Keine Erstattungspflicht für

Entsorgungskosten nach einem Wildunfall

 

 1. keine Erstattungspflicht – worum geht es in diesem Artikel?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte zu entscheiden, ob Unfallverursacher eine Pflicht zur Kostenerstattung bei Wildunfällen haben. Es war unklar, ob der Verursacher für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers, gegenüber der Straßenbaubehörde, aufzukommen hat.

2. keine Erstattungspflicht – was war geschehen?

Im ersten Fall kollidierte ein Autofahrer mit einem Reh. Es kreuzte die Fahrbahn und verendete nach dem Unfall an der Straßenseite. Nachdem die Polizei den Unfall aufnahm, informierte sie den Jagdpächter. Dieser veranlasste, dass die zuständige Straßenmeisterei das Reh durch ein Fachunternehmen entsorgen ließ. Daraufhin erhob die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger eine Summe in Höhe von rund 396,- Euro. Dies sei die Summe, die bei der Beseitigung und Entsorgung entstanden war. Die Niedersächsische Landesbehörde gab an, dass durch den Unfall eine Verunreinigung des Bundesstraße herbeigeführt worden war. Diese hätte vom Unfallverursacher unverzüglich beseitigt werden müssen. Da er dies nicht tat, habe er für die Kosten des beauftragten Unternehmens aufzukommen.

In einem zweiten Fall stieß ein Pkw mit einem Wildschwein zusammen. Ebenfalls verendete das Wildschwein noch auf der Fahrbahn. Der durch die Polizei informierte Jagdpächter holte das Wildschwein am Folgetag ab. Er lagerte es auf seinem Grundstück zwischen. Anschließend ließ er es durch ein Fachunternehmen beseitigen. Auch hier verlangte die Niedersächsische Landesbehörde eine Kostenerstattung vom Fahrer des Pkw. Die Summe betrug rund 150,- Euro.

Im letzten Fall kam es wieder zu einem Verkehrsunfall mit einem Reh. Dieses mal brachte der Jagdpächter das verendete Tier zu einem Jagdpächter. Dort wurde der Tierkadaver dann von dem Fachunternehmen beseitigt. Die Niedersächsische Landesbehörde stellte dem Kraftfahrzeugfahrer rund 130,- Euro in Rechnung.

Am 29.03.2017 hatte das Verwaltungsgericht Hannover die Kostenbescheide aufgehoben, so dass die jeweiligen Verkehrsteilnehmer die von der Behörde verlangten Gebühren (für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers) nicht bezahlen mussten!

3. Was sagte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg?

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr legte Berufung ein. Diese wies das Oberverwaltungsgericht ab. Es bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Landesbehörde zog die Vorschrift § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz heran. Verendetes Wild sei jedoch keine Verunreinigung der Straße im Sinne dieser Vorschrift. Daher gelte diese Vorschrift, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Es mangelte also an der primären Pflicht der Straßenreinigung. Folglich konnte auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung entstehen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht