Haftpflichtversicherung für Traktoren

 1. Haftpflichtversicherung für Traktoren – worum geht es in diesem Artikel?
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit Kfz-Haftpflichtversicherungen für Traktoren zu beschäftigen. Er entschied, dass durch Traktoren verursachte Schäden nur dann von der Haftpflicht abgedeckt werden müssen, wenn diese vorwiegend zum Transport verwendet wurden. Dies gilt für den Zeitpunkt des Unfalls. Für andere Fahrzeuge, die ebenfalls als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, gilt gleiches.

2. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was war passiert?

Portugal, März 2006. Frau A. arbeitete in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dort verstarb sie auf Grund eines Unfalls. Ein Traktor des Betriebs stand auf einem Feldweg. Sein Motor lief. Eine am Traktor angebrachte Pumpe versprühte Pflanzenschutzmittel. Durch einen Erdrutsch wurde er weggerissen, sodass er Frau A. erdrückte. Regen, das Eigengewicht des Traktors, sowie die Erschütterungen durch den Motor und die Pumpe unterstützten den Hergang.

Der Witwer erhob Klage. Er wollte den immateriellen Schaden ersetzt haben. Als Haftende kamen die Eigentümer des Betriebs und des Traktors in Frage. Ebenso könnte die Versicherungsgesellschaft, bei der der Traktor versichert war, haften. Dies setzte allerdings voraus, dass sie dazu bei einem solchen Unfall verpflichtet war. Das Berufungsgericht Guimarães in Portugal wies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin. Dort handelte es sich um einen rückwärts fahrenden Traktor. Der Europäische Gerichtshof hatte über den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ entschieden. Jede Benutzung, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs entspricht, fällt unter diesen Begriff. In solchen Fällen muss die betroffene Versicherung für den Schaden aufkommen. Daraus folgerte das Berufungsgericht Guimarães, die gewöhnliche Funktion von Fahrzeugen sei es, in Bewegung zu sein. Zu der Frage, ob unter den Begriff auch Fahrzeuge fallen, die als Maschinen zur Erzeugung von Antriebskraft genutzt werden, ohne sich zu bewegen, äußerte der Europäische Gerichtshof sich damals nicht. Das portugiesische Gericht fragte sich also, wie es diese Konstellation handhaben sollte.

3. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was sagt der Europäische Gerichtshof?

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der Traktor im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ falle. Dieser Begriff solle nicht im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten liegen. Vielmehr stelle er einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. Zudem sei der Umfang des Begriffes auch nicht von den Gegebenheiten des betroffenen Geländes abhängig. Jede Verwendung als Transportmittel falle unter den Begriff. Dass der Traktor zum Zeitpunkt des Unfalls stand, schloss nicht aus, dass er nicht trotzdem der Funktion als Transportmittel hätte unterliegen können. Ebenso wenig relevant sei der laufende Motor gewesen. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Entschluss, dass Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Unfalles vorwiegend als Transportmittel verwendet wurden, unter den Begriff fallen. War das Fahrzeug jedoch in erster Linie Arbeitsmaschine, sei der Begriff nicht einschlägig.

Im vorliegenden Fall diente der Traktor als Antriebskraft für die Pumpe. Daher handelte es sich um eine Funktion als Arbeitsmaschine. Der Vorfall sei daher nicht untern den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ zu subsumieren.

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Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht