von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Lexikon
Wiederbeschaffungsaufwand
Der Begriff Wiederbeschaffungsaufwand kommt im Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) zum Tragen. Der sich dahinter verbirgende Betrag wird errechnet, indem man vom Wiederbeschaffungswert den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzieht.
Dazu muss man zunächst Folgendes wissen:
Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann hat man gegen den Unfallgegner und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz. Man kann alle unfallbedingten Schäden ersetzt verlangen. Es gibt jedoch eine Vielzahl von verschiedenen Konstellationen, so dass die Berechnung des Schadens nicht einfach ist. In bestimmten Konstellationen hat man als Unfallgeschädigter lediglich einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Um zu wissen, was für ein (Reparatur-) Schaden eingetreten ist, sollte man unbedingt einen freien Sachverständigen bzw. Gutachter beauftragen. Dieser erstellt dann ein Gutachten, indem die jeweiligen Werte / Beträge beziffert werden.
Beispiel:
Wiederbeschaffunsgwert 7.000,- €
Reparaturkosten 11.000,- €
Restwert 2.000,- €
In diesem Fall beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 5.000,- €.
Wie dieser Beispielsfall zeigt, ist die Berechnung des „Schadens“ nicht einfach. Hinzu kommt, dass es viele Ausnahmen gibt und man als Laie nur Fehler machen kann. Es daher dringend ein Anwalt zu beauftragen. Die entstehenden Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Unfallgegner und der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Am besten man beauftragt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Allein die Tatsache, dass die Schuldfrage geklärt ist, heisst noch lange nicht, dass man als Unfallgeschädigter auch problemlos sein Geld bekommt. Es kommt häufig vor, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherung versuchen, durch systematische Kürzungen, den Unfallgeschädigten über den Tisch zu ziehen. Hier können Sie ein Beispiel dazu lesen.
Dies gilt vor allem dann, wenn man einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswand hat. Hier ist Ärger vorprogrammiert. Das liegt daran, dass die Haftpflichtversicherungen versuchen, den Schaden des Unfallgeschädigten grundlos „klein zu rechnen„. Dies geschieht vor allem, in dem der Restwert in die Höhe getrieben wird, unter anderem, durch überregionale Restwertanbieter. Das ist bereits so häufig in Deutschland vorgekommen, dass einige Unfallgeschädigte sich bis zum Bundesgerichtshof „durchkämpfen bzw klagen“ mussten, um Recht zu bekommen.
Hier kann man das Problem zum Thema Restwert nachlesen.
Infolgedessen ist das „Restwertproblem“ denknotwendig mit dem Wiederbeschaffungsaufwand eng verbunden.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
130-Prozent-Grenze bzw- 130 % Regelung
1. Begriffserklärung – 130-Prozent-Grenze
Bei dem Begriff 130-Prozent-Grenze geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug (vollständig) reparieren lassen darf und die gegnerische Haftpflichtversicherung die dadurch entstandenen Reparaturkosten bezahlen muss.
Dazu muss man wissen Folgendes wissen:
Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Grundsätzlich sind alle Kosten die unfallbedingt entstanden sind, dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Der Unfallgeschädigte darf sich jedoch nicht an dem Unfall bereichern, sogenanntes Bereicherungsverbot. Das bedeutet, er darf nach dem Unfall durch die Zahlungen der gegnerischen Versicherung nicht besser gestellt sein.
2. Definition – 130-Prozent-Grenze
Der Begriff „130-Prozent-Grenze“ ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Grenze bzw. eine Formel aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen kann und die gegnerische Versicherung die dadurch entstandenen Reparaturkosten bezahlen muss. Dies ist der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten (welche durch einen Gutachter ermittelt werden müssen) und der merkantile Minderwert den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von mehr als 30% übersteigen. Man spricht daher von einer sogenannten 130%-Grenze. Grundsätzlich sind bei dieser Berechnung die jeweiligen Bruttowerte zu berücksichtigen.
Beispiele:
Beispiel Nummer 1
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 12.000,- €
Minderwert 250,- €
Restwert 4.500,- €
Hier beträgt die (130%-) Grenze also 13.000,- €.
In solche einem Fall könnte der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Gutachters sach- und fachgerecht reparieren lassen und von der gegnerischen Versicherung den Rechnungsbetrag sowie den Minderwert verlangen, da man sich noch im Rahmen der 130%-Grenze befindet.
Beispiel Nummer 2
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 14.000,- €
Minderwert 250,- €
Restwert 4.500,- €
In diesem Beispiel belaufen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf über 130% (da mehr als 13.000,- €), so dass der Unfallgeschädigte keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Reparaturkosten haben würde, selbst wenn er das unfallbeschädigte Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lassen würde.
Beispiel Nummer 3
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Reparaturkosten 12.500,- €
Minderwert 750,- €
Restwert 4.500,- €
Auch in diesem Beispiel hätte der Unfallgeschädigte keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Reparaturkosten, da der Schaden des Unfallgeschädigten (Reparaturkosten und Minderwert) die 130-Prozent-Grenze überschreiten, nämlich um 250,- € (12.500+750= 13.250,-€).
In den Beispielen 2 und 3 übersteigen die Reparaturkosten (und der Minderwert) den Wiederbeschaffungswert um einen Betrag von mehr als 30%. In diesen Fällen hat der Unfallgeschädigte gegen die gegnerische Versicherung nur einen Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). In dem oben genannten Beispiel 2 und 3 also nur in Höhe von 5.500,- €.
Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
Restwert -4.500,- €
Wiederbeschaffungsaufwand 5.500,- €
Es kann, je nachdem wie das Gutachten ausfällt, eine Differenz von mehrere tausend Euro entstehen.

3. Tricks der Versicherungen
Wenn man die oben genannten Beispiele und die Differenzen (der Geldbeträge) gesehen hat, kann man sich gut vorstellen, dass die Versicherungen mit allen Mitteln versuchen, weniger zu bezahlen.
Auch hier ist ein beliebter Trick die sogenannte Nachbesichtigung. Durch die Entsendung des hauseigenen Gutachters, versuchen die Versicherungen andere Werte ermitteln zu lassen. Einerseits soll dadurch der ursprünglich beauftragte Gutachter als unglaubwürdig bzw. inkompetent dargestellt werden. Andererseits soll der Unfallgeschädigte verunsichert werden. Ziel ist es in jedem Fall, den Zahlungsanspruch des Unfallgeschädigten zu kürzen.
Es werden auch oft Urteile des Bundesgerichtshofs zitiert und dem Unfallgeschädigten suggeriert, dass er sein Fahrzeug nicht reparieren dürfe, da die 130%-Grenze überschritten sei. Oft werden Urteile sogar falsch zitiert. Laien, aber auch Anwälte fallen leider oft auf solche Tricks herein.
4. Tipps zum Thema 130-Prozent-Grenze
Als Unfallgeschädigter sollte man zunächst wissen, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen darf. Auf die Angaben des Gutachters darf man sich verlassen.
Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Urteil vom 15. November 2011).

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil 02.06.2015 bestätigt und sinngemäß Folgendes festgestellt:
„In Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.“
Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Urteil vom 14. Dezember 2010).
Hilft ein Rabatt um unterhalb der 130-Prozent-Grenze zu gelangen?
NEIN. In einem weiteren Fall hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 einen Zahlungsanspruch eines Unfallgeschädigten verneint, da dieser einen Werkstattrabatt erhalten hatte und die Reparaturkosten somit „künstlich“ unter der 130%-Grenze lagen. Ohne Rabatt wäre die 130%-Grenze überschritten gewesen. Einen solchen Vorgang hatte der Bundesgerichtshof abgelehnt und sinngemäß Folgendes festgestellt:
„Der Geschädigte (der von der Werkstatt einen Rabatt erhalten hat und daher) sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2011).
Man sollte daher als Unfallgeschädigter wissen, dass die Einräumung eines Rabatts seitens der Reparaturwerkstatt die unter objektiven Kriterien erfolgende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nicht beeinflusst, da eine nach objektiven Kriterien objektiv unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird. Ansonsten könnte der Unfallgeschädigte in Kooperation mit der reparierenden Werkstatt der „Schaden“ beliebig klein rechnen. Dies ist unzulässig und wird von den Gerichten nicht akzeptiert (vergleich unter anderem Landgericht Trier, Urteil vom 26.05.2015).
Etwas anderes kann aber gelten, wenn der bereits beauftragte Gutachter ursprünglich zu dem Ergebnis gelangte, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen und anschließend (auf die Bitte des Geschädigten) einen alternativen Reparaturweg berücksichtigt. Gelangt der Gutachter in seiner neuen Berechnung unter Berücksichtigung eines alternativen Reparaturwegs nämlich zu dem Ergebnis, dass die alternative Methode kostengünstiger (und somit im Rahmen der 130%-Grenze) aber gleichwertig ist, hat der Unfallgeschädigte gleichwohl einen Anspruch auf Zahlung der gesamten Reparaturkosten. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden.

Bitte beachten Sie:
a. Sie müssen nicht 6 Monate auf die Bezahlung Ihrer Rechnung warten.
b. Grund dafür ist, dass die sechsmonatige Weiternutzung grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs ist.
Der Anspruch auf Naturalrestitution nach §
249 Abs. 1 BGB
ist am Unfalltag sofort fällig (vgl. § 271
BGB). Der Geldanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll den Geschädigten begünstigen, jedenfalls nicht schlechter stellen. Den zur Herstellung erforderlichen Betrag schuldet der Schädiger bereits mit der Entstehung des Unfallschadens (Urteil des
Bundesgerichtshofs 06.11.1973).
Der
Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich mit Urteil vom 18.11.2008 nochmals klargestellt und das Urteil unter anderem wie folgt begründet:
„Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.“
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Lexikon
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Das Gesetz setzt die Verwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen voraus und bestimmt gleichzeitig ihre Schranken. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält zwingende, halbzwingende und abdingbare Regelungen. Halbzwingende Vorschriften können dabei nicht zu ungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden. Das Versicherungsvertragsgesetz gliedert sich in einen allgemeinen Teil, der für alle Versicherungszweige gilt, und besondere Regelungen für die Schaden- und Personenversicherungen. Zum 1. Januar 2008 ist das Versicherungsvertragsgesetz grundlegend geändert worden. Die Beratungs- und Informationspflichten der Versicherer bei Vertragsschluss wurden deutlich ausgeweitet. In der Lebensversicherung änderten sich vor allem die Regelungen zum Rückkaufswert und Mindestrückkaufswert, zur Überschussbeteiligung und zur jährlichen Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die Entwicklung seiner Ansprüche.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Sachverständigenverfahren
Das Sachverständigenverfahren bietet eine Lösungsmöglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und der Versicherung über einzelne Voraussetzungen eines Anspruchs und/oder die Schadenshöhe. Das Sachverständigenverfahren ist bei Versicherungsnehmern relativ unbekannt. Das Sachverständigenverfahren kann eine notwendige Voraussetzung für eine zulässige und begründete Klage sein. Ob dies der Fall ist, kann man nur seinem Vertrag entnehmen. Ein Blick in die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist daher erforderlich.
Achtung:
Am 3.12.2015 gab es eine Gesetzesänderung. Seit dem gibt es den § 309 Nr. 14 BGB.
In dieser Vorschrift steht:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [….]
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.“
Damit dürfte –nach Einschätzung von Rechtsanwalt Schleyer– das Sachverständigenverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage gegen die Kaskoversicherung mehr sein. Das bedeutet, wenn man Streit mit seinem Kaskoversicherer wegen der Höhe aus einem Kaskofall hat, dann kann man direkt eine Zahlungsklage erheben, ohne dass man vorher das Sachverständigenverfahren durchführen muss.
2. Definition des Begriffs Sachverständigenverfahren
Das Sachverständigenverahren ist im § 84 Versicherungsvertragsgesetz geregelt. In diesem Paragrafen steht unter anderem:
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
Das Sachverständigenverfahren ist auch in den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt. Dort steht unter anderem:
A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.17.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
A.2.17.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
A.2.17.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
A.2.17.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Sachverständigenverfahren
Versicherungen haben –naturgemäß– ein großes Interesse daran, im Versicherungsfall nicht oder nur ein Bruchteil von dem zu bezahlen, was sie normalerweise zu zahlen hätten. Daher werden die Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht darauf hingewiesen, dass es das Sachverständigenverfahren gibt. Es kommt auch vor, dass pauschal behauptet wird, dass die Voraussetzungen für ein solches Sachverständigenverfahren nicht vorliegen würden.
Sehr trickreich von den Versicherungen ist auch, dass Mitarbeiter der Versicherung als Sachverständige im Sachverständigenverfahren benannt und tätig werden.
4. Tipps zum Thema Sachverständigenverfahren
Als Versicherungsnehmer sollte man wissen, dass man Streit über das bestehen eines Anspruchs oder über die Höhe der Schadenssumme nicht hinnehmen muss. Man muss auch nicht immer gleich klagen. Man hat auch die Möglichkeit, das das Sachverständigenverfahren durch eine Mitteilung an die Versicherung einzuleiten.
Dabei muss man als Versicherungsnehmer einen Sachverständigen benennen. Dieses Verfahren ist jederzeit möglich. Innerhalb von 14 Tagen muss die Versicherung ebenfalls einen Sachverständigen benennen, ansonsten kann der Versicherungsnehmer auch den zweiten Sachverständigen benennen. Das wäre ein Nachteil für die Versicherung. Beide Sachverständige erstellen dann ein Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen sie eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, dann entscheidet ein Obmann als eingesetzter Sachverständiger. Einigt man sich nicht auf einen Obmann, entscheidet das zuständige Amtsgericht wer als Obmann tätig werden soll. Die Entscheidung des Obmanns, muss sich innerhalb der ermittelten Beträge befinden. Sie ist für die Parteien bindend. Die Kosten des Verfahrens werde im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen aufteilt.
In den letzten Jahren ist es wohl häufig vorgekommen, dass die Versicherungen ihre eigenen Mitarbeiter als Sachverständige benannt und beauftragt haben. In einem Fall hat ein Versicherungsnehmer dies nicht akzeptiert. Es kam zum Rechtsstreit der durch alle drei Instanzen ging. Der Bundesgerichtshof gab dem Versicherungsnehmer Recht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil Folgendes entschieden:
„Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18“ AKB (Urteil vom 10.12.2014).
Wie man an den oben genannten Beispielen sehen kann, wird im Verkehrsrecht mit allen Tricks und Mitteln gearbeitet. Wer versucht seinen Unfall selbst zu regulieren, ist von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Beauftragen Sie einen Anwalt und einen Gutachter Ihres Vertrauens!
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Nutzungsausfall
Nach einem Verkehrsunfall kann das unfallbeschädigte Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass es nicht mehr verkehrssicher und/oder fahrbereit ist. Dadurch wird dem Unfallgeschädigten die Möglichkeit genommen, sein Fahrzeug tatsächlich zu benutzen. Die Rechtsprechung erkennt dem Unfallgeschädigten für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eine Entschädigung in Geld an. Diesen Anspruch bezeichnet man als Nutzungsausfall bzw. Nutzungsausfallentschädigung.
Je nach Fahrzeugtyp fällt die Höhe der Entschädigung unterschiedlich aus. Um den Schaden besser berechnen zu können, wurde unter anderem eine Tabelle erstellt, nämlich die sogenannte Tabelle von Sanden-Danner/Küppersbusch. Dort wurden die jeweiligen Fahrzeugtypen klassifiziert und in eine Tabelle eingeteilt.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Nutzungsausfall
Nach einem Unfall versucht die gegnerische Haftpflichtversicherung oft, die Ansprüche des Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen, um Geld zu sparen. Zum einen wird dem Unfallgeschädigten suggeriert, ihm stehe kein Anspruch auf Nutzungssaufall zu. Zum anderen wird die Höhe bestritten bzw. kleingerechnet. Beliebt ist auch, die Zahlung eines Nutzungsausfall von einer Ersatzbeschaffung abhängig zu machen.

3. Tipps zum Thema Nutzungsausfall
Voraussetzung für die Erstattung des Nutzungsausfalls ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit. In diesem Zusammenhang spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.1963 unter anderem entschieden:
- a) Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens eines Kraftwagens hat der Ersatzpflichtige Entschädigung in Geld auch dann zu leisten, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.
- b) Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.
- c) Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, in dem der Wagen beschädigt wird und infolgedessen eine gewisse Zeit nicht benutzt werden kann.
- d) Die durch die Beschädigung eingetretene Nichtbenutzbarkeit selbst stellt bereits den Schaden dar. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist also bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt.

Man sollte wissen, dass man als Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, eine Reparatur oder einen Neukauf eines Fahrzeugs vorzufinanzieren, wenn man das Geld dazu nicht hat. Wenn man als Unfallgeschädigter dadurch sein Fahrzeug nicht nutzen kann, erhöht sich der Nutzungsausfallschaden täglich. Man muss jedoch den Einzelfall betrachten und bewerten.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014).
Wenn das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten einen sogenannten Totalschaden erlitten hat, machen die Haftpflichtversicherungen die Zahlung eines Nutzungsausfalls oft von dem aktuellen Erwerb eines neuen Fahrzeugs abhängig. Das ist falsch.
Richtig ist Folgendes:
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; Kammergericht 2002, 351).
Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge kann anstelle eines Verdienstentgangs Nutzungsausfall beansprucht werden, wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten niederschlägt. So urteilte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17. April 2009:
„Nach der Rspr. Des BGH (DAR 2008, 140) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung – wie vorliegend – nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt ( vgl. BGHZ 70, 199 [203 f.] = NJW 1978, 812; NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [737]). Dem Geschädigtem ist es grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Die Kl. Hat den Nutzungswillen durch ihren Geschäftsführer an Werktagen ausreichend dargelegt und insbesondere vorgetragen, dass im streitigen Zeitraum eine Nutzung seitens des Kl. bzw. ihres Geschäftsführers tatsächlich unterblieb.“
Bitte beachten:
Das oben gesagte gilt für einen Unfallschaden im Haftpflichtbereich. Davon sind Schadenfälle im Kaskobereich streng zu trennen. Im Kaskobereich gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, es sein denn, es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung und umfasst keine Vermögensschäden wie z.B. eine Nutzungsausfallentschädigung, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen. Voraussetzung einer Ausfallentschädigung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit durch eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst. Die bloße Nichtzahlung einer Versicherungssumme während einer länger dauernden Beweissicherung stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010).
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Wiederbeschaffungswert
Der Begriff Wiederbeschaffungswert kann in verschiedenen Lebenssituationen zum Tragen kommen und ist ein wichtiger Rechtsbegriff. Der Wiederbeschaffungswert spielt sowohl nach einem Unfall (also im Haftpflichtfall) als auch im Kaskofall eine große Rolle. Der Wiederbeschaffungswert muss durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes dient dazu, einer Person in einer bestimmten Situation (entweder nach einem Unfall oder nach einem Kaskofall), den Zahlungsanspruch zu ermitteln. Er ist also eine Größe, die zur Ermittlung eines Zahlungsanspruchs dient. Unter dem Wiederbeschaffungswert kann man zunächst pauschal den Betrag verstehen, den eine Person aufwenden muss, um eine beschädigte oder entwendete Sache zu erwerben. Man stellt sich also die Frage: Wie viel Geld muss der Unfallgeschädigte aufwenden, um das „gleiche“ Fahrzeug erneut erwerben zu können (Haftplichtfall)?
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes muss unter anderem das Alter, der Abnutzungsgrad und die jeweiligen Marktumstände berücksichtigt werden. Bei Fahrzeugen können insbesondere die Ausstattung, Sonderzubehör, Laufleistung und die Unfalleigenschaft eine wert beeinflussende Rolle spielen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ist aufgrund der langen Nutzungsdauer oder aufgrund der Marktlage ein aktueller Betrag nicht zu ermitteln, so ist dieser auch theoretisch zu ermitteln. Bei Einzelanfertigungen wird es verständlicherweise am Markt keine vergleichbaren Objekte geben. Es ist möglich, auf Grundlage der allgemeinen Marktkenntnisse einen Wert zu bestimmen, der nach Ansicht des Sachverständigen für ein vergleichbares Fahrzeug gefordert würde, wenn es im Angebot wäre. In Einzelfällen kann für solche Einzelstücke, ausgehend von den Wiederherstellungskosten, ein theoretischer Wiederbeschaffungswert ermittelt werden.
Das Kaskorecht ist Vertragsrecht, da alle Rechte und Pflichten der Parteien vertraglich geregelt sind. Die Ansprüche eines Versicherungsnehmers bzw. die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind daher unter Berücksichtigung des jeweiligen Kaskovertrages zu ermitteln.
Beispiele:
a. Unfallschaden / Haftpflichtfall
Nach einem Unfallschaden wird ein Unfall-Gutachter beauftragt und ermittelt folgenden Schaden bzw. Beträge:
- Wiederbeschaffungswert 10.000,- €
- Reparaturkosten (brutto) 12.000,- €
- Restwert 4.500,- €
Der Unfallgeschädigte möchte das Fahrzeug in einer Werkstatt vollständig und fachgerecht reparieren lassen. Unter den o.g. Umständen bzw. den ermittelten Werten wäre dies im Rahmen der 130%-Regelung auch problemlos möglich. Wenn der Unfallgeschädigte nun das Fahrzeug für 12.300,- € raparieren lässt, hat der gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Zahlungsanspruch von 12.300,- €.
In solch einem Fall ist es jedoch gut denkbar, dass der Unfallgeschädigte entweder keinen eigenen Gutachter beauftragt oder er nicht anwaltlich vertreten bzw. schlecht beraten ist, und eine Nachbesichtigung zulässt. Erfahrungsbericht der Kanzlei Schleyer zeigen uns, dass dann das folgende Szenario eintreten könnte:
Der Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung rechnet hier nicht klein, sondern größer (nämlich die Reparaturkosten und den Restwert).
- Wiederbeschaffungswert 9.000,- €
- Reparaturkosten (brutto) 12.800,- €
- Restwert 3.500,- €
Wenn man diese Werte als richtig unterstellen würde, dann würde der Zahlungsanspruch des Unfallgeschädigten plötzlich nur noch 5.500,- € betragen.
Bei der ersten Variante liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Da ein Fall im Rahmen der 130%-Grenze vorliegt, könnte der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen und die dafür erforderlichen Kosten verlangen, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 % übersteigen. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte Integritätsinteresse des Unfallgeschädigten gestärkt und dem Unfallgeschädigten eine vollständige Reparatur des beschädigten Fahrzeug zugebilligt. Das hat zur Folge, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten vollständig bezahlen muss. Sobald die Reparaturkosten über 30% über dem Wiederbrschaffungswert liegen, hat der Unfallgeschädigte nur noch einen Anspruch auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
Der Wiederbeschaffungsaufwand wird ermittelt, in dem man den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzieht. Hier also 9.000,- minus 3.500,- = 5.500,- €.
Wenn man diese Berechnungsmethode kennt, weiß man auch, warum die Versicherungen regelmäßig ein großes Interesse daran haben, dass der Restwert so hoch wie möglich angesetzt wird. Unter dem Begriff Restwert, können Sie lesen, was richtig und vor allem wichtig für Sie ist.
b. Kaskofall – Diebstahl des Fahrzeugs
Bei Abschluss eines Kaskovertrages ist grundsätzlich auch der Diebstahl bzw. die Entwendung geregelt. In dem Kaskovertrag steht dann häufig folgende Klausel:
„Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.“
Weiter heisst es:
„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.“
Unter diesen Umständen sollte klar sein, warum die Versicherungen ein großes finanzielles Interesse daran haben, dass gewisse Beträge in einem Gutachten groß oder klein gerechnet werden. Entscheidend ist, dass am Schluss der Rechnung ein möglichst kleiner Betrag herauskommt und die Versicherung Geld spart bzw. sich am Kunden bereichert.
2. Definition des Begriffs Wiederbeschaffungswert
Der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ ist gesetzlich nicht definiert.
Der Begriff wird jedoch in den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) erwähnt und definiert. Dort steht unter Punkt A.2.6.6 unter anderem
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
3. Tricks der Versicherungen
Die Versicherungen versuchen oft, an der Stellschraube des „Wiederbeschaffungswertes“ zu drehen. Natürlich immer zu Gunsten der Versicherungen. Da der Wiederbeschaffungswert eine notwendige Größe darstellt, um einen Zahlungsanspruch des Geschädigten bzw. des Versicherungsnehmers zu ermitteln, ist es ein beliebtes Mittel, genau diese Größe/Betrag anzugreifen. Je nach Einzelfall, wird der Wiederberschaffungswert entweder klein oder groß gerechnet. Dies erfolgt meistens im Rahmen einer Nachbesichtigung oder durch zweifelhafte Prüfberichte. Es kommt wohl auch oft vor, dass sogenannte „Vergleichsfahrzeuge“ herangezogen werden, die vom streitgegenständlichen Fahrzeug an vielen Punkten abweichen, ohne dass es der Unfallgeschädigte bzw. Versicherungsnehmer merkt.Die Beträge fallen dann entsprechend niedrig aus.
Wenn es der Versicherung gelingt, ihren hauseigenen Gutachter rechnen zu lassen, dann ist das Kind meistens in den Brunnen gefallen, da viele Unfallgeschädigte oder Versicherungsnehmer entweder nicht wissen, dass sie eventuell an der Nase herumgeführt wurden oder Angst haben, den Differenzbetrag einzuklagen.
4. Tipps zum Thema Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist eine beliebte „Stellschraube“ der Versicherungen, da mit hier viel Geld gespart werden kann. Durch die Unwissenheit der Unfallgeschädigten bzw. der Versicherungsnehmer, können jährlich viele Millionen Euro unberechtigt gekürzt werden. Da das Thema rund um den Wiederbeschaffunsgwert kompliziert und umfangreich ist, kann Ihnen nur ein Auszug anhand von einigen Beispielen dargestellt werden. Die Aufzählungen und Beispiele sind nicht abschließend. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Schleyer.
Auch hier muss zwischen dem Unfallschaden(Haftpflichtfall) und dem Kaskofall (Kaskovertrag) unterschieden werden:
a. Unfall – Haftpflichtfall
Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie sich auf die Ermittlungen Ihres Gutachters verlassen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung, ist der beauftragte Gutachter nicht der Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten. Das bedeutet für Sie als Unfallgeschädigten, sollte der Gutachter einen Fehler machen, dann darf dies nicht zu Ihren Lasten gehen.
Auch wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, geht es zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn der vom Unfallgeschädigten eingeschaltete Gutachter den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte den Gutachter falsch ausgewählt hat, bei einer falschen Information des Gutachters oder bei einer erkennbar falschen Wertermittlung (dies kommt wohl so gut wie nie vor, da es nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beweisen ist). Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig bereits rechtskräftig entschieden (Urteil vom 08.1.15). Wenn der Unfallgeschädigte also auf das ihm vorliegende Gutachten vertraut und das beschädigte Fahrzeug reparieren lässt, dann geht das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Im Fall eines Unfalls also zu Lasten der gegnerischen Versicherung. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sich in einem späteren Rechtsstreit herausstellen sollte, dass die ursprüngliche Berechnung des beauftragten Gutachters falsch waren. Das Oberlandesgericht Schleswig hat dazu mit Urteil vom 08.01.2015 unter anderem Folgendes festgestellt:
„Die Beurteilung, ob die 130%-Grenze überschritten ist, ist auch der ex ante-Sicht des geschädigten vorzunehmen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Es realisiert sich dann, wenn die Reparaturkosten sich im Verlaufe der Reparatur unerwartet erhöhen, so dass aus diesem Grunde die 130%-Grenze überschritten wird. Das stellt die Beklagte nicht in Abrede.“
Infolgedessen geht eine falsche Bewertung des beauftragten Gutachters –also das sogenannte Prognoserisiko– zu Lasten der gegnerischen Versicherung, es sei denn, den Unfallgeschädigt trifftein Mitverschulden bzw. ein gänzlich untypisches Verhalten, das den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Aber dies muss die gegnersiche Versicherung konkret vortragen und beweisen.
Das Gutachten des beauftragten Gutachters ist aber nicht das Maß aller Dinge. Gelingt es dem Unfallgeschädigten, sein Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht und vollständig instand setzen zu lassen, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung die konkret angefallenen Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn sie zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegen, selbst wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen Betrag oberhalb der 130-Prozent-Grenze geschätzt hat. Dies hat das Amtsgericht Marburg entschieden (Urteil vom 16.12.14).
Nach einem unverschuldeten Unfall sollten Sie unbedingt einen unabhängigen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Sollten Sie den Unfall nicht schuldhaft verursacht haben, dann müssen Ihnen grundsätzlich alle Schäden erstattet werden, die unfallbedingt eingetreten sind. Dazu zählen auch die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten. Grundsätzlich rechnen der Gutachter und der Rechtsanwalt direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, ohne dass Sie etwas veranlassen müssen.
Einen großen Streitpunkt im Haftpflichtfall stellt die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer dar. Dieses Problem kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier gilt, dass der Einzelfall betrachtet und bewertet werden muss. Im Haftpflichtfall sind unter anderem folgende Konstellationen denkbar:
(1) Der Unfallgeschädigte ist eine Privatperson und nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt
Zunächst muss der Gutachter ermitteln, wie ein Fahrzeug wie das Beschädigte am Markt als Gebrauchtfahrzeug überwiegend angeboten wird. Dabei hat er sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird zu orientieren.
Kommt er zu dem Ergebnis, dass es nur „regelbesteuert“ angeboten wird, kann die Versicherung die volle Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) herausrechnen. Dies gilt auch, wenn der Unfallgeschädigte „nur“ fiktiv abrechnen möchte. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2006 unter anderem Folgendes festgestellt:
„Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.[…] Verzichtet jedoch der Geschädigte – wie im Streitfall – auf eine Ersatzbeschaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Abzug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteuerung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzogen. Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Umsatzsteuer auch nicht – wie die Revision hilfsweise meint – auf einen Mittelwert aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber,NZV 2004, 105).“
Wichtig:
Wird so ein Fahrzeug jedoch überwiegend am Privatmarkt angeboten, stellt sich die Frage nach der Mehrwertsteuer gar nicht mehr, mit der Folge, dass die Mehrwertsteuer dann überhaupt keine Rolle spielt. Dies ist oft bei Fahrzeugen der Fall, die älter als 3-5 Jahre sind.
Sollte entweder die Variante regelbesteuert oder differenzbesteuert vorliegen, kommt es weiterhin darauf an, ob der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung nachweist. Tut er dies und gibt er mindestens so viel aus, wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beträgt, kann er durch Vorlage einer Rechnung den vollen Mehrwertsteuerbetrag abrechnen.
Der Bundesgerichtshof hat auch entschieden, dass dem Geschädigten dann kein Mehrwertsteueranteil abgezogen werden darf. Es kommt dann im Ergebnis gar nicht darauf an, ob der Unfallgeschädigte ein Fahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kauft oder nicht (Urteil vom 1.3.2005).
Problematisch ist es allerdings, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug kauft, dessen Brutto- oder Neutralkaufpreis unterhalb des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs liegt. Nun muss er sich entscheiden, ob er konkret oder fiktiv abrechnen möchte. Was richtig ist, hängt vom Einzelfall ab.
(2) Der Unfallgeschädigte ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt
Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, hängt der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auch davon ab, wie alt das beschädigte Fahrzeug ist:
Fährt der geschädigte Kunde ein junges Fahrzeug, das in die Kategorie „als Gebrauchtwagen typischerweise regelbesteuert angeboten“ fällt, stellen sich die Probleme nicht. Der Wiederbeschaffungswert ist nur netto zu erstatten. Denn, wenn sich der Geschädigte so ein Fahrzeug wiederbeschafft, bekommt er die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Fiskus erstattet. Die Mehrwertsteuer ist also unter Schadengesichtspunkten neutral.
Nicht jeder Unternehmer fährt ein junges Fahrzeug. So kommt es immer wieder vor, dass der Kunde zwar zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beim Unfall aber ein Fahrzeug beschädigt wurde, das so alt ist, dass es nicht mehr zum typischen Gebrauchtwagenbestand des Fahrzeughandels gehört. In solchen Fällen ist der Wiederbeschaffungswert als steuerneutral einzustufen oder als typischerweise differenzbesteuert.
Beachte:
Hat der Gutachter den Wiederbeschaffungswert zu Recht als steuerneutral eingestuft, weil solche Fahrzeuge typischerweise nur noch am Privatmarkt gehandelt werden, muss der Wiederbeschaffungswert auch dann als steuerneutral behandelt werden, wenn der Geschädigte ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (Landgericht Ulm, Urteil vom 19.6.2013 und Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.6.2013).
b. Kaskofall (Kaskovertrag)
Auch im Kaskofall kann es zu Problemen kommen. Oft wird bestritten, dass ein Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist oder die Versicherung rechnet den Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers klein. Dies ist im Kaskobereich noch einfacher, da die Kaskoversicherung zum Beispiel im Fall eines Diebstahls des kaskoversicherten Fahrzeugs berechtigt ist, einen hauseigenen Gutachter zu beauftragen. Es kommt häufig vor, dass die Versicherungsnehmer mit dem Ergebnis der Bewertung bzw. des Gutachters (der Kaskoversicherung) nicht zufrieden sind. In solch einem Fall hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, ein sogenanntes Sachverständigenverfahren anzustreben- Dies kann zur Folge haben, dass höhere Beträge ermittel werden und der Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers dann höher ausfällt. Dies ist auch möglich, wenn der Versicherungsnehmer der Meinung ist, dass der Wiederbeschaffungswert vom Gutachter der Kaskoversicherung zu niedrig angesetzt wurde.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.