von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Fachwerkstatt und Rückrufaktion
Müssen Fachwerkstätten Rückrufaktionen der von Herstellern ihrer angebotenen Kfz-Modelle kennen?
1. Ja, Kfz-Fachwerkstätten müssen Rückrufaktionen von den Herstellern kennen, dessen Kfz-Modelle sie anbieten, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 08.02.2017. Sie sind vor allem auch verpflichtet Kunden bei Inspektionsarbeiten auf die Rückrufaktion aufmerksam zu machen und auf die gebotenen Reparaturen hinzuweisen, sofern dies für die Verkehrssicherheit des PKW bedeutsam ist.
2. Haftung-der-Werkstatt – was war passiert?
Ein Unternehmen aus Bochum ist Eigentümerin eines Kfz Dodge Ram Truck 1500. Das Unternehmen klagte gegen eine Kfz-Fachwerkstatt, die damit warb autorisierten Service für Kraftfahrzeuge des Marke Dodge zu leisten. Das Auto der Klägerin wurde in den USA hergestellt und im Wege eines sogenannten „Grauimports“ eingeführt. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland keine autorisierten Händlernetze und Niederlassungen der Herstellerin, Chrysler Dodge. Die auszuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten, an dem Dodge, ließ das Unternehmen bei der beklagten Fachwerkstatt machen.
Eine Rückrufaktion der Herstellerin, Chrysler Dodge wurde ab Februar 2013 gestartet. Dies betraf auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs. Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Der Hersteller informierte die Klägerin darüber nicht. Als diese ihr Fahrzeug im Oktober 2013 für Inspektionsarbeiten zu der Fachwerkstatt brachte, führte die Beklagte die nötigen Instandsetzungsarbeiten, die durch die Rückrufaktion anfielen, nicht aus. Diese hätte sie jedoch nach Anweisungen des Herstellers durchführen müssen.
Während einer Fahrt im April 2014 blockierte die Hinterachse des Dodge Ram Truck 1500. Dadurch entstanden erhebliche Beschädigungen. Dieser Schaden wäre jedoch nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären. Von der Beklagten verlangte das Unternehmen den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.800 Euro ersetzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Fachwerkstatt sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und diese daraufhin dem Unternehmen mitteilen müssen. Nach Auffassung der Beklagten kämen ihr jedoch keine Überprüfungspflichten zu. Sie ist der Meinung, die Klägerin hätte sich selbst informieren müssen.

3. Haftung-der-Werkstatt – was sagt das Oberlandesgericht Hamm?
Zunächst entschied das Landgericht Bochum zugunsten der Klägerin über die Angelegenheit und gab dem Schadenersatz statt.
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin hatte daraufhin auch vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Inspektion des klägerischen Fahrzeugs beauftragt gewesen. Aus diesem Auftrag ergab sich, dass die Klägerin sich über die Rückrufaktion hätte informieren müssen. Zudem käme ihr als Fachwerkstatt für diese Marke generell die Pflicht zu, sich beispielsweise mit Hilfe des Internets über Rückrufaktionen zu informieren. Kunden dürfen davon ausgehen, dass die Fachwerkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfügt, bevor sie Inspektionsarbeiten ausführt. Ein „Grauimport“ ändere nichts daran, da die Beklagte ihren Service nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge beschränkte. Die Beklagte habe der Klägerin den Schaden zu ersetzen, da die gebotenen Hinweise und Reparaturen nicht ausgeführt wurden.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und nun beim Bundesgerichtshof anhängig. Wir werden berichten -Haftung-derWerkstatt.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Lexikon, News, Urteile
Mangelhafte Tätowierung
Anspruch auf Schmerzensgeld
Haften Tätowierer bei schlecht gestochenem Tattoo?
1. Ja, entschied das Amtsgericht München am 13.04.2017. Eine Tätowiererin musste einer Kundin sowohl den Preis des Tattoo, als auch Schmerzensgeld und anderweitige Folgeschäden, die aus der mangelhaften Tätowierung erfolgten, zahlen.
2. Schmerzensgsled-Tätowierung – was war passiert?
März 2016 ließ die Klägerin sich bei der Beklagten ein Tattoo mit folgendem Schriftzug auf den Unterarm stechen:
„Je t’aime mon amour.
Tu es ma vie.
Nous Ensemble Pour Toujours.
Liubov – Alexej“.
Dafür zahlte sie 80 Euro bar. Zu späterem Zeitpunkt wurde, auf Wunsch der Klägerin, nachgestochen. Dafür zahlte sie weitere 20 Euro. Sie empfand das Tattoo dennoch als fehlerhaft. So sei der Schriftzug verwachsen und unleserlich. Die Buchstaben seien unterschiedlich groß und teils schief, die Abstände zwischen den Wörtern nicht einheitlich und auch die Linienführung mangelhaft. Hinzukam, dass sie sich von der Tätowiererin getäuscht fühlte, da diese wahrheitswidrige behauptete eine mehrjährige Tätowiererfahrung zu haben. Im Internet gab sie fremde Werke als ihre eigenen aus.
Aus diesen Umständen heraus forderte die Betroffenen Schmerzensgeld. Außerdem wünschte sie, dass auch zukünftige Schäden, die aus der Tätowierung hervorgehen, von der Beklagten ersetzt werden müssen. Das Tattoo wollte die Klägerin sich nämlich wieder entfernen lassen. Dies würde zu weitere Kosten und Schmerzen führen.
3. Schmerzensgeld-Tätowierung – was sagt das Amtsgericht München?
Das Amtsgericht in München verurteile die Beklagte zur Zahlung von 1.000 Euro Schmerzensgeld. Die Rückzahlung der 100 Euro, sowie sämtliche Folgeschäden mussten ebenfalls von der Tätowiererin geleistet werden.
Die Einwilligung zum Stechen eines Tattoo bezieht sich auf eine mangelfreie Behandlung. Durch die fehlerhafte Erstellung des Tattoo, habe die Beklagte die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. Ein Gutachter stellte fest, dass das Tattoo unübersehbare handwerkliche und gestalterische Mängel aufweise. Einem professionellen Tätowierer unterlaufen solche Fehler nicht. Die Beklagte stellte sich selbst als professionelle Tätowiererin dar. Somit durfte die Klägerin ein mangelfreies Tattoo erwarten.
Die Vorwürfe zur Täuschung begründeten jedoch keine weiteren Ansprüche, da die Klägerin bereits vorher der Prozedur einwilligte. Das Resultat allein reichte, um alle gewünschten Ansprüche der Klägerin geltend zu machen.
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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Schaden durch Abschleppen
Vollkasko muss nicht bezahlen
Muss die Vollkaskoversicherung bei einem Schaden durch einen Abschleppvorgang zahlen?
1. Nein, nicht immer beschloss das Oberlandesgericht München am 24.03.2017. Hatte der Versicherungsnehmer durch das Abschleppen einen Unfall, so muss die Versicherung dann nicht zahlen, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel steht. Diese muss zum Inhalt haben, dass ein Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und abgeschleppten Fahrzeug nicht von der Versicherung gedeckt ist.
2. Schaden-durch-Abschleppen- was war passiert?
Vater und Sohn wollten ein Auto abschleppen. Während der Sohn das ziehende Fahrzeug steuerte, lenkte der Vater das abzuschleppende. Die PKWs waren mittels Seil verbunden. Dadurch, dass der Sohn zweimal sehr stark abbremste, stieß der abzuschleppende PKW beide male auf. Das Abbremsen wurde damit begründet, dass ein entgegenkommendes Motorrad auf die falsche Fahrbahnseite geriet.
Die Autoversicherung wollte unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht zahlen. Demnach müsste sie das nur, wenn der Unfall durch den Abschleppvorgang mit Einwirkung von außen erfolgte.
3. Schaden-durch-Abschleppen – was sagt das Oberlandesgericht München?
Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft.
Der Kläger, also Versicherungsnehmer, konnte das Oberlandesgericht mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er stellte eher eine Behauptung, als die genauen Umstände dar. Vor allem, dass sein Sohn zweimal stark bremste, sei ein Indiz dafür, dass der Unfall mehrere Ursachen gehabt haben muss. Die Unerfahrenheit des 18jährigen Sohns spiele eine nicht unerhebliche Rolle dabei. Zudem war für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, wieso es zu der erneuten starken Bremsung kam. Dadurch, dass anstatt einer Abschleppstange ein Seil genutzt wurde, wäre besondere Vorsicht von Nöten gewesen. Das abschleppende Fahrzeug, ein Audi A4, bedürfe außerdem durch seine starke Motorisierung eines sehr dosierten Anfahrens. Der Betroffene habe nichts vorgetragen, was seine Behauptung positiv hätte bestärken können. Weder Vater noch Sohn konnten Angaben zur Entfernung oder Geschwindigkeit des Motorrads machen. Ebenso wenig zur Geschwindigkeit des eigens geführten PKWs. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer behauptete, der Unfall habe sich auf gerader Fahrbahn ereignet. Eine Zeuge hingegen sprach von der Kollision in einer Rechtskurve.
Unter diesen vorgetragenen Aspekten war das Oberlandesgericht München letztlich nicht davon überzeugt, dass der Unfall sich auf Grund einer Einwirkung von außen ereignete.
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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 28. Nov. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Haftung bei einem
Kreuzungsunfall
Definition: Eine Straßenkreuzung ist eine Stelle, an der sich zwei oder mehrere Straßen kreuzen.
Kreuzungsunfall – Haftung für zu langsames Fahren?
1. Ja, sagt das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 27.07.2017. Eine Haftung auf Grund zu langsamer Überquerung einer Kreuzung ist möglich, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt.
2. Was war passiert?
Der betroffene Autofahrer fuhr, mit seinem Fahrzeug der Marke Mini, bei Grün in eine Kreuzung hinein. Dabei kollidierte er mit einem zuvor in die Kreuzung gefahrenen Fahrzeug. Dieses fuhr mit flacher Kurve nicht schneller als zehn km/h und ordnete sich nicht direkt in die rechte Fahrspur ein. Daraufhin verlangte der Minifahrer Schadenersatz. Es kam zu einer Klage vor dem Landgericht Heidelberg.

3. Was sagt das Landgericht Heidelberg?
Der Kläger hatte Erfolg.
Das Landgericht Heiderlberg ist der Auffassung, dass der andere Fahrer bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren war, dies jedoch zu langsam. Wäre er mit normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung eingebogen und hätte sich direkt in die rechte Fahrspur eingeordnet, hätte der Unfall vermieden werden können.
Laut Sachverständiger musste der Fahrer des Mini nicht mit Nachzüglern rechnen.
Der beklagte Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass die Fahrstreifensignalisierung sehr unübersichtlich gewesen sei. Auch dann ist eine Geschwindigkeit von zehn km/h aber zu gering. Um die Kreuzung zu räumen blieben bis zur nächsten Ampelschaltung acht Sekunden, was laut Sachverständiger ausgereicht hätte. Die Fahrweise hingegen war ausschlaggebend für den Unfalleintritt. Durch den Verkehrsverstoß des Beklagten scheidet eine Mithaftung des Minifahrers aus.
Wie auch dieser Sachverhalt zeigt, kommt es grundsätzlich auf den konkreten Fall an. Es verbietet sich daher, über einen Fall pauschal zu urteilen. Jedes Detail kann dazu beitragen, dass sich die rechtliche Bewertung (grundlegend) ändert. Es gibt den „so ähnlichen Fall“ nicht. Daher sollte man auch Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 24. Nov. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Abgasskandal –
Rechtsschutzversicherung muss bezahlen
Muss die Rechtsschutzversicherungen bei Erfolgsaussichten eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG leisten?
1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.09.2017. Hat ein Autokäufer, auf Grund des Abgasskandals, Erfolgsaussichten auf eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG, so muss die Rechtsschutzversicherung leisten.
2. Was war passiert?
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Volkswagen, fragte bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung an. Er wollte Ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu erlangen. Diese lehnte die Versicherung jedoch mit der Begründung ab, dass die Erfolgsaussichten zu gering seien. Schließlich könne der Käufer keinen konkreten Schaden vorweisen. Die Betriebserlaubnis für seinen PKW sei weiterhin gegeben und bezogen auf die Fahrtauglichkeit gäbe es keine Einschränkungen. Zudem sei der Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet sei. Daraufhin wurde, durch die Versicherung, Berufung eingelegt.
3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?
Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf einstimmig zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei gegeben. Von mehreren Landgericht wurde ein Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG, bei Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, bereits bejaht worden. Dieser ergab sich unter anderem auf Grund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (nachlesbar in § 826 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auch ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer sofort Klage erheben darf. Aus dem bisherigen Verhalten der Volkswagen AG sei nämlich nicht zu erwarten, dass sie freiwillig den Schadenersatzanspruch erfülle. Es ist dem Käufer selbst überlassen, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte. Dies sei teil des Versicherungsvertrags.
Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil aus erster Instanz ist somit rechtskräftig.
Fazit: Die Rechtsschutzversicherung muss vertragsgemäße Leistung an den Versicherungsnehmer erbringen!
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 22. Nov. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“
müssen zunächst ein Update aufspielen lassen
Müssen Autohändler sofort ein Neufahrzeug liefern, wenn der verkaufte PKW von der VW-Abgas-Affäre betroffen ist?
1. Nein, entschied das Landgericht Dresden am 08.11.2017. Ein Autohändler der ein, von der VW-Abgas-Affäre, betroffenes Fahrzeug verkauft hat, muss kein Neufahrzeug liefern. Vielmehr soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Mangel zu beseitigen, indem er das angebotene Update durchführt.
2. Schummel-Software – was war passiert?
Ein Autohändler hatte im September 2011 einen PKW, der Marke Skoda, für einen Kunden bestellen lassen. Dieser wurde im April 2012 ausgeliefert. Der Kunde verklagte das Autohaus einige Zeit später auf Grund der VW-Abgas-Affäre. Er verlangte den Austausch seines Fahrzeuges, welches bereits 150.000 km gefahren wurde, gegen einen fabrikneuen und aktuelleren Skoda. Das angebotene Software-Update wollte er nicht durchführen lassen, begründet damit, dass er diesem nicht traue.
3. Schummel-Software – was sagt das Landgericht Dresden?
Das Landgericht Dresden hatte die Klage abgewiesen. Dem Verkäufer soll bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit zukommen, eine Nachbesserung vorzunehmen und dadurch den Mangel zu beheben. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem Käufer in der Regel dann zu, wenn der Versuch der Nachbesserung ein zweites mal gescheitert ist (nachlesbar in § 440 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet dann, dass der Händler das Fahrzeug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt. Dieser Kaufpreisrückzahlung mindert sich aber unter Berücksichtigung der bereits gefahrenen Kilometer.
Eine Neulieferung könne grundsätzlich nur unter tiefergehenden Voraussetzungen verlangt werden, nachdem die Nachbesserung scheiterte. So darf die Neulieferung für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zur Nachbesserung einhergehen (nachlesbar in § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). In vorliegender Situation war das jedoch der Fall. Die Kosten, die Händlern durch die Durchführung des Updates entstehen, liegen bei 100-200 Euro. ADAC-Tests ergeben, dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen. Die Motorleistung, sowie der Verbrauch würden dadurch nicht nennenswert verschlechtert. Die Aussage des Klägers, dass die Updates nicht geeignet seien, sah das Landgericht daher als unbegründet an.
Welche Ansprüche ein Betroffener gegenüber des VW-Konzerns selbst habe, sei jedoch eine andere Sache. In diesem Fall richtete sich der Kläger nicht gegen den VW-Konzern selbst. Die Ansprüche gegen VW wurden in anderen Fällen diskutiert. Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 21.11.2017 gegen 14:30 Uhr verkündet werden. Wir werden berichten.
Umut Schleyer- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
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