Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – Gutachterkosten

Gutachterkosten – Unfallregulierung – Überprüfbarkeit – Schadenminderungspflicht

Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.01.2016

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der … in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 freizuhalten.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31,28 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten Herrn ….. aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 in der Schimmelmannstraße in Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen….. und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….. weiteren Schadensersatz in Höhe von 31,28 € für die restlichen Sachverständigenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB verlangen.

Die volle Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2015 ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten.

a) Der Zedent kann als Geschädigter Schadensersatz für die Kosten des Sachverständigengutachtens in der geltend gemachten Höhe verlangen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 Abs. 2 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Dies ist vorliegend mit den abgerechneten Kosten in Höhe von 428,28 € brutto der Fall. Die Rechnung ist nicht erkennbar überhöht, ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit ist nicht zu erkennen.

Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Der Geschädigte ist aber nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an KFZ-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und deren Haftpflichtversicherung möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Schädiger kann nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 23 f.).

Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die hier berechneten Nebenkosten erkennbar überhöht wären, d.h. die üblicherweise von Sachverständigen der Branche berechneten Nebenkosten deutlich überschreiten und der Geschädigte dies hätte erkennen können.

Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- oder Fahrtkosten abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen der Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Einzelne Positionen sind danach nicht isoliert zu betrachten (LG Hamburg, Urt. v. 19.03.2015 – 323 S 7/14 Rn. 25; Urt. v. 26.03.2015 – 323 S 45/14). Das klägerische Honorar ist nicht erkennbar überhöht. Insbesondere weicht der Gesamtbetrag des Honorars von 428,28 € brutto bei ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.147,71 € netto auch nicht erheblich von dem durchschnittlichen Sachverständigenhonorar der BVSK-Honorarbefragung 2015 ab. Eine evidente Überteuerung der geltend gemachten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der Gesamtkosten lässt sich danach nicht begründen. Dies ergibt sich auch bereits aus der Geringfügigkeit des Betrages von 31,28 €, den die Beklagte von der Rechnungssumme von 428,28 € abgezogen hat. Dies zeigt, dass der klägerseits in Rechnung gestellte Betrag nur relativ geringfügig von dem auch von der Beklagten für angemessen erachteten Betrag abweicht. Dies allein widerspricht der „Erkennbarkeit“ einer erheblichen Überschreitung der üblichen Preise.

Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Honorarforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruches geworden ist. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte verändert sich nicht durch die nach § 398 BGB erfolgende Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen, sondern wahrt seine Identität und kann daher auch von dem Kläger geltend gemacht werden (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 09.04.2015, Az. 323 S 45/14; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 398 Rz. 1).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es dem Kläger auch nicht verwehrt neben einem pauschalisierten Grundhonorar Nebenkosten abzurechnen. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht. Ein Laie kann in der Regel eine Überhöhung der Nebenkosten ebenso schwer erkennen wie eine Überhöhung des Grundhonorars. Denn auch bei ausgewiesenen Nebenkosten ist es bei Schadensgutachten wie dem streitgegenständlichen allgemein üblich, dass diese die Beträge deutlich übersteigen, die der Geschädigte selbst für eine solche Leistung zahlen müsste. Ein Laie kann daher ohne eine ihm nicht zumutbare Markterforschungspflicht nicht erkennen, ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Posten der Höhe nach üblich sind und diese in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Übrigen kann das Gericht nicht feststellen, dass sich die abgerechneten Nebenkosten außerhalb des Rahmens von üblicherweise abgerechneten Preisen bewegen würden und der Geschädigte hätte erkennen müssen, dass in der Branche übliche Preise deutlich überstiegen wären. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden und bei Schadensgutachten gerichtsbekannt üblich, dass Aufwendungen – wie etwa Fahrtkosten – pauschal abgerechnet werden.

Der Geschädigte hat auch nicht dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, dass er ein knapp 20 km entfernt gelegenes Sachverständigenbüro beauftragt hat. Der Geschädigte ist berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er darf dabei auch einen Sachverständigen auswählen, der 20 km entfernt ist.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat den Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Seiten des Geschädigten nicht geführt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da sie keinen Beweis für eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten angeboten hat.

Die Beklagte hat dem Geschädigten die Sachverständigenkosten somit vollumfänglich zu erstatten.

b) Diesen ihm zustehenden Anspruch hat der Geschädigte unstrittig an den Kläger abgetreten, § 398 BGB. Der Kläger kann den Anspruch somit gegen die Beklagte geltend machen.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

3. Die Beklagte ist auch zur Freihaltung des Klägers von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € (1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 31,28 € zzgl. Telekommunikationspauschale und MwSt) gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB verpflichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten brauchte der Kläger nach der vorgerichtlichen Zahlungsablehnung der Beklagten nicht gleich den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten, sondern durfte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Nicht selten wird eine Zahlungsverweigerung nach Aufforderung durch einen Rechtsanwalt erneut geprüft und die Rechtslage sodann anders beurteilt oder aber lediglich – wenn auch ohne Präjudiz – zur Vermeidung eines Rechtsstreits gezahlt. Das Gericht erachtet auch eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für angemessen. Die Beklagte hat den ihr gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG obliegenden Beweis für die Unbilligkeit der Gebührenhöhe (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, BeckRS 2015, 18666, beck-online, Rn. 26) nicht geführt. Die Behauptung, bei dem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Beklagte habe es sich um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt, ist nicht hinreichend substantiiert und löst keine sekundäre Darlegungslast des Klägers aus. Die Beklagte hat den ihr möglichen Tatsachenvortrag nicht gehalten. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine Aufteilung des ursprünglichen Gesamtauftrages in Einzelaufträge erfolgte. Es ist nicht vorgetragen, dass auf die gesamte Gutachterforderung bereits Anwaltskosten abgerechnet wurden. Der Zinsanspruch ergibt sich auch insofern aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gutachterkosten

ebay – Abbruchjäger haben keine Chance!

Abbruchjäger, ebay und Recht

Die Internetplattform ebay beschäftigt die Gerichte dauerhaft. In einem aktuellen Fall hatte ein sog. „Abbruchjäger“ bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Er ist in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem Bundesgerichtshof.

1. Was sind Abbruchjäger?
Abbruchjäger sind Personen, die auf eine Vielzahl von Angeboten ein Angebot abgeben. Sie haben jedoch kein tatsächliches Interesse am Erwerb des Produkt. Vielmehr spekulieren sie darauf, dass der Verkäufer die Auktion grundlos abbricht (was bei ebay leider sehr oft vorkommt), um dann vom Verkäufer Schadenersatz zu fordern.

2. Was ist hier passiert?
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-)Gebot i.H.v. 1.234,57 Euro abgab. Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein. Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1,- Euro zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900,- Euro wert gewesen, Schadensersatz i.H.v. 4.899 Euro. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

Der Bundesgerichtshof hat erstmals klargestellt, dass systematische „Abbruchjäger“ auf eBay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, sich rechtsmissbräuchlich verhalten; allerdings sei die Klage im konkreten Fall bereits mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.

Die Klage hatte in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft). Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als „Abbruchjäger“ vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu habe das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin „versteckt“ und bei eBay Gebote i.H.v. 215.000 Euro abgegeben. Dabei habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin – in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern – mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH setze eine gewillkürte Prozessstandschaft – also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen – stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches sei gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehle es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar könne auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend habe die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs komme es somit nicht mehr an. Angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien sei ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht erkennbar.

3. Fazit

Abbruchjäger haben bei ebay wohl keine Chance mehr, jedenfalls nach Auffassung des Bundesgerichtshofs.

Verein ja oder nein – Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hatte 1982 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Verein mit unternehmerischer Tätigkeit noch im Vereinsregister eingetragen werden darf.

Der Bundesgerichtshof stellt dazu unter anderem -sinngemäß- Folgendes fest:
Die unternehmerische Tätigkeit einer von einem Idealverein gegründeten und betriebenen Aktiengesellschaft ist dem Verein nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iS des BGB § 21, BGB § 22 zuzurechnen, wenn die Amtsgericht den bei ihr Versicherten und ihren sonstigen Gläubigern alle mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbundenen Sicherheiten bietet.

Hier das Urteil in vollständiger Form:

Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1980 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Rechtsschutzversicherer, die das Versicherungsgeschäft auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechtsschutzes betreiben. Sie stehen in Konkurrenz mit der Beklagten zu 3, der A-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die der Beklagte zu 1, der A-A D A-C e.V. im Jahre 1977 gegründet hat und die seit dem 1. Januar 1978 – ausschließlich für A-Mitglieder und in bestimmtem Umfang auch für deren Ehegatten und Kinder – Verkehrsrechtsschutz anbietet. Alleinaktionär der Beklagten zu 3 ist der Beklagte zu 1. Dieser hat neben der Beklagten zu 3 noch drei weitere Unternehmen gegründet, die A-Verlags-GmbH, die die Monatszeitschrift A- Motorwelt herausgibt, die A-Schutzbrief-AG, die an A-Mitglieder sogenannte Inlandsschutzbriefe verkauft, und die A-Reise-GmbH, die sich mit der Vermittlung von Reisen befaßt. Der Beklagte zu 2, der A-Gau-Niederrhein e.V., ist eine der mitgliederstärksten Untergliederungen des Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 1 ist bei einer Mitgliederzahl von 6,6 Mio (Stand: Juni 1981) der größte Automobilclub der Bundesrepublik. Nach § 2 seiner Satzung ist sein Zweck

„die Wahrnehmung und Förderung der Interessen
des Kraftfahrwesens und des Motorsports. In
diesem Sinn wird er sich insbesondere für Fortschritte
im Verkehrswesen, vor allem auf dem
Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit
und der Verkehrserziehung sowie für den
Tourismus und den Schutz der motorisierten
Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher einsetzen.
Er wird auf die Verkehrspolitik Einfluß nehmen,
im übrigen sich aber jeder parteipolitischen
Betätigung enthalten. Er verfolgt diese seine
Zwecke und Ziele in ständigem Austausch von
Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und
setzt sich für diese und deren Aufklärung
und Beratung ein, wobei er auch ihre
Interessen als Verbraucher wahrnimmt.
Er vertritt die Interessen des deutschen
Kraftfahrwesens und des Motorsports auch
dem Ausland gegenüber und wahrt die
Interessen seiner Mitglieder durch Mitarbeit
in den einschlägigen internationalen Verbänden
in Zusammenarbeit mit ausländischen Kraftfahrvereinigungen.“

Die Klägerinnen haben beanstandet, daß ihnen die Beklagten in unlauterer Weise Konkurrenz machten. Die Beklagten zu 1 und 2 betrieben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3 unter Mißbrauch der Rechtsform eines Idealvereins Versicherungsgeschäfte und beabsichtigten, darüber hinaus auch andere Zweige von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere Familienrechtsschutz, anzubieten. Das verstoße gegen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 BGB, da Idealvereine wie die Beklagten zu 1 und 2 nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein dürften. Die Gründung der Beklagten zu 3 und deren Einschaltung in die Abwicklung von Versicherungsgeschäften bezwecke lediglich eine Umgehung dieses Verbots. Die Beklagte zu 3 sei nur der Rechtsform nach selbständig. Tatsächlich sei es der Beklagte zu 1, der das Versicherungsgeschäft betreibe. Er sei gegenüber der Beklagten zu 3 herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG. Ihm gehörten deren sämtliche Anteile. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten zu 3 seien mit Abteilungsleitern und anderen Funktionären des Beklagten zu 1 besetzt. Dieser habe die Gründung der Beklagten zu 3 vorbereitet und ermöglicht. Er habe mit erheblichen finanziellen Aufwendungen eine Marktsondierung zur Ermittlung der Chancen einer eigenen Rechtsschutzversicherung durchgeführt, mit Mitteln des Vereinsvermögens das Aktienkapital von 2 Mio DM übernommen und zum Organisationsfonds der neugegründeten Gesellschaft einen weiteren Betrag von 5 Mio DM eingezahlt. Seither unterstützten er und seine Untergliederungen, unter ihnen der Beklagte zu 2, ohne leistungsgerechtes Entgelt die Beklagte zu 3 in vielfältiger Weise, insbesondere durch mietweise Überlassung von Verwaltungs- und Geschäftsräumen, durch Tätigkeiten des Personals des Beklagten zu 1 bei der Beratung und dem Abschluß von Versicherungsverträgen, durch die Überlassung der EDV-Anlagen des Beklagten zu 1 zur Mitbenutzung, durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederkartei des Beklagten zu 1, durch redaktionelle Werbung für die Beklagte zu 3 in der A-Zeitschrift „Motorwelt“, durch Anzeigen der Beklagten zu 3 in der „Motorwelt“ zu ermäßigten Insertionskosten, durch Überlassung der Bezeichnung „AC“ und des „A“-Emblems sowie schließlich durch die Entlastung der Beklagten zu 3 von ihrer nach § 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) bestehenden Verpflichtung, im Falle der Ablehnung von Versicherungsleistungen die Versicherten von Kosten freizustellen, welche diesen durch die Inanspruchnahme eines Anwalts dann entstehen, wenn sie dem ablehnenden Bescheid entgegentreten wollen. In solchen Fällen verweise die Beklagte zu 3 ihre Versicherungsnehmer an Anwälte des Beklagten zu 1.

Mit diesem bewußten und planmäßigen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB handelten die Beklagten in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Einmal verschafften sie sich damit einen unzulässigen Vorsprung vor den Klägerinnen und anderen Rechtsschutzversicherern, der sich weder aus dem Gesichtspunkt der Vereinsautonomie noch im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke des Beklagten zu 1 rechtfertigen lasse. Soweit der Beklagte zu 1 zur Erreichung seiner Zwecke als Idealverein berechtigt sei, sich wirtschaftlich zu betätigen, seien die dafür zulässigen Grenzen bei weitem überschritten. Auch mißbrauche er die einem Idealverein zukommenden Vorteile, darunter solche steuerlicher Art. Darüber hinaus laufe die unzulässige Betätigung der Beklagten auf einen Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerb gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern hinaus, wie sich an der Entwicklung der Beklagten zu 3 ablesen lasse. Innerhalb der ersten 5 Monate nach Aufnahme der Versicherungstätigkeit habe diese einen Policenbestand von 100.000, innerhalb weiterer 4 Monate einen solchen von 250.000 erlangt. Von den 24 Rechtsschutzversicherern in der Bundesrepublik habe sie damit in kurzer Zeit an Bedeutung und Versichertenzahl 14 übertroffen. Sie biete Rechtsschutz für eine Jahresprämie von 65,– DM an, während andere Versicherungen, die nicht mit den der Beklagten zu 3 zukommenden Mitteln arbeiten könnten, 90,– bis 96,– DM fordern müßten. Durch dieses krasse Unterbieten der Prämien sei die Gefahr der Ausschaltung von Mitbewerbern und damit die ernstliche Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungswettbewerbs gegeben. Wettbewerbswidrig sei das Verhalten der Beklagten aber auch im Hinblick auf die Ausnutzung der Beziehungen des ADAC zu den Vereinsmitgliedern zu Wettbewerbszwecken. Das gelte vor allem für den Bereich der Werbung und für die Informationstätigkeiten, die der Beklagte zu 1 in Mitgliederkreisen und bei der Werbung von Mitgliedern entfalte. Solche Tätigkeiten hätten keinerlei sachlichen Bezug mehr zu den ideellen Vereinszwecken der Beklagten zu 1 und 2. Sie seien satzungswidrig. Besonders zu mißbilligen sei es dabei, daß mit dem Verstoß gegen Gesetz und Satzung eine Ausnutzung des Vertrauens einhergehe, das dem ADAC in der Öffentlichkeit entgegengebracht werde. Im Hinblick auf die im Allgemeininteresse liegende verkehrspolitische Betätigung des ADAC und mit Rücksicht auf dessen zahlreiche Maßnahmen zur Verkehrserziehung und Hilfeleistung im Straßenverkehr nehme der Beklagte zu 1 im Ansehen der Bevölkerung eine Vertrauensstellung ein, die derjenigen staatlicher Einrichtungen nicht nachstehe. Von einem solchen Verein erwarte die Öffentlichkeit nicht, daß er seine quasi-hoheitliche Stellung zu erwerbswirtschaftlichen Zielen ausnutze. Wenn die Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 3 gleichwohl zu privaten Versicherern in Konkurrenz träten, so liege darin ein wettbewerbswidriger Autoritätsmißbrauch, mit dem die Beklagten in unzulässiger Weise eine tatsächlich nicht bestehende Leistungsfähigkeit und Objektivität als Versicherer vortäuschten und psychischen Druck auf die potentiellen Versicherungsnehmer ausübten, deren Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde.

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000,– zu unterlassen,
die Rechtsschutzversicherung durch ein
Unternehmen zu betreiben, das sich im
Mehrheitsbesitz des Beklagten zu 1
befindet oder von diesem in anderer Form
beherrscht ist, wenn
1. finanzielle und/oder sächliche und/oder
personelle Mittel des Beklagten zu 1
und/oder der als A-Gaue eingetragenen
Vereine zum Zwecke der Werbung, Vermittlung,
Verwaltung und/oder Abwicklung von Rechtsschutzversicherungen
zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere dadurch, daß
a) Personen, die der Leitung des A und/
oder der A-Gaue angehören oder deren
Arbeitnehmer sind, für das Rechtsschutzversicherungsunternehmen
tätig werden,
und/oder
b) Einrichtungen des A und/oder seiner
Gaue, wie Mitgliederkartei, Datenverarbeitungsanlagen,
Geschäftsstellen,
Büroräume, die Vereinszeitschrift
„A-Motorwelt“ dem Rechtsschutzversicherungsunternehmen
zur Verfügung gestellt
werden, insbesondere ohne wirtschaftlich
voll entsprechendes Entgelt,
und/oder
c) Namen oder andere Kennzeichen des Beklagten
zu 1 dem Rechtsschutzversicherungsunternehmen
zur Verfügung gestellt werden
und/oder wenn
2. das Rechtsschutzunternehmen als „A-Rechtsschutzversicherungs-
Aktiengesellschaft“ oder
in sonstiger Weise unter Benutzung des Kennzeichens
„A“ oder als Tochtergesellschaft
des Beklagten zu 1 bezeichnet wird und/oder
die Leistungen der Rechtsschutzversicherung
ausdrücklich oder sinngemäß als Vereins-
oder Clubleistung des Beklagten zu 1 bezeichnet
werden, insbesondere wenn dies durch eine der
nachstehend wiedergegebenen Formulierungen geschieht:
a) „A-Verkehrsrechtsschutz“
b) „Aus einer Umfrage: Neun von zehn A-
Mitgliedern erwarten von ihrem Club
Verkehrs-Rechtsschutz“
c) „Eine Umfrage hat ergeben: Neun von zehn
A-Mitgliedern erwarten von ihrem Club
einen Verkehrs-Rechtsschutz. Jetzt gibt
es ihn: A-Verkehrs-Rechtsschutz für
DM 65,– im Jahr“
d) „Jetzt können A-Mitglieder ohne finanzielles
Risiko auf ihr Recht pochen: Mit
dem neuen A-Verkehrs-Rechtsschutz für
nur DM 65,– im Jahr – exclusiv für Club-
Mitglieder“
e) „Neue A-Leistung ab 1.1.1978: Verkehrs-
Rechtsschutz für die Mitglieder“
f) „Ab 1. Januar 1978 wird der A seinen
Mitgliedern eine neue Leistung bieten:
Den Verkehrs-Rechtsschutz“
g) „Neue Leistung für Club-Mitglieder:
A-Verkehrs-Rechtsschutz ab
2. Januar 1978“
h) „Der Verkehrs-Rechtsschutz des A …“
i) „Als neue wichtige Leistung können
A-Mitglieder jetzt für DM 65,–
Jahresbeitrag auch einen Verkehrs-
Rechtsschutz bei der A-Rechtsschutzversicherungs-
AG abschließen“
II. den Beklagten zu 2 zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000,– zu unterlassen,
seine finanziellen, sächlichen und/oder
personellen Mittel sowie seine Verwaltungs-
und Betriebsorganisation einschließlich Gebäude,
Gebäudeteile oder Betriebsräume, in denen der
Beklagte zu 2 seine Vereinstätigkeit und/oder
seine Verwaltungstätigkeit für den Beklagten zu 1
ausübt, der Beklagten zu 3 zum Zwecke der
Werbung für Rechtsschutzversicherungen und/oder
die Vermittlung und/oder die Abwicklung von
Rechtsschutzversicherungen zur Verfügung zu
stellen;
III. die Beklagte zu 3 zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,– zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung
ihres auf Ausübung von Rechtsschutzversicherungstätigkeit
gerichteten
Geschäftsbetriebes und/oder ihrer Leistungen
der Bezeichnung A zu bedienen
und/oder
b) sich finanzieller, sächlicher und/oder
personeller Mittel sowie der Verwaltungs-
und Betriebsorganisation des Beklagten
zu 1 bzw. der als A-Gaue eingetragenen
Vereine einschließlich der Mitgliederkartei,
der Vereinszeitschrift „A-Motorwelt“
(insbesondere in der Form nicht voll bezahlter
Anzeigen) sowie der Gebäude, Gebäudeteile,
oder Betriebsräume, in denen der Beklagte
zu 1 bzw. die als A-Gaue eingetragenen
Vereine ihre Vereinstätigkeit ausüben, zum
Zwecke der Werbung für Rechtsschutzversicherungen
und/oder der Vermittlung und/
oder der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungen
zu bedienen;
2. die Löschung des Firmenbestandteils „A“
in ihrer Firma „A-Rechtsschutzversicherungs-
Aktiengesellschaft“ im Handelsregister beim
Amtsgericht München (HRB 54 6 21) zu bewilligen
und herbeizuführen;
3. den Klägerinnen über den Umfang der im Antrag
zu III 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu
erteilen, insbesondere unter Angabe des Umfanges
der ausgeübten Geschäftstätigkeit im Hinblick
auf den zahlenmäßigen Bestand der bei der
Beklagten zu 3 vorhandenen Policen (aufgeschlüsselt
nach Art der jeweils abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherung) sowie unter Angabe
des Umfangs der betriebenen Werbung, wobei die
Angaben über die Werbung nach Kalendervierteljahren
sowie nach Bundesländern und Werbeträgern
aufzuschlüsseln sind und unter Angabe
der Zahl der Adressaten sowie der Häufigkeit
erfolgter Direktaussendungen;
IV. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch
verpflichtet sind, den Klägerinnen allen
denjenigen Schaden zu ersetzen, der den
Klägerinnen durch die in den Anträgen I 2 und
III 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens sei unbegründet. Die Klägerinnen hätten ihre Machtstellung in der Rechtsschutzversicherung zu Lasten der Kraftfahrer durch überhöhte Prämienforderungen jahrzehntelang ausgenutzt. Der Beklagte zu 1 habe sich im Interesse seiner Mitglieder darum bemüht, durch Verhandlungen insbesondere mit den Klägerinnen zu 1 und 3 zu einer angemessenen Prämiengestaltung zu gelangen. Erst nachdem das gescheitert sei, habe er in Form einer Aktiengesellschaft die Beklagte zu 3 gegründet, die ausschließlich A-Mitgliedern Verkehrsrechtsschutz anbiete, ohne daß beabsichtigt sei, das Versicherungsgeschäft auf andere Zweige von Rechtsschutzversicherungen auszudehnen. Damit sei dafür Sorge getragen, daß seitens der Beklagten keine Tätigkeit ausgeübt werde, die zu den vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen der Satzung in Widerspruch stehe. Es sei unrichtig, wenn behauptet werde, daß der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 beherrsche. Zwischen den Vorständen der Beklagten bestehe keine Personalunion. Im übrigen seien Mehrfachfunktionen überall üblich, auch im Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Konzernmüttern. Die Leistungen der Beklagten zu 1 und 2 an die Beklagte zu 3 würden von dieser kostendeckend vergütet. Insoweit bestehe ein umfassendes, ordnungsgemäßes Abrechnungssystem. Die günstige Prämiengestaltung der Beklagten zu 3 beruhe nicht auf einer unzulässigen Verwendung von Vereinsmitteln der Beklagten zu 1 und 2, sondern darauf, daß die Beklagte zu 3, anders als die Klägerinnen, ausschließlich im Bereich des Verkehrsrechtsschutzes kalkuliere und auf eine aufwendige Vertriebsorganisation verzichte. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 die Beklagte zu 3 unterstützten, werde das durch § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 gedeckt, nach der die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet seien, für die Interessen der motorisierten Verkehrsteilnehmer einzutreten. Der Vorwurf eines Verdrängungswettbewerbs sei unbegründet. Von den rund 25 Mio Kraftfahrzeugbesitzern in der Bundesrepublik kämen als Versicherungsnehmer der Beklagten zu 3 nur Mitglieder des A in Betracht. Dementsprechend gering sei das Prämienaufkommen der Beklagten zu 3 im Verhältnis zu dem der Klägerinnen. 1978 habe die Beklagte zu 3 182.263 Policen vergeben, was einem Prämienaufkommen von 14,2 Mio DM entspreche. Demgegenüber habe der Policenbestand der Klägerinnen im Jahre 1977 bei über 9 Mio und das Prämienaufkommen bei mehr als 900 Mio DM gelegen. Dieses Verhältnis habe sich in der Folgezeit nicht wesentlich zu Ungunsten der Klägerinnen geändert. Die Umsatzzahlen der Beklagten zu 3 seien vielmehr rückläufig. Schließlich treffe auch der Vorwurf des Autoritätsmißbrauchs nicht zu. Es sei nicht unlauter, wenn das Ansehen, das sich der ADAC durch die Förderung von Interessen der Kraftfahrer erworben habe, der Beklagten zu 3 zu Gute komme. Deren Tätigkeit liege im Rahmen der Satzungen der Beklagten zu 1 und 2 und diene ausschließlich dem Schutz und den Interessen von A-Mitgliedern.

Die Klägerinnen sind in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgen sie das Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens könne gegen die Beklagten nicht zu Recht erhoben werden, auch wenn das Sachvorbringen der Klägerinnen als zutreffend unterstellt werde. Unbegründet sei einmal der Vorwurf eines leistungsfremden Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerbs. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagten durch Prämienunterbietung Mitbewerber vom Markt zu verdrängen suchten, um sodann, nach Ausschaltung der Mitbewerber, die Prämien wieder zu erhöhen. Neben der Beklagten zu 3 gebe es eine Reihe weiterer Versicherungen, die Verkehrsrechtsschutz zu günstigeren Bedingungen und Preisen als die Klägerinnen gewährten. Daß diese Bedingungen und Preise auf einer falschen Kalkulation oder sonst sachwidrigen Erwägungen aufbauten, könne nicht angenommen werden. So erblickten auch die Klägerinnen selber die von ihnen behauptete wettbewerbswidrige Leistungsverfälschung nicht in erster Linie in der Prämiengestaltung der Beklagten zu 3, sondern in einem Verstoß der Beklagten gegen die §§ 21 und 22 BGB, nach denen sich Idealvereine wie die Beklagten zu 1 und 2 grundsätzlich nicht erwerbswirtschaftlich betätigen dürften. Indessen liege ein wettbewerbsrechtlich erheblicher Gesetzesverstoß insoweit nicht vor.

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Es sei unzutreffend, wenn die Klägerinnen meinten, der Beklagte zu 1 sei nach Art einer Holding-Gesellschaft der eigentliche Betreiber des Versicherungsgeschäfts und sei als solcher bestrebt, sich unter Mißachtung der für einen Idealverein geltenden gesetzlichen Bestimmungen Vorteile vor Mitbewerbern zu verschaffen. Die von den Klägerinnen als verletzt angeführten Vereinsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Regelungen über die Erlangung und den Verlust der Rechtsfähigkeit bei Idealvereinen einerseits und bei wirtschaftlichen Vereinen andererseits, stellten weder wettbewerbsrelevante Vorschriften dar, noch dienten sie dem Schutz der Allgemeinheit. Es handele sich bei ihnen um wertneutrale Ordnungsvorschriften, bei deren Mißachtung ein Wettbewerbsverstoß nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen in Betracht komme. So fehle es bereits an einer Gleichheit der Wettbewerbslage (par condicio concurrentium), da die vereinsrechtlichen Vorschriften, deren Mißachtung hier in Rede stehe, auf die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmenden Klägerinnen keine Anwendung fänden. Darüber hinaus fehle es aber auch an der Erlangung eines unzulässigen Wettbewerbsvorsprungs durch die Beklagten. Die Unterstützung der Beklagten zu 3 durch die Beklagten zu 1 und 2 sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen hätten als Mitbewerber keinen Anspruch darauf, daß sich die Beklagte zu 3 nicht solcher Mittel bediene, die ihr die Beklagten zu 1 und 2 zur Verfügung stellten. Es liege im Wesen einer freien Marktwirtschaft, daß sich jeder Wettbewerber Kapital und sonstige Unterstützung dort und in der Weise legal beschaffe, wo und wie es ihm günstig erscheine. Insoweit sei die Grenze des Erlaubten vorliegend nicht überschritten.

Auch von einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins durch die Beklagten zu 1 und 2 könne nicht ausgegangen werden. Dafür sei entscheidend, daß ein Mißbrauch der Vereinsautonomie, der sich aus der Sicht der Allgemeinheit als Verstoß gegen die guten Sitten darstelle, auszuschließen sei. Unlautere Mittel und Methoden im Wettbewerb seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Vereins dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftliche Betätigung ihren sachlichen Grund im wesentlichen im Rahmen der vereinsautonomen Satzung bei der Erfüllung des Vereinszwecks finde. So liege es hier. Nach der Satzung entspreche es dem wohlverstandenen Interesse der Mitglieder, wenn ihnen der ADAC aus dem Gedanken der Nützlichkeitshilfe einen günstigen Versicherungsschutz über die Beklagte zu 3 zur Verfügung stelle. Das sei ein Akt der Fürsorge gegenüber den Mitgliedern, der mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Satzung des Beklagten zu 1 nicht als Mißbrauch der Vereinsautonomie angesehen werden könne. Den Hinweisen der Klägerinnen auf Steuervorteile eingetragener Vereine komme dabei keine Bedeutung zu. Auch die Beklagten zu 1 und 2 unterlägen wie andere Vereine der Steuerpflicht. Soweit Mitgliederbeiträge steuerfrei seien, begründe dieser Umstand allein den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nicht, da es den Beklagten zu 1 und 2 nicht verwehrt werden könne, ihre Mittel im Interesse der Mitglieder einzusetzen. Darüber hinaus sei bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, daß die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins, soweit sie der Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks diene, jedenfalls dann nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden könne, wenn dadurch – wie hier – der allgemeine Wettbewerb auf dem einschlägigen Gebiet nur in begrenztem Umfang berührt werde. Die Beklagte zu 3 gewähre ausschließlich A- Mitgliedern Versicherungsschutz. Sie habe sich daher in ihrer geschäftlichen Tätigkeit erhebliche Beschränkungen auferlegt, die zur Folge hätten, daß ihr der weite Markt auf dem hier einschlägigen Gebiet verschlossen bleibe, während sich die Klägerinnen werbend an jeden Kraftfahrer wenden könnten.

Schließlich sei die Klage auch nicht unter dem von den Klägerinnen herangezogenen Gesichtspunkt des Autoritätsmißbrauchs begründet. Der Einsatz von Ansehen und Vertrauen sei nicht per se sittenwidrig, sondern nur dann, wenn der Verkehr in seiner Entschließungsfreiheit dadurch unzulässig beeinflußt würde. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Der Verkehr prüfe die wirtschaftlichen Angebote des A, beispielsweise die Angebote der ADAC-Reise GmbH, wie die von anderen Wettbewerbern. Das gelte ebenso für den Verkauf von Straßenkarten, Warndreiecken, Warnleuchten, Schneeketten und anderem Bedarf des Straßenverkehrs. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß dies im Falle der Versicherungstätigkeit des A anders sei. Auch soweit sich die Beklagten auf dem Gebiet der Verkehrsrechtsschutzversicherung an Personen wendeten, die noch nicht Mitglied des A seien, orientierten sich diese allein an der angebotenen Leistung. Die Verwendung der Bezeichnung „A“ wirke sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich insofern aus, als sie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 3 an das Ansehen des ADAC dächten. Wettbewerbsrechtlich sei das unbedenklich. Es könne den Beklagten nicht verwehrt werden, auf den Ruf des A und ihre eigenen Leistungen hinzuweisen, auch nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsangebot der Beklagten zu 3.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch Rechtsbruch oder Mißbrauch der Rechtsform des Idealvereins scheidet schon deshalb aus, weil die Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften der Beklagten zu 3 unter vereinsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. Insoweit fehlt es bereits an einem Gesetzesverstoß, der für sich allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen das beanstandete Verhalten als unlauter erscheinen lassen könnte (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Einl. Rdn. 114; § 1 Rdn. 534 ff, 559; Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 34 ff, 239 ff, 274 ff).

a) Die Gründung der Beklagten zu 3 durch den Beklagten zu 1 und das Betreiben des Versicherungsgeschäfts durch diese steht zu den hier heranzuziehenden Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21, 22 BGB) nicht in Widerspruch. Insoweit ist entscheidend, daß die Beklagte zu 3 das Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betreibt, d.h. als eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, die gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 juristisch und organisatorisch selbständig ist. Dem entspricht die tatsächliche Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 hinsichtlich der bei ihr Versicherten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen diese nur mit ihr in versicherungsvertraglicher Beziehung, und nur sie wird beim Eintritt des Versicherungsfalls tätig.

Die rechtliche und organisatorische Trennung der Beklagten zu 3 von den Beklagten zu 1 und 2 schließt es aus, die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 3 vereinsrechtlich als eine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1 anzusehen, d.h. als einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB, der mit den Zwecken eines Idealvereins möglicherweise nicht zu vereinbaren wäre. Den Vorschriften der §§ 21 und 22 BGB liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt (RGZ 133, 170, 174, 175; BGHZ 45, 395, 397, 398). Diese gesetzgeberischen Erwägungen tragen der Tatsache Rechnung, daß bei einer nach außen gerichteten wirtschaftlichen Betätigung Gläubigerinteressen in besonderem Maße berührt werden und daß diese Interessen in den für juristische Personen des Handelsrechts und andere Kaufleute geltenden Vorschriften eine weit stärkere Berücksichtigung gefunden haben als in den Bestimmungen des Vereinsrechts. Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 – 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts wie die Beklagte zu 3 in erster Linie im Interesse der Gläubiger zwingenden Vorschriften über eine Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die – unbeschränkbare – Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (siehe für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, 37, 57 ff, 82, 148 ff, 162 ff AktG). Darauf beruht es, daß nach den §§ 21 und 22 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealverein), bereits durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt und daß der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn es für diesen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, sich in einer der für rechtsfähige wirtschaftliche Zusammenschlüsse bundesgesetzlich bereitstehenden Rechtsformen wie beispielsweise der AG oder GmbH zu organisieren und auf diese Weise Rechtsfähigkeit zu erlangen (BVerwGE 58, 26 = NJW 1979, 2261).

Diesen vereinsrechtlichen Bestimmungen ist genügt, wenn – wie hier durch die Beklagte zu 3 – das Versicherungsgeschäft durch eine juristisch und organisatorisch selbständige Gesellschaft des Handelsrechts betrieben wird, auch wenn diese von einem Idealverein wie dem Beklagten zu 1 gegründet worden ist und dem Versicherungsgeschäft auf dessen Betreiben und mit dessen Unterstützung nachgeht. Insoweit ist wesentlich, daß die Beklagte zu 3 als Aktiengesellschaft ihren Gläubigern, insbesondere den Versicherten, alle Sicherheiten bietet, die mit der Rechtsform einer solchen Gesellschaft verbunden sind. Ist das aber der Fall und ist der den §§ 21 und 22 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Zielsetzung damit Rechnung getragen, kann nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 3 den Beklagten zu 1 und 2 nicht als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB zugeordnet werden.

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß bei der Ausgliederung einer unternehmerischen Tätigkeit aus einem Verein und der Verlagerung dieses Geschäftsbetriebs auf eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft den Belangen des Gläubigerschutzes durch die für das Tochterunternehmen gewählte Rechtsform der AG oder GmbH allein nicht hinreichend Rechnung getragen werde, weil die Eigenart unternehmerischen Handelns eine Verknüpfung der Vermögensinteressen der natürlichen Trägerpersonen mit dem wirtschaftlichen Schicksal der Gesellschaft verlange, eine solche für den Gläubigerschutz erforderliche Interessenverknüpfung aber nicht bestehe, wenn zwischen dem ausgliedernden Verein und den beteiligten Verkehrskreisen eine juristische Person des Handelsrechts stehe (MünchKomm. – Reuter, §§ 21, 22 BGB Rdn. 11 ff). Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Gläubigerschutzes die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht durch das eigene Interesse der Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gewährleistet wird, sondern allein durch die Bestimmungen über die Aufbringung und Erhaltung des Grund- oder Stammkapitals als Haftungsgrundlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie durch die den Gesellschaften obliegenden Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten, denen im Streitfall genügt ist.

b) In der Tätigkeit der Beklagten zu 3 kann ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB auch nicht deshalb erblickt werden, weil dem Beklagten zu 1 sämtliche Anteile der Beklagten zu 3 gehören und weil er mit ihr nach der Behauptung der Klägerinnen personell in vielfacher Hinsicht verflochten ist und geschäftsleitende Befugnisse in der von ihm allein beherrschten Gesellschaft ausübt. Im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes, auf die es, wie dargelegt, für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB maßgeblich ankommt, fallen Umstände dieser Art nicht ins Gewicht. Angesichts der Stellung des Beklagten zu 1 als Alleinaktionär der Beklagten zu 3 ist zwar davon auszugehen, daß diese als abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG von dem Beklagten zu 1 beherrscht wird. Indessen ist es vereinsrechtlich bei Berücksichtigung der Interessenlage der Gläubiger, hier namentlich der Versicherten, nicht geboten, deshalb einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1 anzunehmen. Der Beklagte zu 1 nimmt im Rahmen des Tätigkeitsbereichs der Beklagten zu 3 Dritten gegenüber nicht am Rechtsverkehr teil. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagten zu 1 und 3 lediglich im Rahmen eines sog. faktischen Konzerns, nicht durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG), miteinander verbunden sind und daß deshalb die Verantwortlichkeiten des Beklagten zu 1 im Umfang seiner Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3 auf die Fälle des § 317 AktG beschränkt sind. Diese Vorschrift dient zwar nicht nur dem Schutz des abhängigen Unternehmens, sondern auch dem der Gläubiger, denen sie Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen für den Fall einräumt, daß von dem abhängigen Befriedigung nicht zu erlangen ist (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i.V.m. § 309 Abs. 4 Satz 3 AktG). Nachteilige Auswirkungen auch auf die Gläubigerinteressen können sich daher ergeben, wenn die Haftung des herrschenden Unternehmens mangels einer – für den Idealverein gesetzlich nicht vorgeschriebenen – Mindestkapitalausstattung nicht zu verwirklichen ist. Gleichwohl kann vorliegend daraus nicht hergeleitet werden, daß die Interessen der Gläubiger des abhängigen Unternehmens, hier der Beklagten zu 3, derart gefährdet wären, daß im Hinblick darauf eine eigenunternehmerische Tätigkeit des Beklagten zu 1 im Sinne der §§ 21 und 22 BGB bejaht werden müßte. Zutreffend haben die Beklagten in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die von ihnen überreichte privatgutachterliche Stellungnahme P. Ulmers darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer wirtschaftlichen Haftungsgrundlage mangels einer für den eingetragenen Verein gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalausstattung weitgehend dadurch ausgeglichen werde, daß die Ansprüche der Gläubiger der abhängigen AG gegen den Verein als herrschendes Unternehmen ergänzt würden durch die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands des herrschenden Unternehmens und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des abhängigen. Die Gläubiger der abhängigen Gesellschaft stehen sich damit nicht schlechter, im Hinblick auf die Mehrzahl der Haftenden vielfach sogar besser als bei einem einzelkaufmännischen Betrieb als herrschendem Unternehmen (vgl. Hemmerich, Möglichkeiten und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Idealvereinen, in Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht Bd. 40, S. 134, 135). Darüber hinaus weist der Streitfall die Besonderheit auf, daß es sich bei der Beklagten zu 3 um ein Versicherungsunternehmen handelt, das ebenso wie die Klägerinnen und jedes andere Versicherungsunternehmen im Interesse und zum Schutz der Versicherten der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen unterliegt, und daß auch mit Rücksicht darauf aus Gründen des Gläubigerschutzes die Annahme einer eigenunternehmerischen Tätigkeit des Beklagten zu 1 vorliegend nicht in Betracht zu ziehen ist.

c) Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte zu 1 und seine Untergliederungen, unter ihnen der Beklagte zu 2, unterstützten ohne eine angemessene Gegenleistung die Beklagte zu 3 in vielfältiger Weise, insbesondere durch mietweise Überlassung von Verwaltungs- und Geschäftsräumen, durch Tätigkeiten des A-Personals bei der Beratung und beim Abschluß von Versicherungsverträgen, durch die Überlassung der EDV-Anlage des Beklagten zu 1 zur Mitbenutzung, durch die Zurverfügungstellung der Mitgliederkartei des Beklagten zu 1, durch Werbetätigkeiten und ähnliche Hilfsmaßnahmen. Im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten zu 3 habe der Beklagte zu 1 Marktsondierungsmaßnahmen ergriffen, das Aktienkapital der Gesellschaft von 2 Mio DM übernommen und zu deren Organisationsfonds einen weiteren Betrag von 5 Mio DM eingezahlt. Nach der Ansicht der Klägerinnen verstößt dieses Verhalten gegen die §§ 21 und 22 BGB, weil den Beklagten zu 1 und 2 als Idealvereinen eine wirtschaftliche Betätigung dieser Art und Größenordnung untersagt sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß diese von den Klägerinnen behaupteten Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 in den Rahmen eines eigenen, rechtlich nicht verselbständigten Geschäftsbetriebs fallen und damit die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB erfüllen, weil es sich insoweit um planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehende, eigenunternehmerische Tätigkeiten handelt, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. RGZ 95, 91, 94; 154, 343, 351; BGHZ 15, 315, 319, 320; 45, 395, 397; BayOblG Rpfleger 1977, 19, 20; 1978, 249, 250; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 21 Rdn. 5; Soergel/Schultze- v.Lasaulx, 11. Aufl. BGB §§ 21, 22 Rdn. 25 ff; Palandt-Heinrichs, 41. Aufl., BGB § 21 Anm. 1 b; K.Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff, 343 ff; Hemmerich, aaO, S. 59 ff). Denn insoweit befassen sich die Beklagten zu 1 und 2 mit Aufgaben, die für sich genommen Gegenstand einer eigenunternehmerischen, selbständigen und wirtschaftlichen Betätigung sein können. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß diese Tätigkeiten, wie die Klägerinnen behaupten, ohne eine leistungsgerechte Vergütung erbracht werden. Auf die Entgeltlichkeit einer Leistung kommt es für die Frage des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entscheidend an (BGHZ 45, 395, 397).

Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann – wovon auch Mestmäcker in seinem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgeht – ein nichtwirtschaftlicher Verein auch dann sein, wenn er zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. RGZ 83, 232, 237; 133, 170, 176; 154, 343, 354; BGHZ 15, 315, 319; BGB-RGRK, aaO, § 21 Rdn. 7; Soergel/Schultze- v. Lasaulx, aaO, §§ 21, 22 Rdn. 17, 19; Palandt-Heinrichs aaO, § 21 Anm. 1 b; K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343, 351 ff m.w.N.; Hemmerich, aaO, S. 78; abw. Nitschke, Die körperschaftlich strukturierte Personengesellschaft, 1970, S. 124 ff; Sack, ZGR 1974, 179, 193, 206).

Auf diese Voraussetzungen für die vereinsrechtliche Zulässigkeit unternehmerischen Handelns im Rahmen eines Idealvereins berufen sich die Beklagten zu Recht. Ihnen ist zuzubilligen, daß sie im Umfang ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Verfolgung ihres idealen Hauptzwecks tätig werden, wie er sich aus der auch für den Beklagten zu 2 bindenden Satzung des Beklagten zu 1 ergibt. Auch in ihrer Gesamtheit gehen die Maßnahmen, die die Beklagten zu 1 und 2 zugunsten der Beklagten zu 3 im einzelnen ergriffen haben – insbesondere die Überlassung eines Teils der Arbeitskraft ihres Personals und die Zurverfügungstellung von Geschäftsräumen, der EDV-Anlage und der Mitgliederkartei sowie die im Interesse der Beklagten zu 3 bei ihrer Gründung getätigten finanziellen Aufwendungen – über die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke der Beklagten zu 1 und 2 nicht hinaus. Nach der Satzung des Beklagten zu 1 zählt es zu dessen Aufgaben, die Interessen des Kraftfahrwesens zu fördern und sich für den Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher einzusetzen (vgl. § 2 der Satzung des Beklagten zu 1). Diese Aufgaben erfüllen die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit den Einrichtungen der A-Straßenwacht, des A-Straßendienstes, der A-Notruf- Einrichtung, der A-Prüfstände, der A-Rettungshubschrauber und einer Reihe anderer Maßnahmen. Aber auch diejenigen Tätigkeiten, die sich auf das Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 beziehen, fallen einzeln und insgesamt in diesen Aufgabenbereich der Satzung. Auch sie dienen den Interessen und dem Schutz motorisierter Verkehrsteilnehmer, weil sie – in Bedeutung und Auswirkung technischen Hilfeleistungen vergleichbar – dazu beitragen, Schäden zu beseitigen oder abzumildern, die sich aus der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ergeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte zu 1 der Klägerin zu 3 mehr als 25 Jahre, von 1952 bis 1977, durch einen sog. Freundschaftsvertrag verbunden, der den Mitgliedern des ADAC den Abschluß von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu bestimmten besonderen Bedingungen ermöglichte. Ähnliche Verträge – wie sie auch zwischen dem AvD und der Klägerin zu 2 und anderen Automobilclubs und Rechtsschutzversicherern bestehen – waren schon 1903 mit der Zürich-Versicherung und 1908 mit der Agrippina abgeschlossen worden (Graf von Seherr-Thoss, 75 Jahre ADAC 1903-1978, S. 138, 139). Der damit verfolgte ideale Hauptzweck, den Interessen und dem Schutz der Vereinsmitglieder als motorisierter Straßenverkehrsteilnehmer zu dienen, hat sich aber in Bedeutung und Gewicht nicht dadurch geändert, daß der Beklagte zu 1 in dem erörterten Umfang entsprechend seiner Größe und Mitgliederzahl den A-Mitgliedern die Möglichkeit zum Abschluß von Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsverträgen statt wie bisher bei der Klägerin zu 3 nunmehr bei einer von ihm gegründeten und unterstützten Tochtergesellschaft eröffnet hat.

Ob der Betrieb des Rechtsschutzversicherungsgeschäfts durch die Beklagte zu 3 von den Bestimmungen des § 2 der Satzung des Beklagten zu 1 auch dann noch gedeckt wäre, wenn die Beklagten zu 1 und 2 dieses Geschäft in eigener Regie führten, bedarf keiner Entscheidung. Die Tätigkeiten, die hier zu beurteilen sind, überschreiten jedenfalls, wie dargelegt, den Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht. Es kann auch dahinstehen, welches Gewicht und welche wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben der Beklagten zu 1 und 2 deren Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 im einzelnen zukommt. Daß es sich dabei – sowohl im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten und Mitgliederkarteien sowie der EDV-Anlage, des Vereinsemblems und des sonstigen Verwaltungsapparates, als auch im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einmalige Zuwendung von finanziellen Mitteln aus Anlaß der Gründung der Beklagten zu 3 – um Hilfstätigkeiten zur Erreichung des umfassenderen idealen Zwecks der Interessenwahrung der motorisierten Straßenverkehrsteilnehmer im Rahmen des Nebenzweckprivilegs handelt, folgt auch daraus, daß die eingesetzten Mittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen im wesentlichen aus freien, ohnehin vorhandenen Kapazitäten der Beklagten zu 1 und 2 stammen, die für die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes nicht erst beschafft zu werden brauchen. Darüber hinaus fällt auch unter Berücksichtigung von Gläubigerinteressen die Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft der Beklagten zu 3 aus dem Rahmen des Nebenzweckprivilegs nicht heraus. Soweit es sich um die Verwendung ohnehin vorhandener Vereinsmittel durch die Beklagte zu 3 handelt, wie beispielsweise die Mitbenutzung der EDV-Anlage der Beklagten zu 1, der Mitgliederkarteien oder von Räumlichkeiten, sind Gläubigerinteressen praktisch nicht berührt.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch unter dem von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkt des leistungsfremden Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerbs nicht für begründet erachtet. Dem hält die Revision entgegen, daß es der Beklagten zu 3 nur durch die Zurverfügungstellung von organisatorischen, personellen und sonstigen Mitteln der Beklagten zu 1 und 2 ermöglicht werde, einen Preis anzubieten, der weit unter dem der Klägerinnen und anderer Rechtsschutzversicherer liege. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Unternehmer im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung die Preisgestaltung grundsätzlich frei. Das Unterbieten der Preise von Mitbewerbern entspricht, wie auch die Klägerinnen an sich nicht verkennen, grundsätzlich dem Wesen des Leistungswettbewerbs (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 1979, 321, 322 = WRP 1979, 300, 301 – Verkauf unter Einstandspreise).

Aus diesen Gründen kann es nicht generell als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn die Beklagte zu 3 als Tochterunternehmen des Beklagten zu 1 auf die finanziellen Mittel der Beklagten zu 1 und 2 und deren sonstige Unterstützung zurückgreift. Die Tatsache allein, daß Mitbewerber durch eine auf solchen Umständen beruhende Preisbildung Nachteile erleiden, macht das Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu 3 nicht unlauter.

Preisunterbietungen in Form von extrem niedrigen Preisgestaltungen könnten allerdings dann als Behinderungs- oder Vernichtungswettbewerb wettbewerbswidrig sein, wenn sie bezweckten, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und wenn dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben würde oder wenn ernstlich damit zu rechnen wäre, daß Mitbewerber in einem solchen Maß die Preisunterbietung nachahmten, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs käme (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., § 1 Rdn. 206; RGZ 134, 342, 350 ff – Benzinpreis; BGH GRUR 1979, 321, 322, 323 = WRP 1979, 300, 301, 302, – Verkauf unter Einstandspreis, st. Rspr.). Für das Bestehen einer solchen Gefahr bietet jedoch der vorliegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es neben der Beklagten zu 3 eine Reihe von Versicherungen, die Verkehrsrechtsschutz für Mitglieder von Automobilclubs zu Preisen anbieten, die der Jahresprämie der Beklagten zu 3 von 65,– DM entsprechen und damit die von den Klägerinnen verlangten Jahresprämien von 96,– DM gleichermaßen unterschreiten. Daß diese Versicherer insoweit falsch kalkulierten oder unrentabel oder mit Verlust arbeiteten, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet verneint.

Danach kann nicht angenommen werden, daß die von den Klägerinnen beanstandete Unterstützung der Beklagten zu 3 durch die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Preisangebot führe, das geeignet sei, den Bestand des Wettbewerbs ernstlich zu gefährden oder Mitbewerber unlauter zu behindern oder vom Markt zu verdrängen.

3. Die Klägerinnen halten es des weiteren für einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn die Beklagten zu 1 und 2 gegenüber ihren Mitgliedern und bei der Werbung von Mitgliedern durch Fragebogen, Anzeigen und Information auf die Versicherungstätigkeit der Beklagten zu 3 hinweisen und die Interessen von Mitbewerbern damit nachhaltig beeinträchtigen, obwohl das beanstandete Verhalten in keinem sachlich gerechtfertigten Bezug zu den Vereinszwecken der Beklagten zu 1 und 2 stehe. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß die Beklagten zu 1 und 2 die vereinsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitgliedern und die Möglichkeiten der Mitgliederwerbung dazu mißbrauchten, den Klägerinnen in unzulässiger Weise Konkurrenz zu machen und sie als Wettbewerber zu behindern oder vom Markt zu verdrängen. Auch damit können die Klägerinnen keinen Erfolg haben.

Zutreffend ist zwar, daß das in diesem Zusammenhang beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 geeignet ist, die Versicherungstätigkeit der Klägerinnen und anderer Mitbewerber nachteilig zu beeinflussen, und daß die Beklagten zwecks Förderung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 und ihrer eigenen Interessen das auch beabsichtigen. Indessen kann die Sittenwidrigkeit eines Wettbewerbsverhaltens nicht allein in der nachteiligen Auswirkung auf das Geschäft von Mitbewerbern gefunden werden. § 1 UWG tritt den unlauteren Mitteln und Methoden im Wettbewerb entgegen. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob der Erfolg mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt wird (BGHZ 43, 278, 281 = GRUR 1965, 489, 491 = WRP 1965, 223, 225 – Kleenex). Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Dabei ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Wettbewerbsverhaltens von Vereinen (BGHZ 56, 327, 333 – Feld und Wald I = GRUR 1972, 40, 42, 43 = WRP 1971, 472, 473, 474 – Verbandszeitschrift) zu beachten, daß die Werbemaßnahmen und Handlungen der Beklagten zu 1 und 2 Tätigkeiten sind, die sich auf die Rechtsschutzversicherung ausschließlich von ADAC- Mitgliedern beziehen und damit in den Rahmen der Vereinssphäre fallen. Zwar wendet sich der Beklagte zu 1 nach dem Vorbringen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der Mitgliederwerbung auch an Nichtmitglieder. Da aber diese nur dann in vertragliche Beziehungen mit der Beklagten zu 3 treten können, wenn sie dem ADAC als Mitglieder beitreten, kann das Handeln der Beklagten zu 1 und 2 auch insoweit noch ihrer Vereinssphäre zugeordnet werden.

Mit Rücksicht darauf hängt die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der – vereinsbezogenen – Tätigkeiten der Beklagten zu 1 und 2 von der Frage ab, ob das beanstandete Verhalten, auch wenn es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Mitbewerber führt, die Grenzen vereinsautonomer Betätigung nicht überschreitet und in den Bestimmungen der Satzung seine Rechtfertigung findet (BGHZ 56, 327, 333, 335 – Feld und Wald I = GRUR 1972, 40, 42, 43 = WRP 1971, 472, 474 – Verbandszeitschrift). Davon ist im Streitfall auszugehen. Wie dargelegt gehört es nach § 2 der Satzung zu den Vereinszwecken des Beklagten zu 1, den Interessen und dem Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer zu dienen. In den Kreis der Tätigkeiten, die sich auf die Erfüllung dieser Vereinszwecke richten, fällt es, wenn die Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen der Vereinssphäre auf das ausschließlich für Mitglieder bestimmte Versicherungsangebot der Beklagten zu 3 hinweisen und dieses gegenüber Mitgliedern und bei der Mitgliederwerbung unterstützen. Ein Mißbrauch der Vereinsautonomie ist damit nicht verbunden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann ausgeschlossen werden, daß die Beklagten zu 1 und 2 insoweit im Zusammenhang mit der Förderung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 von der vorrangigen Verfolgung ihrer idealen Zwecke und Ziele zugunsten einer wettbewerblichen Betätigung absähen.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es auch unter dem Gesichtspunkt des Autoritätsmißbrauchs (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., Allg. Rdn. 181; § 1 Rdn. 35, 153, 154; Ulmer-Reimer, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der EWG, Bd. III – Deutschland, Rdn. 851 ff; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., 2. Bd., 32. Kap. Rdn. 2; s. auch Beier und Schricker in ihrem von den Klägerinnen überreichten Privatgutachten) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn der Beklagte zu 1 durch die Erlaubnis zur Führung des Namensbestandteils „ADAC“ und durch die Zurverfügungstellung organisatorischer, personeller und anderer betrieblicher Mittel die Beklagte zu 3 als sein Tochterunternehmen am Wettbewerb auf dem Gebiete der Verkehrsrechtsschutzversicherung teilnehmen lasse.

Zutreffend ist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß es im Sinne des § 1 UWG unlauter ist, wenn im Wettbewerb durch Einsatz von Ansehen und Autorität der öffentlichen Hand ein sachlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in Anspruch genommen wird und der Verkehr deshalb beim Vertragsschluß von der Prüfung der Qualität und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung und von anderen Leistungsvergleichen absieht und so in seiner Wahl- und Entscheidungsfreiheit beim Erwerb einer Ware oder Leistung beeinträchtigt wird (BGHZ 19, 299 = GRUR 1956, 216 = WRP 1956, 105 – Staatliche Kurverwaltung; BGH GRUR 1964, 210 = WRP 1964, 85 – Landwirtschaftsausstellung; GRUR 1969, 418 – Der Standesbeamte; GRUR 1971, 168 = WRP 1971, 219 – Ärztekammer; GRUR 1974, 733 = WRP 1974, 397 – Kfz- Schilderverkauf). Indessen lassen sich diese Erwägungen auf das Wettbewerbsverhalten eines Vereins wie des ADAC nicht übertragen und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß dem Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf seine zahlreichen im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs von weiten Kreisen der Bevölkerung eine besondere Beachtung zuteil wird. Bei dem Beklagten zu 1 handelt es sich nicht um einen Träger hoheitlicher Rechte, einen Verwaltungsträger oder sonst um einen aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts berufenen objektiven und unparteiischen Sachwalter der Allgemeinheit oder öffentlicher Interessen, sondern um einen privatrechtlich organisierten und tätigen Verein, dem es nicht verwehrt werden kann im Zusammenhang mit der vereinsrechtlich zulässigen Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele die Beklagte zu 3, seine Tochtergesellschaft, den Namensbestandteil „ADAC“ führen zu lassen und sie mit organisatorischen, personellen und anderen betrieblichen Mitteln zu unterstützen.

Aber auch soweit sich die Beklagte zu 3 im Einverständnis und im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1 und 2 Ruf und Ansehen des ADAC als eines privatrechtlich ausgestalteten und betriebenen Vereins zu Nutze macht, ist das wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Im kaufmännischen Bereich ist es ein allgemein anerkanntes und wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Mittel, wenn der Kaufmann den guten Ruf, den er sich durch die Güte und Qualität seines Leistungsangebots geschaffen hat, im Wettbewerb einsetzt. Für den Beklagten zu 1 gilt im Streitfall nichts anderes. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Beklagte zu 1 seinen Ruf und sein Ansehen nicht durch geschäftliche Betätigung erworben habe, sondern durch sein Auftreten als Idealverein, und daß es unlauter sei, wenn er die Beklagte zu 3 diesen Ruf im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ausnutzen lasse. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß die Beklagte zu 3 nur Mitglieder des Beklagten zu 1, also nur solche Personen versichert, die sich zu den Vereinszielen des Beklagten zu 1 bekennen und neben der Versicherungsprämie auch den Vereinsbeitrag zahlen und die übrigen Vereinspflichten auf sich nehmen. Sie gewährt auch nicht Rechtsschutz schlechthin, sondern nur Verkehrsrechtsschutz, der die mit der Haltung und dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Risiken abdeckt (vgl. §§ 21 – 23 ARB). Sie beschränkt ihre Tätigkeit damit auf ein Gebiet, auf dem sie der Beklagte zu 1 in vereinsrechtlich zulässiger Weise unterstützt. Auch eine Irreführung ist insoweit weder für die Vereinsmitglieder noch für die Personen verbunden, die noch nicht Mitglieder des Beklagten zu 1 sind. Die Verbindung zwischen den Beklagten zu 1 und 3 wird vielmehr durch die Hinweise auf den Charakter der Beklagten zu 3 als Tochterunternehmen des Beklagten zu 1 zutreffend offengelegt. Aber auch soweit in Betracht zu ziehen ist, daß etwa die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund von Ruf und Ansehen des Beklagten zu 1 besonders günstige Leistungen der Beklagten zu 3 hinsichtlich Preiswürdigkeit und Umfang der Versicherungsleistungen erwarten, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt, daß die von der Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen dieser Erwartung nicht entsprechen.

Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Auftreten der Beklagten zu 3 als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 eine unzulässige Beeinflussung des Publikums verbunden wäre und zu einer von sachlichen Erwägungen nicht getragenen Entscheidung der Kunden führen würde, im Zusammenhang mit dem Erwerb der A-Mitgliedschaft um Versicherungsschutz gerade bei der Beklagten zu 3 nachzusuchen. Nach den in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wertet der Verkehr die wirtschaftlichen Angebote des Beklagten zu 1 und dessen Tochtergesellschaften, so auch der Beklagten zu 3, nicht anders als Angebote dritter Unternehmen. Insoweit sehe der Verkehr – auch auf dem Gebiete der Kraftfahrzeug- Rechtsschutzversicherung – den ADAC als einen Wettbewerber unter vielen an und prüfe dessen Angebote kritisch im Vergleich mit denen anderer Anbieter. So suchten auch die Personen, die noch nicht Mitglieder des ADAC seien, nicht aus dem Gefühl unkritischen Vertrauens bei der Beklagten zu 3 um Versicherungsschutz und bei der Beklagten zu 1 um Aufnahme in den Verein nach, sondern orientierten sich hinsichtlich der Versicherungsleistungen allein an dem Angebot der Beklagten zu 3. Diese tatrichterlichen Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie sind weder erfahrungswidrig noch verstoßen sie sonst gegen revisible Normen.

37
5. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten ist ferner auch nicht insoweit ersichtlich, als die Klägerinnen behaupten, daß der Beklagte zu 1 unter Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die ihm ausschließlich als Idealverein zustehen, den Wettbewerb der Beklagten zu 3 unterstütze. Für die Annahme, daß der Beklagte zu 1 die Versicherungstätigkeit der Beklagten zu 3 mit anderen als steuerrechtlich legal erzielten Einkünften fördert oder unter Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften mit Einnahmen, die ihm ausschließlich mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Idealverein steuerfrei oder sonst steuerlich privilegiert zugeflossen sind, besteht kein Anhalt. Das gilt auch hinsichtlich des Beitragsaufkommens des Beklagten zu 1. Zwar bleiben bei Personenvereinigungen Beiträge für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens nur dann außer Ansatz, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (§ 8 Abs. 6 KStG). Eine Steuerpflicht würde daher in Betracht zu ziehen sein, wenn das Beitragsaufkommen oder ein Teil davon als Entgelt für die Bereitstellung von Versicherungsschutz erhoben würde. Indessen ist nicht ersichtlich, von den Klägerinnen auch nicht behauptet, daß der Beklagte zu 1 einer Steuerpflicht insoweit nicht genügte.

6. Ohne Erfolg rügt schließlich die Revision, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten – vor allem im Hinblick auf den Einsatz der finanziellen und sonstigen Mittel des Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 3 – und dabei dessen Bedeutung und Größenordnung und die Auswirkung seiner Tätigkeit auf den Wettbewerb einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Es ist zwar richtig, daß es bei der Beurteilung eines bestimmten Wettbewerbsverhaltens auf die Würdigung des beanstandeten Lebensvorgangs in seiner Gesamtheit ankommt. Wiederholt hat der Senat ausgesprochen, daß bei der Prüfung des Tuns eines Wettbewerbers der Gesamtcharakter des angegriffenen Verhaltens maßgebend ist, wie er sich bei einer zusammenfassenden Betrachtung von Inhalt, Zweck und Beweggrund des Handelns darstellt, und daß sich die Unlauterkeit des Gesamtverhaltens überhaupt erst aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Umstände und Gesichtspunkte ergeben kann (BGHZ 43, 278, 282 = GRUR 1965, 489, 491 = WRP 1965, 223, 225 – Kleenex; BGH GRUR 1975, 264, 265 = WRP 1975, 212, 213 – Werbung am Unfallort I; BGH GRUR 1977, 668, 670 = WRP 1977, 400, 403 – WAZ-Anzeiger I). Indessen läßt auch die Zusammenschau der vorstehend im einzelnen erörterten Gesichtspunkte das Verhalten und die Tätigkeiten der Beklagten nicht als unlauter erscheinen, weil die Gründung und der Betrieb der Beklagten zu 3 und deren Unterstützung durch die Beklagten zu 1 und 2, wie dargelegt, vereinsrechtlich nicht zu beanstanden ist und auch eine Zusammenfassung der unter 2 bis 5 erörterten Erwägungen im Hinblick auf die – vom Versicherungsgeschäft der Klägerinnen und anderer Rechtsschutzversicherer nicht verschiedenen – Geschäftstätigkeiten der Beklagten zu 3 das Unwerturteil der Wettbewerbswidrigkeit vorliegend nicht zu rechtfertigen vermag.

7. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben, soweit sich die Klägerinnen gegen das Betreiben des Versicherungsgeschäfts auf dem Gebiete des Verkehrsrechtsschutzes durch die Beklagte zu 3 richten. Aber auch soweit sie sich weitergehend gegen die Gewährung von Rechtsschutz durch die Beklagte zu 3 schlechthin wenden, ist die Klage unbegründet, ohne daß insoweit in der Sache selbst auf die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eingegangen werden müßte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 3 ausschließlich Verkehrsrechtsschutz anbietet und daß sie dieses Angebot nicht um andere Zweige der Rechtsschutzversicherung erweitert hat. Insoweit erforderte daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr, die schon im ersten Rechtszug aus zutreffenden Gründen verneint worden ist. Die Klägerinnen haben zur Begründung der Klage insoweit auf verschiedene Zeitungsberichte von Juli und August 1978 verwiesen, in denen von Überlegungen im Bereich der Beklagten über die Ausweitung des Versicherungsgeschäfts und einer dafür angestellten Kalkulation die Rede war. Indessen ergibt sich daraus die ernsthafte Besorgnis einer zukünftigen Beeinträchtigung der Klägerinnen durch eine Ausweitung des Versicherungsangebots der Beklagten zu 3 noch nicht. Zutreffend hat bereits das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf neue Versicherungszweige nach § 13 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6.6.1931, RGBl I S. 315) der Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen bedarf und daß deshalb vorliegend von konkreten, die Begehungsgefahr begründenden Maßnahmen nicht gesprochen werden kann, solange – wie hier – um diese Genehmigung nicht nachgesucht oder zumindest Anstalten zu ihrer Erlangung getroffen worden sind.

III. Mit Recht haben die Vorinstanzen das Klagebegehren demgemäß für unbegründet erachtet.

Die Revision der Klägerinnen war danach zurückzuweisen.

Abschleppkosten – müssen auch ohne eigenes Verschulden bezahlt werden!

Ein Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug auf einem Privatparkplatz selbst dann bezahlen, wenn er es dort nicht persönlich abgestellt/geparkt hat. Das kommt vor allem auf Parkplätzen von Supermärkten häufiger vor! In Berlin sind 130,- € erforderlich und angemessen.

Das hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 11.03.2016 bestätigt.

Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 130 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2012 und Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 16. Mai 2014 zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde – nicht von ihr – am 16. Juni 2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2012, Kosten von 5,10 € für eine Halteranfrage sowie Mahnkosten von 2,56 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin – unter Abweisung der weitergehenden Klage – 130 € (110 € ortsübliche Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nebst Zinsen seit dem 20. Dezember 2012 zugesprochen und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der Anfrage- und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe
I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 130 € aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Abschleppen durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv fremdes Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Beklagten, ihr Fahrzeug kostenpflichtig durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Zustandsstörerin anzusehenden Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer als Handlungsstörer die Besitzstörung beende. Soweit der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellbar sei, könne auch ein mutmaßlicher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsführung mehr Vorteile als Nachteile bringe, so dass von seinem Interesse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der Beklagten allein durch die Geschäftsführung der Klägerin entstandenen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der Beklagten sei auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Für deliktische Ansprüche fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Beklagte durch das Abschleppen keinen Vermögensvorteil erlangt habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Grundstücksbesitzerin gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten in Höhe von 130 €.

a) Die im Auftrag der Grundstücksbesitzerin durchgeführte Umsetzung des Fahrzeugs der Beklagten stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft der Beklagten war dies deshalb, weil sie als Halterin des Fahrzeugs zur Entfernung nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. – wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird – gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen – wie hier die Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten – geknüpft ist und diese nicht eingehalten werden (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 5; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 184/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13). Dass die Grundstücksbesitzerin – auf den Willen der nur im Auftrag handelnden Klägerin kommt es nicht an – auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt ihren Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (sog. „auch fremdes Geschäft“, vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 mwN).

b) Die Übernahme des Geschäfts entsprach dem Interesse der Beklagten.

aa) Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1992 – VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200; siehe aus der Literatur BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß (BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 372 ff.; Urteil vom 20. Juni 1968 – VII ZR 170/66, WM 1968, 1201). Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er – wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen – verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 – III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7).

bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze und der hiernach gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für die Beklagte als vorteilhaft dar. Sie ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von ihrer Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 BGB frei geworden. Andere, für die Beklagte kostengünstigere und vorteilhaftere Möglichkeiten, diesen Anspruch zu erfüllen, bestanden nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Zu einer sofortigen Beseitigung waren jedoch weder die Beklagte noch der Fahrer des Fahrzeugs in der Lage, da sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die Grundstücksbesitzerin nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 683 BGB ebenfalls vor. Das Abschleppen des Fahrzeugs entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.

aa) Dazu, welchen wirklichen Willen die Beklagte hatte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Überlegung, der Wille der Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer die Besitzstörung beende, ist zum einen spekulativ. Zum anderen besagt sie nichts zu der hier entscheidenden Frage, welchen Willen die Beklagte für den Fall hatte, dass der Fahrer zu der geschuldeten sofortigen Beseitigung der Besitzstörung nicht in der Lage war.

bb) Da sich hiernach der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellen lässt, kommt es entscheidend auf ihren mutmaßlichen Willen an. Das ist derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille der Wille anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 – VII ZR 326/64, BGHZ 47, 370, 374; Urteil vom 7. März 1989 – XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970; siehe aus der Literatur MükoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 683 Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 683 Rn. 5; für den Fall des Abschleppens eines Fahrzeugs a. A. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1027, der aber die Voraussetzungen des § 679 BGB bejaht). Da die Entfernung des Fahrzeuges im objektiven Interesse der Beklagten lag, war auch ihr mutmaßlicher Willen hierauf gerichtet. Sie wurde durch die Geschäftsführung von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Störungsbeseitigung befreit, die nur durch ein Umsetzen des Fahrzeugs bewirkt werden konnte.

d) Das Berufungsurteil kann deshalb im Hinblick auf die Abweisung der auf Zahlung von 130 € gerichteten Klage keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist in Höhe des Betrages von 130 € zurückzuweisen.

aa) Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kann die Grundstücksbesitzerin, auf deren Recht sich die Klägerin stützt, gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hat ein Grundstücksbesitzer – wie hier – ein Unternehmen umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung gegen Zahlung einer vertraglich festgelegten Pauschalvergütung beauftragt, stellt das Eingehen einer solchen Verbindlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16, 23 und 41; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Frage der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers). Auf dieser Grundlage ist der von dem Amtsgericht unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit als angemessen angesehene Betrag von 130 € (110 € reine Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nicht zu beanstanden.

bb) Obwohl die Grundstücksbesitzerin von der Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB nur Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin verlangen könnte, ist die Beklagte zur Zahlung von 130 € verpflichtet. Wird nämlich – wie hier – ein Befreiungsanspruch an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit (hier: an die Klägerin) abgetreten (§ 398 BGB), wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2012 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14 mwN).

2. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht – von seinem Ausgangspunkt folgerichtig – die Klage auf Verzinsung der Hauptforderung und auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB).

3. Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10 € kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet.

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB besteht nicht. Zwar sind im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs – anders als bei der Vorbereitung der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Halter – (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 32) Fallgestaltungen denkbar, in denen die Ermittlung des Halters nicht ausschließlich im Interesse des Anspruchstellers erfolgt, sondern auch dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht. So kann es insbesondere liegen, wenn der Halter keine Kenntnis davon hat, wo sich sein Fahrzeug nach dem Abschleppen befindet und er den Standort erst aufgrund der durch die Halteranfrage ermöglichten Kontaktaufnahme des Anspruchstellers erfährt.

Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Nach den von dem Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat sie die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht – wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) – die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig gemacht. Hieraus folgt, dass der Beklagten der Standort des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Halteranfrage nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug nicht selbst verbotswidrig abgestellt hat und die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für die Beklagte konkret vorhersehbar war (vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, juris Rn. 14).

c) Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus, weil die Beklagte durch die Halteranfrage nichts erlangt hat, was ihr Vermögen vermehrt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gutachterkosten – das neue Urteil des Bundesgerichtshofs

Gutachterkosten – das neue Urteil des Bundesgerichtshofs

Gutachterkosten nach einem Unfall – was ist angemessen und wie sind die Nebenkosten zu berechnen?

Mit Urteil vom 26.04.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gutachterkosten dem Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall zu ersetzen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Er hat auch entschieden, dass dem Geschädigten eine gewisse Plausibilitätskontrolle obliegt. Schließlich hat er entschieden, dass der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranziehen darf.

Tenor
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Tatbestand
Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 €. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Revision an, soweit sie zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe
I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, dem die Geschädigte R. ihren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StGV, § 249 BGB wirksam abgetreten habe, von der Beklagten Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in Höhe von 434 € zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Da aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistungen des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten seien, könne er im Rahmen von Nebenkosten nur Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen beanspruchen. Welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten, sei gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht seien und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen lasse sich allerdings kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten auf dem im Streitfall betroffenen regionalen Markt ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Die vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in mehreren Parallelverfahren durchgeführte Befragung habe gezeigt, dass Kfz-Sachverständige auf dem hiesigen regionalen Markt mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechneten und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich seien, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könne. Die Begutachtung sei u.a. im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt worden, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt gewesen seien. Es unterliege keinem Zweifel, dass der gerichtliche Sachverständige die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären im Stande gewesen sei. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändere hieran nichts. Er habe bereits keine auf den maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt. Abgesehen davon zeigten die Ergebnisse seiner Begutachtung ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach sei in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigen mit Nebenkosten zwischen 0 und 266,22 € zu rechnen. Dies bestätige die Feststellung einer zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis.

Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten sei zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen dürfe und müsse er im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben habe der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden könne. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes auf private Sachverständige wiederholt abgelehnt. Hiervon sei aber lediglich die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar, betroffen. Für die Nebenkostenabrechnung enthalte das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit des Aufwendungsersatzes. Die Festlegung der Nebenkostenvergütung in diesem Gesetz beruhe auf einer breiten tatsächlichen Untersuchung, in die auch die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen miteingeflossen sei. Die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen sei im Bereich der Nebenkosten vergleichbar, weil es sich in beiden Fällen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handle. Es liege deshalb nahe, dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Orientierungsfunktion zuzusprechen. Da das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz für jedermann mühelos zugänglich sei, bilde es zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht seien. Ein Geschädigter dürfe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes um mehr als 20 % überschritten werde. Liege eine entsprechende Überschreitung vor, sei der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes beschränkt. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro Kilometer vorgesehen seien, orientiere sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen – etwa der ADAC-Autokostentabelle – schätze die Kammer die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 €. Erstattungsfähig seien darüber hinaus Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen habe und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden seien. Dementsprechend seien auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die „EDV-Abrufgebühr“ und die „Fahrzeugbewertung“, soweit sie unstreitig oder nachweislich tatsächlich angefallen seien, als erforderlich anzusehen. Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vorgesehenen Beträge für die Anfertigung von Fotos decke nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Gutachten und deren Ausdruck/Kopie ab. Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fielen deshalb zusätzliche Schreibkosten nicht an. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € (27 km x 0,70 €), Druckkosten mit Schreibkosten in Höhe von 16,80 € (12 Seiten x 1,40 €), Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 18 € (36 Seiten x 0,50 €), Fotokosten in Höhe von 24 € (12 Fotos x 2 €), Kosten für die Anfertigung eines 2./3. Fotosatzes in Höhe von 6 € (12 Fotos x 0,50 €), die Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon in Höhe von 15 €, die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20 € sowie die Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20 € netto verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten scheitere nicht daran, dass das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte selbst zum Kläger hätte fahren können. Denn diese habe als Laie nicht verlässlich einschätzen können, ob und inwieweit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigt habe.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen beider Revisionen stand.

1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand, der durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist.

2. Die Revisionen wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.

a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben. Das Berufungsgericht ist bei seiner Schadensbemessung insbesondere zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache aufgestellt hat (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 16 – 19; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 13 – 16). Auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 14 – 17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit – anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat – kein Kostenaufwand entstanden ist.

bb) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Geschädigten obliege im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).

cc) Wie der Senat im ersten Urteil in dieser Sache bereits ausgeführt hat, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die vom Kläger zur Berechnung seines Anspruchs auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – nämlich das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geschädigte, wie das Berufungsgericht meint, die Überhöhung der vom Kläger verlangten Pauschbeträge aufgrund der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erkennen konnte, die jedermann mühelos zugänglich seien. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass die vom Kläger berechneten Pauschbeträge – das Kilometergeld von 1,05 €/km, die Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

dd) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision auch ohne Erfolg gegen die – der Bemessung der tatsächlich erforderlichen Kosten zugrunde liegende – Beurteilung des Berufungsgerichts, die tatsächliche Abrechnungspraxis der privaten Kfz-Sachverständigen sei zu uneinheitlich, als dass sich daraus ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln ließe. Zwar rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht – erneut – die in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bei seiner Beweiswürdigung verwertet hat, ohne sie ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem gerichtlichen Hinweis vom 4. November 2014 ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Parteien zuvor darauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben hätte, dass es die von ihm für entscheidungsrelevant gehaltene Frage, ob sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, mit Hilfe der vom Sachverständigen Dr. P. in verschiedenen Parallelverfahren eingeholten Gutachten zu klären beabsichtige (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 20 mwN).

Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen zu den Auswirkungen der Rechtsverletzung auf das angefochtene Urteil. Zwar hat der Kläger mit der Revision geltend gemacht, dass er bei einem rechtzeitigen Hinweis des Berufungsgerichts über das beabsichtigte Verfahren die Anhörung des Sachverständigen Dr. P. beantragt hätte, um ihm das Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. zum Zwecke der Stellungnahme vorzuhalten. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das Berufungsgericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Allerdings begründet ein Verfahrensfehler die Revision bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 – I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122; vom 20. März 1995 – II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 545 Rn. 11). Ergibt sich aus dem Prozessvorgang, in dem der Verfahrensverstoß liegt, aber nicht ohne weiteres die mögliche Kausalität der Verfahrensverletzung für das Urteil, so müssen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, die die Möglichkeit begründen, dass das Berufungsgericht ohne die Verfahrensverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – VIII ZR 169/59, MDR 1961, 142; Krüger in MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 551 Rn. 7).

So verhält es sich im Streitfall. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Angaben des Privatgutachters Dipl.-Ing. (FH) H. zu der vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage, ob sich anhand der von den privaten Kfz-Sachverständigen erhobenen Nebenkosten ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten ermitteln lässt, in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch zu den Angaben des in den Parallelverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. P. stehen, sondern diese vielmehr bestätigen. Wie das Berufungsgericht – von der Revision nicht angegriffen – zutreffend ausgeführt hat, weist auch das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten aus. Danach existiere ein ortsübliches Honorar bei Kfz-Sachverständigenhonoraren nicht. Es seien Bandbreiten zu erwarten, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstreckten. In einem vergleichbaren Fall würden je nach Sachverständigem Nebenkosten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen. Die Revision zeigt auch keinen Widerspruch zwischen den gutachterlichen Äußerungen auf, die durch Anhörung des Sachverständigen Dr. P. aufgeklärt werden könnten. Bei dieser Sachlage ist es weder ersichtlich noch dargetan, dass das Berufungsgericht ohne den oben dargestellten Verfahrensfehler möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Sachverständigen Dr. P. angehört und ihm die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) H. vorgehalten hätte.

ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sei im Streitfall nicht anwendbar. Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Das Berufungsgericht hatte vorliegend aber nicht über die dem Kläger als Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehende Vergütung zu entscheiden. Maßgeblich war vielmehr, ob der in der Person der Frau R. entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14). Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewendet, sondern lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 – VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 – VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhen die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT- Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT- Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BT-Drucks. 17/11471, S. 146, 259).

Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das Senatsurteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen. Soweit der Senat in diesem Urteil die Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter unter Hinweis auf die Entscheidungen des X. Zivilsenats vom 4. April 2006 (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19) abgelehnt hat, bezog sich dies allein auf die Frage, ob ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann oder ob in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG nach Zeitaufwand abgerechnet werden muss. Inmitten standen damit lediglich die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar), nicht aber die diesem entstandenen Nebenkosten.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine von den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes abweichende Beurteilung gebieten würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Fotokopierkosten im Einzelnen dargelegt. Sie zeigt keinen von den Tatsacheninstanzen übergangenen konkreten Sachvortrag auf.

ff) Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ohne Erfolg gegen die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von Fotos und Fotokopien. Sie versucht insoweit lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Schadensschätzung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, der gesonderte Ausdruck der Fotos sei nicht notwendig, zeigt sie nicht auf, dass sie einen entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen gehalten hat und dieser übergangen worden ist. Entgegen ihrer Auffassung hat sich das Berufungsgericht für die Bemessung der Kosten für die Anfertigung von (Digital)Fotos auch zu Recht an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG und nicht an der – Kopien und Ausdrucke betreffenden – Regelung in § 7 Abs. 3 JVEG orientiert (vgl. OLG Hamburg, MDR 2007, 867; KG, KGR 2008, 358; OLG Zweibrücken, OLGR 2006, 88; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., JVEG § 7 Rn. 7, § 12 Rn. 11). Die Berücksichtigung von Kosten für den 2. und 3. Fotosatz scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken nach § 7 Abs. 2 JVEG zuerkannt wurden. Die entsprechende Einschränkung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wonach derartige Aufwendungen nur ersatzfähig sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Abs. 2 JVEG), wurde erst aufgrund des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. August 2013 in die Bestimmung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 261). In der zum Zeitpunkt der Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens geltenden und deshalb vom Berufungsgericht zu Recht als Orientierungshilfe herangezogenen Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 war diese Einschränkung dagegen nicht enthalten.

gg) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Fahrzeugbewertung berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kläger insoweit Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstanden. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Kläger habe die Inanspruchnahme einer solchen Fremdleistung gar nicht vorgetragen. Wie sie selbst in der Revisionsbegründung ausführt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 behauptet, bei den geltend gemachten Kosten für die Fahrzeugbewertung handele es sich um Fremdkosten, also um Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte habe verauslagen müssen. In diesem Vortrag ist die Behauptung enthalten, der Kläger habe eine Fahrzeugbewertung durch Dritte veranlasst. Soweit die Revision geltend macht, eine Fahrzeugbewertung sei tatsächlich nicht erfolgt, zeigt sie nicht auf, dass die Beklagte die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Die Bezugnahme auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Juni 2013 vorgelegte und in einem anderen Rechtsstreit erstattete Gutachten des Sachverständigen D. genügt hierfür nicht. Ein Bestreiten der Behauptung des Klägers ist dem Gutachten von vornherein nicht zu entnehmen. Der Sachverständige führt lediglich aus, die Fahrzeugbewertung sei in dem zugrunde liegenden Verfahren „eigentlich nicht notwendig“ gewesen, da es sich um einen eindeutigen Reparaturschaden gehandelt habe. Abgesehen davon hatte die Beklagte das Gutachten lediglich zum Beweis für ihre Behauptung vorgelegt, der Zeitaufwand für die Erstellung des vom Kläger erstellten Gutachtens belaufe sich allenfalls auf 70 Minuten, nicht aber als Beleg für Vortrag zu den geltend gemachten Kosten einer Fahrzeugbewertung. Damit hat sie die die Fahrzeugbewertung betreffenden Angaben des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt. Denn die Partei kann den erforderlichen Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen; sie darf lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen.

hh) Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, dem Kläger seien Fremdkosten für einen EDV-Abruf entstanden. Diese Rüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Beklagte zeigt nicht konkret auf, dass sie die entsprechende Behauptung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bestritten hat und ihr Bestreiten übergangen worden ist. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten, so müssen diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; Krüger in MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 551 Rn. 22; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 11). Dementsprechend hätte die Revision auf die entsprechenden Blattzahlen der von der Beklagten vorgelegten Schriftsätze hinweisen müssen, die ihr Bestreiten enthalten sollen. Hieran fehlt es vorliegend.

ii) Die Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Fahrzeugbewertung und der EDV-Abruf durch das vom Kläger berechnete Grundhonorar abgegolten seien, weil er sein Gutachten unter Verwendung moderner EDV-Programme erstellt habe, die den Fahrzeugwert und die weiteren erforderlichen Informationen berechneten und ausdruckten. Die Revision zeigt nicht auf, dass entsprechender Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen worden ist.

jj) Beide Revisionen beanstanden auch ohne Erfolg, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Fahrtkosten an den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle (vgl. https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_47085.pdf – abgerufen am 18. April 2016) orientiert und im Rahmen der Schadensschätzung einen Kilometersatz von 0,70 € als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hat. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht dabei unter anderem berücksichtigt, dass der Median der von den Kfz-Sachverständigen erhobenen Fahrtkosten nach den Erhebungen der Hommerich Forschung, die im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz zwecks Überprüfung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt hat (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 145), bei 0,60 € (bei Abrechnung nach Stundensatz) bzw. 0,65 € (bei teilweise pauschaler Abrechnung) liegt (Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 423). Die Revision der Beklagten beruft sich auch ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 17. November 2009 (VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 19). Dass der Senat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung der dem Geschädigten selbst entstandenen Fahrtkosten in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet nicht, dass die Schätzung der – im Rahmen der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen – Fahrtkosten durch das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerhaft wäre. Insoweit können verschiedene Orientierungshilfen sachgerecht und revisionsrechtlich hinzunehmen sein. Die Revision der Beklagen macht auch ohne Erfolg geltend, die Verursachung von Fahrtkosten sei nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen, weil die Geschädigte ihr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug selbst zum Kläger hätte fahren können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Geschädigte als Laie nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war.

Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Gutachterkosten nach einem Unfall. Zum Thema Gutachterkosten kann man hier mehr nachlesen!

Inkassobüro – unwirksame Abtretungserklärung nach Unfall

unwirksame Abtretungserklärung eines Inkassobüros / Einzugsstelle für Sachverständigenkosten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2016 entschieden, dass eine Abtretungserklärung –einer Forderungsmehrheit– überraschend und daher unwirksam ist.

Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 15. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung“ den nachfolgenden Text enthielt:

„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.“

Unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle“ in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.

Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 16. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 472,31 €. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 420,07 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 52,24 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen – vom Amtsgericht zugelassene – Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt „Abtretung und Zahlungsanweisung“ der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen, etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.

1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 – VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).

2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 – V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 – IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.

a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel – soweit für die Revision von Bedeutung – nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.

b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.

aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BT-Drucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.

bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass – wie noch zu zeigen ist – durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.

Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem – im selben Formular dem Sachverständigen erteilten – „Gutachtenauftrag“. Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger vollständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht – notfalls gerichtlich – zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte – hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt – gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.

cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist – für den Sachverständigen erkennbar – an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.

4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen.