von Unfallregulierung | 22. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Sonstiges
Unfall-mit-Tieren
Es gibt etwa zweieinhalb Millionen Unfälle pro Jahr in Deutschland. Ungefähr ein Zehntel davon sind Unfälle mit Tieren. Auch wenn glücklicherweise nur selten Menschen dabei verletzt werden, haben Unfälle immer unangenehme Folgen für die Beteiligten.
Wie verhalte ich mich richtig?
Vorbeugendes Verhalten
Den Zusammenstoß mit einem tonnenschweren Fahrzeug überlebt ein Tier im Regelfall nicht. Nicht ohne Grund kann ein Fahrzeug ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafrechts sein. Jeder Fahrer sollte deshalb verantwortungsvoll damit umgehen. So verpflichtet § 1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.
Allgemein ist es sinnvoll, seinen Fahrstil an die herrschenden Sicht- und Fahrbahnverhältnisse anzupassen. In Gebieten, in denen es Wild geben kann, also an Wäldern und Feldern, sollte man mit besonderer Vorsicht fahren. Gerade im Herbst, während der Morgen- und Abenddämmerung.
Verhalten bei Unfallgefahr
In manchen Fällen lässt sich ein Unfall mit einem Tier trotz aller Vorsicht nicht vermeiden. Häufig sollte das auch gar nicht um jeden Preis versucht werden. Das hört sich vielleicht widersprüchlich oder makaber an, hat aber Gründe. Wie oben erwähnt, ist ein Fahrzeug, egal ob Kleinwagen oder Transporter, ein tonnenschweres Objekt, und es kann hohe Geschwindigkeiten erreichen. Schon bei einer Geschwindigkeit von dreißig Kilometern pro Stunde kann ein Unfall tödlich sein. Wer sein Auto bewegt, sollte also unter keinen Umständen die Kontrolle darüber verlieren.
Bei einem Kontrollverlust wäre das Tier weiterhin in Gefahr, außerdem werden alle Insassen des Fahrzeugs und andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdet. Riskante Ausweichmanöver sollte man deshalb unter allen Umständen vermeiden.
Großwild, etwa ein Hirsch, kann allerdings bei einem Unfall eine Gefahr für Fahrer und Beifahrer darstellen. Hier ist es dann ratsam, auszuweichen, wenn dadurch keine größeren Gefahren geschaffen werden. Je nach Situation kann die eine oder andere Art zu handeln sinnvoller sein, nur sollten Sie sich folgendes merken: Kontrolle wahren, Insassen schützen, Verkehrsteilnehmer schützen. Bei Kontakt mit Tieren sollten Sie, sofern möglich, abbremsen, das Fernlicht abstellen und hupen .

Darf ich stark bremsen?
Auch wenn sich nur kleine Tiere auf der Fahrbahn bewegen, darf der Fahrer abbremsen. So hat das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil vom 28. Januar 1992 entschieden, dass ein Fahrer sein Fahrzeug stärker abbremsen darf, wenn sich eine Taube auf der Fahrbahn befindet. Wenn sich ein Fahrer hinter ihm befindet, der keinen ausreichenden Abstand wahrt, muss dieser regelmäßig für den kompletten Schaden aufkommen, wenn deswegen ein Auffahrunfall passiert. Grund dafür ist, dass § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, einen so großen Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, dass man rechtzeitig anhalten kann:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Vorsicht ist allerdings geboten. Wenn ein Fahrer von hinten dicht auffährt, sollte eine Vollbremsung wenn möglich vermieden werden. Nicht nur die daraus entstehenden Gefahren sind beachtlich. Einige Haftpflichtversicherer bereiten bei Auffahrunfällen Schwierigkeiten, außerdem kann je nach Beweislage das Gericht zu dem Schluss kommen, dass gar kein Tier auf der Fahrbahn war. Im schlimmsten Fall kann das Gericht davon ausgehen, dass zum Zwecke der Disziplinierung gebremst wurde. Sollte das Gericht das zugrunde legen, wird es zu Lasten des vorausfahrenden Fahrers entscheiden (so auch ein Urteil des OLG München vom 22. Februar 2008).
Verhalten nach dem Unfall
Was ist zu tun, wenn es doch zu einem Unfall kommt?
Zunächst sollten Sie tun, was Sie bei einem Unfall regelmäßig tun sollten:
Die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen.
Berühren Sie unter keinen Umständen das Tier! Tiere, insbesondere wilde Tiere, können Krankheiten übertragen, treten oder anderweitig eine Gefahr darstellen. Bei wilden Tieren ist es Sache des zuständigen Försters, sich um das verletzte oder tote Tier zu kümmern.
Fotografieren Sie außerdem die Unfallstelle. Wenn es sich bei dem Tier um Wild handelt, können Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen.

Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Es kommt darauf an, mit was für einem Tier Sie den Unfall hatten, und welche Art von Versicherung Sie abgeschlossen haben. Wenn das Tier jemandem gehört, kann es durchaus sein, dass der Tierhalter den Unfall verschuldet hat. Es kann aber auch sein, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – oder gar für einen Schaden am Tier aufkommen müssen.
Unfälle mit wilden Tieren
Haftpflichtversicherung
Zur Haftpflichtversicherung sollten Sie sich folgendes merken:
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. (§ 100 VVG)
Das heißt: Schäden, die Sie selbst erleiden, werden von einer Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der Versicherer muss nur zahlen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere schädigen. So verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie bei dem Unfall das Eigentum einer Person verletzen (Sie haben bei dem Unfall ein fremdes Auto beschädigt, ein Nutz- oder Haustier verletzt, einen Zaun oder ein Verkehrsschild beschädigt oder Ähnliches).
Kaskoversicherungen
Bei Kaskoversicherungen verhält es sich anders: Diese Versicherungen umfassen regelmäßig auch Wildschäden. Versichert sind hierbei nämlich Schäden am Fahrzeug. So wird für Teilkasko auch in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherungen (AKB) (Stand Juli 2016) Wildschäden explizit aufgeführt.
Wichtig: Bei der Teilkaskoversicherung ist in der Regel nur Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Feld- und Schneehasen, aber auch Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild und Schwarzwild. Einige Versicherer erstrecken den Rahmen allerdings auf sämtliche Tiere.
Was in welchem Fall der Versicherer zahlen muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer nicht oder zu wenig zahlen. Auch wenn Versicherer ein Angebot machen, das angemessen klingt, kann das weit unter dem liegen, was sie eigentlich zahlen müssen. Wenn dieser Verdacht besteht, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht zu kontaktieren. Lassen Sie sich nicht darauf ein, auf Ihre Ansprüche teilweise oder komplett zu verzichten, wenn Sie den Schaden noch nicht abschätzen können!

Unfälle mit Nutztieren
Nur wenige Versicherer verpflichten sich, im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung für Schäden am Auto aufzukommen, die durch alle Arten von Tieren verursacht werden. Unfälle mit Nutztieren wie Kühen oder Schafen sind regelmäßig nicht von der Versicherung umfasst.
Wenn die Versicherung nicht leisten müsste, könnte trotzdem der Tierhalter nach Maßgabe des § 833 BGB haften. Das müsste er grundsätzlich, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet, oder verletzt, oder eine Sache (zum Beispiel ein Auto) beschädigt wird. Er wird für seine Tiere zur Verantwortung gezogen, wenn die eine Gefahr darstellen. Es gibt für Nutztiere aber Ausnahmen. Wenn der Nutztierhalter die erforderliche Sorgfalt beachtet (Beispiel: die Kuh grast auf einer angemessen umzäumten Weide), haftet er nicht. Außerdem haftet er nicht, wenn der Schaden sowieso eingetreten wäre, egal ob er die Sorgfalt beachtet hätte oder nicht. Welche Sorgfalt angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Tier.
Bei Unfällen kann es auch zur Haftung mehrerer Beteiligter kommen. So musste das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. Februar 2002 folgenden Fall entscheiden: Ein Fahrer musste wegen eines Ponys eine Vollbremsung einleiten. Daraufhin kam es zu einem Auffahrunfall mit dem Auto hinter ihm – für den entstandenen Schaden mussten der Eigentümer des Pferdes und der Auffahrende aufkommen. Wichtig ist hier: Pferde gelten nicht als Nutztiere, demnach haftet der Tierhalter auch, wenn das Pferd eingezäunt war. Unfall-mit-Tieren.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 12. Sep. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Baufirma haftet für einen
umgestürzten Bauzaun!
Wer haftet, wenn ein Bauzaun umfällt und dadurch ein Schaden entsteht?
1. Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für die Standfestigkeit eines Bauzauns. Dies gilt von der Aufstellung bis zur Entfernung, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.12.2016. Das Urteil ist rechtskräftig.
2. Was war passiert?
Während eines nächtlichen Sturmes stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW der Marke Audi. Durch den verursachten Schaden, machte der Eigentümer des PKW Reparatur- und Sachverständigenkosten von rund 2.000,00 € geltend. Die beklagte Baufirma hatte auf einer Baustelle zur Sicherung einen ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt, der sich an einem nahe gelegenen Grundstück befand.
Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Argumentiert damit, dass der Bauzaun ordnungsgemäß durch sie aufgestellt worden sei, später jedoch von einer Kranfirma demontiert wurde, um einen Kran abzuholen und anschließend durch diese wieder aufgestellt wurde. Der, durch die Baufirma zu bauende, Rohbau sei schon Wochen vorher fertig gewesen und somit seien sie nicht mehr mit der Kontrolle des Zaunes beauftragt gewesen. Dies sei, laut Baufirma, Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

3. Was sagt das Amtsgericht München?
Der Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzaunes, entstanden. Grundsätzlich bestehe dies fort, bis sie tatsächlich durch einen Dritten übernommen würde. Das lag hier jedoch durch die Kranfirma nicht vor, da sie, nach Auffassung des Amtsgerichts, keine tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Begründet damit, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache bedarf. Eine Räumung der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeit genüge dafür nicht. Sicherungspflichten kommen zwar zunächst den Bauherrn zu, nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Diese Sicherungspflichten wirken über den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks hinaus, da sie dem gefährlichen Verhalten zu Grunde liegen. Es soll nicht auf den Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks ankommen.
Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.
von Redaktion | 8. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Dashcam-Aufzeichnungen sind zur
Beweisführung vor Gericht zulässig!
1. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen nach einem Unfall in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass einige Gerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass Aufzeichnungen einer Dashcam verwendet werden dürfen.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die solche Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zulassen.
3. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten sei, als das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.
Es handelt sich dabei wohl um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

4. Was war passiert?
a. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. In dem auffahrenden Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher der Unfall aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Beklagte sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten sahen das anders und trugen vor Gericht vor, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.
b. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Regensburg einen Betrag von 14.941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Das Landgericht Regensburg hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfall rekonstruieren und den tatsächlichen Sachverhalt feststellen zu können.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist.
Ohne Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung hätte er nicht feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig ist. daraufhin hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Gericht vor allem mit dem ausgewerteten Ergebnis der Aufzeichnungen begründet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Berufung. Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg.
c. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Urteil zu Recht ergangen und die Dashcam-Aufzeichnungen zulässig als Beweismittel verwendet wurden. Daraufhin hat der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht gesehen, weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Die Aufzeichnungen verletzen die Rechte des Klägers nicht. Sein alleiniges Interesse besteht lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem steht das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Es geht im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Es geht hier lediglich um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen sind praktisch nicht erkennbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist eine Güterabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Beklagten spricht. Infolgedessen waren die Aufzeichnungen im konkreten Fall verwertbar.
Diese Entscheidung zeigt, dass es regelmäßig auf den konkreten Fall ankommt. Hier wird auch zum Tragen gekommen sein, dass die Lüge des Klägers „nur“ durch die Dashcam-Aufzeichnungen entlarvt werden konnte. Ein Prozessbetrug scheint nicht ausgeschlossen. Richter sollte man nicht anlügen!
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Dozent für Unfallregulierung.
von Redaktion | 7. Sep. 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Wie kann man sich vor einem Verlust im Falle eines Totalschadens
oder Diebstahls eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs schützen?
1. Allgemeines zur GAP-Versicherung
In diesem Beitrag geht es um die sogenannte GAP-Versicherung bzw. GAP-Deckung. Sie ersetzt bei Totalschäden oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeugs und den bestehenden Forderungen aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Sie soll den Leasingnehmer oder den Käufer eines finanzierten Fahrzeugs im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls vor finanziellen Schäden schützen.
2. Definition GAP-Versicherung
GAP bedeutet auf Englisch „Lücke“. Der Schutz soll sozusagen eine Lücke schließen. Diese Art der Versicherung wird auch „Differenzkaskoversicherung“ genannt.
Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls eines Leasing- oder eines finanzierten Fahrzeugs greift in der Regel die Vollkasko– oder Teilkaskoversicherung. Es wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tag des Schadens ermittelt. Dieser entspricht dem Wert eines gleichwertigen Fahrzeuges mit vergleichbarer Kilometerlaufleistung und Ausstattung. Bei der Entschädigung wird davon gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag stellt die Versicherungsleistung dar, die der Versicherte erhält.
Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch im Regelfall geringer, als die noch offenen Restbeträge, die der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag oder der Käufer aus dem Finanzierungsvertrag zu zahlen hat. Man muss nämlich trotz Totalschadens oder Diebstahl des Fahrzeugs seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen und die noch offenen Raten bezahlen. Das kann dazu führen, dass die Leistung der bestehenden Kaskoversicherung viel geringer ist als die noch offenen Beträge aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag. Man kann also einen Verlust machen.
Die Differenz bekommt man nur, wenn man eine entsprechenden GAP-Versicherung geschlossen hat!
3. Beispiel
15.000,- € Wiederbeschaffungswert (abzüglich der Selbstbeteiligung)
18.000,- € offener Leasing- oder Finanzierungsbetrag
3.000,- € Verlust
Ohne die GAP-Deckung hätte der Leasingnehmer einen finanziellen Schaden in Höhe von 3.000,- €. Diese bekommt er nur dann erstattet, wenn er zusätzlich zur „normalen“ Fahrzeugversicherung eine GAP-Deckung mit der Fahrzeugversicherung vereinbart hat.
4. Ist eine diese Form der Versicherung sinnvoll?
Der Wert eines Fahrzeugs nimmt im Vergleich zum Neupreis in der ersten Zeit sehr schnell ab. Dies gilt insbesondere für hochpreisige Fahrzeuge. Demgegenüber sind die Leasingraten über den gesamten Leasingzeitraum im Normalfall gleichbleibend. Ereignet sich ein Schaden in der ersten Zeit, ist daher die finanzielle Lücke zwischen Wiederbschaffungswert und Neuwert bzw. dem Leasingrestbetrag besonders groß. Es ist daher ratsam, eine GAP-Deckung von Anfang an zu vereinbaren.
5. Was ist versichert und was nicht?
Die GAP-Deckung deckt nur die oben beschriebene Lücke ab.
Sie deckt nicht weitere Kosten ab, z.B. Nachforderungen des Leasinggebers aufgrund von zu viel gefahrenen Kilometern. Auch Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs werden in der Regel nicht erstattet. Sollte der Leasingnehmer fällige Raten nicht gezahlt haben, werden diese ebenfalls nicht über die GAP-Deckung erstattet.
Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 29. Aug. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Ist ein Handyverstoss
auch ohne SIM-Karte möglich?
1. Ja, sagt das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.06.2017. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.
2. Was war passiert?
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die betroffene Person aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt ihr Handy der Marke iPhone in den Händen. In dem Handy war keine SIM-Karte eingelegt. Die betroffene Person nutzte das Handy zum Abspielen von Musik. So jedenfalls der Vortrag des Verteidigers.
Daraufhin sprach das Amtsgericht die betroffene Person frei. Als Begründung nannte das Gericht, dass ein Handy ohne SIM-Karte nicht vom Gesetz erfasst sei (§23 Abs. 1 a StVO), da man in diesem Zustand keine Kommunikation durchführen könne. Den Paragrafen kann man >>>hier nachlesen<<<.
Die Staatsanwaltschaft erhob eine Rechtsbeschwerde, so dass das Oberlandesgericht Hamm die Sache entscheiden musste.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm?
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so dass der Freispruch der betroffenen Person aufrecht gehalten wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt aber eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch verboten, ein Handy ohne SIM-Karte in den Händen zu halten, um während der Fahrt Musik abzuspielen. Danach kommt es nicht darauf an, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Ein Verstoß könnte selbst dann vorliegen, wenn lediglich die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei). Dass das ein Verstoß mit einem Handy auch ohne SIM-Karte möglich ist, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.
Ein Handy am Steuer ist nicht immer verboten. Den Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.
Aber selbst das Aufheben kann verboten sein. Diesen Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.
Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 23. Aug. 2017 | Gutachter, News, Sonstiges
Nach einem Unfall –
wenn die VHV kürzt und pokert!
Nach einem Unfall
1. Nach einem Unfall – wir haben bereits in diversen Artikeln darüber berichtet, dass nach einem Unfall die Geschädigten systematisch abgezockt werden. Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen: >>>hier klicken <<<.
2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.
3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.
4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen gerne mit sogenannten Prüfberichten arbeiten. Das kann man hier mehr nachlesen >>>Hier klicken<<<.

Nach einem Unfall
5. Was ist hier passiert?
Frau B. wurde am 14.07.2016 in Berlin unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war außer Streit. Frau B. beauftragte einen Gutachter und einen Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt Umut Schleyer, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht und Dozent für Unfallregulierung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung war die VHV Allgemeine Versicherung AG.
Nach einem Anspruchsschreiben des beauftragten Rechtsanwalts regulierte die VHV nur einen Teil der Schadenersatzansprüche der Frau B. Die VHV kürzte unberechtigt die Reparaturkosten, die Gutachterkosten und die Anwaltskosten.
Die Kürzung belief sich auf insgesamt auf 822,13 €.
Die VHV versuchte ihre unberechtigte Kürzung durch ein „Scheinschreiben“ sowie mittels eines Prüfberichts zu rechtfertigen.
>>>Dieses Schreiben und den Prüfbericht kann man hier einsehen<<<
Weiterhin wurde Frau B. einfach eine Mithaftung unterstellt. Das machen Haftpflichtversicherung gerne und kann auch >>hier nachgelesen werden<<.
Die meisten Unfallgeschädigten sowie beauftragte Anwälte stecken nach einer Kürzung den Kopf in den Sand und geben den Kampf auf.
Frau B. jedoch wollte sich diese Kürzung nicht bieten lassen. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt Umut Schleyer klagte sie vor dem Amtsgericht Mitte. Nach Zustellung der Klage zahlte die VHV ganz plötzlich und regulierte den Schaden vollständig. Das anschließende Regulierungsschreiben der VHV kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<.
Es geht also doch!
Nach dem Unfall musste Frau B. über ein Jahr auf eine vollständige Regulierung warten. Völlig ohne Grund. Die VHV ist an dieser Stelle nicht besser als die HUK, die Allianz, die DEVK, die Zurich usw. Diese Auflistung ist nicht abschließend.
Dieses traurige Beispiel zeigt einmal mehr, als Unfallgeschädigter ist man ohne einen kompetenten Gutachter und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgeschmissen. Die Haftpflichtversicherungen kürzen systematisch und wohl nahezu bei jedem Unfall.
Nach einem Unfall sollte man daher sofort einen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt (am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht) beauftragen. Dabei sollte man darauf achten, dass man mit „Profis“ arbeitet. Wie in jeder Branche gibt es auch bei Gutachtern und Anwälte „solche und solche„. Daher sollte man vor der Beauftragung darauf achten, keinen Anwalt für Familien-, Arbeits- oder Erbrecht usw. mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls zu beauftragen. Das kann in der Regel nur schief gehen. Zum Haare schneiden geht mann auch nicht zum Fleischer.
Dieser Artikel wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin – deutschlandweit tätig.
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