Keine Erstattungspflicht nach einem Wildunfall

Keine Erstattungspflicht nach einem Wildunfall

Keine Erstattungspflicht für

Entsorgungskosten nach einem Wildunfall

 

 1. keine Erstattungspflicht – worum geht es in diesem Artikel?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte zu entscheiden, ob Unfallverursacher eine Pflicht zur Kostenerstattung bei Wildunfällen haben. Es war unklar, ob der Verursacher für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers, gegenüber der Straßenbaubehörde, aufzukommen hat.

2. keine Erstattungspflicht – was war geschehen?

Im ersten Fall kollidierte ein Autofahrer mit einem Reh. Es kreuzte die Fahrbahn und verendete nach dem Unfall an der Straßenseite. Nachdem die Polizei den Unfall aufnahm, informierte sie den Jagdpächter. Dieser veranlasste, dass die zuständige Straßenmeisterei das Reh durch ein Fachunternehmen entsorgen ließ. Daraufhin erhob die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger eine Summe in Höhe von rund 396,- Euro. Dies sei die Summe, die bei der Beseitigung und Entsorgung entstanden war. Die Niedersächsische Landesbehörde gab an, dass durch den Unfall eine Verunreinigung des Bundesstraße herbeigeführt worden war. Diese hätte vom Unfallverursacher unverzüglich beseitigt werden müssen. Da er dies nicht tat, habe er für die Kosten des beauftragten Unternehmens aufzukommen.

In einem zweiten Fall stieß ein Pkw mit einem Wildschwein zusammen. Ebenfalls verendete das Wildschwein noch auf der Fahrbahn. Der durch die Polizei informierte Jagdpächter holte das Wildschwein am Folgetag ab. Er lagerte es auf seinem Grundstück zwischen. Anschließend ließ er es durch ein Fachunternehmen beseitigen. Auch hier verlangte die Niedersächsische Landesbehörde eine Kostenerstattung vom Fahrer des Pkw. Die Summe betrug rund 150,- Euro.

Im letzten Fall kam es wieder zu einem Verkehrsunfall mit einem Reh. Dieses mal brachte der Jagdpächter das verendete Tier zu einem Jagdpächter. Dort wurde der Tierkadaver dann von dem Fachunternehmen beseitigt. Die Niedersächsische Landesbehörde stellte dem Kraftfahrzeugfahrer rund 130,- Euro in Rechnung.

Am 29.03.2017 hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Kostenbescheide aufgehoben, so dass die jeweiligen Verkehrsteilnehmer die von der Behörde verlangten Gebühren (für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers) nicht bezahlen mussten!

3. Was sagte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg?

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr legte Berufung ein. Diese wies das Oberverwaltungsgericht ab. Es bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Landesbehörde zog die Vorschrift § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz heran. Verendetes Wild sei jedoch keine Verunreinigung der Straße im Sinne dieser Vorschrift. Daher gelte diese Vorschrift, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es mangelte also an der primären Pflicht der Straßenreinigung. Folglich konnte auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung entstehen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Glatteisunfall – Hotelbetreiber haftet nicht

Glatteisunfall – Hotelbetreiber haftet nicht

Glatteisunfall –

Hotelbetreiber haftet nicht für einen Sturz auf dem Gehweg

1. Glatteisunfall – worum geht es in diesem Artikel?

Das Kammergericht (höchstes Zivilgericht in Berlin) musste überprüfen, ob eine Hotelbetreiberin dafür einzustehen hat, dass ein Mann, während Glatteis lag, auf dem Gehweg vor ihrem Hotel stürzte.

 

2. Glatteisunfall – was war passiert?

Im Januar 2014 stürzte der Kläger auf einem Gehweg, da Glatteis lag. Dieser Sturz ereignete sich vor einem Hotel. Daher forderte er von der Hotelbetreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Für angebracht hielt er allerdings eine Summe von ca. 75.000 Euro. Außergerichtlich behauptete er, es sei ihm auf Grund der nötigen stationären Behandlung nicht möglich gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen. Dieses hätte laut des Klägers, der als Geschäftsmann tätig war, innerhalb weniger Monate zu einem Ertrag von 2 Mio. Euro geführt. Im weiteren Verlauf erwartete er sogar eine Ausschüttung von 35 Mio. Euro.
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er dort gestürzt war, wo die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Somit könne auch dahinstehen, ob die Hotelbetreiberin ihre Pflichten im Bezug auf das Streuen verletzt habe. Dem Geschäftsmann stehen daher keine Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn zu.
3. Glatteisunfall – was sagt das Kammergericht?
Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Ein Gehweg muss mittig ca. 1,5 m breit geräumt werden, außer der Einzelfall ergibt etwas anderes. Zudem befanden sich weder Notrufsäulen, noch Parkautomaten im betroffenen Bereich des Gehwegs, die ein weiteres Freiräumen am Rand erfordert hätten. Ein hohes Fußgängeraufkommen herrsche dort ebenfalls nicht. Weitere ähnliche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts können nicht herangezogen werden, da die Umstände des Einzelfalles zu sehr abweichen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Geschäftsmann äußerte wirtschaftlich existenzielle Folgen mit einem Streitwert von 30 Mio. Euro, die ihm durch den Rechtsstreit entstanden seien. Die Landesjustizkasse versuchte Gerichtskosten von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken. Da ohne Erfolg, sei der Kläger gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Hieraus entstand jedoch kein für ihn sprechendes Argument. Das Kammergericht verwies darauf, dass diese finanziellen Folgen rein aus dem von ihm in die Wege geleiteten Rechtsstreits entstanden. Dieses Risiko hätte ihm zudem auch bewusst sein müssen, da er als Rechtsanwalt zugelassen war. Eine mündliche Verhandlung hätte außerdem noch weiter Kosten zur Folge, da die Vergütung der Rechtsanwälte noch steigen würden.
Da das Kammergericht, die Revision nicht zugelassen hat, kann der Kläger nun noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

PayPal-Käuferschutz

PayPal-Käuferschutz

PayPal-Käuferschutz

Vorrang vor den Interessen des Verkäufers?

1. Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof musste über Fälle entscheiden, in denen Käufer ihr Geld mit Hilfe des PayPal-Käuferschutzes zurückbekamen, doch der Verkäufer weiterhin Zahlung verlangte.

2. Der PayPal-Käuferschutz

PayPal ist ein Online-Zahlungsdienst. Sowohl Privatpersonen als auch gewerblich Tätige können Zahlungen mittels E-Geld leisten. Hierbei bietet PayPal den Käufern einen Schutz für den Fall, dass der Kaufgegenstand nicht erbracht wurde oder erheblich von der Beschreibung des Produkts abweicht. Dies verläuft über ein geregeltes Verfahren, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinien, festgehalten ist. Die Käufer stellen einen Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises. Sofern dieser Erfolg hat, wird die Summe vom Konto des Verkäufers, auf das des Käufers gebucht.

3. Was war passiert?

Vorliegend handelt es sich um zwei Revisionsverfahren. Der Kaufpreis wurde an die Käufer rückerstattet. Zu klären galt, ob der Verkäufer trotzdem berechtigt ist, einen Anspruch auf Zahlung zu erheben.

Im ersten Verfahren kaufte die Beklagte ein Mobiltelefon über die Internet-Plattform eBay. Den Kaufpreis von rund 600 Euro zahlte sie mittels PayPal. Der Verkäufer versandte das Päckchen, nachdem die Zahlung auf seinem Konto eingegangen war. Dieses Päckchen wurde nach Absprache mit der Käuferin unversichert verschickt. Das Mobiltelefon kam nicht bei der Beklagten an, weshalb sie die Rückerstattung des Kaufpreises beantragte. Daraufhin forderte PayPal den Kläger auf, einen Nachweis über den Versand vorzulegen. Da er dies nicht tat, buchte PayPal das Geld vom Verkäufer- zum Käuferkonto zurück. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Beklagte legt Revision ein, wodurch sie die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen will.

Im zweiten Verfahren kaufte der Beklagte eine Metallbandsäge über den Online-Shop der Klägerin. Die rund 500,- Euro zahlte er mittels PayPal. Da die Säge nicht den im Internet gezeigten Fotos entsprach, wollte der Käufer Gebrauch vom PayPal-Käuferschutz machen. Er legte ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, da PayPal dies verlangte. Nach dessen Inhalt war die Säge von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“. Dies bestritt die Klägerin. PayPal bat den Käufer um Vernichtung der Säge und buchte daraufhin das Geld zurück auf sein Konto. Die Klage auf Kaufpreiszahlung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt im Revisionsverfahren weiterhin Zahlung.

4. Was sagt der Bundesgerichtshof?

Zum einen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass der Anspruch des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto des Verkäufers gezahlt wurde. Andererseits wird durch die Verwendung des Bezahlsystems PayPal stillschweigend die Vereinbarung getroffen, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, sobald der Antrag des Käufers auf Rückzahlung Erfolg hatte. Dies sei eine interessengerechte Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der vereinbarten PayPal-Käuferschutzrichtlinien. Dort sei ausdrücklich hervorgehoben, dass PayPal nur über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie beinhaltet, dass gesetzliche und vertragliche Rechte zwischen den Parteien nicht hierin geregelt seien. Ein Käufer hat also die Möglichkeit die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sollte er mit dem PayPal-Käuferschutz keinen Erfolg erzielt haben. Unter Berücksichtigung dessen, sei es nur interessengerecht, dem Verkäufer die gleichen Wege einzuräumen. PayPal hat einen vereinfachten Prüfungsmaßstab, der dem eines Gerichts nicht gleichzusetzen ist. Dennoch ist es vorteilhaft, zunächst vom PayPal-Käuferschutz Gebrauch zu machen, da der Klageweg einem so erspart bleiben kann.

Sich auf diese Grundsätze berufend, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten im ersten Verfahren zurückgewiesen. Dem Verkäufer stehe nach wie vor ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Dass die Beklagte, ihren Angaben nach, das Mobiltelefon nicht erhalten habe, ändere daran nichts. Durch die unstreitig erfolgte Versendung gehe die Gefahr des Verlustes nämlich auf die Beklagte über.

Im zweiten Verfahren hatte die Revision Erfolg, da das Berufungsgericht den Anspruch auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Es soll geprüft werden inwieweit sich der Beklagte auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann. PayPal-Käuferschutz

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

Werkstatteigenes Fahrzeug: Sind alle Reparaturkosten erstattungsfähig?

Werkstatteigenes Fahrzeug: Sind alle Reparaturkosten erstattungsfähig?

Bei einem Unfall hat ein Geschädigter deliktische Ansprüche gegen den Schädiger. Diese Ansprüche kann er gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Der Geschädigte selbst kann gegebenenfalls auch gegen seine eigene Vollkaskoversicherung vorgehen, sofern er eine für sein Fahrzeug abgeschlossen hat.

Kürzungen durch Versicherungen

Kommt es zum Unfall, gibt es regelmäßig Streit um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Der Geschädigte muss sich dann mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auseinandersetzen.

Das Versicherungsgeschäft ist ein Massengeschäft. Laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft gibt es jährlich einige Millionen Schadensfälle in Deutschland. Mehr als zwei Millionen davon sind reine KFZ-Haftpflichtschäden. Die Versicherungen betreiben untereinander einen harten Wettbewerb. Weil Kunden fernbleiben, wenn Prämien erhöht werden, sparen die Versicherer oft dadurch, dass sie den Schaden bei Unfallgegnern so klein rechnen, wie es nur geht. In einigen Fällen wird der Schaden sogar etwas größer gerechnet. Wie gerechnet wird, bestimmt sich oft danach, was für das Versicherungsunternehmen wirtschaftlich sinnvoller ist, in welchem Fall es also dem Geschädigten weniger zahlen muss. Wieso das in der Praxis so relevant ist, wird verständlich, wenn man davon ausgeht, dass durch Kürzungen pro Unfall einige hundert Euro gespart werden können. Bei zwei Millionen Schadensfällen ergibt sich hier eine stattliche Summe.

Wie dreist diese Kürzungen sein können, zeigt dieses Beispiel.

Unternehmer als Geschädigte

Es sind nicht nur Private von Unfällen, und somit von meist unrechtmäßigen Kürzungen betroffen, sondern auch viele kleine, mittelständische und große Unternehmen. Ganz egal, ob es der Wagen einer Kfz-Werkstatt, eines Mietwagenanbieters, Gebrauchtwagenhändlers, eines Verkehrsbetriebs einer Spedition oder eines Autohauses ist, der verunfallt: Oft haben diese Unternehmen besonders günstige Möglichkeiten, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Das gilt insbesondere, wenn sie eine eigene Werkstatt haben. Hier bietet sich für Versicherer eine ganz besondere Möglichkeit an, den Schaden kleinzurechnen. Denn wer sein Fahrzeug von jemand anderem reparieren lässt, der muss immer etwas tiefer in die Tasche greifen, als jemand, der selbst repariert. Andere Unternehmer möchten nämlich an der Reparatur verdienen, sie berechnen eine Gewinnspanne in den Preis mit ein.

Hier ergibt sich eine Frage: Kann jemand, dem es möglich ist, sein Fahrzeug selbst zu reparieren, die marktüblichen Kosten einer Reparatur verlangen?

Grundsätze des Schadensrechts

Um die Antworten auf diese Frage zu verstehen, ist es wichtig, zunächst die wichtigsten Grundsätze des deutschen Schadensrechts zu verstehen. Im deutschen Zivilrecht muss ein Schädiger einen Geschädigten dem Grunde nach so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Man spricht hierbei von der so genannten „Naturalrestitution“. Das heißt zwar, dass der Geschädigte nicht schlechter als vorher gestellt wird, er soll an dem schädigenden Ereignis aber auch nichts verdienen (es gibt insoweit ein „Bereicherungsverbot“). Der Schadensersatz hat auch keine besondere Strafwirkung, er soll nur einen ursprünglichen Zustand, soweit es geht, wiederherstellen. Anders als im US-amerikanischen Recht fallen daher auch in Deutschland Schmerzensgelder deutlich geringer aus.

Geldersatz

Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch den Geldbetrag vom Schädiger verlangen, den er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands benötigt.

Einzelne Schadenspositionen

Wenn man also danach fragt, ob man als Werkstattinhaber zu Marktpreisen abrechnen kann, muss man zunächst prüfen, welcher Schaden überhaupt entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt, handelt es sich dabei um eine Sache. Also kann der Geschädigte eines Unfalls auch hier grundsätzlich den für die Reparatur erforderlichen (!) Geldbetrag verlangen.

Das heißt, dass der „erforderliche“ Geldbetrag, also „nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf“, ersatzfähig ist. (Siehe Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2004.

Folglich kann man sich fragen, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Werkstattinhaber sein Auto in eine andere Werkstatt gibt. Er könnte es schließlich einfach selbst reparieren.

Unterschied zwischen Eigen- und Fremdwerkstatt?

Eigenwerkstatt

Insbesondere kann man sich das fragen, wenn der Geschädigte seine Werkstatt nicht zur gewerbsmäßigen Reparatur fremder Fahrzeuge, sondern nur eigener Fahrzeuge nutzt (Eigenwerkstatt). Dann könnte er den Schadensersatzanspruch nämlich dazu nutzen, um sich zu bereichern. So ist es im Schadensrecht nicht vorhergesehen: Er könnte Fahrzeuge billig selbst reparieren, aber den Marktpreis verlangen, den eine gewerbsmäßig reparierende Werkstatt verlangt. Also inklusive einer Gewinnspanne.

Bei einer Reparatur in einer Eigenwerkstatt kann demnach eine Gewinnspanne nicht verlangt werden (So auch ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Wittlich vom 7. Juli 1992, allerdings der Generalaufwand für die Einrichtung des Reparaturbetriebes, Abschreibungen, die Verzinsung des Betriebskapitals sowie allgemeine Geschäftsunkosten und der Verwaltungsaufwand (Vergleiche hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. März 2002.

Fremdwerkstatt

Anders sieht es unter Umständen aus, wenn der Geschädigte die Werkstatt auch verwendet, um mit der Reparatur von Fahrzeugen Geld zu verdienen. Dann ist maßgeblich, ob die Werkstatt ausgelastet ist oder nicht. Könnte der Werkstattbetreiber seine Kapazitäten anderweitig gewinnbringend nutzen, dann entsteht ihm auch ein Schaden in Höhe der Gewinnmarge. Sind über die Reparatur aller Fahrzeuge hinaus freie Instandsetzungskapazitäten seiner Werkstatt vorhanden, entsteht dem Geschädigten aber kein Schaden, der die Gewinnmarge miteinschließt (So ein Urteil des OLG Hamm vom 18. Dezember 1989). Er kann in diesem Fall also nicht den Gewinnanteil vom Schädiger verlangen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Anwaltsvertrag kann widerrufen werden

Anwaltsvertrag kann widerrufen werden

Ein Anwaltsvertrag 

kann widerrufen werden!

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein Anwaltsvertrag widerrufen werden kann. Es wird erläutert, was ein Anwaltsvertrag und was ein Widerrufsrecht ist. Darüber hinaus wird erklärt, wann ein Widerrufsrecht überhaupt zum Tragen kommt. Schließlich wird das Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert.

2. Was ist ein Anwaltsvertrag?

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt einen Anwaltsvertrag bzw. einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Diese Vertragsart ist in § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Je nach Sachlage liegt der Schwerpunkt auf dienstvertraglicher (Beratung, Prozessführung) oder werkvertraglicher (Vertragsentwurf, Gutachten) Ebene. Der Anwalt hat bei seiner Tätigkeit die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten. Seit dem 01.07.2008 müssen Rechtsanwälte auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beachten. Durch das RDG wurde das bisherige weitgehende Anwaltsmonopol teilweise eingeschränkt. Art und Umfang der Geschäftsbesorgung richten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt (sog. Mandat), wobei stets zu berücksichtigen ist, dass der Mandant als meist Rechtsunkundiger auf das konstruktive Mitdenken des Rechtsanwalts angewiesen ist und vertraut. Kraft des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt daher verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Absprache. Insoweit braucht sich der Rechtsanwalt nicht um Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach der Information des Auftraggebers noch aus Rechtsgründen in innerem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch stehen. An Weisungen ist er grundsätzlich gebunden; doch gilt dies im Hinblick auf die gewünschte Übernahme von Schriftsatzentwürfen des Mandanten nur bedingt. Für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt seit dem 01.02.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Höhere als die insoweit gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren können nach § 3a RVG mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung (nicht auf Vollmachturkunde) vereinbart werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten sind nach der Vorschrift  § 4 RVG auch niedrigere Gebühren möglich.

 

3. Was ist ein Widerrufsrecht?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht. Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist in dem § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach kann ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen seine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 14 Tagen –nach Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist– widerrufen. Im Falle eines fristgemäßen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu erstatten. Das Widerrufsrecht findet Anwendung
a. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, § 312 b BGB,
b. bei Fernabsatzverträgen, § 312 c BGB,
c. bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien in den Fällen des § 312 g Abs. 2 BGB,
d. Verbraucherdarlehen, § 495 BGB,
e. bei Vereinbarungen mit Ratenlieferung und Finanzierungshilfen. Das ist der Fall,
  • wenn dabei Ratenzahlung vereinbart wurde,
  • der Kauf- mit einem Kreditvertrag verbunden ist,
  • eine Finanzierungshilfe gewährt wurde,
  • wenn zusammengehörende Sachen wie die Bände eines Lexikons nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen,
  • wenn eine regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements vereinbart wurde,
  • wenn der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsieht.
 In diesen Fällen (d. und e.) muss der Kaufpreis aber mehr als 200 EURO betragen und über mehr als drei Monate kreditiert sein.
Das Widerrufsrecht selbst ist in § 355 BGB geregelt. In dieser Vorschrift steht:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
 
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
 
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
4. Was hat der Bundesgerichtshof nun konkret entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können. Der Bundesgerichtshoft vertritt die Rechtsauffassung, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen. Infolgedessen müsse der Schutz der Verbraucher gewahrt werden. Daher müssen die Normen des Fernabsatzrechts auch hier angewendet werden.

Im streitgegenständlichen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof mit der alten Vorschrift des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB auseinandersetzen müssen. Es kam darauf an, ob der Anwalt im konkreten Fall sich eines Strukturvertriebs bediente, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass das Fernabsatzrecht zum Tragen kam.

5. Tipp

Sollten Sie einen Anwalt außerhalb seiner Geschäftsräume beauftragen, so steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Sie können den Vertrag, nach ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen widerrufen, es sei denn, sie haben auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet, vgl. § 356 Absatz 4 BGB. Wird man als Verbraucher nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen, kann man innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufen. Danach ist ein Widerruf nicht mehr fristgemäß möglich, vgl.  § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.

 

Diesel-Fahrverbot ist möglich

Diesel-Fahrverbot ist möglich

Diesel-Fahrverbot darf verhängt werden –

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

 

1. Worum geht es in diesem Artikel

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Jedoch muss bei der Prüfung von Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Aktenzeichens des Gerichts lautet 7 C 26.16, 7 C 30.17.

 

2. Wie kam es zu dieser Entscheidung?

a. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich möglich seien.

b. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2  bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass  ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart möglich sei.

Über das ein oder andere Urteil hatten wir bereits berichtet und kann >>>hier<<< und >>>hier<<< nachgelesen werden.

c. Gegen diese Entscheidungen hatten die betroffenen Behörden eine sog. Sprungrevision eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.

 

d. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Unionsrecht (EU-Recht) und Bundesrecht dazu verpflichten, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 01.01.2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.

ABER: Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) sei der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Trotzdem Diesel-Fahrverbot, weil:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das EU-Recht „Vorrang“ vor dem Deutschen Gesetzen hat, wenn dies für die volle Wirksamkeit des EU-Rechts erforderlich sei. Infolgedessen blieben die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung bei der Beurteilung des Diesel-Fahrverbots außer Betracht.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Bei Erlass dieser Maßnahme werde jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Insoweit sei hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffe, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden seien. Dies muss die zuständige Behörde nun nachholen. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, seien diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

Fazit:

a. Das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ist damit rechtens.

b. Das Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf muss von der zuständigen Behörde nochmals geprüft und entschieden werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

c. Nun bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in den anderen Städten reagieren werden.

Umut Schleyer -Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.