von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Beilackierung
Hintergrund einer erforderlichen Beilackierung ist, dass die Lacke sich durch Sonneneinwirkungen verändern, so dass Farbunterschiede entstehen. Bei der Original-Lackierung fällt dies nicht auf. Wird das Fahrzeug jedoch neu lackiert, sind Farbunterschiede an den angrenzenden Teilen vor allem optisch wahrnehmbar. Diese Farbunterschiede lassen sich dann durch eine Beilackierung der angrenzender Karosserieteile beseitigen. Die Kosten der Beilackierung sind der technischen Wertminderung zuzuordnen.
2. Definition des Begriffs Beilackierung
Die Beilackierung ist nicht gesetzlich definiert. Als Beilackierung bezeichnet man die Farbangleichung an der Schadenstelle angrenzenden Karosserieteile, um optische Farbunterschiede zu vermeiden.

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Beilackierung
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen stellen sich oft auf den Standpunkt, dass die Kosten der Beilackierung nicht fiktiv zu erstatten sind, sondern erst bei der tatsächlichen Reparatur anfallen. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen verwenden zur Begründung Stellungnahmen von Interessenverbänden, die ergebnisorientierte Gutachten zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstellt. Oft wird auch behauptet, dass eine Beilackierung grundsätzlich nicht erforderlich sei und die Kosten daher nicht erstattungsfähig sind.
Wenn es nach dem Willen des „Allianz Zentrum für Technik“ (AZT) ginge, dürften Kfz-Sachverständige in Zukunft sogar gar nicht mehr entscheiden, ob bei einem Unfallwagen die Beilackierung notwendig ist oder nicht. Diese Entscheidung sollen, so das Allianz Zentrumfür Technik, nur die Lackiermeister selbst während der Arbeit fällen.
Der Sinn und Zweck diese Argumentation ist klar:
Die Kosten für Schadenersatzleistungen an den Unfallgeschädigten sollen gesenkt werden. Die Streichung der Beilackierungkosten soll ein Kürzungsmittel dienen, obwohl diese bei über 90 Prozent der Reparaturen aus technischen Gründen durchgeführt werden muss.
Wie man sieht, wird mit harten Bandagen um jeden Euro gekämpft. Man verwendet selbst die absurdesten Argumente, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten irgendwie kürzen zu können. Leider fallen viele Unfallgeschädigte, die nicht oder nur schlecht beraten sind, auf diese Tricks herein.

4. Tipps
Als Unfallgeschädigter sollte man zunächst wissen, dass es sich bei der Beilackierung um eine technische Frage handelt. Als Unfallgeschädigter hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Beilackierungskosten, wenn der beauftragte Gutachter in seinem Gutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat. Nur dann ist auch von einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur auszugehen.
Dies gilt auch im Falle der fiktiven Abrechnung.
Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um unberechtigte Kürzungen handelt. Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren. Wichtig in diesem Kontext ist, dass man technische Fragen und Rechtsfragen gesondert behandeln muss. Technische Fragen beantwortet der Gutachter. Im Zweifel erstellt er ein Ergänzungsgutachten.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mir Urteil vom 1.7.2015 unter anderem Folgendes sinngemäß klargestellt:
„Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz.“
Zur Frage der Beilackierung hat sich auch das Amtsgericht Dortmund in der Vergangenheit geäußert und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Beilackierungskosten verurteilt. In dem Urteil vom 31.1.2014 heisst es unter anderem wörtlich:
„Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist. In diesem Falle handelt es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Von der technischen Notwendigkeit ist auszugehen, nachdem der Privatsachverständige G die Beilackierung in seinem Gutachten explizit ausweist und hierzu vermerkt, dass davon auszugehen ist, dass ohne Durchführung einer Lackangleichung deutliche und augenscheinlich leicht erkennbare Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen erkennbar bleiben.“
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ist eindeutig, da es den Grundsatz berücksichtigt, dass man als Unfallgeschädigter so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Ohne Unfall wären die leicht erkennbaren Farbunterschiede zu den angrenzenden Bauteilen nicht erkennbar.
Daher hat auch das Landgericht Düsseldorf in der Vergangenheit mit Urteil vom 31.08.2011 entschieden, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Beilackierung zu zahlen hat und unter anderem Folgendes festgestellt:
„Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J sind jedoch auch die im Gutachten K aufgeführten Reparaturpositionen für die Prüfung des Lenkgetriebes sowie für die Beilackierung der Fahrertür für eine sachgemäße Reparatur erforderlich. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Beklagte grundsätzlich auch diese gekürzten Positionen zu ersetzen hat.“
Als Unfallgeschädigter ist man ohne professionelle Hilfe aufgeworfen. Man ist gut beraten, wenn man einen kompetenten Gutachter beauftragt.
Mit Urteil vom 31.01.2014 hat auch das Amtsgericht Dortmund die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten bejaht.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Ergänzungsgutachten
Von einem Ergänzungsgutachten spricht man unter anderem dann, wenn ein Gutachter Fragen zu seinem Gutachter beantworten muss. Es kommt oft vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ein bestehendes Gutachten in technischer Hinsicht bemängelt und eine Zahlung bzw. eine weitere Zahlung von einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters abhängig macht. Die dann erforderliche Stellungnahme, zu den aufgeworfenen Fragen bzw. monierten Punkten bezeichnet man als Ergänzungsgutachten.
2. Definition des Begriffs Ergänzungsgutachten
Der Begriff des Ergänzungsgutachtens ist gesetzlich nicht definiert.
Lesen Sie unter Tricks der Versicherung, was auf den Unfallgeschädigten zukommen kann.
3. Ticks der Versicherungen zum Thema Ergänzungsgutachten
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen versuchen oft mit allen Mitteln, die Ansprüche des Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen. Eine beliebtes Mittel ist, dass vom Unfallgeschädigten in Auftrag gegebene Gutachten eines unabhängigen Gutachters zu bemängeln und mit allen möglichen Argumenten zu torpedieren, um die Zahlung komplett zu verweigern oder zumindest einige Kürzungen vornehmen zu können. Dann ist die Verunsicherung bei den Unfallgeschädigten meistens sehr groß. Sogar die Kompetenz des eigenen Gutachters wird dann plötzlich und oftmals völlig unnötig in Frage gestellt. Die Versicherungen genießen in Deutschland viel Respekt und ein hohes Ansehen, so dass der „Normalbürger“ grundsätzlich „versicherungshörig“ ist. Diesen Umstand nutzen die Versicherungen systematisch aus.
4. Tipps zum Thema Ergänzungsgutachten
Als Unfallgeschädigter sollte man zunächst wissen, dass man so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Daher sind dem Unfallgeschädigten alle Kosten zu ersetzen, die unfallbedingt entstanden sind. Dies setzt allerdings voraus, dass man unverschuldet in den Verkehrsunfall verwickelt wurde.
Erhebt der die gegnerische Haftpflichtversicherung technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Gutachten, darf dieser grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Die Kosten kann er ersetzt verlangen, wenn er ohne sachverständige Hilfe die Berechtigung der Einwendungen nicht beurteilen kann. Dies hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 20.02.15 entschieden und dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:
„b) Ein solcher Anspruch kann ferner zu den nach § 249 BGB ersatzfähigen Schäden zählen, was sich danach bemisst, ob ein verständig und wirtschaftlich denke der Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschätzung eines Sachverständigen ex ante für geboten erachten durfte Das ist hier der Fall.
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs besteht ein prozessualer Kostenerstattunganspruch auf Ersatz von Kosten eines Privatsachverständigen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei bei Beauftragung des Sachverständigen aus ihrer Sicht infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Hilfe ihres Sachverständigen nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.
- bb) Diese Grundsätze können für die Frage der Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten eines Privatsachverständigen nach § 249 BGB entsprechend herangezogen werden. Denn es ist anerkannt, dass der Geschädigte sich nicht erst im Prozess sachverständiger Hilfe bedienen, sondern bereits vorgerichtlich ein Schadensgutachten einholen darf, damit er seinen erlittenen Kfz-Schaden auf dieser Grundlage beziffern und ggfl. erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Vorprozessual besteht gleichermaßen wie während des Prozesses ein berechtigtes Interesse des Geschädigten, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn er ansonsten nicht in der Lage ist, seinen Schaden sachgerecht darlegen zu können.
- cc) Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten – auch aus Gründen der Waffengleichheit – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen. Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggfl. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.
- dd) Danach durfte die Klägerin vorliegend die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ihres Sachverständigen nach § 249 BGB insoweit für erforderlich halten, als die Beklagte – gestützt auf den Prüfbericht vom 11.11.2012 – technische Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen der Klägerin erhoben hatte. Das betraf vorliegend die Frage nach der technischen Gleichwertigkeit der von der Beklagten benannten „Referenzwerkstatt“ und den voraussichtlichen Reparaturaufwand in technischer Hinsicht. Demgegenüber war die eingehende Auseinandersetzung des Privatsachverständigen mit den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, da es sich insoweit um keine technische Frage handelt. Die anwaltlich beratene Klägerin wäre insoweit auch ohne erneute Hinzuziehung ihres Sachverständigen ohne weiteres zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen.
- ee) Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatsachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig waren, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die hierdurch entstandenen Kosten auf rund die Hälfte der geltend gemachten Kosten, mithin auf 150,- €.“
Es ist also zwischen technischen Fragen und Rechtsfragen zu unterscheiden. Rechtsfragen sind Anwaltssache. Die technischen Fragen müssen wiederum vom Gutachter beantwortet werden. Macht er dies, sind die Kosten für das Ergänzungsgutachten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Der Zweitauftrag an den Gutachter sollte ausdrücklich auf den technischen Bereich beschränkt werden.
Auch das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 03.04.2012 entschieden, dass die Kosten für ein Ergänzungsgutachten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bezahlen sind. Im Urteil heisst es unter anderem:
„Greift der Schädiger das Ursprungsgutachten des Sachverständigen an, darf der Geschädigte den Sachverständigen mit einer entsprechenden Ergänzung beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten hat ihm der Schädiger als unfallbedingten Schaden zu ersetzen.“
Wie Sie sehen können, sind selbst kleinste Schadenspositionen nur mit sehr großem Aufwand ersetzt zu verlangen. Die Versicherungen haben einen langen Atem. Auch wenn es darum geht, ein Ergänzungsgutachten einzuholen oder die Kosten dafür zu erhalten, muss man anwaltlich vertreten sein.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Lexikon
Zentralruf der Autoversicherer
Was ist der Zentralruf der Autoversicherer? Muss man dort anrufen oder nicht?
Was muss man nach einem Unfall beachten? Was sollte man auf keinen Fall tun?
Hier gibt es die Antworten.
1. Erklärung des Begriffs Zentralrufs der Autoversicherer
Nach § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) ist der Zentralruf der Autoversicherer eine gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle in Deutschland zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt unter einer kostenfreien Rufnummer die zuständige Versicherung des Unfallverursachers. Für alle im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz zugelassene Fahrzeuge ermittelt der Zentralruf der Autoversicherer ebenfalls den zuständigen Schadenregulierer der ausländischen Versicherung in Deutschland, sofern sich der Unfall im Ausland ereignet hat. Der Zentralruf der Autoversicherer ist das ganze Jahr rund um die Uhr erreichbar. Man sollte jedoch wissen und verstanden haben, dass der Zentralruf der Autoversicherer von den Versicherern finanziert und bezahlt wird. Daher unterliegt er den Anweisungen der Versicherern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Personal so geschult ist, wie es für die gegnerische Versicherung günstig ist. Selbst wenn man nicht möchte, wird man einfach zur gegnerischen Versicherung weitergeleitet. Dort wartet dann ein gut geschulter Sachbearbeiter, der wohl oft telefonisch einen hauseigenen Gutachter empfiehlt und von der Einschaltung eines Anwalts abrät.

2. Definition des Begriffs Zentralrufs der Autoversicherer
Nach § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) ist der Zentralruf der Autoversicherer eine gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle in Deutschland zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) steht:
- (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der Durchführung des Abkommens über die internationale Versicherungskarte beauftragte deutsche Versicherungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes errichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person und an die nach § 13a errichtete oder anerkannte Entschädigungsstelle zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungsbüro, dem Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl der versicherten Risiken mit.
- (2) Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet, einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen gegen das Versicherungsunternehmen können auch gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversicherungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.
3. Tricks der Versicherung zum Thema Zentralruf der Autoversicherer
Der Zentralruf der Autoversicherer ist meistens der erste Anlaufpunkt des Unfallgeschädigten. Man schätzt, dass der Großteil aller Unfallgeschädigter nach einem Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer keinen eigenen Gutachter und Anwalt mehr beauftragen. Konkrete Zahlen gibt es nicht. Schätzungen zu Folge soll es sich um eine Größenordnung von ca. 80% handelnd.
Das bedeutet, dass 80% der Unfallgeschädigten durch den Zentralruf der Autoversicherer direkt zu gegnerischen Haftpflichtversicherung geleitet und anschließend „beraten“ werden. Man bezeichnet dies als aktives Schadenmanagement. Ohne dass der Unfallbeschädigte es merkt, wird ihm die Möglichkeit auf einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl entzogen.
Was dabei rauskommen kann, sieht man hier.
Wenn man von seinem rechtlichen Gegner beraten wird, kann man sich vorstellen, was dabei herauskommt.
4. Tipps zum Thema Zentralruf der Autoversicherer
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, sollten Sie sofort einen kompetenten Anwalt anrufen und um Rat fragen. Rufen Sie nicht beim Zentralruf der Autoversicherer an. Sie rufen sonst bei ihrem rechtlichen Gegner an. Das kann nicht gut gehen!
Eine guter kompetenter Anwalt kann Sie beraten und das weitere Prozedere mit Ihnen besprechen. In der Regel wird er Ihnen die gesamte Arbeit (Kommunikation mit den notwendigen Stellen) abnehmen und für eine vollständige Regulierung Sorge tragen. Er wird Ihnen in der Regel auch einen seriösen Gutachter empfehlen.

Sollten Sie als erstes bei einem Gutachter Ihres Vertrauens anrufen, wird dieser Ihnen umgekehrt in der Regel einen kompetenten Anwalt empfehlen. Gute Anwälte arbeiten mit guten Gutachtern zusammen und umgekehrt. Achten Sie bei der Auswahl Ihre Anwalts darauf, dass er entweder ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist oder zumindest sehr viele Fälle aus dem Verkehrsrecht hat. Wenn Sie einen „Wald-und-Wiesen-Anwalt“ beauftragen oder einen der Gutachter für die Vermittlung von Aufträgen bezahlt, werden Sie am Ende nur unnötigen Ärger haben.
In der Regel sind Gutachter und/oder Sachbearbeiter der generischen Versicherung gute geschult. Sie haben daher grundsätzlich mehr Erfahrung und Wissen in der speziellen Materie des Verkehrsrechts. Man sollte auch wissen, dass es Versicherungen gibt, die ihren Sachbearbeitern wohl Provisionen für Kürzungen zahlen. Somit kann auch der einzelne Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung ein Interesse daran haben, dass Sie weniger kriegen als Ihnen zusteht!
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 4. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Nachbesichtigung
Die Nachbesichtigung spielt in der Unfallregulierung eine große Rolle. Sie wird durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gerne als Trick angewendet, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten unberechtigt zu kürzen. Lesen Sie unten mehr. Eine Nachbesichtigung kommt aber auch in Kaskofällen vor, also bei vertraglichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung. Man muss unter anderem folgende Möglichkeiten unterscheiden:
I. Kaskofall
Im Kaskorecht geht es um vertragliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung. Hier ist daher der Kaskovertrag entscheidend. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit durch die Wahl einer bestimmten Vertragsart, Art und Umfang seines Versicherungsschutzes gegen verschiedene Versicherungsfälle (Schadenfälle) zu versichern, wie zum Beispiel Zerstörung, Beschädigung, Entwendung usw. Daher muss man den jeweiligen Kaskovertrag kennen, um zu wissen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, dieser Versichert ist und welche Voraussetzungen für eine Regulierung durch die Versicherung vorliegen müssen. Oftmals sind die vertraglichen Ansprüche anders geregelt, als bei einem Unfall.
In den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 2008 – Stand 17.03.2010, ist unter anderem bei Beschädigung unter Punkt A.2.7 geregelt:
„Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
- Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).
Wenn der Versicherungsnehmer nun behauptet, er habe das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen, dann fordern Versicherungen oft eine Nachbesichtigung. Dies erfolgt meistens durch Vorstellung des Fahrzeugs bei einem Kfz-Sachverständigen. Dies ist oft eine große Überwachungsorganisation wie DEKRA, TÜV, GTÜ, KÜS und so weiter.

II. Unfall – Haftpflichtfall
Bei einem Unfall liegt ein sogenannter Haftpflichtfall vor. Hier finden die gesetzlichen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit den Regeln der Straßenverkehrsordnung und dem Straßenverkehrsgesetz usw. Anwendung. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Das heisst, dass ihm grundsätzlich alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen sind. Dazu können je nach Fall unter anderem die Reparaturkosten, die Unfallpauschale, die Wertminderung, der Nutzungsausfall, die UPE-Aufschläge, die Kosten für eine Beilackierung, die Abschleppkosten, die Gutachterkosten, die Anwaltskosten, die Heilbehandlungskosten, der Haushaltsführungsschaden, das Schmerzensgeld usw. zählen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Nach einem unverschuldeten Unfall fordert die gegnerische Haftpflichtversicherung sehr oft sofort, nach einer erfolgter Begutachtung durch einen Gutachter oder nach einer erfolgten Reparatur eine sogenannte Nachbesichtigung. Das Begehren erfolgt meistens pauschal und ohne eine konkrete Begründung. Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen beauftragen häufig auch Sachverständigen-Büros mit der Durchführung der Nachbesichtigung.
2. Definition des Begriffs Nachbesichtigung
Der Begriff der Nachbesichtigung ist gesetzlich nicht geregelt.
3. Tricks der Versicherungen zum Thema Nachbesichtigung
Die Nachbesichtigung ist einer der beliebtesten Mittel der gegnerischen Haftpflichtversicherungen, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen, zu verzögern oder insgesamt abzulehnen. Leider fallen sehr viele Unfallgeschädigte, die anwaltlich nicht oder nur schlecht beraten werden, auf diesen Trick herein. Man muss verschiedene Konstellationen unterscheiden:
I. nach dem Unfall
Oft kommt es vor, dass der Unfallgeschädigter versucht, sich selbst um die Regulierung zu kümmern. Im Zuge dessen ruft der Unfallgeschädigte erstmal beim Zentralruf der Autoversicherer an, da deren Telefonnummer auf dem Polizeizettel angegeben ist. Hier wird man in der Regel sofort an die gegnerische Haftpflichtversicherung weitergeleitet, ob man will oder nicht. Dort wartet dann sehr gut geschultes Personal und tut alles, was für den Arbeitgeber –nämlich die gegnerische Haftpflichtversicherung– gut ist. Hier wird in der Regel sofort angeboten, einen hauseigenen Gutachter „kostenfrei“ das unfallbeschädigte Fahrzeug besichtigen bzw. begutachten zu lassen. Der hauseigene Gutachter wird in der Regel so kalkulieren, dass sein Arbeitgeber –nämlich die gegnerische Haftpflichtversicherung– gut dasteht. Der Schaden wird also gerne „klein gerechnet„.
Aus den Medien und von Berichten der Kanzlei Schleyer ist uns bekannt, dass die Differenzen zwischen der Kalkulation eines freien Sachverständigen und dem hauseigenen Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung mehrere tausend Euro betragen können. Daher ist man gut beraten, wenn man sofort einen eigenen und unabhängigen Gutachter beauftragt.
Wenn man das nicht weiß, dann erhält man oft eine kurze Kalkulation und binnen weniger Tage eine Abrechnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Der kalkulierte Betrag ist dann auch binnen weniger Tage auf dem Konto des Unfallgeschädigten. Der Normalbürger ist dann glücklich und ahnt nicht, dass er „betrogen“ wurde. Oft wird dann auch gesagt, gut, dass kein Anwalt beauftragt wurde. Ohne Anwalt ging es viel schneller.
Sie sollten aber wissen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nichts zu verschenken hat. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
A wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung professionell „betreut“. A erhält seinen vermeintlichen Schaden -2.500,-€- innerhalb von 10 Tagen.
Was er nicht weiß ist , dass er bei Beauftragung eines eigenen Gutachters und eines kompetenten Anwalts vielleicht 4.800,- € in 5 Wochen erhalten hätte. Das sagt ihm natürlich keiner, erst Recht nicht die gegnerische Haftpflichtversicherung. So geht es vielen Unfallgeschädigten.
II. nach der Begutachtung durch einen selbst beauftragten Gutachter
Wenn der Unfallgeschädigte einen eigenen Gutachter beauftragt hat und dieses der gegnerischen Haftpflichtvesicherung vorliegt, kommt der pauschale Einwand, dass man das Fahrzeug nachbesichtigen wolle. Eine Begründung gibt es in der Regel nicht. Manchmal gibt es den pauschalen Hinweis, dass man das Gutachten nicht verstanden hat oder einige Bilder nicht erkennen könne.
Wenn man dann, weil man nicht oder nur schlecht beraten wird, das unfallbeschädigte Fahrzeug nachbesichtigen lässt, gibt es eine böse Überraschung. Es kommt nicht selten vor, dass das bereits bestehende Gutachten einfach als unbrauchbar bezeichnet wird und die „neue“ Kalkulation durch den „hauseigenen Gutachter“ der gegnersichen Haftpflichtversicherung mehrere tausend Euro geringer ausfällt. Es kann auch unter Umständen sein, dass der Schaden groß gerechnet wird, weil man manchmal im Falle eines sogenannten Totalschadens weniger Geld erhält, als wenn ein Reparaturfall vorliegen würde. Der hauseigene Gutachter der gegnerischen Versicherung kalkuliert grundsätzlich so, dass am Ende weniger rauskommt. Seinem Arbeitgeber muss es ja schließlich gut gehen. Es kann nämlich sein, dass der Anspruch des Unfallgeschädigten im Falle eines Totalschadens niedriger ist, als im Falle eines Reparaturfalls bzw. bei einer fiktiven Abrechnung. Daher ist man gut beraten, wenn man gut beraten ist.
Wenn nach der Nachbesichtigung, ein sogenanntes Gegengutachten in der Welt ist, wird der Betrag den der hauseigene Gutachter errechnet hat, sofort überwiesen. Weitere Zahlungen werden –unter Hinweis auf das Gegengutachten– hartnäckig verweigert. Der Unfallgeschädigte muss dann, um an sein Recht zu kommen, wie so häufig klagen.
Die Krönung ist, dass in diesen Fällen die gegnerische Haftpflichtversicherung die Bezahlung der entstandenen Gutachterkosten ebenfalls –in der Regel zu Unrecht– verweigert. Der Unfallgeschädigte kriegt also nicht nur weniger Geld, er bleibt auch auf den Gutachterkosten und ein Teil seines Schadens sitzen.

III. komplette Zahlungsverweigerung
Das Schlimmste was einem Unfallgeschädigten nach einer Nachbesichtigung passieren kann (egal ob sofort oder nach einer Begutachtung) ist die komplette Zahlungsverweigerung der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In solchen Fällen wird dann unter Bezugnahme auf das Gutachten des hauseigenen Gutachters argumentiert, der Unfallschaden könne nicht aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen, das Schadensbild sei nicht kompatibel, es gab Vorschäden oder Altschäden wurden nicht berücksichtigt. Die Tricks der Versicherungen sind scheinbar unendlich.
Auch in diesem Fall bleibt man auf den Gutachterkosten sitzen und ist gezwungen zu klagen.
4. Tipps zum Thema Nachbesichtigung
Man sollte als Unfallgeschädigter Wissen, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen sehr professionell aufgestellt sind und entsprechend schnell sowie effektiv handeln. Jede Versicherung ist naturgemäß daran interessiert, viel einzunehmen und möglichst wenig auszugeben. Das liegt auf der Hand.
Man sollte aber auch wissen, dass Versicherungen in fast allen Bereichen sogenannte Statistiken führen. Das Verhalten von Fahrzeughaltern, Fahrern, versicherten Personen, Gutachtern, Werkstätten, Anwälten und so weiter wird gespeichert. Versicherungen wissen in fast allen Lebenssituationen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Unfallgeschädigter zum Anwalt geht, über eine Rechtsschutzversicherung verfügt oder sich traut eine Klage zu erheben. In Kenntnis dieser Zahlen, wissen die Versicherungen sehr wohl wie sie sich zu verhalten haben. Die Versicherungen wissen genau, bei welchem Anwalt oder bei welcher Werkstatt sie wie weit gehen können!
Wer in solch einer Situation glaubt, dass er ohne professionelle Hilfe das bekommt was ihm zusteht, irrt und wird von der Versicherung in der Luft zerfetzt, ohne dass er es merkt. Das ist die Realität.

Infolgedessen sollte man wissen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Unfall grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachbesichtigung hat. Dazu gibt es diverse Gerichtsentscheidungen.
Das Landgericht Kleve führt unter anderem unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs dazu Folgendes aus:
„Der Geschädigte ist berechtigt, sich zum Nachweis seines Schadens auf private Schätzgutachten eines anerkannten Sachverständigen zu beziehen. Er darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht. Der Schädiger hat daher auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges.
„Dieses gilt auch, wenn die vom Privatgutachter gefertigten Lichtbilder des beschädigten Fahrzeuges wegen ungünstiger Perspektive und Lichtreflexen nur unzureichend zu erkennen sind, sofern in dem schriftlichen Teil des Gutachtens die Fahrzeugschäden und Reparaturkosten im Einzelnen beschrieben und aufgelistet sind.“
Gibt der Geschädigte nach der Aufforderung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ihr eine Nachbesichtigung des bereits auf Veranlassung des Geschädigten untersuchten Pkw zu ermöglichen, unrichtige oder zumindest irreführende Auskünfte, hat dies mit der Höhe des Schadens nicht zu tun und stellt auch kein tragfähiges Indiz für die Annahme einer Täuschung über den Fahrzeugschaden dar.“
Das Landgericht München bestätigt die o.g. Rechtsauffassung mit folgender Begründung:
„Der Haftpflichtversicherer hat in der Regel keinen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Kfz. Die Kammer ist ebenso wie das Erstgericht der Auffassung, dass es einen generellen Anspruch auf „Nachbesichtigung“ nicht gibt. In aller Regel wird ja das Schadengutachten durch den Geschädigten zur Beweissicherung erholt, um im späteren Prozess die Möglichkeit zu geben, über Rechnungen des Gutachtens und die Höhe des Schadens nachzuprüfen. In aller Regel wird das geschädigte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stehen. In vielen Fällen wird über das Fahrzeug auch bereits anderweitig verfügt worden sein, so dass es überhaupt nicht mehr zu einer Besichtigung zur Verfügung steht.“
„Ist ein Kfz bei einem Unfall beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 S. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (§ 249 S. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl., BGH ZfS 89, 299). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 S. 2 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann das Schätzungsgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein.“
Der in Berlin ansässigen und deutschlandweit tätigen Kanzlei Schleyer ist es vor dem Landgericht Berlin gelungen, ebenfalls im Urteil feststellen zu lassen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nachbesichtigung hat. In dem Urteil führt das Landgericht Berlin mit Urteil vom 13.07.2011 unter anderem Folgendes aus:
„Die Überlassung eines beschädigten Gegenstandes zu Prüfungszwecken ist etwas grundsätzlich anderes als die Vorlegung von Belegen. Deshalb steht dem Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu. Der Kläger schuldet daher allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Beklagten […] der Geschädigte schuldet auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.“
Das Landgericht Berlin hat ebenfalls ausgeführt, dass die bloße Angabe, die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, genügt jedenfalls nicht, um ein Nachbesichtigungsrecht mit der Folge zulässigen gänzlichen Zahlungsverweigerung zu begründen
Obwohl diese Urteile existieren und bekannt sind, wird oft eine Nachbesichtigung verlangt und die Zahlung grundlos verweigert oder die Ansprüche des Unfallgeschädigten unberechtigt gekürzt. Wenn man bedenkt, dass im Jahr ca. 20 Milliarden Euro durch die Haftpflichtversicherungen zur Begleichung von Unfallkosten bezahlt werden, kann man sich vorstellen, mit welch harten Bandagen gekämpft wird.
Wenn es den Versicherung jährlich gelingt, nur 10% der berechtigten Ansprüche zu kürzen, reden wir über eine Summe von ca. 2 Milliarden Euro. Branchenkenner behaupten, dass diese Marke jährlich erreicht wird. Nun kann man sich vorstellen, wieviel Geld die Unfallgeschädigten, die nicht oder nur schlecht beraten werden, jährlich unnötig verschenken.
Wenn Sie nicht dazu gehören möchten, sollten Sie von Anfang einen kompetenten Anwalt beauftragen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 3. Sep. 2015 | Gutachter, Lexikon, Urteile
In diesem Artikel geht es um den Begriff Restwert. Der Restwert kann in bestimmten Situationen dazu dienen, den Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten zu ermitteln. Er wird oft zu Unrecht gekürzt. Wenn man nicht weiß was richtig ist, kann man als Unfallgeschädigter viel Geld verlieren!
1. Erklärung des Begriffs Restwert
Restwert – Nach einem Unfall geht es juristisch zunächst um die Frage, wer den Unfall schuldhaft verursacht hat. In zweiter Linie geht es dann um die Ansprüche des Unfallgeschädigten. In diesem Rahmen gibt es eine Vielzahl von Rechtsbegriffen. Wenn man diese Begriffe nicht kennt oder falsch versteht, kann es schnell passieren, dass man mehrere tausend Euro verliert, indem man sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung an der Nase herumführen lässt.
Einer dieser wichtigen Rechtsbegriffe ist der Restwert.
Der Restwert ist ein Marktwert und der Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch Verkauf bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann.
Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.
Grundsätzlich kommt die Frage zum Thema Restwert nur zum Tragen, wenn ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Bruttoreparaturkosten und der Minderwert höher sind, als der Wiederbeschaffungswert. Ob dies der Fall ist, entscheidet der beauftragte Unfall-Gutachter. Im Idealfall ein vom Unfallgeschädigten beauftragter freier Sachverständiger bzw. Unfall-Gutachter.
2. Definition des Begriffs Restwert
Der Wert basiert nach allgemeiner Auffassung auf § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes:
„Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
Der Restwert wird vielfach als „steuerneutrale“ Position bezeichnet. Es handelt sich ganz einfach um den Betrag, den man erhält, wenn man das beschädigte Fahrzeug verkauft. Und ein solcher Abverkauf des beschädigten Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich ohne Auszeichnung einer Mehrwertsteuer.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unfallgeschädigte zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunk in seinem Betriebsvermögen war.
Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 13. Mai 2009 dazu klargestellt, dass der Restwert jedoch dann im strengen Sinne nicht „steuerneutral“ ist, wenn das Fahrzeug Teil eines Betriebsvermögens ist. Auf den Erlös aus dem Verkauf muss der Geschädigte nämlich in diesem Fall Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Restwert
Hier ist Vorsicht geboten!
Der Restwert ist eine beliebte Stellschraube der Haftpflichtversicherungen. Hier wird mit allen Mitteln getrickst. Obwohl es zum Thema Restwert diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen immer wieder, mit fantasievollen Argumenten, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen.
Eine neue und sehr beliebte Methode ist auch, dem Unfallgeschädigten ein Restwertangebot zu unterbreiten und ihm zu suggerieren, dass er genau dieses Angebot annehmen muss. Hier tappen viele in die Falle.
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bieten oft auch den „hauseigenen Gutachter“ an. Aber was soll bei einer Berechnung einer Gutachters herauskommen, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird!?

4. Tipps zum Thema Restwert
Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter Wissen, dass man sich grundsätzlich auf die Angaben des beauftragten Gutachters verlassen darf und soll. Als Unfallgeschädigter hat man das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Es empfiehlt sich einen freien Sachverständigen zu beauftragen.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2009 bestätigt und unter anderem Folgendes festgestellt:
„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“
Wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat, dann hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich auch diese Kosten zu tragen. Hier gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, wie ohne Unfall. Ohne den Unfall, wären die Gutachterkosten nicht entstanden, so dass die gegnerische Haftpflichtversicherung seine Kosten zu tragen hat. Der telefonische Hinweis vieler Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass der hauseigene Gutachter kostenfreivorbeikommt, ist daher ein nettes Scheinargument.
Als Unfallgeschädigter muss man wissen, dass der beauftragte Gutachter, sofern ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, Restwertangebote einholen muss. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, muss das Gutachten –damit es wirksam ist– mindestens drei Restwertangebote enthalten. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2009 nochmals betont und unter anderem Folgendes festgestellt:
„Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.“
Der Unfallgeschädigte kann dann überlegen, ob er sein Fahrzeug zum höchsten Restwert (welches im Unfallgutachten enthalten ist) verkaufen oder behalten möchte. Bitte beachten: Als Unfallgeschädigter ist man im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu verkaufen. Man kann es selbstverständlich (teil-) reparieren lassen und es weiter benutzen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht gerne dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, dass man das beschädigte Fahrzeug nun verkaufen müsse. Das ist falsch!

Sollte das Gutachten nicht mindestens drei Restwertangebote enthalten, kann es unwirksam sein. Dies ist für den Unfallgeschädigten grundsätzlich unerheblich, da der beauftragte Gutachter nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Fehler des Gutachters gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Unfallgeschädigten. Dies hat das Kammergericht (höchste Zivilgericht in Berlin) mit Urteil vom vom 06.08.2015 bestätigt und unter anderem Folgendes festgehalten:
„Da der von dem Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB angelastet werden, was dann in Betracht kommt, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellte.“
Nun sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass man sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht verkaufen muss, aber wenn man es tut, dann sollte dies zum höchsten Restwertangebot erfolgen. Grundsätzlich kann man sich an das höchste Restwertangebot orientieren, welches sich im Gutachten des beauftragten Gutachters befindet. Dazu hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.06.2010 unter anderem Folgendes festgestellt:
„Zwar darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.“
Infolgedessen ist das vom beauftragten Gutachter ermittelte höchste Restwert entscheidend.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn man -bevor man sein Fahrzeug veräußert hat- ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat. Dazu führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 unter anderem aus:
„Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten.“
Beispiel:
Der vom Unfallgeschädigten beauftragte Gutachter ermittelt einen wirtschaftlichen Totalschaden und folgende Werte:
- Wiederbeschaffungswert 5.000,-
- Reparaturkosten 7.500,-
- Restwert 500,-
Unter diesen Umständen hätte der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf 4.500,- €, nämlich auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. (Diese Darstellung ist stark vereinfacht und verkürzt).
Sollte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug zu einem höheren Preis von 500,- € veräußern, so muss er sich den Mehrerlös anrechnen lassen, so dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 4.500,- € sich entsprechend verringert.
Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung ein verbindliches Angebot über 1.000,- € abgibt, bevor der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug veräußert hat, dann beläuft sich sein Zahlungsanspruch auf 4.000,- € (5.000,- abzüglich 1.000,-€= 4.000,-€). Wenn der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis als 1.000,- € veräußert, dann muss er sich trotzdem den Betrag von 1.000,- € anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2010 bestätigt.
Möchte der Geschädigte sein Fahrzeug behalten und weiter benutzen, kommt es nur auf den Restwert an, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.07.2007 bereits entschieden un dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“
Selbst wenn der Fahrzeugschaden höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes sind, darf der Unfallgeschädigte auf den Restwert vertrauen, den der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Auch dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. März 2007 entschieden und unter anderem folgendes festgestellt:
„Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.“
Obwohl es diese Urteile des Bundesgerichtshofs gibt, versuchen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen trotzdem, die Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen und/oder klein zu rechnen.

Ein beliebtes Mittel ist auch, dem Unfallgeschädigten zu suggerieren, er habe auch überregionale Restwerte zur berücksichtigen, insbesondere die von Internet-Restwertbörsen. Auch diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.
Er hat klargestellt, dass grundsätzlich nur regionale Restwertangebote zu berücksichtigen sind und mit Urteil vom 13.01.2009 unter anderem Folgendes festgestellt:
„Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Ge-schädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.[..] Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. [..] Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist.“
Auch dieses Urteil des Bundesgerichtshof geht zu Gunsten des Unfallgeschädigten aus. Wenn man nun glaubt, dass die Haftpflichtversicherungen bei der Unfallregulierung diese Urteile bzw. Grundsätze berücksichtige, erliegt einem Irrtum. Selbst verschiedene Gericht kennen diese Urteil nicht oder bewerten diese anders. Daher kommt es immer wieder vor, dass Klagen von Unfallgeschädigten zu Unrecht abgewiesen werden oder die außergerichtliche Regulierung zu nierdrig ausfällt. Hier sollte man von Anfang an sehr gut beraten sein!
Der Kanzlei Schleyer ist es kürzlich gelungen, für einen Mandanten gegen ein Fehlurteil des Amtsgerichts Mitte, erfolgreich in Berufung zu gehen. Obwohl die oben genannten Urteile des Bundesgerichtshofs (vor allem einem Richter) bekannt sein sollten, kommt es immer wieder vor, dass der Unfallgeschädigte nicht das erhält, was ihm rechtlich zusteht. Das Landgericht Berlin (als Berufungsinstanz) hatte klargestellt, dass der Unfallgeschädigte sich das höhere Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung weder anrechnen noch in Anspruch nehmen muss, wenn er sein Fahrzeug repariert und weiterbenutzen möchte.
Als Unfallgeschädigter muss man auch nicht auf Restwertangebote der gegnersichen Haftpflichtversicherung warten. Aber viele Haftpflichtversicherungen suggerieren dies dem Unfallgeschädigten, der nicht oder schlecht beraten ist. Selbst Gerichte ignorieren teilweise die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, zum Nachteil des Unfallgeschädigten. Glücklicherweise hat das Kammergericht (als höchstes Zivilgericht in Berlin) kürzlich bestätigt, dass der Unfallgeschädigte nicht auf das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Das Kammergericht hat dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Auch wenn diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes offenbar gelegentlich übersehen wird, gilt die Rechtsfrage als „seit langem geklärt“. Ausnahmen müssen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden, weshalb lediglich ein rechtzeitiges bzw. vorheriges zumutbares erheblich höheres Angebot berücksichtigt werden muss, wobei dann zumutbare überregionale Angebote bzw. zumutbare Angebote spezialisierter Händler einzubeziehen sind.“

5. aktuelle Rechtsprechung!
In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.09.2016 ausdrücklich klargestellt, dass man als Unfallgeschädigter auf den ermittelten Restwert seines Gutachters vertrauen darf und nicht auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten muss. Damit hat der Bundesgerichtshof endlich Rechtssicherheit geschaffen. Viele Unfallgeschädigte waren verunsichert, da ein Senat des Oberlandesgerichts Köln die Rechtsauffassung vertrat, dass der Unfallgeschädigte vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs (zum Restwert laut Gutachten seines beauftragten Gutachters) auf ein Gegenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung warten müsse. Dieses Urteil war wohl einmalig. Alle anderen Gerichte urteilten im Sinne des neuen BGH-Urteils.
6. Fazit:
Als Unfallgeschädigter darf man der Restwertermittlung seines beauftragten Gutachters vertrauen. Wenn man aber ein höheres Restwertangebot von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegen hat, bevor man sein Fahrzeug verkauft hat, dann muss man sich dieses Angebot anrechnen lassen, wenn man sein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis veräußert. Wenn man sein Fahrzeug nicht verkaufen, sondern repariert weiter benutzen möchte, dann muss man sich lediglich das Restwertangebot anrechnen lassen, welches der beauftragte Gutachter ermittelt hat. Wer nicht verkaufen möchte, muss es auch nicht.
7. Für Gutachter:
Als Gutachter muss man wissen und berücksichtigen, dass man bei der Ermittlung eines Restwerts NICHT die Restwertbörsen benutzen darf, da diese nicht allgemein zugänglich sind. Wer ist trotzdem macht, kalkuliert falsch und könnte sich unter Umständen schadenersatzpflichtig machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei der wirksamen(!) Ermittlung des Restwerts im Gutachten mindestens
a. drei
b. regionale und
c. allgemein zugängliche Restwerte
berücksichtigt werden. Der Gutachter sollte daher drei regionale Restwertaufkäufer kontaktieren und in seinem Gutachten berücksichtigen.
Achtung – es gibt ein neues Urteil zum Thema RESTWERT. Dieses Urteil muss man als Kfz-Sachverständiger kennen und umsetzen, >>hier geht es zum Artikel<<.
Fachmännische Rechtsberatung zum Thema Verkehrsrecht und Unfallregulierung erhält man von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Schleyer.
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 25. Aug. 2015 | Gutachter, Lexikon, News
1. Erklärung des Begriffs Aktivlegitimation
Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Grundsätzlich ist der Inhaber einer Forderung berechtigt, sie im eigenen Namen geltend zu machen bzw. einzuklagen. Wer Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert ist, ist also auch prozessführungsbefugt.
Nach einem Verkehrsunfall stehen grundsätzlich dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu.
Der Begriff der Aktivlegitimation richtet sich nach dem materiellen Recht und ist daher nicht gesetzlich definiert. Nach eine einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche berechtigt. Die Haltereigenschaft sagt nichts über die Eigentümerstellung und damit nichts über Aktivlegitimation aus.
Grundsätzlich ist nur der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert und kann unter anderem Reparaturkosten, Wertminderung und Wiederbeschaffungskosten vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verlangen.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktivlegitimation
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen bestreiten vor Gericht regelmäßig die Aktivlegitimation des Klägers. Das bedeutet, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung das Eigentum des Klägers am unfallbeschädigten Fahrzeug anzweifelt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Kläger nicht Inhaber des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs sein soll.
Eigentum erwirbt man grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In § 929 BGB steht:
„Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.“
Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung ist somit grundsätzlich, eine Einigung (über die Eigentumsübertragung), eine Berechtigung (des Veräußerers) und eine Übergabe der Sache.

3. Tipps zum Thema Aktivlegitimation
Zunächst sollte man als Unfallgeschädigter wissen, dass grundsätzlich nur dem Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche zustehen und grundsätzlich nur von ihm erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können.
Man muss vor Gericht somit darlegen und beweisen, dass man Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist. Am einfachsten ist dies, indem man den Kaufvertrag vorlegt, mit dem man das unfallbeschädigte Fahrzeug erworben hat. Wenn man keinen Kaufvertrag vorlegen und damit seine Aktivlegitimation nicht darlegen und beweisen kann, kann es sein, dass nur aus diesem Grund die Klage abgewiesen wird. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wer den Unfall verschuldet hat.
Wenn man zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des unfallbeschädigten Fahrzeugs war, dann kann die sogenannte Eigentumsvermutung zu Gunsten des Klägers gelten. Die Eigentumsvermutung für den Besitzer (Fahrer) ist in § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Diese Vorschrift verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Der Besitzer braucht nur den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren oder höchststufigen mittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung darzulegen und zu beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen.
Häufig kommt es auch vor, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt finanziert oder geleast ist.
Im Falle eines Leasings oder einer Finanzierung ist nicht der Leasing- oder Finanzierungsnehmer aktivlegitimiert, sondern der Leasinggeber bzw. die finanzierende Bank. Im Falle eines finanzierten oder geleasten Fahrzeugs ist bei der Schadensabwicklung besonders darauf zu achten, dass der Schaden unverzüglich gemeldet und spätestens vor Klageerhebung eine Prozessstandsvollmacht des Leasinggebers oder der finanzierenden Bank eingeholt wird. Durch eine Prozessstandsvollmacht, kann man ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. In solch einem Fall, würde man beantragen in der Klage beantragen, an den Leasinggeber oder an die finanzierende Bank Zahlung zu leisten. Die Prozessstandschaft kommt als gesetzliche oder als gewillkürte Prozessstandschaft vor. Vor allem bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug ist die Unfallregulierung rechtlich kompliziert, so dass man gut beraten sein sollte.

Bitte beachten: Oft kommt es vor, dass der Fahrer Halter, aber nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Viele Menschen erliegen dem Irrtum und glauben, dass die Eintragung im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) die Eigentumsverhältnisse darstellt. Dies ist falsch. Nur die Vorlage des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil 1) reicht nicht aus, um seine Eigentümerstellung zu beweisen.
Wichtig ist, dass man als Fahrer (wenn man nicht gleichzeitig Eigentümer ist) als Zeuge in Betracht kommt. Sollte es bei der Unfallregulierung Probleme geben und eine Klage notwendig sein, dann wäre der Fahrer ein wertvolles Beweismittel nach der Zivilprozessordnung. Das wird oft übersehen.
Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um grundlose und unberechtigte Kürzungen handelt. Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren.
Man sollte wissen, dass man auch als Leasingnehmer die unfallbedingten Kosten einklagen kann. Im Regelfall wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber (widerruflich) ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Diese Ermächtigung begründet keine Aktivlegitimation, sondern nur eine (gewillkürte) Prozessstandschaft.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.