Diesel-Fahrverbot darf verhängt werden –

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

 

1. Worum geht es in diesem Artikel

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Jedoch muss bei der Prüfung von Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Aktenzeichens des Gerichts lautet 7 C 26.16, 7 C 30.17.

 

2. Wie kam es zu dieser Entscheidung?

a. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich möglich seien.

b. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2  bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass  ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart möglich sei.

Über das ein oder andere Urteil hatten wir bereits berichtet und kann >>>hier<<< und >>>hier<<< nachgelesen werden.

c. Gegen diese Entscheidungen hatten die betroffenen Behörden eine sog. Sprungrevision eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.

 

d. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Unionsrecht (EU-Recht) und Bundesrecht dazu verpflichten, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 01.01.2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.

ABER: Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) sei der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Trotzdem Diesel-Fahrverbot, weil:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das EU-Recht „Vorrang“ vor dem Deutschen Gesetzen hat, wenn dies für die volle Wirksamkeit des EU-Rechts erforderlich sei. Infolgedessen blieben die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung bei der Beurteilung des Diesel-Fahrverbots außer Betracht.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Bei Erlass dieser Maßnahme werde jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Insoweit sei hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffe, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden seien. Dies muss die zuständige Behörde nun nachholen. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, seien diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.

Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

Fazit:

a. Das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ist damit rechtens.

b. Das Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf muss von der zuständigen Behörde nochmals geprüft und entschieden werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

c. Nun bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in den anderen Städten reagieren werden.

Umut Schleyer -Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.