Schaden durch Abschleppen

Vollkasko muss nicht bezahlen

 

Muss die Vollkaskoversicherung bei einem Schaden durch einen Abschleppvorgang zahlen?

1. Nein, nicht immer beschloss das Oberlandesgericht München  am 24.03.2017. Hatte der Versicherungsnehmer durch das Abschleppen einen Unfall, so muss die Versicherung dann nicht zahlen, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel steht. Diese muss zum Inhalt haben, dass ein Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und abgeschleppten Fahrzeug nicht von der Versicherung gedeckt ist.

2. Schaden-durch-Abschleppen- was war passiert?

Vater und Sohn wollten ein Auto abschleppen. Während der Sohn das ziehende Fahrzeug steuerte, lenkte der Vater das abzuschleppende. Die PKWs waren mittels Seil verbunden. Dadurch, dass der Sohn zweimal sehr stark abbremste, stieß der abzuschleppende PKW beide male auf. Das Abbremsen wurde damit begründet, dass ein entgegenkommendes Motorrad auf die falsche Fahrbahnseite geriet.

Die Autoversicherung wollte unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht zahlen. Demnach müsste sie das nur, wenn der Unfall durch den Abschleppvorgang mit Einwirkung von außen erfolgte.

3. Schaden-durch-Abschleppen – was sagt das Oberlandesgericht München?

Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft.

Der Kläger, also Versicherungsnehmer, konnte das Oberlandesgericht mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er stellte eher eine Behauptung, als die genauen Umstände dar. Vor allem, dass sein Sohn zweimal stark bremste, sei ein Indiz dafür, dass der Unfall mehrere Ursachen gehabt haben muss. Die Unerfahrenheit des 18jährigen Sohns spiele eine nicht unerhebliche Rolle dabei. Zudem war für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, wieso es zu der erneuten starken Bremsung kam. Dadurch, dass anstatt einer Abschleppstange ein Seil genutzt wurde, wäre besondere Vorsicht von Nöten gewesen. Das abschleppende Fahrzeug, ein Audi A4, bedürfe außerdem durch seine starke Motorisierung eines sehr dosierten Anfahrens. Der Betroffene habe nichts vorgetragen, was seine Behauptung positiv hätte bestärken können. Weder Vater noch Sohn konnten Angaben zur Entfernung oder Geschwindigkeit des Motorrads machen. Ebenso wenig zur Geschwindigkeit des eigens geführten PKWs. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer behauptete, der Unfall habe sich auf gerader Fahrbahn ereignet. Eine Zeuge hingegen sprach von der Kollision in einer Rechtskurve.

Unter diesen vorgetragenen Aspekten war das Oberlandesgericht München letztlich nicht davon überzeugt, dass der Unfall sich auf Grund einer Einwirkung von außen ereignete.

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Umut Schleyer –  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht