Verletzung beim Tanzen

 

Haftet der Tanzpartner, wenn man sich während eines Paartanzes verletzt?

 

1. Nein, das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 02.08.2017 entschieden, dass ein Tanzpartner bei einem freiwilligen Paartanz nicht für einen Tanzunfall haftet.

2. Verletzung beim Tanzen – was war passiert?

Auf einer Geburtstagsfeier wurde die Klägerin von dem Beklagten zu einem Paartanz aufgefordert. Der ihr bekannte Beklagte ergriff ihre Hände, wohingegen sie erwiderte, dass sie nicht tanzen könne und die Bewegungen zu schnell für sie seien. Er hielt sie jedoch weiterhin fest und übernahm die Führung. Bei einer schwungvollen Drehbewegung ließ der Beklagte die Klägerin los, wobei sie das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Dabei verletzte sie sich.

Von dem Beklagten fordert die Klägerin Schadenersatz für die Folgen des Tanzunfalls.

3. Verletzung beim Tanzen  – was sagt das Oberlandesgericht Frankfurt?

Zunächst hatte das Landgericht Darmstadt am 28.10.2016 die Klage abgewiesen, mit der Auffassung, dass der Beklagte nicht für diese Folgen einzustehen habe.

Dadurch, dass die Klägerin in Berufung ging, kam der Fall zum Oberlandesgericht Frankfurt. Dieses ist der gleichen Meinung wie das Landgericht Darmstadt.

Die Gefahr, dass man beim Tanzen stürzt, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts, grundsätzlich für alle Beteiligten ersichtlich. In diesem Fall aber insbesondere für die Klägerin selbst, da sie von ihren fehlenden Paartanzkenntnissen wusste. Für Unfallfolgen könne man den Beklagten nicht haften lassen. Das begründet sich daraus, dass die Entscheidung der Klägerin, zu Tanzen, bei ihr lag. Der Beklagte ergriff zwar die Initiative, dennoch habe sie sich freiwillig auf den Tanz eingelassen, da sie nicht ausdrücklich den Tanz abwies. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, sich dem Tanzwunsch ihres Gegenübers zu entziehen. So hätte sie beispielsweise die Tanzfläche verlassen oder aber, falls ihr das durch den Körperkontakt nicht möglich war, stehen bleiben können. Da sie jedoch nichts dergleichen tat, hätte sie mit den Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen, die üblicherweise aus einem Paartanz resultieren. Folglich ist sie für die Selbstgefährdung verantwortlich.

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist daher rechtskräftig.

Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.