Unfall mit der Kettensäge

Kein Versicherungsschutz für Verwandte

1. Unfall mit einer Kettensäge – was war passiert?

Im November 2014 half eine 42jährige Nichte ihren damals über 80 jährigem Onkel und Tante dabei Brennholz zu sägen. Dieses war für den Eigenbedarf von Tante und Onkel. Während die Nichte die motorbetriebene Kettensäge bediente, geriet ihre rechte Hand ins Sägeblatt. Durch diesen Unfall erlitt sie Fingerbrüche, die ihr bis zum heutigen Tag Beschwerden bereiten.

Einen Arbeitsunfall erkannte ihre Berufsgenossenschaft nicht an, da zwischen den Beteiligten kein Beschäftigungsverhältnis bestand. Vielmehr handelte es sich dabei um eine nicht unfallversicherte Gefälligkeit gegenüber Verwandten. Dies war jedenfalls Meinung der Berufsgenossenschaft, wogegen die Betroffene Klage erhob. Sie war wiederum der Meinung sehr wohl wie eine Beschäftigte für Tante und Onkel tätig gewesen zu sein. Des weiteren habe es sich um gefährliche und anstrengende Arbeit gehandelt.

2. Unfall mit einer Kettensäge – was sagt das Sozialgericht Heilbronn?

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und erließ am 27.10.2017 folgendes Urteil:

Es handelte sich um eine Gefälligkeit unter Verwandten, die nicht von der Versicherung abgedeckt ist. Versicherungsschutz besteht bei „Wie-Beschäftigten“, was die Klägerin angab zu sein. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ist. Diese darf nicht auf einer Sonderbeziehung beruhen. Darunter fallen jedoch Tätigkeiten für Familienangehörige. Zudem hatte die Klägerin angegeben ein vertrautes Verhältnis zu ihrer Tante zu haben. Ihr zu helfen sei, nach eigener Aussage, eine Selbstverständlichkeit gewesen. Das Holz war nicht für den Verkauft, sondern für Eigennutzen gewesen. Diese Argumente bestärkten die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn.