von Redaktion | 1. Feb. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Kein Dieselverbot in Düsseldorf
von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5
1. Worum geht es in diesem Artikel ?
Die Deutsche Umwelthilfe wollte mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 verboten wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt. Das war der Deutschen Umwelthilfe aber nicht genug, so dass sie Klage einreichte.
2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Verwaltungsericht Düsseldorf hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe abgewiesen und entschieden, dass kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 besteht. Das Gericht begründete die Abweisung der Klage sinngemäß wie folgt:
Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Die Klage ist auch unbegründet, da die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Deutschen Umwelthilfe bereits kein Klagerecht zu, also es fehlt die Aktivlegitimation. Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Infolgedessen fehlt das Klagerecht. Ein Klagerecht kannauch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden, da das Gesetz abschließend geregelt ist. Nicht erfasst sind die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung. Auch aus europarechtlichen Normen kann die Deutsche Umwelthilfe ein Klagerecht ebenfalls nicht ableiten.
Darüber hinaus ist de Klage unbegründet. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung ist durch das Software-Update deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich nicht erheblich. Dabei obliegt es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten sind. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
3. Wie geht es nun weiter?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das jeweilige Rechtsmittel muss -damit die Frist gewahrt ist- nach Zustellung des Urteils, innerhalb eines Monats eingelegt werden.
Über das Thema Dieselverbot bzw. Abgasskandal hatten wir bereits berichtet, siehe >>>hier<<< oder >>>hier<<< und >>>hier<<<.
von Redaktion | 30. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Parken unter einem Walnussbaum
birgt naturgemäß Gefahren !
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Eigentümer eines Walnussbaums für die Schäden haftet, welche durch herabfallenden Walnüsse verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes ca. 1,5 m auf ein Nachbargrundstück. Auf dem Nachbargrundstück hatte der spätere geschädigte Kläger sein Fahrzeug abgestellt. Der Beklagte (Eigentümer des Walnussbaums) hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf sein Fahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei dem Kläger ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als
Eigentümer des Walnussbaums dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
2. Was hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden?
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Eigentümer eines Walnussbaums nicht für Schäden haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Amtsgericht Frankfurt vertrat auch die Auffassung, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Walnussbaum krank gewesen ist. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit, dass in Städten Nussbäume vorhanden sind. Daher müssen alle Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine und natürliche Lebensrisiko. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wir hatten erst vor Kurzem darüber berichtet, wer für herbfallende Äste haftet. Diesen Artikel kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Fazit: Jeder Fall ist individuell zu betrachten und zu bewerten.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg
von Redaktion | 29. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Eine Weiterabtretung durch den Gutachter
an ein Inkasso-Büro birgt Gefahren!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
In diesem Artikel geht es um einen neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema „Weiterabtretung“. Dass Gutachter sich ihren eigenen Honoraranspruch gegen den Unfallgeschädigten an sich selbst abtreten lassen, ist gängige Praxis, rechtlich möglich und von den Gerichten anerkannt. Neuerdings versuchen immer mehr Gutachter ihren eigenen Anspruch direkt an eine Verrechnungsstellen mit Inkassoerlaubnis bzw. an ein Inkassobüro weiter abzutreten. Dies mag zunächst bequemer erscheinen, macht aber mittel- und langfristig wohl mehr Ärger als alles andere.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof die Klage einer Einzugsstelle für Kfz-Sachverständigenkosten abgewiesen hatte, weil die Abtretungsklausel unwirksam war. Diesen Artikel können Sie hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Nun gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell erneut mit der Wirksamkeit einer Abtretung zwischen Unfallgeschädigtem und Gutachter sowie einer anschließenden Weiterabtretung an ein Inkasso-Unternehmen mit Einzugsermächtigung beschäftigt. Der Unfallgeschädigte unterzeichnete zunächst folgende Abtretungserklärung:
„[…].Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).
[Unterschrift Geschädigter]
Anschließend unterzeichnete der Gutachter folgende Weiterabtretung:
Der SV bietet hiermit der D[…] [Inkasso-Unternehmen/Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“
[Unterschrift Sachverständiger]“
Da die Ansprüche des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten gekürzt wurden, versuchte das Inkassobüro, den (abgetretenen) Honoraranspruch des Gutachters vor Gericht durchzusetzen. Die Klage des Inkassobüros wurde jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Abtretung zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Gutachter wirksam ist. Jedoch ist die Weiterabtretung zwischen Gutachter und dem Inkassobüro -nach Auffassung des Bundesgerichtshofs- unwirksam.
Um Ärger mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, sollten Gutachter von Weiterabtretungen eher Abstand nehmen und dafür Sorge tragen, dass der Unfallgeschädigte von Anfang an anwaltlich gut beraten bzw. vertreten wird. Das sollte reichen, produziert keine Kosten und macht den Kunden glücklich.
3. Warum ist dieses Urteil für den Gutachter wichtig ??
Der Gutachter ist von diesem Urteil gegen das Inkassobüro unmittel betroffen.
Was viele Gutachter nicht sofort erkennen bzw. verstehen ist, sobald das Inkassobüro kein Geld bekommt (warum auch immer) wendet es sich an den Kunden oder den Gutachter. Dann gibt es nur Ärger. Entweder der Kunde beschwert sich über die Mahnung des Inkassobüros. Oder der Gutachter muss an das Inkassobüro Geld zurückbezahlen. Die Verlockung nach dem „schnellen Geld“ kann dem Gutachter dann sehr schnell zum Verhängnis werden. Zum einen sind Kunden oft sehr verärgert über Mahnungsschreiben von Inkassobüros. Zum anderen hat der Gutachter am Ende mehr Arbeit, Ärger und Kosten wie ohne Weiterabtretung. Schließlich kostet das Inkassobüro den Gutachter Geld.
Wer klug ist, klärt den Unfallgeschädigten auf und empfiehlt ihm einen kompetenten Anwalt. Dadurch spart der Gutachter Zeit sowie Geld und macht seinen Kunden glücklich. Nur glückliche Kunden empfehlen einen Gutachter weiter.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.
von Redaktion | 26. Jan. 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Feuerwehrkosten bei Fehlalarm
auch hier muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Verwaltungsgericht Koblenz musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, wie hoch Feuerwehrkosten nach einem Fehlalarm ausfallen dürfen und ob bestimmte Prinzipien zu beachten sind.
2. Was ist passiert?
Die Betreiberin zweier Seniorenzentren, bietet Appartements für betreutes Wohnen an. Alle Appartements sind mit Brandmeldern ausgestattet. In der Zeit Juni bis November 2014 kam es zu fünf Vorfällen mit Feuer bzw. Rauchentwicklung. Nach den Brandberichten gab es verschiedene gründe für diese Vorfälle. Zum einen gab es starke Rauchentwicklungen, die durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurden. Zum anderen gab es drei Fälle, bei denen die jeweiligen Bewohner ihr Appartements bzw. den Raum verlassen hatten. In einem weiteren Fall war die Bewohnerin sogar eingeschlafen. Nach der Alarmierung der Feuerwehr schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte sofort aus und öffneten danach sofort die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte immer die Bad Kreuznacher Feuerwehr an, jeweils in unterschiedlicher Mannschaftsstärke . Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Seniorenzentren für jeden der fünf Feuerwehreinsätze einen Betrag von 601,14 Euro. Die Stadt Bad Kreuznach führte als Begründung aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten 3,50 Euro.
Die Inhaberin der Seniorenzentren war mit der Höhe der Feuerwehrkosten nicht einverstanden. Daher erhob sie zunächst Widerspruch und später eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz .
3. Wie hat das Gericht entschieden?
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolgreich. Das Seniorenzentrum hatte den Rechtsstreit gewonnen.
Das Gericht hat entschieden, dass sich die Höhe der Feuerwehrkosten auch bei einem Einsatz nach einem Fehlalarm an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten werden muss.
Nach Rechtsauffassung des Gerichts sind alle fünf Kostenbescheide rechtswidrig, da sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den streitgegenständlichen Feuerwehreinsätzen gerade nicht der Fall gewesen. Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten vor allem ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade die bestimmungsgemäße Funktion einer solchen Schutzvorrichtung. Infolgedessen lag gar kein Fehlalarm vor.
Zwar könne eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Festsetzung der Pauschalbeträge schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu kommt, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Infolgedessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben die Möglichkeit beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg
von Redaktion | 22. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Huk kürzt Reparaturkosten und Kosten für einen Kostenvoranschlag
und zahlt erst nach Erhebung einer Klage!
1. Auf unserer Seite versuchen wir mit unseren Artikeln allen Autobesitzern zu vermitteln, dass man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass dem Unfallgeschädigten alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen sind. Der Unfallgeschädigte darf sich aber nicht bereichern, dass heisst, er darf durch die Schadenersatzzahlungen nicht besser gestellt sein, wie ohne Unfall.
2. Wir haben in vielen Artikeln darauf hingewiesen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (also die Versicherung bei der der Halter des gegnerischen Fahrzeugs versichert ist) die Ansprüche der Unfallgeschädigten systematisch kürzen. Es versteht sich von selbst, dass derjenige der die „Zeche“ bezahlen muss, so wenig wie möglich zahlen möchte. Daher versuchen so gut wie alle Haftpflichtversicherungen, auf Kosten des Unfallgeschädigten zu sparen. So kann man seinen Gewinn als Gesellschaft nämlich vergrößern. Kürzen kann man am besten dort, wo der Unfallgeschädigte -naiv- auf die Beauftragung eines Gutachters und/oder eines Anwalts verzichtet. Eine Laie hat keine Ahnung vom Schadenrecht.
3. Was viele Autobesitzer bis heute nicht wissen oder schlichtweg ignorieren ist, dass man einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen kann, ohne dass einem außergerichtlich Kosten entstehen. Grundlage dafür ist, dass man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde.
Man kann also eine sogenannte WIN-WIN-Situation schaffen, indem man sofort einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.
Warum?
a. Durch die Beauftragung eines freien und unabhängigen Gutachters, kann der Schaden am Fahrzeug beziffert werden. Ein freier und unabhängiger Gutachter beziffert grundsätzlich den objektiven Schaden und schafft somit die Grundlage, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten geltend zu machen.
b. Durch die Beauftragung eines Anwalts muss man sich um nichts kümmern. Der Anwalt macht die Schadenersatzansprüche (mit Hilfe des Gutachtens) geltend und geht gegen rechtswidrige Kürzungen vor. Er informiert den Mandanten und leitet das Geld automatisch an den Unfallgeschädigten weiter. Sowohl der Gutachter als auch der Anwalt rechnen ihre Leistung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Was will man mehr!
4. Man mag es kaum glauben, aber ein Großteil aller Unfallgeschädigten beauftragen weder einen Gutachter noch einen Anwalt. Die meisten Autobesitzer sind naiv und lassen sich über das Ohr hauen, ohne es zu wissen. Es gibt auch viele Versicherungen, die ihren Angestellten wohl Provisionen für unberechtigte Kürzungen zahlen.
Viele denken, „die Versicherung wird schon Recht haben“. Das ist ein großer und teurer Fehler!
Kenner aus der Branche schätzen, dass es den Versicherungen jedes Jahr gelingt, durch unberechtigte
Kürzungen bis zu 2.000.000.000 Euro zu sparen (zwei Milliarden).

5. Oft wird von Versicherungen behauptet, dass diese Vorwürfe unzutreffend sind. Hier nun zwei aktuelle Fälle, bei denen die HUK-COBURG wieder mal aktiv war. Leider gibt es viele Probleme mit der Huk-Coburg.
Wir hatten über die rechtswidrigen Kürzungen der Gutachterkosten berichtet, >>hier<<
Wir hatten über die rechtswidrigen Kürzungen des Restwerts berichtet, >>>hier<<<
Wir hatten auch darüber berichtet was passiert, wenn man versucht seine Schadenersatzansprüche ohne Anwalt durchzusetzen. In einem Fall hatte die DEVK dem Unfallgeschädigten nur 33% seines Schadens bezahlt. Nach Beauftragung eines Anwalts, hatte die Geschädigte das Dreifache bekommen! Diesen Beitrag kann man hier nachlesen, >>>hier klicken<<<.
6. In den aktuellen Fällen geht es um Kürzungen durch die HUK-Coburg, obwohl die Haftung dem Grunde nach klar war.
Der größte Irrtum vieler Autobesitzer ist zu glauben, dass man den gesamten Schaden ersetzt bekommt, weil die Haftung dem Grunde nach klar ist. Erstens gibt es keinen klaren Fall. Zweitens hat die Haftung dem Grunde nach nichts mit der Höhe (und der Kürzung) des Schadens zu tun.
a. In einem aktuellen Fall wurde „Herr X“ unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er beauftragte zunächst einen Unfallgutachter und anschließend die Kanzlei Schleyer. Die Huk-Coburg bezahlte leider nur einen Teil des Schadens und kürzte zu Unrecht die kalkulierten Reparaturkosten sowie die Gutachterrechnung in Höhe von insgesamt 451,82 €,. Daraufhin wurde eine Klage beim Amtsgericht Mitte eingereicht. Die Huk-Coburg wurde über die Erhebung der Klage informiert. Eine Regulierung erfolgte trotzdem nicht. Erst nachdem das Gericht die Klage der HUK-Coburg zustellen ließ, kam es zu einer plötzlichen Wendung. Die HUK-Coburg zahlte auf den Cent genau die Klageforderung und sogar die bis dahin angefallenen Zinsen. Es gibt doch noch Wunder. Das Schreiben der HUK-Coburg kann man hier einsehen, >>>bitte klicken<<<.
b. In einem weiteren Fall war die Haftung dem Grunde nach ebenfalls unstreitig. Aber auch in diesem Fall kürzte die Huk-COBURG den Restwert. Mehrere Zahlungsaufforderungen blieben ohne Erfolg. Es ging um eine unberechtigte Kürzung in Höhe von 1.330,00 €. Der Restwert ist leider ein beliebtes Kürzungsmittel der Vesicherungen, auch bei der HUK-Coburg. Darüber hatten wir bereits berichtet, >>>hier klicken<<<. Aber auch hier hat die HU-Coburg erst nach Zustellung der Klage den ausstehenden Betrag von 1.330,00 € inklusive Zinsen bezahlt und dem Amtsgericht Mitte folgendes Schreiben übersendet, >>>hier klicken<<<.
7. Fazit
Wie man den oben geschilderten Fällen entnehmen kann, kürzen Versicherungen selbst dann, wenn man durch einen Anwalt vertreten wird. Hat man keinen Anwalt, merkt man es nicht bzw. kann dagegen nicht erfolgreich vorgehen. Man bleibt somit auf seinem Schaden sitzen. Die Kürzungen können manchmal bis zu mehreren tausend Euro betragen.
Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, „muss“ man sofort einen Anwalt sowie einen Gutachter beauftragen. Tut man das nicht, wird man wahrscheinlich viel Geld verlieren. Wenn man es erst alleine versucht und später einen Anwalt beauftragen möchte, wird man wohl keinen Erfolg haben. Grund dafür ist, dass die Abrechnung des Anwalts von der Schadenhöhe abhängig ist (sog. Gegenstandswert). Wenn man sofort zum Anwalt geht, dann ist die Grundlage für seine Abrechnung der gesamte Schaden. Nach einer Kürzung ist es „nur noch“ der Kürzungsbetrag. Der Arbeitsaufwand ist gleich. Es macht aber auch für einen Anwalt einen großen Unterschied, ob man 500,- € (wenn man sofort beauftragt wird) oder 50,- € (wenn man sich „nur“ um die Kürzung kümmern soll) verdient. Daher ist es ratsam, sofort zum Anwalt zu gehen.
Der Unfallgeschädigte hat es somit in der Hand, eine WIN-WIN-WIN-Situation zu schaffen; der Unfallgeschädigte bekommt durch einen unabhängigen Gutachter eine Kalkulation und wird durch einen Anwalt beraten bzw. vertreten, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.
von Redaktion | 22. Jan. 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
ebay – eine Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf
ist durch den Verkäufer möglich!
1. Was ist passiert?
Der Beklagte (ein erfahrener ebay-Verkäufer) hatte am 16.06.2016 über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300,- bis 700,- Euro zum Sofortkaufpreis von 1,- Euro eingestellt. Tatsächlich wollte er den Koffer im Rahmen einer Auktion zum Verkauf anbieten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten danach mit, dass er den Kaufvertrag nun abwickeln möchte.
Daraufhin antwortete der Beklagte dem Käufer (und späteren Kläger) noch am selben Abend wörtlich wie folgt:
„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“
Daraufhin trat der Kläger wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag sofort zurück und wollte Schadenersatz. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatz in Höhe des von ihm auf 700,- Euro veranschlagten Kofferwertes – abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1,- Euro. Der Beklagte meinte, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er wollte eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,- Euro erstellen und nicht sofort aktivieren . Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm durch das Vibrieren seines Handys deutlich wurde, dass der Koffer bereits für 1,- Euro verkauft sei. Er wollte den Koffer unter keinen Umständen für 1,- Euro verkaufen. Er hat den Koffer bei einer eBay-Auktion -wie von ihm gewollt- für 361,- Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, dass seine oben zitierte Mitteilung jedenfalls als Anfechtung des Kaufvertrages ausgelegt werden müsse, so dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe.
Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.
2. Was hat das Gericht entschieden?
a. Das Amtsgericht München hat durch ein Urteil entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der versehentlich eine Sache zum Sofortverkauf angeboten hat, statt es im Rahmen einer Auktion zu verkaufen, den Kaufvertrag unverzüglich anfechten kann (Grund: Erklärungsirrtum).
b. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw. jedenfalls wurde dieser vom Beklagten wirksam angefochten. Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail usw. davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum erlegen sei, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheine es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiere, da die Buttons für beide Verkaufsarten ähnlich sind. Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten. Außerdem spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
c. Der Kläger ist gegen das Urteil des Amtsgerichts München in Berufung gegangen.
d. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung. Daher hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin