Autokauf-  welche Rechte hat der Käufer?

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In diesem Artikel geht es um das Thema Autokauf und die Rechte des Käufers. Der Streit rund um den Autokauf beschäftigt oftmals die Gerichte. Der Bundesgerichtshofs hat aktuell mehrere Urteile zu Gunsten der Autokäufer entschieden. Diese Urteile haben wir zum Anlass genommen, einen kurzen Artikel darüber zu schreiben.

1. Sind Neuwagen und Gebrauchtwagen rechtlich gleich zu behandeln?
Die Antwort lautet NEIN.

Als Autokäufer muss man zunächst wissen, dass es einen großen Unterschied macht, ob man einen Neuwagen oder einen gebrauchten Wagen erwirbt. Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB geregelt. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus den §§ 433 ff. BGB. Danach ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen und eine mangelfreie Sache zu liefern. Wenn man ein Neufahrzeug erwirbt, dann kann der Verkäufer in der Regel (Details folgen unten) die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen. Im Gesetz ist geregelt, dass die Sachmängelgewährleistung zwei Jahre beträgt (vgl. § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Davon darf nicht abgewichen werden (vgl. § 475 Absatz Satz 2 BGB).

Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs sieht das anders aus. Hier ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer die Sachmängelgewährleistung auf 1 Jahr beschränken darf, vgl. § 475 Absatz 2 BGB.

Bei der Beurteilung, was man als Käufer erwarten kann bzw. durfte, ist es auch wichtig, ob es sich um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen geht.

2. Kann man die Sachmängelgewährleistung ausschließen, wenn ja, in welchen Fällen?
Hier sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

a. Ein Verbraucher verkauft an einen anderen Verbraucher (Privat an Privat)
Wenn ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher etwas verkauft, ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung auszuschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.

b. Ein Verbraucher verkauft an einen Unternehmer
Auch ist in diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Verkäufer als Verbraucher die Sachmängelgewährleistung wirksam ausschließen kann.

c. Ein Unternehmer verkauft an einen anderen Unternehmer
Auch ist es grundsätzlich möglich, die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wird.

d. Ein Unternehmer (Händler) verkauft an einen Verbraucher
Hier bei dieser Konstellation ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Vertrag als sog. Verbrauchsgüterkauf. Auf diesen Verbrauchsgüterkauf finden die §§ 474 ff. BGB Anwendung. In § 475 Absatz 1 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher nichts vereinbaren kann, was vom Gesetz abweicht und zum Nachteil des Verbrauchers (also hier Käufers) führen würde. Das bedeutet, dass beim Autokauf ein Ausschluss der Sachmängewährleistung unwirksam wäre. Dies wissen viele Verbraucher/Käufer nicht. Wenn der Händler trotzdem die Sachmäneglgewährleistung handschriftlich oder in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt, ist dieser Ausschluss unwirksam.

3. Welche Vorteile hat man als Verbraucher noch, wenn man eine Sache bzw. ein Auto von einem Händler (Unternehmer) kauft?
Ein weiterer „Vorteil“ ist die sog. Beweislastumkehr, vgl. § 476 BGB. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, dass der vom Käufer monierte Mangel bei Übergabe bereits vorlag. Ist dies der Fall, dann haftet der Händler dem Käufer gegenüber. Voraussetzung ist, dass der Käufer beweisen kann, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Dann liegt der Ball beim Händler (Beweislastumkehr). Nun muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat bzw. haben kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.10.2016 den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers erweitert.  Grund dafür ist unter anderem, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinien anders bewertet hatte. Da auch das (deutsche) nationale Gesetz eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften stehen muss, muss der Paragraf zur Beweislastumkehr -476 BGB- anders angewendet bzw. dessen Anwendung erweitert werden. Dies ist nun durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs geschehen.

Mit dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an den Verbraucher als Käufer niedriger bzw. dien Anforderungen an den Unternehmer als Händler größer geworden. Nun gilt Folgendes:

  • Der Käufer muss nur nachweisen, dass innerhalb von sechs Monaten eine „Mangelerscheinung“ aufgetreten ist.
  • Der Käufer muss nicht mehr darlegen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist.
  • Der Verkäufer muss beweisen, dass die Mangelerscheinung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm das nicht (zum Beispiel weil es auch nach einer Beweisaufnahme unklar bleibt), geht das Lasten des Verkäufers. Die Mangelerscheinung darf auch nicht im Ansatz vorgelegen haben.

4. Was ist, wenn der Mangel nur sporadisch auftritt, ist auch dann ein Rücktritt vom Vertrag möglich?

JA, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass auch bei sporadisch auftretenden Mängeln den Käufer eine Sache zum Rücktritt berechtigen. Hier war jedoch die Besonderheit, dass der Käufer vom Vertrag zurückgetreten ist, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung dafür zu setzen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass folgende Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Käufer überhaupt wirksam vom Vertrag zurücktreten kann (hier anhand eines Verbrauchsgüterkaufs):

a. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen.

b. Es liegt ein Mangel vor.

c. Die Nacherfüllung –also die Beseitigung des Mangels– ist fehlgeschlagen (nicht erfolgt bzw. zwei Versuche haben nicht zum Erfolg geführt) oder der Händler hat die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, kann man vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz fordern oder den Kaufpreis mindern.

Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.  Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer auch ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten durfte, weil die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war. Hier blieb die Kupplung des Fahrzeugs sporadisch hängen, so dass die Unfallgefahr erhöht war. Das reichte dem Bundesgerichtshof aus, einen Mangel anzunehmen bei dem die Verkehrssicherheit betroffen ist. Eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr war dem Käufer -nach Vorstellung der Richter- nicht mehr zuzumuten.  Daher durfte der Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten.

5. Was ist, wenn ein Neufahrzeug einen geringfügigen Lackschaden aufweist – welche Rechte hat der Käufer dann?

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Fall mit Urteil vom 26.10.2016 entschieden, dass der Käufer eines Neufahrzeugs auch bei geringen Lackschäden weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss. Dies gilt solange, bis der Mangel beseitigt wurde.

Was war passiert?

Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler ein Neufahrzeug. Das Fahrzeug sollte dem Kläger durch eine Spedition geliefert werden. Bei der Anlieferung stellte sich heraus, dass das Fahrzeug eine kleine Delle in der Fahrertür hatte. Das wurde auch im Lieferschein vermerkt. Der Käufer teilte dem Verkäufer daraufhin mit, dass er den Kaufpreis solange nicht zahlen werde, bis die Delle beseitigt ist. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht und teilte mit, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handele. Die Kosten für die Lackierung betrugen 528,30 €. Der Händler wollte sich maximal mit 300,- € beteiligen. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Händler holte das Fahrzeug ab und lackierte es. Anschließend lieferte der Händler das Fahrzeug wieder an den Käufer. Daraufhin bezahlte der Käufer den Kaufpreis. Der Händler wollte aber auch die Kosten für den weiteren Transport (Rückholung und erneute Lieferung) sowie Standgeld. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Klageabweisung und stellte klar, dass der Käufer auch bei geringfügigen Mängeln wie einem Lackschaden grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss.

Dieser Artikel ist nur ein kurze Ausschnitt zum Thema Autokauf. Der Autokauf ist ein sehr komplexes Thema und daher sehr umfangreich. Es wird weitere Artikel dazu geben.

Der Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.