Badeunfall im Schwimmbad

1. Badeunfall im Schwimmbad – Worum geht es in diesem Artikel? 

Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Aufsichtspflichten im Schwimmbad. Dabei entschied er unter anderem, dass eine lückenlose Beobachtung durch den Bademeister nicht notwendig sei. Gefahrensituationen müsse er jedoch fortlaufend kontrollieren.

2. Badeunfall im Schwimmbad – Was war passiert?

In einem kommunalen Freibad kam es zu einem schwerwiegenden Badeunfall. Ein zwölfjähriges Mädchen tauchte unter Wasser. Dabei verfing sie sich mit ihrem Arm in einem Seil. Das Seil diente der Befestigung einer Boje. Die Badeaufsicht fragte zunächst zwei Kinder ob sie das Seil verknotet hätten, als sie bemerkte, dass die Boje abgesenkt war. Als die Kinder dies verneinten, bat die Aufsichtsperson einen Teenager zur Boje zu schwimmen. Dort sollte er nachschauen, was die Ursache war. Da es sich um ein naturnahes Bad handelte, war das Wasser trüb. Der Teenager stellte „etwas Glitschiges“ an der Boje fest. Daraufhin holte einer der Bademeister eine Schwimmbrille und begab sich ins Wasser. Er fand den leblosen Körper des Mädchens. Er befreite und brachte sie an Land. Dort wurde das Mädchen reanimiert. Sie erlitt starke, irreparable Hirnschäden, weshalb sie schwerbehindert wurde und lebenslang pflegebedürftig bleiben wird. Im Namen ihrer Tochter erhoben die Eltern Klage. Sie behaupteten, dass den Bademeistern bei pflichtgemäßem Handeln nach ein bis zwei Minuten hätten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt war. Daher hätte eine Rettung bereits innerhalb einer Minuten stattfinden können. So hätten die schwerwiegenden Schäden vermieden werden können. Sie waren der Ansicht, dass die Rettung mindestens drei Minuten verzögert erfolgte.

3. Was sagt der Bundesgerichtshof

Der Bademeister eines Schwimmbads ist nicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet. Er muss aber den Badebetrieb fortlaufend beobachten und kontrollieren, ob Gefahrensituationen für die Badegäste vorliegen.

Die Vorinstanz stellte allein auf die behauptete Rettungsverzögerung ab. Dies sei jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte sich daran orientiert werden müssen, wie lange die Rettung bei pflichtgemäßem Verhalten dauern würde. Danach hätte man feststellen müssen, ob die Gesundheitsschäden in dieser Zeit vermeidbar gewesen wären. Dies sei nun durch das Berufungsgericht zu prüfen. Der Bundesgerichtshof konkretisierte die Pflichten der Badeaufsicht. Zu einer lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers sei die Aufsicht nicht verpflichtet. Allerdings habe sie den Badebetrieb fortlaufend zu beobachten, um auftretende Gefahrensituationen zu erkennen. Im Falle eines eintretenden Notfalls, haben die Bademeister zudem rasch und wirksam Hilfe zu leisten. Die Rechtslage sei vergleichbar mit dem Arzthaftungsrecht. Es handele sich um Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen. Bei grober Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung sei dies nicht zum Nachteil der Klägerin auszulegen. Kommt es nach Verletzung grober Schutzpflichten zu einem gesundheitsschädigenden Badeunfall, ist eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Badegastes anzunehmen.