Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet wenn ein Ast vom Baum fällt?

Eigentümer müssen auf ihre Sachen achten, insbesondere, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können.

Aber worauf muss der Eigentümer achten, welche Pflichten bestehen für ihn, und in welchem Umfang?

Damit hat sich der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt. In einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2017 führt er aus, was der Eigentümer eines Baumes beachten muss, und wann er haftet.

Nun wird sich manch einer fragen: Wieso muss man auf einen Baum aufpassen, inwiefern sollte denn von einem Baum eine Gefahr ausgehen? Es gibt eine einfache Antwort darauf: Äste und andere Teile eines Baumes können abbrechen, und für Menschen und Sachen darunter gefährlich werden. Gerade im Herbst gibt es viele Sachschäden und auch Personenschäden durch Bäume. In dem oben genannten Fall ist ein Ast auf ein Auto gefallen. Der Sachschaden betrug etwa 9.000,- Euro.

Ast – Schäden durch Äste

Der Baum als Gefahrenquelle ist kein neues Phänomen. Streitigkeiten wegen herabfallender Äste gibt es schon seit Ewigkeiten. Im Jahre 1965 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: III ZR 217/63) Grundsätze herausgearbeitet, welche Pflichten den Eigentümer des Baumes treffen. Erfüllt er diese Pflichten, haftet er nicht. Kommt er ihnen nicht nach, kann es für ihn teuer werden. Diese Art von Pflichten, Gefahrenquellen einzudämmen und zu überwachen, nennt man „Verkehrssicherungspflichten“.

Viele Fälle dieser Art kommen gar nicht erst vor Gericht. Man einigt sich entweder außergerichtlich oder verzichtet auf die Verfolgung seiner Interessen, weil der Schaden augenscheinlich gering ist. Zum Teil wird auch gedacht, solche Schäden würde man gar nicht ersetzt bekommen. Ein Irrglaube, denn oft bestehen deliktische Schadensersatzansprüche.

Wie ist die Rechtslage?

Schäden wegen herabfallender Äste sind extrem häufig. Inzwischen gibt es deshalb etliche Gerichtsurteile zu diesem Thema. Für Richter und Rechtsanwälte sind diese Fälle also ganz alltäglich. Denn Dementsprechend oft streitet man sich darum, wer woran Schuld hat. Dabei unterscheidet sich jeder einzelne Fall minimal von jedem anderen. Denn jeder Baum wächst anders, jeder Eigentümer hat andere Möglichkeiten. Also muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Und mit jedem weiteren Fall fassen die Gerichte nach und nach die Pflichten, die einen Eigentümer treffen, immer etwas genauer.

Ast – was passierte im konkreten Fall?

Die Eigentümerin eines Autos stellte ihr Auto an einer Wohnanlage ab. Das Auto stand unter einer Rotbuche. Es kam, wie es kommen musste, sie ging zum Auto zurück, und entdeckte den Schaden. Wichtig ist an dieser Stelle folgende Frage: haftet in so einem Fall? An wen muss sie sich wenden?

Eine Wohnanlage besteht aus verschiedenen Wohnungen, die oft unterschiedlichen Eigentümern gehören. In solchen Fällen besteht gemäß §§ 1, 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Miteigentum an den Wohnungen. Die Eigentümer bilden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Theoretisch könnte die Geschädigte entweder gegen die Gemeinschaft oder gegen jeden einzelnen Eigentümer vorgehen. Die Gemeinschaft hat jedoch eine Hausverwaltung mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt. Gegen diese Hausverwaltung hat die Geschädigte geklagt.

In einem Zivilprozess ist es extrem wichtig, darauf zu achten, gegen wen man sich mit der Klage wendet. Rechtsanwälte kennen sich damit aus. Schenkt man diesen Fragen zu wenig Beachtung, kann die Klage abgewiesen werden, und man bleibt auf den Kosten sitzen.

Klage auf Schadensersatz

Die Klage der Geschädigten war gerichtet auf die Erstattung von Schadensersatz. Weil es sich um einen Schaden von mehr als 5.000,- Euro handelt (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), klagte sie in erster Instanz vor dem Landgericht. Ihre Argumentation war folgende: Die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht.

Im Prozess holte sie auch ein Gutachten von einem Sachverständigen ein. In solchen Fällen ist das durchaus üblich. In dem Gutachten kam der Sachverständige zur folgenden Feststellung: Die Rinde hat sich an einer Astgabelung länglich verdickt. Das ist ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität des Astes, der daraufhin auch abgebrochen ist. Die Geschädigte war der Ansicht, die Hausverwaltung hätte deswegen einen Experten hinzurufen müssen.

Ast – wie urteilte das Landgericht?

Das Landgericht wies die Klage ab. Es gab keinen Schadensersatz für die Klägerin.

Die Geschädigte ging in Berufung, doch auch das half nichts. In einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde bestätigt, was das Landgericht schon feststellte. In einer Presseerklärung des Oberlandesgerichts Oldenburg lässt sich folgendes zur Begründung entnehmen:

„Zwar müsse der Eigentümer grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.“

Unterschiede zwischen Laien und Experten

Grundsätzlich kann man auch in so einem Fall haften. Es kommt aber darauf an, ob denn die Gefahr erkennbar ist. Wenn zum Beispiel für einen Laien eine Gefahr nicht erkennbar ist, dann haftet er nicht. Bei Gemeinden, Städten oder Profis muss man allerdings andere Maßstäbe anlegen: Von ihnen ist zu erwarten, dass sie Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf überprüfen ließen, ob es Anzeichen für eine Instabilität gibt.

In diesem Fall des herabstürzenden Astes sei die Instabilität nur für einen „Fachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen“ zu erkennen gewesen. Die Hausverwaltung hätte es demnach nicht erkennen müssen, und war auch nicht verpflichtet, den Baum von einem Experten überprüfen zu lassen. Die Geschädigte musste den Schaden dementsprechend selbst tragen.

Ast – welche Grundsätze gelten?

Der BGH hat die wichtigsten Grundsätze in einem Urteil aufgestellt, in dem es darum ging, ob ein Ehepaar, das auf einer Bundesstraße verunglückte, Schadensersatz erhalten kann. Ein Baum ist auf das Auto gestürzt. Der Baum war zwar äußerlich noch komplett grün, aber von innen komplett mit Pilzen befallen und morsch. Das Ehepaar klagte gegen das Bundesland. Und bekam Recht.

Bei solchen Klagen geht es weitestgehend um Folgendes: Hätte eine Gefahr erkannt werden können? Und wenn ja, wurde ausreichend gehandelt?

Somit geht es stets um Fragen rund um Verkehrssicherungspflichten.

Der BGH führt hierzu aus:

„Den Ländern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraßen. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Dazu ist eine regelmäßige Überprüfung der Straßen notwendig, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Pflichtige muss daher die Straßen regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist; ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stande der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.“

Daraufhin wird der BGH noch konkreter, was die Pflichten des Landes angeht:

„Der Pflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.“

Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor?

„Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Behörden genügen daher ihrer Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn sie auf Grund der laufenden Beobachtung eine eingehende Untersuchung dann vornehmen, wenn besondere Umstände sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche verdächtigen Umstände können sich ergeben aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw.

Äußere Besichtigung reicht in der Regel

„Es ist also nicht nötig, dass die laufende Überwachung der Straßenbäume ständig durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung erfolgt, oder dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Nicht einmal die Straßenwärter brauchen die Bäume ständig abzuklopfen, weil sie die dafür notwendige Erfahrung nicht besitzen. Der Pflichtige kann sich vielmehr mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen.“

Die Schadensstelle am Baum war erkennbar, der Baum war äußerlich erkennbar beschädigt. Das Land hat also dadurch, dass es nicht handelte, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Ast – was lernt man daraus?

  • Laien müssen nur erkennen, was sie erkennen können!
  • Gefahrenquellen muss man regelmäßig überprüfen!
  • Wenn man etwas entdeckt, was gefährlich werden könnte: Im Zweifel Handeln!
  • Auch Land und Staat können für Schäden haften! (Man spricht hier von „Staatshaftungsrecht“, die Grundlagen finden sich in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Art. 34 des Grundgesetzes.)

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Nach einem Unfall kommt es regelmäßig zu unrechtmäßigen Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Warum Sie als Unfallgeschädigter nicht alles ungefragt hinnehmen sollten, und worauf Sie insbesondere achten müssen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München vom 20.09.2017 (Az.: 322 C 12124/17) sehr schön auf.

Worum geht es bei dem Urteil?

Es geht vor allem um die Gutachterkosten des Geschädigten. Wenn ein Unfallgeschädigter herausfinden möchte, wie groß der Schaden ist, der ihm bei einem Unfall entstanden ist, kann er einen Gutachter beauftragen, der das für ihn tut.

Werden diese Gutachterkosten ersetzt?

Der Geschädigte hat ein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Von diesem Schadensersatzanspruch werden auch die Kosten umfasst, die dadurch entstehen, dass man den Umfang des Schadens ermittelt. Solche Kosten nennt man Schadensermittlungskosten. Gutachterkosten gehören auch zu den Schadensermittlungskosten. Sie sind nach deutschem Recht also ein Teil des Schadens, der dem Geschädigten durch den Unfall entstanden ist. Dass solche Kosten grundsätzlich vom Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind, wurde schon im letzten Jahrhundert durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die Rolle des Haftpflichtversicherers

Gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgehen. Das tun Geschädigte fast immer, denn Haftpflichtversicherer verfügen über mehr Vermögen als der Schädiger. Gegen sie zu klagen ist aussichtsreicher, sie haben Geld.

So ist es auch in dem Fall geschehen: Es kam zum Verkehrsunfall, und der Geschädigte verlangte von der gegnerischen Versicherung die Sachverständigenkosten.

Warum kam es zum Rechtsstreit?

Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für 498,07 Euro. Statt diesem Betrag zahlte die Versicherung ihm jedoch nur einen Betrag von 280,- Euro. Die Versicherung berief sich dabei auf das Mitverschulden des Geschädigten: Er hätte einen gleichermaßen qualifizierten, objektiven Gutachter für nur 280,- Euro beauftragen können. Einen für fast 500,- Euro zu beauftragen, wäre nicht nötig gewesen. Insbesondere wies die Versicherung schon vor der Beauftragung des Sachverständigen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Sachverständigen für 280,- Euro zu beauftragen. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Erstattung der ausstehenden 218,07,- Euro.

Fälle wie diesen gibt es häufig in Deutschland. Versicherungen zahlen meistens nicht den gesamten Betrag sofort, sondern versuchen, an allen möglichen Stellen die (berechtigten) Ansprüche eines Geschädigten zu kürzen. Lesen Sie dazu hier mehr.

Wie entschied das Gericht?

In seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht klar, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel frei ist und zur Schadensbehebung den Weg wählen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 (Az.: VI ZR 393/02; VI ZR 73/04).

Dieses Ergebnis wurde vom BGH wieder in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt. So urteilte der BGH am 28.02.2017 (Az.: VI ZR 76/16):

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. […]Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Recht zur freien Wahl des Gutachters

Das Amtsgericht folgert aus diesen Prämissen, dass der Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens hat. Er muss sich demnach nicht auf einen Sachverständigen verweisen lassen. Gerade das Sachverständigengutachten soll den Geschädigten nämlich in die Lage versetzen, seinen Schaden sinnvoll gelten zu machen. Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet werden, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige verweisen lassen müsse. Es wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benennung von Sachverständigen zu einem niedrigen Preis den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig? Höchst zweifelhaft!

Das Gericht geht in seinen Ausführungen sogar noch weiter. Bei einem Sachverständigenhonorar, das so weit unter der üblichen Vergütung liegt, wäre es aus Sicht des Geschädigten sogar „höchst zweifelhaft, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann.“ Da der Preis etwa bei der Hälfte dessen liegt, was Sachverständige abrechnen, könne der Preis von 280,- Euro nicht einmal als Richtschnur dafür dienen, zu beurteilen, welche Preise am Markt angemessen sind.

Ein vernichtendes Urteil im Hinblick auf die Argumentation des Versicherers.

Fazit

Das Urteil macht in seltener Deutlichkeit klar, was gängige Praxis bei Versicherern überall in Deutschland ist: Den Geschädigten werden häufig billige Gutachter nahegelegt, die gelegentlich auch den Versicherungen nahestehen, und es wird an allen möglichen Stellen Kosten gekürzt. Versicherungen werfen den Geschädigten häufig vor, sie hätten einen billigeren Gutachter beauftragen können, was einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Diese Argumentation ist zwar formell vertretbar, hält aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinesfalls stand und bringt reihenweise Geschädigte dazu, auf Teile ihres Anspruchs grundlos zu verzichten.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt allenfalls in Frage, wenn die Gutachterkosten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Solange das nicht zutrifft, reicht als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten die Übereinstimmung von Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung (so der BGH in einem Urteil vom 11. Februar 2014).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug

Regulierungsfrist versäumt

 

Können Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der Regulierungsfrist geltend gemacht werden?

1. Nein, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 06.10.2017. Das Gericht entschied, dass bei einem Unfall mit einem ausländischen NATO-Militärfahrzeug Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen.

2. Was war passiert – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte. Der Autofahrer meldete den Schaden der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes erstmals im September 2015. Davor wandte er sich an andere Haftpflichtversicherer, in der Annahme, es handele sich dabei um die zuständigen.

Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich statt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Das Oberlandesgericht Hamm änderte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab. Das NATO-Truppenstatut mit seinem Zusatzabkommen schreibt eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung vor. Diese hatte der Kläger nicht eingehalten. Zwar war das Fristversäumnis des Klägers schuldlos gewesen, da von einem nicht juristisch gebildeten Bürger solche Kenntnisse nicht verlangt werden können. Zudem haben auch die anfänglich kontaktieren Haftpflichtversicherer keine Weiterleitung an die zuständige Regulierungsstelle in die Wege geleitet. Dennoch sei eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Hierfür hatte der Kläger nämlich ebenfalls die geltende Frist von zwei Wochen versäumt. Der Kläger beauftragte eine Prozessbevollmächtigte, wodurch seine anfängliche Unkenntnis entfiel. Der Prozessbevollmächtigten hätte rechtzeitig auffallen müssen, dass die Inanspruchnahme privater Haftpflichtversicherungen bei einem Unfall mit britischem Militär nicht zielführend sein kann. Hieraus hätte sich für sie die rechtzeitige Beantragung einer Wiedereinsetzung erschließen müssen.

Wie man diesem Beispiel entnehmen kann, gibt es so gut wie immer eine Ausnahme. Es ist daher wichtig, Fachleute zu beauftragen, die sich auf die Regulierung von Unfällen spezialisiert haben. Bei einem „normalen Unfall“ mit einer im Inland lebenden Person (Unfallgegner) hätte die oben genannte Ausschlussfrist nicht gegolten. Dazu kann man hier ein Urteil nachlesen,  >>>klicken Sie hier<<<. Gewusst wie!

Daher ist es wichtig zu wissen, dass bei einem Unfall mit einem Nato-Militärfahrzeug andere Fristen gelten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Unfall mit der Kettensäge

Unfall mit der Kettensäge

Unfall mit der Kettensäge

Kein Versicherungsschutz für Verwandte

1. Unfall mit einer Kettensäge – was war passiert?

Im November 2014 half eine 42jährige Nichte ihren damals über 80 jährigem Onkel und Tante dabei Brennholz zu sägen. Dieses war für den Eigenbedarf von Tante und Onkel. Während die Nichte die motorbetriebene Kettensäge bediente, geriet ihre rechte Hand ins Sägeblatt. Durch diesen Unfall erlitt sie Fingerbrüche, die ihr bis zum heutigen Tag Beschwerden bereiten.

Einen Arbeitsunfall erkannte ihre Berufsgenossenschaft nicht an, da zwischen den Beteiligten kein Beschäftigungsverhältnis bestand. Vielmehr handelte es sich dabei um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit gegenüber Verwandten. Dies war jedenfalls Meinung der Berufsgenossenschaft, wogegen die Betroffene Klage erhob. Sie war wiederum der Meinung sehr wohl wie eine Beschäftigte für Tante und Onkel tätig gewesen zu sein. Des weiteren habe es sich um gefährliche und anstrengende Arbeit gehandelt.

2. Unfall mit einer Kettensäge – was sagt das Sozialgericht Heilbronn?

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und erließ am 27.10.2017 folgendes Urteil:

Es handelte sich um eine Gefälligkeit unter Verwandten, die nicht von der Versicherung abgedeckt ist. Versicherungsschutz besteht bei „Wie-Beschäftigten“, was die Klägerin angab zu sein. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ist. Diese darf nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen. Darunter fallen jedoch Tätigkeiten für Familienangehörige. Zudem hatte die Klägerin angegeben ein vertrautes Verhältnis zu ihrer Tante zu haben. Ihr zu helfen sei, nach eigener Aussage, eine Selbstverständlichkeit gewesen. Das Holz war nicht für den Verkauft, sondern für Eigennutzen gewesen. Diese Argumente bestärkten die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn.

Abgasskandal – 7 Jahre Haft für ehemaligen VW-Manager

Abgasskandal – 7 Jahre Haft für ehemaligen VW-Manager

7 Jahre Haft – Abgasskandal

ehemaliger VW-Manager muss ins Gefängnis

 

1. Was ist passiert – 7 Jahre Haft – Abgasskandal 

Ein Gericht in den USA (Detroit)  hat den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt wegen Beteiligung am Abgasskandal zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der zuständige Richter vertritt die Auffassung, dass Schmidt eine Schlüsselfigur im VW-Skandal sei. Der zuständige Richter Sean Cox verhängte in Detroit -wegen Verschwörung zum Betrug und Verstoßes gegen Umweltgesetze- eine siebenjährige Gefängnisstrafe. Das ist eine sehr harte Strafe für den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt.

Hinzu kommt, dass das Gericht auch eine Geldstrafe verhängt hat. Der ehemalige VW-Manager muss auch eine Geldstrafe von 4000.000 Dollar bezahlen. Grund dafür ist, dass er  von Februar 2012 bis März 2015 in leitender Funktion für Umweltfragen in den USA zuständig war und Kenntnisse von den Vorgängen hatte.

In dem Strafverfahren wurde Oliver Schmidt von Rechtsanwalt DuMouchel vertreten. Sein Anwalt hatte auf eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und vier Monaten und eine Geldstrafe von 100.000 Dollar plädiert. Die Richter zeigten jedoch keine Gnade.

2. Urteil des Gerichts – 7 Jahre Haft – Abgasskandal 

Dazu muss man wissen, dass der ehemalige VW-Manager Oliver Schmidt, vor dem Urteil bereits seit elf Monaten in Haft war. Grund dafür ist, dass er bereits im Januar 2017 vom FBI in Miami festgenommen wurde. Diese Haftzeit soll angerechnet werden.

Der 48-jährige Oliver Schmidt hatte seine Mittäterschaft beim Abgasskandal zunächst bestritten. Erst im August 2017 bekannte er sich jedoch schuldig und ging einen Deal mit der Staatsanwaltschaft ein. Dadurch wurden mehrere Anklagepunkte fallen gelassen. Dadurch sank die theoretische Höchststrafe erheblich. Vor dem ehemaligen VW-Manager Schmidt wurde bereits der VW-Ingenieur James Liang verurteilt. Dieser hatte als Kronzeuge mit den Ermittlern kooperiert. Es bleibt nun abzuwarten, ob weitere ehemalige Mitarbeiter ins Gefängnis gehen müssen. Die Ermittlungen dauern wohl an.

Über den Abgasskandal hatten wir bereits in diversen Artikeln berichten.

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Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Verletzung beim Tanzen

Verletzung beim Tanzen

Verletzung beim Tanzen

 

Haftet der Tanzpartner, wenn man sich während eines Paartanzes verletzt?

 

1. Nein, das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 02.08.2017 entschieden, dass ein Tanzpartner bei einem freiwilligen Paartanz nicht für einen Tanzunfall haftet.

2. Verletzung beim Tanzen – was war passiert?

Auf einer Geburtstagsfeier wurde die Klägerin von dem Beklagten zu einem Paartanz aufgefordert. Der ihr bekannte Beklagte ergriff ihre Hände, wohingegen sie erwiderte, dass sie nicht tanzen könne und die Bewegungen zu schnell für sie seien. Er hielt sie jedoch weiterhin fest und übernahm die Führung. Bei einer schwungvollen Drehbewegung ließ der Beklagte die Klägerin los, wobei sie das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Dabei verletzte sie sich.

Von dem Beklagten fordert die Klägerin Schadenersatz für die Folgen des Tanzunfalls.

3. Verletzung beim Tanzen  – was sagt das Oberlandesgericht Frankfurt?

Zunächst hatte das Landgericht Darmstadt am 28.10.2016 die Klage abgewiesen, mit der Auffassung, dass der Beklagte nicht für diese Folgen einzustehen habe.

Dadurch, dass die Klägerin in Berufung ging, kam der Fall zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses ist der gleichen Meinung wie das Landgericht Darmstadt.

Die Gefahr, dass man beim Tanzen stürzt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts, grundsätzlich für alle Beteiligten ersichtlich. In diesem Fall aber insbesondere für die Klägerin selbst, da sie von ihren fehlenden Paartanzkenntnissen wusste. Für Unfallfolgen könne man den Beklagten nicht haften lassen. Das begründet sich daraus, dass die Entscheidung der Klägerin, zu Tanzen, bei ihr lag. Der Beklagte ergriff zwar die Initiative, dennoch habe sie sich freiwillig auf den Tanz eingelassen, da sie nicht ausdrücklich den Tanz abwies. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Tanzwunsch ihres Gegenübers zu entziehen. So hätte sie beispielsweise die Tanzfläche verlassen oder aber, falls ihr das durch den Körperkontakt nicht möglich war, stehen bleiben können. Da sie jedoch nichts dergleichen tat, hätte sie mit den Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen, die üblicherweise aus einem Paartanz resultieren. Folglich ist sie für die Selbstgefährdung verantwortlich.

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist daher rechtskräftig.

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.