Badeunfall im Schwimmbad

Badeunfall im Schwimmbad

Badeunfall im Schwimmbad

1. Badeunfall im Schwimmbad – Worum geht es in diesem Artikel? 

Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Aufsichtspflichten im Schwimmbad. Dabei entschied er unter anderem, dass eine lückenlose Beobachtung durch den Bademeister nicht notwendig sei. Gefahrensituationen müsse er jedoch fortlaufend kontrollieren.

2. Badeunfall im Schwimmbad – Was war passiert?

In einem kommunalen Freibad kam es zu einem schwerwiegenden Badeunfall. Ein zwölfjähriges Mädchen tauchte unter Wasser. Dabei verfing sie sich mit ihrem Arm in einem Seil. Das Seil diente der Befestigung einer Boje. Die Badeaufsicht fragte zunächst zwei Kinder ob sie das Seil verknotet hätten, als sie bemerkte, dass die Boje abgesenkt war. Als die Kinder dies verneinten, bat die Aufsichtsperson einen Teenager zur Boje zu schwimmen. Dort sollte er nachschauen, was die Ursache war. Da es sich um ein naturnahes Bad handelte, war das Wasser trüb. Der Teenager stellte „etwas Glitschiges“ an der Boje fest. Daraufhin holte einer der Bademeister eine Schwimmbrille und begab sich ins Wasser. Er fand den leblosen Körper des Mädchens. Er befreite und brachte sie an Land. Dort wurde das Mädchen reanimiert. Sie erlitt starke, irreparable Hirnschäden, weshalb sie schwerbehindert wurde und lebenslang pflegebedürftig bleiben wird. Im Namen ihrer Tochter erhoben die Eltern Klage. Sie behaupteten, dass den Bademeistern bei pflichtgemäßem Handeln nach ein bis zwei Minuten hätten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Daher hätte eine Rettung bereits innerhalb einer Minuten stattfinden können. So hätten die schwerwiegenden Schäden vermieden werden können. Sie waren der Ansicht, dass die Rettung mindestens drei Minuten verzögert erfolgte.

3. Was sagt der Bundesgerichtshof

Der Bademeister eines Schwimmbads ist nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet. Er muss aber den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kontrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen.

Die Vorinstanz stellte allein auf die behauptete Rettungsverzögerung ab. Dies sei jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte sich daran orientiert werden müssen, wie lange die Rettung bei pflichtgemäßem Verhalten dauern würde. Danach hätte man feststellen müssen, ob die Gesundheitsschäden in dieser Zeit vermeidbar gewesen wären. Dies sei nun durch das Berufungsgericht zu prüfen. Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Pflichten der Badeaufsicht. Zu einer lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers sei die Aufsicht nicht verpflichtet. Allerdings habe sie den Badebetrieb fortlaufend zu beobachten, um auftretende Gefahrensituationen zu erkennen. Im Falle eines eintretenden Notfalls, haben die Bademeister zudem rasch und wirksam Hilfe zu leisten. Die Rechtslage sei vergleichbar mit dem Arzthaftungsrecht. Es handele sich um Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. Bei grober Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung sei dies nicht zum Nachteil der Klägerin auszulegen. Kommt es nach Verletzung grober Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Badegastes anzunehmen.

Dashcam als Beweismittel zulässig – BGH-Urteil

Dashcam als Beweismittel zulässig – BGH-Urteil

Dashcam als Beweismitel  zulässig

Urteil des BGH vom 15.05.2018

 

1. Der Bundesgerichtshof hat heute am 15.05.2018 entschieden, dass die Aufnahmen einer Dashcam in Fahrzeugen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen. Bedenken wegen des Datenschutzes bestehen nicht und seien allenfalls nachranging zu bewerten.

2. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, dass sich bereits mehrfach Gerichte mit der Zulässigkeit einer Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel beschäftigt haben. Dies kann man >>>hier<<< und >>>hier<<< nachlesen. Es gab aber auch Gerichte, die dies verneint hatten. Das kann man >>>hier<<< nachlesen.

 

3. Der Bundesgerichtshof als höchste zivilrechtliche Instanz hat nun ein Machtwort gesprochen und ein Grundsatzurteil gefällt.

 

4. Was war passiert?

Der Kläger wurde in einen Unfall verwickelt. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er eine Dashcam in seinem Fahrzeug installiert. Der Kläger behauptete, dass der gegnerische Fahrer die Fahrspur verlassen und dadurch den Unfall verursacht hatte. Der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung bestreiteten dies vehement. Daraufhin klagte der Unfallgeschädigte und nahm den Beklagten und dessenHaftpflichtversicherung auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien.

Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. 

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof heute widersprochen!

5. Was sagt der Bundesgerichtshof genau?

Zitat des Bundesgerichtshofs:

„Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.“

Fazit: Dashcam-Aufzeichnungen sind als Beweismittel im Prozess verwertbar!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unschuldig im Gefängnis – Schmerzensgeld

Unschuldig im Gefängnis – Schmerzensgeld

Unschuldig im Gefängnis –

Schmerzensgeld

1. Worum geht es in diesem Artikel?

22 Monate saß ein Mann unschuldig im Gefängnis. Dafür erhielt er 60.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Saarbrücken getroffen.

2. Was war passiert?

683 Tage verbrachte ein pensionierter Bundeswehrbeamter im Gefängnis. Der heute 74-jährige wurde des sexuellen Missbrauchs an seiner Pflegetochter schuldig gesprochen. Der Mann verklagte die damalige Gutachterin. Das Gutachten, welches sie damals erstellte führte zu seiner Verurteilung. Es entsprach jedoch nicht den wissenschaftlichen Standards. Diese hatte die Gutachterin nicht eingehalten. Folglich konnte ihr grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung des Gutachtens unterstellt werden. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte sie zu einer Zahlung von 50.000 Euro.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Saarbrücken?

Im Berufungsverfahren bestätigte das Oberlandesgericht die Haftung der Gutachterin. Es erhöhte das Schmerzensgeld von 50.000 Euro auf 60.000 Euro.

Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken kam zu dem Entschluss, dass die beklagte Gutachterin grob fahrlässig handelte. Im Jahr 1999 stellte der Bundesgerichtshof Anforderungen an psychologische Gutachten auf. Diese sind bei der Erstellung eines psychologischen Gutachtens einzuhalten. An mehreren Punkten missachtete die Gutachterin diese Anforderungen. Letztlich führte das zu einer mangelnden Aussagekraft des Gutachtens. Das Gutachten war im Kern darauf gestützt, dass die Angaben der Belastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einzustufen seien. Das Argument wurde als nicht tragbar erachtet. Geprüft wurde dies durch einen Sachverständiger des Oberlandesgerichts. Der Kläger hätte nicht verurteilt werden dürfen. Die Beklagte versuchte sich auf Verjährung zu berufen. Das Oberlandesgericht prüfte dies eingehend. Es erachtete die Verjährungseinrede letztlich als nicht durchgreifend.

Der Kläger hatte eine enorm belastende Zeit. Als Verurteilter Sexualstraftäter war der Aufenthalt im Gefängnis besonders hart. In den insgesamt 22 Monaten kam er in verschiedenen Justizvollzugsanstalten unter. Die Rehabilitierung erfolgte spät. Daraus resultierend erhöhte das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 60.000 Euro. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch sehr zeitaufwendig und mühevoll. Das schreckt viele Geschädigte ab.

Umut Schleyer- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Haftpflichtversicherung für Traktoren

Haftpflichtversicherung für Traktoren

Haftpflichtversicherung für Traktoren

 1. Haftpflichtversicherung für Traktoren – worum geht es in diesem Artikel?
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit Kfz-Haftpflichtversicherungen für Traktoren zu beschäftigen. Er entschied, dass durch Traktoren verursachte Schäden nur dann von der Haftpflicht abgedeckt werden müssen, wenn diese vorwiegend zum Transport verwendet wurden. Dies gilt für den Zeitpunkt des Unfalls. Für andere Fahrzeuge, die ebenfalls als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, gilt gleiches.

2. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was war passiert?

Portugal, März 2006. Frau A. arbeitete in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dort verstarb sie auf Grund eines Unfalls. Ein Traktor des Betriebs stand auf einem Feldweg. Sein Motor lief. Eine am Traktor angebrachte Pumpe versprühte Pflanzenschutzmittel. Durch einen Erdrutsch wurde er weggerissen, sodass er Frau A. erdrückte. Regen, das Eigengewicht des Traktors, sowie die Erschütterungen durch den Motor und die Pumpe unterstützten den Hergang.

Der Witwer erhob Klage. Er wollte den immateriellen Schaden ersetzt haben. Als Haftende kamen die Eigentümer des Betriebs und des Traktors in Frage. Ebenso könnte die Versicherungsgesellschaft, bei der der Traktor versichert war, haften. Dies setzte allerdings voraus, dass sie dazu bei einem solchen Unfall verpflichtet war. Das Berufungsgericht Guimarães in Portugal wies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin. Dort handelte es sich um einen rückwärts fahrenden Traktor. Der Europäische Gerichtshof hatte über den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ entschieden. Jede Benutzung, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs entspricht, fällt unter diesen Begriff. In solchen Fällen muss die betroffene Versicherung für den Schaden aufkommen. Daraus folgerte das Berufungsgericht Guimarães, die gewöhnliche Funktion von Fahrzeugen sei es, in Bewegung zu sein. Zu der Frage, ob unter den Begriff auch Fahrzeuge fallen, die als Maschinen zur Erzeugung von Antriebskraft genutzt werden, ohne sich zu bewegen, äußerte der Europäische Gerichtshof sich damals nicht. Das portugiesische Gericht fragte sich also, wie es diese Konstellation handhaben sollte.

3. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was sagt der Europäische Gerichtshof?

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der Traktor im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ falle. Dieser Begriff solle nicht im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten liegen. Vielmehr stelle er einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. Zudem sei der Umfang des Begriffes auch nicht von den Gegebenheiten des betroffenen Geländes abhängig. Jede Verwendung als Transportmittel falle unter den Begriff. Dass der Traktor zum Zeitpunkt des Unfalls stand, schloss nicht aus, dass er nicht trotzdem der Funktion als Transportmittel hätte unterliegen können. Ebenso wenig relevant sei der laufende Motor gewesen. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Entschluss, dass Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Unfalles vorwiegend als Transportmittel verwendet wurden, unter den Begriff fallen. War das Fahrzeug jedoch in erster Linie Arbeitsmaschine, sei der Begriff nicht einschlägig.

Im vorliegenden Fall diente der Traktor als Antriebskraft für die Pumpe. Daher handelte es sich um eine Funktion als Arbeitsmaschine. Der Vorfall sei daher nicht untern den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ zu subsumieren.

Hier geht es zu einem ähnlichen Artikel zum Thema „Führerschein für Traktoren prüfungsfrei möglich, aber ….“

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

 

 

Mehrfachversicherung

Mehrfachversicherung

Keine doppelte Auszahlung

bei Mehrfachversicherung

 

1. Mehrfachversicherung – worum geht es in diesem Artikel?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass bei eintretendem Schaden der Versicherungsnehmer, trotz Mehrfachversicherung, keine doppelte Auszahlung erhält. Es besteht nur ein Zahlungsanspruch.
2. Was war passiert?
Nach einem Brandschaden hatte der Betroffene (Versicherungsnehmer) seine Hausratversicherung auf 40.000 Euro beansprucht. Seine Versicherung zahlte jedoch nicht. Sie erlangte Kenntnis davon, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Das bedeutet, der Mann hatte sich für dieselbe Gefahr bei zwei verschiedenen Versicherungen abgesichert. Bei Vertragsabschluss mit der Versicherung im Jahr 2012, hatte er bewusst verneint, dass bereits eine Hausratversicherung vorlag. Diesen Vorwurf bestritt der Mann. Er behauptete seine Frau hätte die zweite Versicherung im Jahr 1996 abgeschlossen. Dies hatte er jedoch nicht wissen können, da er die Deutsche Sprache damals noch nicht beherrschte.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Kläger (Versicherungsnehmer) deutlich darauf hin, dass es die Berufung zurückweisen werde. Daraufhin nahm der Kläger seine Berufung selbst zurück.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Oldenburg?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hegt an der betrügerischen Absicht keine Zweifel. Dies begründet es damit, dass er bereits beide Versicherungen in Anspruch genommen hatte. Vier Monate nach Abschluss der zweiten Versicherung, hatte er einen Wasserschaden bei beiden Versicherungen gemeldet. Den eingetretenen Schaden in Höhe von 800,- Euro, bekam er doppelt ausgezahlt. Hierbei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen erst anlässlich des Schadens die zweite Versicherung aufgefallen sei. Er bei Abschluss der zweiten Versicherung, jedoch nicht an die erste dachte. Nach dem Wasserschaden hatte der Mann die Versicherungssumme im Versicherungsvertrag von 1996 erhöht. Den kurz darauffolgenden Brandschaden hatte er ebenfalls beiden Versicherungen gemeldet. Dabei gab er an, keine anderweitige Versicherung für solche Fälle zu besitzen. Die Mehrfachversicherung kam durch einen Zufall ans Licht.

 

4.  Fazit 

Der Versicherungsnehmer hatte von Anfang an betrügerische Absichten. Sein Ziel war es, doppelt ausgezahlt zu werden. Der 2012 abgeschlossene Versicherungsvertrag ist nichtig.

 

5. Allgemeinen

Tritt ein  Versicherungsfall ein, so kann der Versicherungsnehmer nur einmal Ersatz für den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen. Das Abschließen von zwei Versicherungen ändert daran nichts. Lassen sich betrügerische Absichten feststellen, so werde alle Versicherungen nichtig. Der Versicherte erhält dann gar kein Geld.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer

oder Auto weg

1. Was ist die Kraftfahrzeugsteuer?

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Mit einem jährlichen Steueraufkommen von rund neun Milliarden Euro stellt sie die viertgrößte Einnahmequelle der Zollverwaltung dar.

2. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der Pkw eines Halters stillgelegt werden kann, wenn der Halter  die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt.

3. Was war passiert?
Der Halter eines PKW zahlte im Jahr 2016 keine Kraftfahrzeugsteuer. Das Hauptzollamt informierte die Zulassungsbehörde darüber, dass eine Vollstreckung erfolglos blieb. Daraufhin wurde der Halter aufgefordert, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen, um sie entstempeln zu lassen. Dies hatte innerhalb einer Woche bei der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Entbehrlich wäre es, sofern er innerhalb dieser Frist die Zahlung der Steuer hätte belegen können. Er klagte, nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte. Der Betroffene behauptete diese Steuerschulden nicht zu haben, weshalb die Zwangsstilllegung seines Autos rechtswidrig sei. So müsse das Hauptzollamt, seiner Meinung nach, die Zahlung nicht ordnungsgemäß verbucht haben.
4. Was sagt das Verwaltungsgericht?
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Es sei nicht rechtlich zu beanstanden, dass der PKW zwangsweise stillgelegt wurde. Gesetzliche Bestimmungen seien einschlägig. Die Zulassungsbehörde habe bei Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer das betroffene Fahrzeug abzumelden, sofern das Hauptzollamt dies veranlasse. Die Zulassungsbehörde muss die durch das Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden nicht überprüfen. Bei Streitigkeiten ist also nicht auf die Zulassungsbehörde Bezug zu nehmen. Vielmehr ist dies zwischen dem Schuldner und dem Hauptzollamt zu klären. Ein PKW kann also von Amts wegen abgemeldet werden, wenn der Fahrzeughalter diese Steuern nicht zahlt.
Fazit: Wenn es um Steuern geht, verstehen die Verwaltungsgerichte (und das Finanzamt) keinen Spaß. Hier geht es um finanzielle Interessen des Staates, so dass man hier als betroffener Bürger vorsichtig sein sollte. Im Steuerwesen läuft vieles anders (zum Ärger vieler Bürger!).