von Redaktion | 7. Sep. 2015 | Lexikon
Erklärung des Begriffs Kaskofall
Der Kaskofall ist der Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Kaskoversicherung. Wenn der Kaskofall eintritt, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen. Eine Kaskoversicherung deckt vor allem den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen ab. Wird das versicherte Fahrzeug also beschädigt, zerstört oder gestohlen, dann zahlt die Versicherung regelmäßig die Summe, die nötig ist, um ein gleichwertiges Fahrzeug wiederzubeschaffen oder das Fahrzeug in seinen ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Wann genau ein Kaskofall eintritt oder nicht, wie viel Versicherer und Versicherungsnehmer zahlen müssen, und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, ist in einem Versicherungsvertrag genauestens geregelt.
Verschiedene Versicherungsarten
Der Kaskofall im Kaskorecht ist das Äquivalent zum Haftpflichtfall bei der Haftpflichtversicherung. Bitte verwechseln sie die beiden Versicherungsarten nicht, sie unterscheiden sich nämlich erheblich. Die Kaskoversicherung unterteilt man in Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Lexikon
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Kündigungsschutzgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) die zentrale Rechtsquelle des Bürgerlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.
Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Der Begriff „bürgerlich“ ist als Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern statt zwischen Staat und Bürgern (wie z. B. im Strafgesetzbuch) aufzufassen.
Eine der wesentlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse von Privatpersonen auf Grundlage absoluter Gleichberechtigung und Freiheit. In diesem Zusammenhang ist die Privatautonomie zu erwähnen: Die Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch trat noch zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft. Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Dabei wurde erstmals einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB.
Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.
Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:
- Allgemeiner Teil – er enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (vgl. Klammertechnik)
- Recht der Schuldverhältnisse – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge
- Sachenrecht – das deutschrechtlich geprägte Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz
- Familienrecht – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält inzwischen die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie
- Erbrecht – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Lexikon
Definition der Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Zivilprozessordnung (ZPO) trat 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft und beinhaltet grundsätzlich alle wichtigen Vorschriften für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens in Zivilprozessen. Es handelt sich dabei um formelles Recht. Die Zivilprozessordnung regelt, vor welchem Gericht man in welchem Gerichtsbezirk man wie zu klagen hat. Umgangssprachlich würde man sagen, dass die Zivilprozessordnung regelt, wie man sein Recht bekommt.
Die 11 Bücher der Zivilprozessordnung
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Verfahren
Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 3 – Rechtsmittel
- Berufung
- Revision
- Beschwerde
Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 – Verfahren in Familiensachen fiel zum 1. September 2009 weg und gilt nur für Altverfahren fort; ist nun im FamFG geregelt
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- Verfahren in Kindschaftssachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Buch 7 – Mahnverfahren
Buch 8 – Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- Eidesstattliche Versicherung und Haft (entfällt mit Wirkung ab 1. Januar 2013; siehe dann §§ 802a – 802l; § 882b – 882h)
- Arrest und einstweilige Verfügung
Buch 9 – Aufgebotsverfahren fällt zum 1. September 2009 weg und ist dann im FamFG geregelt.
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- Schiedsvereinbarung
- Bildung des Schiedsgerichts
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Gerichtliches Verfahren
- Außervertragliche Schiedsgerichte
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
- Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
- Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Einige Vorschriften zum Zivilprozess werden in anderen Gesetzen geregelt: Zu benennen sind das Gerichtsverfassungsgesetz, das die Zuständigkeiten und den inneren Aufbau der Gerichte vorschreibt sowie das Zwangsversteigerungsgesetz, das die Vollstreckungen von Gerichtsentscheidungen regelt. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings gilt die Zivilprozessordnung nur, wenn es die Vorschriften des FamFG vorschreiben oder dazu nichts weiter vorsehen. Aus diesem Grund wird die ZPO zumeist in bürgerlich-rechtlichen Verfahren wichtig. Im Sozialgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung sowie dem Arbeitsgerichtsgesetz wird explizit und häufig auf Teile der Zivilprozessordnung verwiesen. Sie wird daher oft als „Mutter aller Prozessordnungen“ bezeichnet.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Gutachter bzw. Sachverständiger
Zwischen den Bezeichnungen „Sachverständiger“ und „Gutachter“ besteht grundsätzlich kein Unterschied. Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wird jedoch nur der Ausdruck „Sachverständiger“ gebraucht. Hintergrund ist, dass die Gesetzestexte nur diese Bezeichnung verwenden. Die Bezeichnung als Sachverständiger oder Gutachter ist gesetzlich nicht geschützt, das heisst jeder kann sich selbst für ein Fachgebiet als Sachverständiger oder Gutachter bezeichnen.
Die Tätigkeit als Sachverständiger unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Auch bestehen keine Vorschriften über die Erlangung oder den Nachweis des Sachverstandes. Der Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet sachverständig sein. In den meisten Fällen sind die Kenntnisse in einem Studium oder durch eine Meisterprüfung erworben. Da es keine gesetzlichen Regelung gibt, können für die verschiedenen Arten von Sachverständigen u.a. die folgenden Gruppen gebildet werden, wobei die Zuordnung eines Sachverständigen zu mehreren Gruppen möglich ist:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/Gutachter
- gerichtlich ernannte Sachverständige/Gutachter
- amtlich anerkannte Sachverständige/Gutachter
- zertifizierte Sachverständige/Gutachter
- Gutachterausschüsse der öffentlichen Behörden
- freie Sachverständige/Gutachter
- verbandsanerkannte Sachverständige/Gutachter
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
B. Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung wird nach den aktuellen Sachverständigen-Ordnungen der Bestellungskörperschaften (SVO) regelmäßig für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Eine Verlängerung bis zum 68., längstens bis zum 71. Lebensjahr ist möglich. Hierin sehen manche Sachverständige jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in ihre berufliche Tätigkeit. So auch ein 75 Jahre alter Professor, der für die Sachgebiete „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“ sowie „EDV in der Hotellerie“ von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) bestellt worden war und dessen Bestellung nach der SVO bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden war. Sein Antrag auf weitere Verlängerung wurde von der IHK abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolglos (Urteil vom 26.01.2011).
In einem Urteil vom 23.02.2012 hingegen, wurde eine Altersbegrenzung las unwirksam betrachtet, da eine solche Altersbegrenzung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstelle.
C. Oft stellt sich die Frage, ob man als Gutachter bzw. Sachverständiger als Kaufmann oder als Freiberufler zu betrachten ist. im letzteren Fall muss man keine Einkommenssteuer entrichten. Als Freiberufler wird man vom Finanzamt grundsätzlich nur anerkannt, wenn man im Katalog des § 18 Einkommensteuergesetz genannt wird. In dem § 18 Einkommensteuergesetz steht:
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die:
- selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
- Vermessungsingenieure,
- Ingenieure, Architekten,
- Handelschemiker,
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten,
- Heilpraktiker,
- Dentisten,
- Krankengymnasten,
- Journalisten,
- Bildberichterstatter,
- Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen und ähnlicher Berufe.
Die oben aufgezählten „Berufsgruppen“ sind daher grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit.
2. Definition des Begriffs Gutachter
Der Begriff Gutachter ist nicht gesetzlich definiert.
Unter dem Begriff Gutachter bzw. Sachverständiger versteht man eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einem überdurchschnittlich fachlichen Wissen auf einem gewissen Gebiet. Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Auswertung von bereits ermittelten Tatsachen in dem sie auf Grund ihres Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekunden.
Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen ist in § 36 Gewerbeordnung GewO geregelt. Bei der öffentlichen Bestellung muss der Sachverständige ein Mindestalter von 30 Jahren vorweisen. Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger ist geschützt im § 132a Strafgesetzbuch (StGB).
Man sollte wissen, dass die vom Unfallgeschädigten nach dem Unfall in Auftrag gegebenen Gutachten, keinen Sachverständigenbeweis im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Ein solches Gutachten wird als Parteivortrag gewertet.
3. Tricks der Versicherungen
Im Bereich des Gutachters wenden die Versicherungen viele Tricks an, da hier die Möglichkeit besteht, viel Geld zu sparen. Auch hier muss man zwischen dem Unfall (Haftpflichtfall) und Kaskofall (Kaskovertrag) unterscheiden.
a. Unfall
Nach einem Verkehrsunfall versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen mit aller Macht, dem Unfallgeschädigten ihren hauseigenen Gutachter „aufzuschwatzen„. Die Vorteile sind klar. Zum einen ist der hauseigene Gutachter angestellt und günstig. Zum anderen wird der angestellte Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung so kalkulieren, wie es für seinen Arbeitgeber positiv ist. Dies sollte jedem Unfallgeschädigten klar sein. Hier tappen bereits sehr viele Unfallgeschädigte in die Falle.
Oft wird das Gutachten an kooperierende Ingenieurbüros weitergeleitet und versucht, mit Hilfe von Prüfberichten Kosten zu kürzen. Es kommt auch vor, dass die Versicherungen (unberechtigt) die in den Gutachten enthaltenen Fotos verwenden, um eigene Restwertangebote einzuholen. Dies ist nicht erlaubt. Mit Urteil vom 29.04.2010 hat der Bundesgerichtshof dazu festgestellt:
Haftpflichtversicherung ist nicht berechtigt, die im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen.
b. Kaskofall
Im Kaskofall sollte man wissen, dass „nur“ die eigene Kaskoversicherung berechtigt ist, den Gutachter auszuwählen und zu beauftragen. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist unter anderem folgende Regelung enthalten:
A.2.8 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Infolgedessen ist man im Kaskofall verpflichtet, die Kaskoversicherung unverzüglich über den Eintritt des Versicherungsfalls zu informieren und auf die Beauftragung eines Gutachters -soweit dies notwendig ist- durch die Versicherung abzuwarten. Wenn man eigenständig einen Gutachter beauftragt, ohne dass die Kaksoversicherung zuvor zugestimmt hat, besteht die Gefahr, dass man auf den Gutachterkosten sitzen bleibt.
4. Tipps
Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter Folgendes wissen:
Wenn man als Unfallgeschädigter unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Grundsätzlich sind alle Kosten die unfallbedingt entstanden sind, dem Unfallgeschädigten zu erstatten. Dazu zählen insbesondere die Anwalts- als auch die Gutachterkosten.
Die Versicherungen versuchen mit allen Mitteln zu verhindern, dass der Unfallgeschädigte einen eigenen und unabhängigen Gutachter beauftragt.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.