Gericht zulässig!

Dashcam-Aufzeichnungen sind zur

Beweisführung vor Gericht zulässig!

1. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen nach einem Unfall in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass einige Gerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass Aufzeichnungen einer Dashcam verwendet werden dürfen.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die solche Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zulassen.

3. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten sei, als das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

Es handelt sich dabei wohl um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

4. Was war passiert?

a. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. In dem auffahrenden Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher der Unfall aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Beklagte sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten sahen das anders und trugen vor Gericht vor,  dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.

b. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Regensburg einen Betrag von 14.941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Das Landgericht Regensburg hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfall rekonstruieren und den tatsächlichen Sachverhalt feststellen zu können.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist.

Ohne Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung hätte er nicht feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig ist. daraufhin hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Gericht vor allem mit dem ausgewerteten Ergebnis der Aufzeichnungen begründet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Berufung.  Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg.

c. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Urteil zu Recht ergangen und die Dashcam-Aufzeichnungen zulässig als Beweismittel verwendet wurden. Daraufhin hat der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht gesehen, weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Die Aufzeichnungen verletzen die Rechte des Klägers nicht.  Sein alleiniges Interesse besteht lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem steht das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Es geht im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Es geht hier lediglich um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen sind praktisch nicht erkennbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist eine Güterabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Beklagten spricht. Infolgedessen waren die Aufzeichnungen im konkreten Fall verwertbar.

Diese Entscheidung zeigt, dass es regelmäßig auf den konkreten Fall ankommt. Hier wird auch zum Tragen gekommen sein, dass die Lüge des Klägers „nur“ durch die Dashcam-Aufzeichnungen entlarvt werden konnte. Ein Prozessbetrug scheint nicht ausgeschlossen. Richter sollte man nicht anlügen!

Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Dozent für Unfallregulierung.

 

Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

 Ist ein Handyverstoss

auch ohne SIM-Karte möglich?

 

1. Ja, sagt das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.06.2017. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

2. Was war passiert?

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die betroffene Person aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt ihr Handy der Marke iPhone in den Händen. In dem Handy war keine SIM-Karte eingelegt. Die betroffene Person nutzte das Handy zum Abspielen von Musik. So jedenfalls der Vortrag des Verteidigers.

Daraufhin sprach das Amtsgericht die betroffene Person frei. Als Begründung nannte das Gericht, dass ein Handy ohne SIM-Karte nicht vom Gesetz erfasst sei (§23 Abs. 1 a StVO), da man in diesem Zustand keine Kommunikation durchführen könne. Den Paragrafen kann man >>>hier nachlesen<<<.

Die Staatsanwaltschaft erhob eine Rechtsbeschwerde, so dass das Oberlandesgericht Hamm die Sache entscheiden musste.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm?

Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so dass der Freispruch der betroffenen Person aufrecht gehalten wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm vertritt aber eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch verboten, ein Handy ohne SIM-Karte in den Händen zu halten, um während der Fahrt Musik abzuspielen. Danach kommt es nicht darauf an, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Ein Verstoß könnte selbst dann vorliegen, wenn lediglich die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei). Dass das ein Verstoß mit einem Handy auch ohne SIM-Karte möglich ist, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

 

Ein Handy am Steuer ist nicht immer verboten. Den Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

Aber selbst das Aufheben kann verboten sein. Diesen Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

 

Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.