von Unfallregulierung | 21. März 2017 | News, Urteile
Ordnungsgeld – auch den Zeugen kann es treffen!
Was passiert, wenn sich ein Zeuge vor Gericht ungebührlich verhält? Was darf man als Zeuge nicht bei Gericht tun? Kann gegen Zeugen ein Ordnungsgeld ergehen? Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in einer Entscheidung dazu einiges klar.
Worum ging es in der Entscheidung?
Eine Zeugin blieb als Zuschauerin im Gerichtssaal. Bei der Vernehmung des nächsten Zeugen hat sich die Frau aber über die Zeugenaussage lustig gemacht und sie fortlaufend kommentiert. Nachdem die Zeugin zweimal ermahnt wurde, hat die vorsitzende Richterin ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- € verhängt. Sollte die Zeugin das Geld nicht aufbringen können, drohen ihr drei Tage Ordnungshaft.
Die Zeugin wollte das nicht hinnehmen und legte Beschwerde gegen dieses Ordnungsmittel ein. Das ist auch laut § 181 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) innerhalb einer Woche möglich. Laut § 181 Abs. 3 ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Das war im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Oldenburg. Es befand das Ordnungsmittel in diesem Fall für gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Gerichts lautete:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, das Ordnungsgeld muss gezahlt werden.
Ordnungsmittel zur Wahrung des Gerichtsfriedens
Wenn die Vernehmung eines Zeugen beeinträchtigt wird, ist die Würde des Gerichts betroffen. Man spricht in diesem Kontext auch von dem „Gerichtsfrieden“. Zeugen dürfen außerdem nicht in unsachgemäßer Weise beeinflusst werden. Die Verspottung während der Aufnahme der Zeugenaussage stört das Gericht bei der Arbeit und somit bei der Wahrheitsfindung. Ein ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens ist in solchen Fällen gefährdet. Das Gericht kann in solchen Fällen eingreifen. Wenn einfache Ermahnungen nicht helfen, dann muss es zu härteren Mitteln greifen, die die Störenfriede empfindlich treffen. Eine Zahlung von 150,-€ tut zwar nicht jedem so sehr weh, aber allein die Möglichkeit einer „Strafe“ schreckt schon ab und sorgt regelmäßig für Ordnung vor Gericht.
Ordnungsmittel gegen Störenfriede
Das Gericht kann bei Störungen zu Ordnungsmitteln greifen. Diese Ordnungsmittel sind Maßnahmen, die für einen geregelten Prozessablauf sorgen sollen. Die Mittel können bei jeder Art des Prozesses angewandt werden. Ganz egal ob Zivil-, Strafprozess oder Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Maßnahmen sind in §§ 177 ff. GVG geregelt.
Wie in § 177 GVG beschrieben, handelt es sich um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Teilnehmer einer Gerichtsverhandlung können nach den Vorschriften des GVG sanktioniert werden, wenn sie stören. Dabei ist es ganz egal, um welche Teilnehmer es handelt:
Ordnungsmittel können sich gegen
- Parteien,
- Beschuldigte,
- Zeugen,
- Sachverständige
- oder bei der Verhandlung nicht beteiligte (Zuschauer) richten.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können Personen aus dem Gerichtssaal entfernt werden. Dem Gesetz nach können auch schärfere Mittel als in dem konkreten Fall angewandt werden. In § 178 Abs. 1 GVG ist ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche vorgesehen. Wie hoch das Ordnungsgeld ausfällt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen.
Es gilt vor Gericht daher Folgendes:
Als Zeuge oder Unbeteiligter sollte man stets die Ruhe bewahren und den Anweisungen des Gerichts Folge leisten. Als Partei des Prozesses sollte man sich zuerst mit seinem Rechtsanwalt absprechen, bevor eine unbedachte Äußerung gemacht wird. Was einmal gesagt wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Gesagtes kann vorteilhaft sein, aber auch sehr nachteilhaft. Im Zweifelsfall kann es sogar prozessentscheidend sein. Rechtsanwälte haben eine lange Ausbildung hinter sich. Sie können adäquat beurteilen, wann welche Anmerkung angebracht ist und wann nicht. Sie kennen das deutsche Rechtssystem und haben meist eine lange Berufserfahrung.
Vor Gericht müssen Worte sehr weise gewählt werden. In keinem Fall sollte das Gericht oder Zeugen verbal angegriffen werden. Ordnungsgelder sind nicht das schlimmste, was sich erreichen lässt – wer unsorgfältig mit Worten umgeht, kann sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen: Wegen Beleidigung (§ 185 StGB), Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB) oder Prozessbetruges (§ 263 StGB).
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Dez. 2016 | News, Urteile
Autoverkäufer – Verlust des Arbeitsplatzes – alkoholisierte Verfolgungsjagd

1. Was war passiert?
Ein Autoverkäufer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Das wollte der Autoverkäufer nicht akzeptieren und hat gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage wegen einer Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung jedoch abgewiesen.
2. Worum ging es in dem konkreten Fall?
Ein Autoverkäufer wurde fristlose, hilfsweise fristgerecht von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll. Zur Begründung der Kündigung hat der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter anderem Folgendes
Der Autoverkäufer soll in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei dabei aufgegriffen worden sein und dabei ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden PKW Lamborghini, der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person gesteuert haben. Er soll sich ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert und dabei mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet haben. Bereits 2014 hat der Autoverkäufer mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Arbeitgebers unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden ist. Hierfür sei der Autoverkäufer bereits abgemahnt worden. Der Arbeitgeber meint, dass ihm eine Weiterbeschäftigung dieses Autoverkäufers nicht mehr zumutbar sei.
Der Autoverkäufer hat dagegen eingewendet, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollte. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und festgestellt, dass sich ein Dritter des Fahrzeugs bemächtigt haben muss, das anscheinend gestohlen werden sollte. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das sich ebenfalls in der Halle befindliche Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Außerdem hat der Autoverkäufer eingewendet, dass vor einer Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß gehört werden müsse. Dies soll hier nicht der Fall gewesen sein.
3. Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigungsschutzklage des Autokäufers abgewiesen.
Das Arbeitsgerichts Düsseldorf ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Es meint, dass es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, den Autoverkäufer länger zu beschäftigen. Das Gericht meint, selbst wenn die Einlassung des Autoverkäufers zutreffen sollten, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Es spielt hier auch keine Rolle, dass diese Tat außerhalb der Arbeitszeit erfolgte, da das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Autoverkäufers durch sein Verhalten schwer erschüttert worden und das Ansehen des Hauses gefährdet sei. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Autoverkäufers aus. Hinzu kommt, dass der Autoverkäufer wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahre 2014 bereits abgemahnt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Schließlich wurde der Betriebsrat angehört und die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine notwendige, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung stattgefunden hatte.
Nach alledem war die (fristlose) Kündigung wirksam und der Autoverkäufer seinen Arbeitsplatz los.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 16. Nov. 2016 | Urteile
Das Oberlandesgericht Hamm hat mir Urteil vom 02.09.2016 entschieden, dass auch eine geschädigte Radfahrerin darlegen und beweisen muss, dass ihr Sturz auf einer 3 Meter breiten Straße durch die Gegenseite zumindest mitbeeinflusst wurde. Ansonsten kommt eine Haftung des Halters des gegnerischen Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2013 in Anspruch, bei dem ihre Versicherungsnehmerin, Frau C, zu Schaden kam.
Die Klägerinnen sind die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse von Frau C und haben aufgrund der Folgen des Unfalls Kranken- und Pflegeleistungen an ihr Kassenmitglied, die verunglückte Frau C, erbracht.
Die zum Unfallzeitpunkt 75-jährige Geschädigte befuhr mit ihrem Fahrrad den T-Weg in H in Fahrtrichtung G. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die Beklagte zu 2) in Begleitung ihrer Schwester, der Beklagten zu 1), und Halterin des Pkw Mercedes-Benz steuerte, welcher wiederum bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Dieses Fahrzeug weist eine Breite von 1,70 m auf. Die Straße ist an der Unfallstelle nach den Feststellungen der Polizei, die insoweit unstreitig sind, 3 m breit. Zu beiden Seiten schließt sich ein teils mit Schotter, teils mit Rasen bedeckter unbefestigter Seitenstreifen an. Auf der aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 2) gesehen rechts liegenden Fahrbahnseite befindet sich ein Bewässerungsgraben, welcher ca. 0,80 m vom asphaltierten Bereich entfernt verläuft.
Als sich die Geschädigte auf ihrem Fahrrad und der ihr entgegenkommende Pkw noch in einigem Abstand voneinander befanden, geriet die Geschädigte mit ihrem Fahrrad ins Straucheln und stürzte mit dem Kopf auf die asphaltierte Fahrbahn. Eine Berührung zwischen Pkw und Fahrrad fand nicht statt. Die Beklagte zu 2) vollführte mit ihrem Fahrzeug eine Ausweichbewegung nach rechts auf das Bankett, von wo aus das Fahrzeug in den Bewässerungsgraben rutschte und in einer Entfernung von 15 m von der Sturzstelle zum Stehen kam.
Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, u. a. eine Subarachnoidalblutung mit kleinen Coup-Contre-Blutungen, wodurch sie ins Koma fiel. Unmittelbar nach dem Unfall wurde sie in das Krankenhaus N im niederländischen U verbracht, wo sie bis zum 12.05.2013 medizinisch überwacht wurde. Im Anschluss erfolgte für den Zeitraum vom 13.05.2013 bis zum 17.05.2013 eine Verlegung innerhalb des Krankenhauses auf die neurochirurgische Station zur Weiterbehandlung. Es folgten weitere stationäre Behandlungen in zwei Hospitälern in H. Nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum lebte die Geschädigte zunächst in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, im Anschluss daran im Pflegeheim E in H, wo sie am 21.09.2014 verstarb.
Die Klägerin zu 1) wendete als Krankenkasse Behandlungskosten für die stationäre und weitere ärztliche Behandlungen der Geschädigten in Höhe von insgesamt 40.281,56 EUR auf. Der Klägerin zu 2) entstanden für Pflegeleistungen Kosten in Höhe von 21.240,38 EUR.
Bis zum 09.06.2015 zahlte die Beklagte zu 3) jeweils ¼ der ursprünglich geltend gemachten Behandlungs- und Pflegekosten an die Klägerinnen. Des Weiteren wurden 1/4 der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu einem Streitwert von 13.000,00 EUR gezahlt.
Die Klägerinnen haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren und habe die Fahrbahn dabei so mittig befahren, dass die Geschädigte sich genötigt gefühlt habe, auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen, wo sie dann in Straucheln geraten und zum Sturz gekommen sei. Auf der Fahrbahn habe reger Fahrrad- und Personenverkehr durch Feiertagsausflügler geherrscht. Die Beklagte zu 2) habe mit ihrem Fahrzeug den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, so dass die Geschädigte habe befürchten müssen, der Verkehrsraum werde für sie ohne ein Ausweichmanöver ihrerseits zu eng. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug in den Straßengraben habe lenken müssen, um die auf dem Asphalt liegende Geschädigte nicht zu überfahren, zeige, dass sie mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren sei, da ihr Fahrzeug ansonsten zuvor ohne Weiteres durch ein Bremsmanöver hätte zum Stehen gebracht werden können. Sie vertreten die Ansicht, dass sich der Unfall aus diesem Grunde trotz fehlender Berührung bei Betrieb des Pkw ereignet habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 14.306,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche Kosten in voller Höhe zu ersetzen, die ihr in Zukunft für ihr Kassenmitglied C aus Anlass des Unfalls vom 09.05.2013 in H, T-Weg, entstehen werden;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 15.930,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
4. an die Klägerinnen weitere 1.127,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die ihnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und haben behauptet, die Beklagte zu 2) sei in Anbetracht der Breite des Weges und der Tatsache, dass sie zuvor in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einen Spaziergänger mit Hund wahrgenommen habe, mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 – 30 km/h gefahren. Dabei habe sie sich äußerst rechts gehalten. Die rechten Räder ihres Fahrzeugs hätten sich im Bereich des Übergangs vom Asphalt auf den Seitenstreifen befunden. Sie haben des Weiteren behauptet, der Sturz habe seine Ursache in einer plötzlichen körperlichen Beeinträchtigung der Frau C gehabt, ohne dass der von der Beklagten zu 2) gesteuerte Pkw hier eine Rolle gespielt habe. Die Beklagte zu 2) habe ihr Fahrzeug nur deshalb in den Graben gelenkt, weil sie der gestürzten Geschädigten habe ausweichen wollen, und das Fahrzeug dabei nicht abgebremst worden sei. Sie sind der Ansicht, dass die Straßenbreite ausgereicht habe, um einander gefahrlos unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu passieren.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) persönlich angehört und die Klage mit Urteil vom 18.12.2015 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch der Klägerinnen aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestehe nicht, weil nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung feststehe, dass sich der Unfall bei Betrieb des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeuges ereignet habe. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeuges an der Unfallstelle genüge diesem Erfordernis nicht, vielmehr müsse das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Für einen solchen Beitrag trügen die Klägerinnen die Beweislast.
Ein solcher Verursachungsbeitrag des von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeuges könne vorliegend nicht festgestellt werden, auch wenn es zur Haftung allein aus der Betriebsgefahr nicht erforderlich sei, dass sich die Verkehrsteilnehmer berührten, sondern auch bereits ein aus dem Schrecken resultierender Sturz ausreichen könne. Auch wenn das Merkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ weit auszulegen sei, so dass auch eine Ausweichbewegung erfasst werde, welche objektiv nicht erforderlich sei, lasse sich eine solche hier nicht feststellen. Es sei vielmehr genauso denkbar, dass die Geschädigte mit ihrem Rad zwischen der Asphaltdecke und dem Seitenstreifen ins Straucheln geraten sei und daraufhin gestürzt sei, ohne dass dies im Zusammenhang mit dem Pkw stehe. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) ca. 15 m hinter der Sturzstelle mit ihrem Fahrzeug im Straßengraben zum Stehen gekommen sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass sie zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zum Einen handele es sich nicht um eine lange Strecke, zum Anderen habe die Beklagte zu 2) dem Gericht glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund des Sturzes geschockt gewesen sei und während des Ausweichmanövers schlichtweg nicht gebremst habe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerinnen, mit der sie ihre Ausgangsanträge in teils abgewandelter Form weiter verfolgen.
Sie sind die Auffassung, dass das Merkmal „bei Betrieb des Kraftfahrzeuges“ hier erfüllt sei, da der für die verunfallte Geschädigte verbleibende Platz auf der Fahrbahn zu gering gewesen sei. Bei einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Kraftfahrzeuges von 1,70 m seien für sie nur 1,30 m Platz verblieben, um das entgegenkommende Fahrzeug der Beklagten zu passieren. Bei einer solchen Sachlage habe die Beklagte zu 2) den erforderlichen Sicherheitsabstand, wie er für das Überholen eines Radfahrers durch ein Kfz einzuhalten sei, nicht einhalten können. Die Gefährdungssituation im Begegnungsverkehr sei dabei vergleichbar. Bei dieser unstreitigen Ausgangslage sei ein Ausweichen der Frau C in jedem Fall notwendig gewesen. Diese sei aufgrund des sich nähernden Fahrzeuges und eines Ausweichens auf den unbefestigten Seitenstreifen in Straucheln geraten. Eine andere Erklärung sei angesichts der körperlich vollständig gesunden und verkehrstüchtigen Konstitution der Geschädigten nicht denkbar. Die Beklagte zu 2) sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVO mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was aus Gründen des Anscheinsbeweises bereits schon offensichtlich sei. Bei einer von der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h betrage der Anhalteweg auch unter Zugrundelegung einer großzügigen Reaktionszeit von 1 Sekunde lediglich 7,50 m. Da das Fahrzeug jedoch erst 15 m hinter der Sturzstelle im Seitengraben zum Stehen gekommen sei und laut Auskunft der Beklagten zu 2) diese erst nach vorne ohne zu bremsen das Fahrzeug nach rechts gelenkt habe, sei der tatsächliche Anhalteweg um Einiges länger. Unterstrichen werde diese Tatsache auch dadurch, dass das Fahrzeug über den 0,80 m breiten Seitenstreifen vollständig in den Seitengraben gerutscht sei und nicht etwa, was mit dem Schadensbild auch nicht vereinbar sei, langsam in den Graben gerollt sei.
Da die Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass ihr die Geschädigte auf dem Fahrrad in ca. 30 – 35 m Entfernung durch ihre unsichere Fahrweise aufgefallen sei, liege auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO vor, da sie ihre Geschwindigkeit dementsprechend sofort hätte reduzieren müssen.
Die Klägerinnen beantragen – nach Abrechnung des Klinikums U anstelle des ursprünglichen Feststellungsantrages zu Ziffer 2) -,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 18.12.2015
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 14.306,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 21.206,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.05.2016 zu zahlen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 15.930,62 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 1.127,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die den Klägerinnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Erwägungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung stünden im Widerspruch zu den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts. Dieses habe nämlich nicht festgestellt, dass die Geschädigte überhaupt auf dem unbefestigten Seitenstreifen gestürzt sei. Ferner habe es festgestellt, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Annäherung an die Geschädigte äußerst rechts gefahren sei. Auch sei die von ihr geschilderte Fahrgeschwindigkeit von 20 – 23 km/h in Anbetracht des herrschenden Verkehrsaufkommens und der Fahrbahnbreite glaubhaft. Eine Ausweichbewegung der Radfahrerin sei angesichts dieser Geschwindigkeit und der Entfernung zwischen Rad und Pkw von 30 – 35 m ausgeschlossen. Insoweit hätten die Klägerinnen nicht bewiesen, dass überhaupt ein Ausweichmanöver stattgefunden habe.
Auch zu einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes sei es letztlich nie gekommen, da die Beklagte zu 2) soweit nach rechts auf den Seitenstreifen ausgewichen sei, dass sie letztlich sogar in den Graben gerutscht sei. Der Abstand zwischen Pkw und Fahrrad müsse daher zwischen 2,30 m und 2,50 m betragen haben. Als es zum Sturz gekommen sei, habe die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug bereits die Geschädigte passiert, so dass sie den Sturz selbst nicht mehr habe wahrnehmen können. So sei auch die Entfernung von 15 m zwischen der Sturzstelle und der Endstellung des Pkw im Graben zu erklären, da der Pkw noch 6,5 bis 7,5 m im Graben gerutscht sei. Die Unfallschilderung der Beklagten zu 2) stehe daher im Einklang mit den örtlichen und technischen Begebenheiten.
II.
Die Berufungen der Klägerinnen haben keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO beruht noch nach § 529 ZPO zugrundeliegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs.1 ZPO.
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen der Klägerinnen in Bezug auf die Fahrweise der Beklagten zu 2) vor dem Unfall lediglich auf Vermutungen beruhen, die jedoch in der Klageschrift nicht als solche kenntlich gemacht worden sind. Wären die Klägerinnen ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO nachgekommen, so hätten sie ausführen müssen, dass das Fahrverhalten der Geschädigten und der Beklagten zu 2) vor dem Unfall nicht näher bekannt sind, sich insbesondere auch aus der polizeilichen Ermittlungsakte hinreichende Anhaltspunkte für den Hergang nicht ergeben. Damit ist die Klage an sich bereits als unschlüssig anzusehen, weil Anknüpfungspunkte für eine Haftung der Beklagten aus der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht vorgetragen werden können. Erst in zweiter Instanz hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich im Wesentlichen in ihrer Unfalldarstellung auf Indizien stützt. Allerdings tragen weder diese Indizien noch die Angaben der Beklagten zum beiderseitigen Fahrverhalten vor dem Unfall den Schluss, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt hat.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, setzt das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris). Dabei muss die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeuges begründet sein, d.h., dieses muss durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel das Unfallgeschehen in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfallgeschehen ohne tatsächliche Berührung der Verkehrsteilnehmer, wie es auch vorliegend der Fall ist, setzt der BGH weitergehend voraus, dass das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben muss. Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, zitiert nach juris). Bei Betrieb des Kraftfahrzeuges geschehe ein Unfall jedoch auch dann, wenn er unmittelbar durch ein Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst werde, dieses Verhalten aber seinerseits in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug mitverursacht werde. Eine solche weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals entspreche dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 19.04.1988, Az.: VI ZR 96/87, zitiert nach juris). Somit genüge es für die Annahme des Merkmals „bei Betrieb“ grundsätzlich auch, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereigne, auch wenn diese zwar objektiv nicht erforderlich gewesen sei, jedoch im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheine (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; vgl. aber weitergehend BGH, U.v. 21.09.2010 – IV ZR 263/09 – NJW 2010, 3713 und U.v. 21.09.2010 – VI ZR 265/09 – SVR 210, 466, wonach auch subjektiv die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein muss oder sich für den Fahrer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellt, um eine Kollision zu vermeiden.).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Auswirkung der Betriebsgefahr bei dem Unfallgeschehen bei den Klägerinnen liege.
Es hat insoweit festgestellt, dass die Geschädigte die 3 m breite und asphaltierte Straße aus ihrer Sicht äußerst rechts befahren habe. Sodann sei sie, als sich Pkw und Fahrrad noch in einigem Abstand zueinander befunden hätten, ins Straucheln geraten und gestürzt. Die Beklagte zu 2) habe sodann ihr Fahrzeug in den rechtseitigen Graben gelenkt, um die auf der Straße liegende Geschädigte nicht zu überfahren. An diese Feststellungen ist der Senat grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gebieten.
Auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten nicht herstellen.
Weder die in der vom Landgericht und vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte festgehaltenen Angaben der Beklagten zu 1) und 2) und weiterer Zeugen ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschädigte dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit ihrem Fahrrad ausgewichen und auf dem unbefestigten Seitenstreifen in Straucheln geraten ist, noch lässt sich ein derartiges Ausweichmanöver aus der Breite der asphaltierten Fahrbahn oder der Endlage der Geschädigten oder ihres Fahrrades nach dem Sturz herleiten.
Die Beklagte zu 1) hat angegeben, dass sie ein Straucheln der Geschädigten mit ihrem Fahrrad bereits in einer Entfernung von 30 – 35 m gesehen habe. Ein in solcher Entfernung befindliches Fahrzeug hätte der Geschädigten sicherlich noch keinen Anlass gegeben, prophylaktisch auf den Seitenstreifen auszuweichen. Ein geringerer Abstand kann jedoch zu Lasten der Beklagten nicht angenommen werden, weil ein solcher geringerer Abstand weder bewiesen noch unstreitig ist.
Es ist den Klägerinnen zuzugeben, dass bei einer Fahrbahnbreite von 3 m und einer Breite des Beklagtenfahrzeugs von 1,70 m die verbleibende asphaltierte Fahrbahnfläche von 1,30 m einem Radfahrer durchaus hätte Anlass geben können, auf den Seitenstreifen auszuweichen, zumal auch im Begegnungsverkehr ein gewisser Sicherheitsabstand zugunsten des Fahrradfahrers einzuhalten ist, wobei die genaue Größe dieses Abstandes letztendlich dahinstehen kann.
Es verbleibt jedoch bei der Feststellung, dass bereits ein Ausweichmanöver der Geschädigten, mag es auch plausibel sein, sich letztlich nicht feststellen lässt und insbesondere nicht zwingend aus der Fahrbahnbreite abgeleitet werden kann. Denn um eine diesbezügliche Überzeugung nach § 286 ZPO zu gewinnen, müssten alle anderen denkbaren Unfallvarianten ausgeschlossen sein.
Dass die Geschädigte trotz guter Gesundheit und Konstitution in ihrem Alter von 75 Jahren und angesichts des regen Verkehrs auf der Straße auch aus anderen Ursachen ins Straucheln geraten sein könnte, lässt sich in keiner Weise ausschließen.
Die in der Ermittlungsakte dokumentierten Unfallspuren lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Die auf Bl. 9 der Ermittlungsakte befindlichen Fotos von dem auf dem Rasen liegenden Fahrrad stellen offenbar nicht die Endlage desselben dar, da dies weder von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten so festgehalten worden ist, noch das Fahrrad in die Monobildskizze eingezeichnet wurde, obgleich die Endstellung des Fahrrades sicherlich ein wesentlicher und in eine solche Skizze aufzunehmender Umstand ist. Gegen die Vermutung, dass auf den fraglichen Fotos die Endlage des Fahrrades nach dem Sturz festgehalten worden ist, spricht auch, dass sich die Geschädigte nach dem Sturz unstreitig mitten auf der Fahrbahn des T-Weges befunden hat, während das Fahrrad auf den Fotos ersichtlich auf der rechten Seite, und zwar schnurgerade entlang dem Rasenrand liegt. Wäre das Fahrrad bei dem Sturz auf die rechte Seite gefallen, hätte dies auch auf die Geschädigte zutreffen müssen. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass das Fahrrad von den zur Unfallstelle geeilten Hilfskräften des Rettungsdienstes oder der Polizei von der Fahrbahn genommen und zur Seite geschafft worden ist, um die Fahrbahn frei zu machen.
Dass die Beklagte zu 2) entgegen ihren eigenen Angaben nicht äußerst rechts, sondern mittig auf der Fahrbahn gefahren ist und hierdurch die Geschädigte zu einem Ausweichen gezwungen hat, ist ebenfalls weder durch objektive Unfallspuren noch die Angaben der Beklagten zu 2) erhärtet.
Schließlich ergibt sich weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus vorliegenden Indizien ein Hinweis auf eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges vor dem Unfall. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angaben der Beklagten zu 2), sie sei angesichts des regen Fußgänger- und Radfahreraufkommens sowie der schmalen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von rd. 20 – 30 km/h gefahren, für plausibel angesehen hat. Spuren auf der Fahrbahn oder am Seitengraben, welche Rückschlüsse auf eine vor dem Unfall innegehaltene Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zulassen könnten, sind von der Polizei nicht dokumentiert. Es fehlen daher auch objektive Anknüpfungspunkte für die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zu diesen Fragen. Da es weder eine Kollisionsstelle noch eine gesicherte Position, aus der heraus das Beklagtenfahrzeug in den Straßengraben gelenkt wurde, noch eine dokumentierte Endlage des Fahrrades gibt, lässt sich der Unfall nicht weiter durch ein Sachverständigengutachten aufklären. Die Geschädigte selbst hat, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Senatstermin einräumte, niemals eine Aussage zu dem Unfall machen können.
Die Berechnungen zum Bremsweg, welche die Klägerinnen in ihrer Berufungsbegründung anstellen, sind obsolet, weil die Beklagte zu 2) angegeben hat, in der Situation nicht gebremst zu haben, was ihr nicht widerlegt werden kann. Insoweit geht auch ihre Argumentation fehl, die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeuges habe deutlich höher liegen müssen als von der Beklagten zu 2) angegeben, weil das Fahrzeug nach 15 Metern im Graben zum Stehen gekommen sei. Denn wenn das Fahrzeug ungebremst in den Graben gerutscht und dort nur weiter gerollt ist, lassen sich aus einer Entfernung von 15 Metern keinerlei Rückschlüsse auf eine überhöhte Geschwindigkeit ziehen. Denn die von der Beklagten zu 2) konzedierte Ausgangsgeschwindigkeit von maximal 23 km/h kann auch vor dem Hintergrund der geringen Fahrbahnbreite und des regen Verkehrs auf der Straße nicht als überhöht bewertet werden. Diese lässt vielmehr ein sicheres Passieren der Verkehrsteilnehmer unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes durchaus zu.
Letztendlich könnte eine exakte Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit noch nicht das fehlende Glied in der Kausalkette ersetzen, da auch in diesem Fall nicht sicher feststellbar wäre, dass der Sturz der Geschädigten in Reaktion auf das Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeuges erfolgt ist.
Auch die vom Senat im Hinblick auf die sehr knappe Protokollierung der erstinstanzlichen Angaben der Beklagten zu 2) wiederholte Anhörung derselben hat keine anderen Erkenntnisse gezeitigt. Zwar hat die Beklagte zu 2) vor dem Senat, wie auch schon in der Berufungserwiderung, einen Sachverhalt angegeben, der mit allen bisherigen Darstellungen nicht in Einklang zu bringen ist und insbesondere in erheblichem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beklagten zu 2) zum Unfallhergang in der Ermittlungsakte und auch in der Klageerwiderung steht. Danach will sie nämlich nicht der vor ihr am Boden liegenden Geschädigten ausgewichen sein, sondern vielmehr bereits zuvor ihr Fahrzeug auf das Bankett gelenkt und die Geschädigte mit ihrem Fahrrad passiert haben, bevor diese hinter ihrem Fahrzeug gestürzt sei. Wenngleich diese Darstellung eher einen Zusammenhang des Sturzes mit der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nahelegen könnte, würde sich daraus jedoch noch immer keine hinreichende Überzeugung i. S. d. § 286 ZPO vom Hergang des Unfalls herleiten lassen. Denn auch in diesem Fall könnte der Sturz aus anderen, nicht mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) zusammenhängenden Ursachen erfolgt sein.
Letztlich vermag sich der Senat jedoch auch von dieser Unfallschilderung der Beklagten zu 2) in keiner Weise zu überzeugen. Denn die Beklagte zu 2) hat, insoweit übereinstimmend mit der Beklagten zu 1), im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass sie der am Boden liegenden Geschädigten mit ihrem Fahrzeug ausgewichen sei, um diese nicht zu überfahren. Exakt so hat sie dies auch ausweislich der Zeugenangaben in der Ermittlungsakte den Zeugen gegenüber geschildert. Diese Schilderung erfolgte knapp einen Monat nach dem Unfallereignis und somit in noch frischer Erinnerung an das Geschehen. Es ist für den Senat insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sich die Erinnerung an das schockierende Erlebnis durch Zeitablauf so verändern kann, dass die Beklagte zu 2) nunmehr diesen Sturz gar nicht gesehen haben will. Auch lässt sich bei Zugrundelegung dieser Unfallversion kaum erklären, warum das Fahrzeug der Beklagten, wenn sie der Geschädigten schon aus großer Entfernung hin auf das Bankett ausgewichen sein will, überhaupt in den Graben gerutscht ist. Eine plötzliche Ausweichbewegung vor einem am Boden liegenden Menschen dürfte hier eine wesentlich plausiblere Erklärung darstellen.
Letztlich kann offenbleiben, welche der von der Beklagten zu 2) geschilderten Unfallversionen die Zutreffende ist. Denn beide Varianten ergeben keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für einen Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten.
Insoweit kommt den Klägerinnen auch keine Beweiserleichterung, etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises zugute. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Beweiserleichterung ist ein typischer Geschehensablauf, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Dieser Sachverhalt muss entweder unstreitig oder durch Vollbeweis erwiesen sein (BGH, NJW 1982, 2448). Dies beurteilt der Richter nach der Lebenserfahrung. Hierbei ist Vorsicht am Platze, bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch auf noch so aussagekräftige Indizien kann ein Anscheinsbeweis nicht gestützt werden. Der behauptete Vorgang muss vielmehr zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (BGH, NJW 1991, 230/231). Wie der Senat bereits erschöpfend ausgeführt hat, lässt sich eben kein Sachverhalt als feststehend betrachten, aus dem der Schluss zu ziehen wäre, dass die Geschädigte in Reaktion auf den Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) gestürzt ist, sei es auch in einer Fehlreaktion. Vielmehr lassen sich diverse andere Ursachen für diesen Sturz in Erwägung ziehen. Die bloße Anwesenheit des Fahrzeuges auf der Fahrbahn des T-Weges genügt jedoch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für eine Haftung der Beklagten nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und berücksichtigt die unterschiedliche Beteiligung der Klägerinnen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung allein für die Klägerin zu 1) revisibel sein könnte.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
von Urbaniak | 14. Nov. 2016 | Urteile
Hallo Leute,
Ich hab einen Fall der im Dez 14 eingetretten ist und bis heute vor Gericht liegt.
Mein parkendes Auto wurde beschädigt.
Der von mir beauftragte Gutachter errechnete netto 4920€.
Beide Türen ersetzen, Schweller & Seitenteil lackieren.
Die Versicherung wollte mir die Dekra aufs Auge drücken, dem bin ich nicht nachgegangen.
Meine Anwältin hat irgendwann eine Pauschalzahlung von 2500€ erhalten und mir überwiesen.
Der Restbetrag liegt nun vor Gericht!
Mittlerweile hat das Gericht einen Gutachter beauftragt den schaden zu begutachten, welcher mindestens zur hälfte schon behoben wurde.
Dessen Gutachten besagt 2890€ netto mit stundenlöhnen von Bmw oder 2200€ netto mit freier werkstatt.
Allerdings, schreibt dieser das nur die hintere Tür ersetzt werden soll, die vordere instandsetzen (ausbeulen/spachteln/lackieren),
Der schweller und das seitenteil erwähnt er schon nicht da diese kratzer seiner meinung nach nicht vom unfall stammen können!
Das tun sie aber auf alle fälle. Ich hatte noch spuren an den stellen beim unfall in 12.2014. Er hat das fahrzeug allersing erst 04/2016 begutachtet. Da wundert er sich das kaum noch kunstoffreste oder spuren von unfall dran sind wenn die karosse etwa 30-50 autowäschem hatte und 2 winter überlebt hat….
Aktuell legt das Gericht uns nahe mich mit den 390€ anzufreunden, sonst würde es selbststängig entscheiden und davor hab ich erwas bammel….
Es steht hier nun 4900 zu 2900€ im Raum und ggf die 2200 der freien werkstatt!
Würdet ihr euch mit den knappen 400€ zufrieden geben oder es drauf ankommen lassen? Ich meine, würde man sich in der mitte treffen bei 3900€ wäre ich sehr zufrieden und würde das auch annehmen, allerdings hab ich etwas bammel davor das das gericht am ende sagt, dir stehen nur 2200 zu und pech gehabt….
dann müsste ich ja noch 300 zurück zahlen.
Eins ist jedoch jetzt schon klar, meine Anwältin wird nach dem Fall gefeuert und ich wieder auf der suche nach nem neuen Anwalt für verkehrsrecht….
Es liegen weitere 3 fälle bei ihr die von ihr totgeschwiegen werden. Trotz das ich ihr bilder der reparierten Fahrzeuge zukommen lassen habe gabs bis heute kein nutzungsausfall…..!
Wie würdet ihr entscheiden? Ich muss der anwältin binnen einer woche mitteilen wie es weiter geht….!
von Redaktion | 10. Nov. 2016 | Gutachter, News, Urteile
HUK – Probleme nach einem Unfall – Teil 3 – Stundenverrechnungssätze
Ärger mit der HUK
1. Nach einem Unfall ist man froh, wenn man gesund und unverletzt ist. Wenn die Schuldfrage klar ist, möchte man den Vorfall so schnell wie möglich vergessen. Um das zu können, sollte die Unfallregulierung zeitnah erfolgen. Wenn man unverschuldet in einem Unfall verwickelt wurde, dann hat der Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung alle unfallbedingten Kosten zu erstatten. Das ist die Theorie. Die Praxis sieht leider anders aus.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass es vor allem mit der HUK sowie ihrer weiteren Gesellschaften wie HUK24, HUK-COBURG usw. massive Probleme gibt. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
3. Anschließend hatten wir eine Reiher von Urteilen veröffentlicht, wo es um unberechtigte Kürzung von Gutachterkosten ging. Diesen Artikel kann man hier nachlesen.
4. Nun möchten wir über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin berichten. Dieser Artikel soll zeigen, mit was für harten Bandagen nach einem Unfall gekämpft wird. Es scheint, also ob jedes Mittel recht wäre, um die berechtigten Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Auch in diesem Fall war auf der Gegenseite die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrernder Beamter Deutschlands a.G.
5. Was ist passiert?
Am 16.12.2013 ereignete sich in Berlin ein Unfall. Auf den ersten Blick denkt man sich als Laie –die Sache ist doch klar!-. Klar ist im Verkehrsrechts gar nichts. Erst Recht nicht, wenn der Unfallgegner bei der HUK versichert ist.
Hier war es so, dass der Unfallgegner (und Versicherungsnehmer bei der HUK-COBURG) links an einem stehenden(!) Fahrzeug vorbeifahren wollte und es dabei beschädigte. Nicht mehr und nicht weniger. Klingt einfach, ist es aber nicht. Die HUK-COBURG verweigerte die Zahlung der entstandenen Kosten, so dass der Unfallgeschädigte klagen musste.

6. Welche Einwendungen erhob die HUK-COBURG vor Gericht?
Wenn der Unfallgeschädigte vor Gericht seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall einklagen muss, muss er sich auf eine Reihe von vielen abstrusen Einwände der Haftpflichtversicherungen einstellen. So auch in diesem Fall.
a. Die HUK-COBURG trug erst vor, dass die Unfallgeschädigte nicht aktivlegitimiert sei. Was der Begriff Aktivlegitimation bedeutet, kann man hier nachlesen.
b. Dann wurde eingewendet, selbst wenn die Unfallgeschädigte aktivlegitimiert sei, dann habe sie den Unfall selbst verschuldet.
c. Dann wurde eingewendet, wenn sie den Unfall nicht selbst verschuldet hat, dann hat sie ihn zumindest mitverschuldet.
d. Dann wurde vorgetragen, wenn die Unfallgeschädigte den Unfall nicht alleine verschuldet oder auch nicht mitverschuldet hat, dann ist zumindest die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches falsch. Im Rahmen dessen hat die HUK-COBURG vorgetragen, dass die Kalkulation der Stundenverrechnungssätze bzw. der Reparaturkosten nicht richtig sei, jedenfalls müsse die Unfallgeschädigte sich auf eine günstigere Vertragswerkstatt der HUK-COBURG verweisen lassen. Dafür benannte die HUK-COBURG die Firma KISON GmbH.
Dazu muss man wissen, dass die sogenannten Stundenverrechnungssätze ein beliebtes Kürzungsmittel sind. Der Streit um diese Schadensposition ist ein absoluter Dauerbrenner. Was es mit den Stundenverrechnungssätzen auf sich hat, kann man hier nachlesen.

7. Was hat das Gericht dazu gesagt?
Das Amtsgericht Mitte hat fast alle Einwände der HUK-COBURG zurückgewiesen und sie zur Zahlung eines Großteils verurteilt.
a. Zunächst hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin sehr wohl aktivlegtimiert ist.
d. Dann hat das Amtsgericht Mitte –nach einer Beweisaufnahme durch Zeugen– festgestellt, dass die unfallgeschädigte Klägerin den Unfall weder allein noch mitverschuldet hätte.
c. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass die Beklagte sich nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze bzw. auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma KISON GmbH verweisen lassen muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung durch die HUK-COBURG unwirksam ist, da kein verbindliches Reparaturangebot vorliegt.
d. Die unfallgeschädigte Klägerin erhielt einen Großteil ihres geltend gemachten Schadens. Ein gerichtlich bestellter Gutachter kam lediglich zu dem Ergebnis, dass die Berechnungen des außergerichtlich beauftragten Unfallgutachters geringfügig korrigiert werden muss (ca. 270,- €).
Der Unfallgegner und die HUK-COBURG wurden zur Zahlung von insgesamt 1.600,76 € verurteilt. Das Urteil kann man hier nachlesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
8. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte unbedingt weiterlesen.
Wie man diesem Artikel nehmen kann, haben Theorie und Praxis in der Unfallregulierung leider nicht viel gemeinsam. Das liegt unter anderem an der Gier der Versicherungen und an dem nicht berechenbaren Ergebnis einer Gerichtsverhandlung. Daher ist es um so wichtiger, dass man rechtsschutzversichert ist. Die HUK-COBURG musste der unfallgeschädigten Klägerin nicht nur die unfallbedingten Kosten erstatten, sondern auch die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 3.412,60 Euro. Also mehr als das doppelte des ursprünglichen Schadenersatzes!!!
Hier ist kann man den (Kostenfestsetzungs-) Beschluss einsehen, aus dem die Zahlungspflicht der HUK-COBURG in Höhe von 3.412,60 € hervorgeht.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
Hier ein weiterer, interessanter Artikel >>>Klicken Sie hier<<<
von Redaktion | 24. Okt. 2016 | Urteile
Haltefrist – Unfall – Schadenersatz – 6-Monatsfrist – Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs
Mit dem folgendem Beschluss stellt der Bundesgerichtshof klar, dass man als Unfallgeschädigter nicht 6 Monate auf sein Geld warten muss. Die sog. 6-Monatsfrist stellt lediglich eine Indizwirkung für das Integritätsinteresse dar. Es geht hier also um den Anspruch bzw. die Höhe an sich. Der Schadenersatzanspruch ist nach einem Unfall in der Regel sofort fällig.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 – 3 O 123/07 – dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: bis 1.500,00 €
Gründe – 6-Monatsfrist
I.
Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 7.189,10 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 € und der Restwert auf 1.800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 € einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 €), Mietwagenkosten (760,01 €) und einer Kostenpauschale (30,00 €) verlangte er von der Beklagten ersetzt.
Die Beklagte zahlte jedoch – neben den Mietwagenkosten und den Sachverständigengebühren – zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde.
Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.
6-Monatsfrist
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.Der Senat habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe.
Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der – fiktiv abgerechnete – Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Reparaturkosten ohne weiteres sofort – also ohne eine weitere Nutzung des Fahrzeuges – ersetzt verlangt werden. Dieser Falllasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier – trotz konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur – die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
a)Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – III ZR 159/06 – VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.
6-Monatsfrist
Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.
b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136).
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).
c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom 2. August 2007 – 11 C 245/07 – Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit, VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab, NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).
6-Monatsfrist
Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 7. November 2007 – 1 O 214/07 – Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 – 5 S 63/07 – juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 – 1 S 76/08 – juris Rn. 9 ff.; AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 – 2 C 561/07 – juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 928).
Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.
Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten.
e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig machte.
3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der Beschluss des Landgerichts ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind.
6-Monatsfrist