Facebook-Account ist vererbbar!

Facebook-Account ist vererbbar!

Ein Facebook-Account ist vererbbar –

Urteil des Bundesgerichtshofs!

1. Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Facebook-Account (Benutzerkonto) grundsätzlich vererbbar ist und die Erben einen Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

2. Was war passiert?

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte (Facebook) betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können. 2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Facebook-Account. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin versuchte hiernach, sich in den Facebook-Account ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte (Facebook) es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

3. Wie verlief der Rechtsstreit?

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

4. Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil (des Landgerichts Berlin) wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof vertritt sinngemäß unter anderem folgende Rechtsauffassung (Verfasser gekürzt und modifiziert):

„Die Erben haben gegen die Beklagte (Facebook) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. […] Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht, insbesondere auch nicht gegen die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben.“+

Dieses Urteil zeigt, dass viele Geschäftsbedingungen von Facebook unwirksam sind. In Deutschland gilt nun mal eine andere Rechtslage als in den USA. Es ist schon merkwürdig und traurig, dass die Mutter einer verstorbenen Tochter 6 Jahre um ihr Recht kämpfen musste. Dieses Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle Facebook-User in Deutschland.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Unfallschaden – VHV kürzt und pokert

Unfallschaden – VHV kürzt und pokert

Unfallschaden

VHV kürzt und pokert!

1. Wir berichten unter anderem regelmäßig darüber, wie Unfallgeschädigte naiv und ohne Beauftragung eines Anwalts vergeblich versuchen, ihre Schadenersatzansprüche nach einem Unfall alleine gegen eine Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Es kommt nicht selten vor, dass man nur ein Drittel von dem erhält, was einem tatsächlich zusteht. Sie glauben es nicht – dann lesen Sie >>>diesen Artikel<<<.

2. Viele Autobesitzer glauben, der „Fall ist doch klar, da braucht man keinen Anwalt„. In der Realität gibt es keine einfachen oder klaren Fälle mehr. Grund dafür ist, dass die Haftpflichtversicherungen versuchen, an allen Ecken und Kanten zu sparen. Dies geschieht auf dem Rücken der Unfallgeschädigten. Einen Unfallschaden zu regulieren, ist kein Kinderspiel.

3. Sogar bei „einfachen und klaren Fällenund anwaltlicher Vertretung ziehen die Haftpflichtversicherungen die Regulierung gerne in die Länge. Manchmal monatelang, manchmal sogar jahrelang. Die Versicherungen möchten mit dem Geld anderer „wirtschaften“. Darüber hatten wir unter anderem >>>hier berichtet<<<.

4. Leidtragende sind nicht nur die Unfallgeschädigten. Auch die vom Unfallgeschädigten beauftragten Personen/Unternehmen sind von der „Sparfalle“ der Haftpflichtversicherungen betroffen. Dazu zählen unter anderem Kfz-Sachverständige, Werkstätten, Autohäuser usw. Dazu kann man >>>hier mehr erfahren<<<.

5. Im vorliegenden Fall wurden nach einem „einfachen und klaren Unfall“ die Kosten des Kfz-Sachverständigen, die Wertminderung und die Reparaturkosten zu Unrecht gekürzt. Der Unfallgeschädigte bekam also die komplette „Kürzungswelle“ der VHV Versicherung zu spüren. Der Kürzung wurde widersprochen und Klage angedroht. Daraufhin zahlte die VHV die Wertminderung und die restlichen Reparaturkosten. Bei den Kosten des Kfz-Sachverständigen pokerte sie und blieb stur. Das kann die VHV gut.

6. Daraufhin haben wir vor dem Amtsgericht Mitte eine Zahlungsklage gegen die VHV erhoben. Das können wir gut. Nachdem die Klage der VHV zugestellt wurde, hat sie plötzlich vollständig und auch die angefallenen Zinsen bezahlt. Das Abrechnungsschreiben kann man >>>hier nachlesen<<<.

Es geht doch!

Die VHV pokert gerne. Viele Unfallgeschädigte fallen darauf rein. Kfz-Sachverständige, Werkstätten und Autohäuser leider auch. Das muss nicht sein. Wenn es der Versicherung nicht weh tut, werden solche „Sparfallen“ weiter erfolgen. Leidtragende werden vor allem Kfz-Sachverständige, Werkstätten und Autohäusern sein, da über diese erfahrungsgemäß Statistiken geführt werden. Die Versicherungen wissen also ganz genau, bei wem man ohne Probleme kürzen kann und beim wem nicht!

7. Wer pokert kann gewinnen, aber auch verlieren. Wer verliert muss bezahlen. Das kann man >>>hier nachlesen<<<.

Jeder kann selbst entscheiden, ob er in die Falle tappen und Geld verlieren möchte. Alle anderen sollten nach einem unverschuldeten Unfall sofort einen kompetenten Anwalt und einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Und zwar immer, da es keine „einfachen und klaren Unfälle“ gibt.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Haftung der Deutsche Bahn

Haftung der Deutsche Bahn

Sturz zwischen S-Bahn Spalt und Gleis

Haftung der Deutschen Bahn ?

1. Nein, entschied das Amtsgericht München am 25.04.2017. Die Deutsche Bahn haftet nicht, wenn ein Fahrgast in einen Spalt zwischen S-Bahn und Gleis stürzt.

2. Was war passiert ?

Eine 1,50 cm große Dame im Alter von 64 Jahren rutschte an einem Münchener Bahnsteig in einen Spalt zwischen Zug und Steig. Dieser war 14 cm breit. Zwei andere Fahrgäste konnten sie retten, bevor die S-Bahn losfuhr. Die Beine und Knöchel der Dame erlitten Quetschungen und Prellungen. Für vier Wochen war sie arbeitsunfähig. Daraufhin forderte sie knapp 4.000,- Euro Schmerzensgeld und die Zahlung der ihr entstandenen Reinigungskosten von Mantel und Hose. Die Frau gab an das Bahnnetz seit 1974 regelmäßig zu nutzen. Ihrer Ansicht nach sei die Bahn für den Unfall verantwortlich. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass der Spalt durch ausfahrbare Trittbretter oder ähnliches geschlossen würde. Die Bahn selbst sah sich jedoch nicht als Verantwortliche. Der Abstand zwischen Bahnsteig und Bahn sei technisch notwendig. Zudem argumentierte sie, dass die Klägerin von dem Abstand habe wissen müssen. Die Frau erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

3. Was sagt das Amtsgericht München?
Das Amtsgericht München wies die Klage zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dafür sei das Mitverschulden ihrerseits zu groß. Als Unfallursache nannte die Frau lediglich den 14 cm großen Spalt. Einen Entstehung des Unfalls durch Fremdeinwirkung sei daher ausgeschlossen. Da die Klägerin selbst die Angabe machte, seit vielen Jahren regelmäßig Bahn zufahren, hätte sie von der Spalte wissen müssen. Diese sei allen Nutzern des Bahnsystems bewusst. Zudem sei die Spaltgröße mühelos überwindbar. Es bedürfe dafür nur geringer Sorgfalt. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte Bahn sei nicht ersichtlich. Hinzu komme auch, dass die Rechtsprechung schon größere Abstände für unbedenklich erklärt habe. Die Frau blieb mit ihrer Forderung erfolglos. Wie man an diesem Fall sehen kann, kommt es auf den Einzelfall an. Eine Haftung der Deutschen Bahn ist nur dann gegeben, wenn ihr eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Probleme mit der Württembergischen Versicherung

Probleme mit der Württembergischen Versicherung

Probleme mit der Württembergischen Versicherung

 

1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließende Unfallregulierung. Auch einfach gelagerte Fälle werden nicht reibungslos reguliert. Anscheinend gibt es in Deutschland keine „normale Unfallregulierung“ mehr. Dabei beleuchten wir oftmals auch die fragliche Praxis der Haftpflichtversicherungen.

2. Wenn Sie einen Unfall hatten oder Kfz-Sachverständiger, Mitarbeiter eines Autohauses oder einer Werkstatt sind, dann sollten Sie unbedingt weiterlesen! Nicht nur Unfallgeschädigte werden an der Nase herumgeführt, sondern vor allem Kfz-Sachverständige, Autohäuser und Werkstätten. Das kann man auch >>>hier<<< nachlesen.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass so gut wie alle Versicherungen die Rechnungen von Kfz-Sachverständigen kürzen. Das kann man unter anderem  >>hier<< und >>hier<<nachlesen.

3. In diesem Artikel zeigen wir die Probleme mit der Württembergischen Versicherung nach einem unverschuldeten(!) Unfall.

a. Am 15.02.2016 wurde Herr „B“ unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung des Unfallgegners und seiner Haftpflichtversicherung, nämlich der Württembergischen Versicherung, war dem Grunde nach unstreitig. Der vorläufige Gesamtschaden des Mandanten betrug 1.900,00 Euro und setze sich unter anderem aus folgenden Positionen zusammen: 1.396,10 Euro netto Reparaturkosten und 472,50 Euro Kfz-Sachverständigenkosten. Herr „B“ wollte den Unfallschaden fiktiv abrechnen.

b. Daraufhin kürzte die Württembergische Versicherung die Reparaturkosten um 300,50 €. Das Schreiben kann >>hier nachgelesen<< werden. Als vermeintlichen Grund wurde auf einen Prüfbericht verwiesen. Dass solche Prüfberichte oftmals rechtlich nichts Wert sind, darüber hatten wir >>hier berichtet<<.

c. Die Ausführungen der Sachbearbeiterin waren rechtlich falsch. Dass bei einer fiktiven Abrechnung sowohl UPE-Aufschläge als auch die Stundenverrechnungssätze zu bezahlen sind, hatten wir bereits >>hier berichtet<<. Der Abrechnung wurde selbstverständlich widersprochen. Die Sachbearbeiterin war sich aber nicht zu schade, ihre „Lüge“ nochmals zu wiederholen, >>hier klicken<<.

d. Auch dieser Abrechnung wurde widersprochen. Daraufhin wurde ein weiterer Betrag von 184,42 Euro bezahlt. Diese Abrechnung kann man >>hier einsehen<<.

e. Wir rieten Herrn „B“ zu einer Klage, damit die restlichen UPE-Aufschläge bezahlt werden. Nachdem er einen Klageauftrag erteilte, erhielten wir von seiner Rechtsschutzversicherung auch eine Kostendeckungszusage.

4. Überraschung Nummer 1: Nachdem die Klage der Württembergischen Versicherung zugestellt wurde, wurde die eingeklagte Summe sofort und vollständig bezahlt. Das Schreiben kann man >>>hier einsehen<<<.

Die vollständige Regulierung des Unfallschadens dauerte über 2 Jahre! Willkommen in der Realität. Sogar „Selbstverständlichkeiten“ müssen mittlerweile eingeklagt werden.

5. Überraschung Nummer 2: Obwohl mittlerweile viele Autobesitzer wissen, dass es bei JEDER Unfallregulierung Probleme gibt, verzichten viele auf einen Kfz-Sachverständigen und auf einen Rechtsanwalt. Dies ist verwunderlich, da die gegnerische Haftpflichtversicherung im Normalfall, sowohl die Kfz-Sachverständigenkosten als auch die Rechtsanwaltskosten bezahlen muss, wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Dazu gibt es hier ein Erklärvideo, >>>bitte hier klicken<<<.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

 

 

 

 

 

Wanderunfall

Wanderunfall

Wanderunfall

1. Wanderunfall – worum geht es in diesem Artikel? 

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu entscheiden, ob Gemeinden bei unzureichender Sicherung von Wanderwegen haften können. Hintergrund war ein tödlicher Wanderunfall eines Mannes.

2. Wanderunfall – was war geschehen?

Im Jahr 2012 kam es auf einem Wanderweg zu einem tödlichen Unfall. Nahe einer Raststätte stürzte ein Mann eine Steilkante hinunter, da ein Holzgeländer nicht für ausreichend Sicherung sorgte. Er fiel kopfüber mehrere Meter in die Tiefe. Die Verletzungen endeten tödlich. Anschließend klagte die Witwe gegen die Gemeinde sowie zwei Gemeindemitglieder. Sie forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Ihre Klage ging durch zwei Instanzen. Zunächst klagte sie vor dem Landgericht. Danach ging der Rechtsstreit in die zweite Instanz, nämlich zum Oberlandesgericht.

3. Was sagt das Oberlandesgericht?

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, legten die Gemeinde sowie die zwei Gemeindebediensteten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies diese zurück. Die Beklagten haben 3.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem sei für materielle Schäden, wie Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden in Höhe von 53.000 Euro aufzukommen. Unfallursache sei ein morsches Geländer gewesen. Es wurde von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtet. Die Konstruktion sei fehlerhaft gewesen, weshalb sie nicht standsicher war. Zudem wurde eine persönliche Haftung der beiden Gemeindebediensteten veranlasst. Sie hatten die Fehlerhaftigkeit erkannt. Dennoch veranlassten sie weder eine Instandsetzung noch sorgten sie auf anderem Wege für die Sicherung der Gefahrenstelle. Da die beiden Gemeindemitglieder nicht verbeamtet waren und die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich gehandelt hatte, kann die Witwe persönliche Ansprüche gegen die Bediensteten geltend machen.

Fazit:

Beim Wandern kommt es leider häufig zu Unfällen. Meistens enden diese glücklicherweise nicht tödlich. Oft liegt ein sog. Eigenverschulden vor. Das bedeutet, dass der Verletzte für seine Verletzung selbst verantwortlich war. Es kann aber durchaus auch Fälle geben (wie hier), bei denen ein Dritter haftet. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Jeder Unfall ist konkret zu betrachten und zu bewerten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Huk-Coburg kürzt

Huk-Coburg kürzt

HUK-COBURG kürzt und

zahlt erst nach einer Klage!

 

1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließende Unfallregulierung. Einige unserer Artikel handeln auch über die HUK-COBURG. Das liegt vor allem daran, weil sie als Haftpflichtversicherung gerne und viel kürzt. Dies erfolgt regelmäßig auf dem Rücken der Unfallgeschädigten und auch zu Lasten der beauftragten Kfz-Sachverständigen.

a. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die HUK-COBURG gerne die kalkulierten Stundenverrechnungssätze kürzt.

 >>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<

b. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die HUK-COBURG rechtswidrig die Restwerte kürzt und dadurch der Unfallgeschädigte viel Geld verlieren kann, aber nicht, wenn er durch uns bearten wird!

>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<

c. Wir hatten ebenfalls darüber berichtet, dass vor allem die Rechnung der Kfz-Sachverständigen ein beliebtes Kürzungsmittel sind und viele Sachverständige daran verzweifeln.

>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<

2. In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, dass die Kürzungen systematisch und Zahlungen oft erst nach einer Klage erfolgen. Man benötigt daher viel Ausdauer und einen kompetenten Anwalt. Ein bisschen Glück sollte nicht fehlen.

Was war passiert?

Am 02.05.2017 wurde Herr „K“ unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er beauftragte einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl, der ordnungsgemäß ein Gutachten sowie eine Rechnung für seine Tätigkeit erstellte. Die Rechnung belief sich auf 450,65 €. Der Unfallgegner war bei der HUK-COBURG versichert. Sie kürzte die Rechnung des Kfz-Sachverständigen um 45,38 €. Dazu benutzt sie einen ihrer vielen Textbausteine. Auf solche Textbausteine fallen natürlich sehr viel Unfallgeschädigte (die nicht oder schlecht beraten sind) herein.

Dieses Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.

Eine vollständige Regulierung erfolgte trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht. Daraufhin erhoben wir vor dem Amtsgericht Bottrop eine Zahlungsklage. Man mag es kaum glauben. Nach Zustellung der Klage zahlte die liebe HUK-COBRUG plötzlich anstandslos, inklusive Verzugszinsen.

Das Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.

Über diese systematische Abzocke hatte ich bereits berichtet. Diesen Artikel kann man hier nachgelesen werden >>bitte hier klicken<<.

4. Wie man sieht, ist man ohne Anwalt aufgeschmissen. Selbst wenn die Haftung feststeht, wird an allen Ecken und Kanten gekürzt. Daher gleicht es an ein Wunder, dass viele Unfallgeschädigte nach einem unverschuldeten Unfall keinen Anwalt beauftragen, obwohl ihnen grundsätzlich keine außergerichtlichen Anwaltskosten entstehen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin