Schadenspauschale

1. Erklärung des Begriffs Schadenspauschale

Im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen dem Unfallgeschädigten in den meisten Fällen Kosten, die nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind. Diese Kosten betreffen Telefon-, Porto- und Fahrtkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall für Mitteilungen und Transport entstehen. Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln und oft auch eine exakte Aufgliederung derartiger Kosten schwierig ist, wurde in der Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen. Dieser Pauschalbetrag wird als Schadenspauschale bezeichnet. Die Höhe ist je nach Bundesland unterschiedlich und Beträgt zwischen 20,- und 35,- €.

2. Definition des Begriffs Schadenspauschale

Der Begriff der Schadenspauschale ist im Gesetz nicht definiert, sondern ein von der Rechtsprechung anerkannte Schadensposition in Form eines Pauschalbetrages. Ihre Grundlage hat die Schadenspauschale im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht unter anderem:

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Schadenspauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen zahlen von sich aus dem Unfallgeschädigten diese Schadensposition nicht. Der Unfallgeschädigte wird, wenn er nicht beraten ist, auch nicht drauf hingewiesen, dass ihm solch ein Zahlungsanspruch zusteht.

4. Tipps zum Thema Schadenspauschale

Als Unfallgeschädigter hat man auch einen Anspruch auf die sogenannte Schadenspauschale. Dies muss man wissen und dementsprechend schriftlich bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Tut man dies nicht, wird man diesen Betrag nicht freiwillig erhalten. Die Höhe der Pauschale ist in jedem Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und orientiert sich nach der jeweiligen Gerichtspraxis. In Berlin ist zum Beispiel eine Schadenspauschale von 20,- € anerkannt.

Vorsicht: Zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung freiwillig mehr als 20,- €, dann kann man als Unfallgeschädigter grundsätzlich davon ausgehen, dass an einer anderen Stelle erheblich gekürzt wurde, ohne dass man es bisher bemerkt hat. Denn Haftpflichtversicherungen haben nichts zu verschenken.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Auslagenpauschale

1. Erklärung des Begriffs Auslagenpauschale

Die Auslagenpauschale ist ein Betrag die der Anwalt an die jeweilige Behörde bezahlen muss, bei der er Akteneinsicht beantragt und erhalten hat. Die Behörde verlangt für die Versendung der jeweiligen Akte einen Betrag, den man als Aktenversendungspauschale bezeichnet.

2. Definition des Begriffs Auslagenpauschale

Der Begriff der Auslagenpauschale ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die Auslagenpauschale nach den §§ 675, § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als notwendige Auslage im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu erstatten.

3. Tricks zum Thema Auslagenpauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen weigern sich oft grundlos, die Kosten für eine Akteneinsicht zu erstatten. Sie wenden ein, dass sie die Haftung nicht bestritten haben und die Kosten demnach nicht erforderlich waren. Außerdem hätte die Versicherung die Akteneinsicht nicht in Auftrag gegeben.

4. Tipps zum Thema Auslagenpauschale

Die Verweigerung, die Kosten der Akteneinsicht nicht zu bezahlen, ist grundlos. Wenn der Unfallgeschädigte gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten der Aktenversendungspauschale zu tragen, um die Akten überhaupt zu erhalten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung denknotwendig die dadurch entstehend Auslagenpauschale bezahlen. Denn nach einem unverschuldeten Unfall gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte ist so zu stellen ist, wie ohne Unfall.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Aktenversendungspauschale

Aktenversendungspauschale

1. Erklärung des Begriffs Aktenversendungspauschale

Unter Aktenversendungspauschale versteht man die Kosten, die eine Behörde erhebt, wenn sie gerichtliche Akten an einen Anwalt versendet. Bei der Versendung der Akten an einen anderen Ort handelt es sich trotz vorgesehenen Mitnahmerechts der Akten durch den Anwalt lediglich um eine besondere Serviceleistung der Behörde. Daher sind die hierdurch entstehenden Kosten gesondert zu erheben.

Die Aktenversendungspauschale ist seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 hat in der Kostenverordnung zum Gerichtskostengesetz Nr. 9003 geregelt. Eine Versendung im Sinne der Nr. 9003 Kostenverordnung (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) liegt also nur dann vor, wenn die Akten an einen anderen Ort als dem anhängigen Gericht versandt werden.

Eine Aktenversendungspauschale fällt unter anderem bei folgenden Beispielen nicht an:

  • wenn die Aktenweitergabe innerhalb derselben Behörde erfolgt,
  • bei Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder in den Diensträumen der die Akteneinsicht gewährenden Behörde und
  • bei Abholung der Akte durch den Rechtsanwalt selbst oder dessen Mitarbeiter direkt bei der Behörde.

Durch die Bezahlung der Akteneversendungspauchale entsteht dem Unfallgeschädigten bzw. seinem Anwalt eine sogenannte Auslagenpauschale.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktenversendungspauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen weigern sich oft grundlos, Kosten einer Akteneinsicht zu erstatten. Sie wenden ein, dass sie die Haftung nicht bestritten haben und die Kosten demnach nicht erforderlich waren. Außerdem habe man (die Versicherung) die Akteneinsicht nicht in Auftrag gegeben.

Aktenversendungspauschale

3. Tipps zum Thema Aktenversendungspauschale

Die Verweigerung, die Kosten der Akteneinsicht nicht zu bezahlen, ist grundlos. Wenn der Unfallgeschädigte gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten der Aktenversendungspauschale zu tragen, um die Akten überhaupt zu erhalten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die dadurch entstehenden Kosten (Auslagenpauschale) auch grundsätzlich bezahlen. Denn nach einem unverschuldeten Unfall gilt der Grundsatz, der Unfallgeschädigte ist so zu stellen wie ohne Unfall. Dies wird von der Gerichten regelmäßig bestätigt, unter anderen vom Oberverwaltungsgericht Lünebeurg, welches in einem Beschluss vom 01.02.2010 Folgendes festgestellt hat:

„Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer (19%) unterliegenden Entgelt gemacht, so dass sich ein Betrag i.H.v. 14,28 € ergibt. Dieser wurde dem Mandanten ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und ist ihm als Schaden zu ersetzen.“

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Aggregatschaden

Aggregatschaden

Aggregatschaden

1. Erklärung des Begriffs Aggregatschaden

Unter einem Aggregatschaden versteht man unter anderem Motor- und Getriebeschäden. Dieser Begriff ist grundsätzlich nach einem Unfall nicht sehr relevant, da dieser Schaden in der Regel nicht durch einen Verkehrsunfall hervorgerufen wird. Ein Unfallschaden bezeichnet man rechtlich als Haftpflichtschaden. Der Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten nach einem Haftpflichtschaden ergibt sich aus dem Gesetz. Aggregatschäden kommen jedoch eher im Kaskorecht vor. Als Kaskorecht bezeichnet man die vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung aus einem Kaskovertrag. Rechte und Pflichten ergeben sich hier also aus dem Kaskovertrag und nicht aus dem Gesetz.

Der Begriff Aggregatschaden ist ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um einen technischen Fachbegriff. Aggregatschäden sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Eingeschlossen sind die dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser).

2. Tricks der Versicherung zum Thema Aggregatschaden

Aggregatschäden spielen vor allem im Kaskorecht eine Rolle. Dies ist jedoch von einem Unfallereignis zu trennen und wird juristisch anders bewertet und behandelt. Dennoch benutzen gegnerische Haftpflichtversicherung gerne (nicht anwendbare) Argumente aus dem Kaskorecht im Haftpflichtfall, um einen eventuell bestehenden Anspruch des Unfallgeschädigten zu kürzen bzw. komplett zu verweigern.

3. Tipps zum Thema Aggregatschäden

Als Unfallgeschädigter kann man einen Anwalt seiner Wahl beauftragen, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen, wenn der Unfallgeschädigte den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Von diesem Recht sollte man unbedingt Gebrauch machen. Vor allem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Unfallgeschädigten gut beraten und ihn entsprechend vertreten. Er kann prüfen, ob die Einwände der gegnerischen Haftpflichtversicherung zutreffend sind oder es sich um grundlose und unberechtigte Kürzungen handelt.Ansonsten wird man schnell zur leichten Beute, da die Haftpflichtversicherungen sehr professionell und systematisch agieren.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Affektionsschaden

1. Erklärung des Begriffs Affektionsschaden

Der Affektionsschaden bemisst sich aus dem Affektionsinteresse.
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Schadensersatz ergibt sich auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich unter anderem aus den §§ 823 Abs. 1, § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht unter anderem:

§ 823 Schadensersatzpflicht

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 253 Immaterieller Schaden

  • (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  • (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§251 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung):

  • (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
  • (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.)

2. Tricks der Versicherung zum Thema Affektionsschaden

Nach einem Verkehrsunfall verweigern die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft die Zahlung eines Schadenersatzes vollständig oder zumindest die Höhe und behaupten manchmal zu Unrecht, dass gewisse Ansprüche nicht zu ersetzen seien, da es sich angeblich um ein Affektionsschaden handeln würde.

3. Tipps zum Thema Affektionsschaden

Als Unfallgeschädigter sollte man sich nicht voreilig mit dem Ablehnungsschreiben einer Haftpflichtversicherung begnügen, sondern seine Ansprüche von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Dieser kann dann prüfen, ob es sich tatsächlich um einen nicht ersatzfähigen Affektionsschaden handelt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Affektionsinteresse

1. Erklärung des Begriffs Affektionsinteresse

Als Affektionsinteresse bezeichnet man ein vom Schädiger nicht zu ersetzendes Interesse, welches wirtschaftlich nicht in Geld messbar ist (zum Beispiel: persönlicher Erinnerungswert beziehungsweise Gefühlswert eines Gegenstandes).

<p“>Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff Affektionsinteresse kommt aus dem lateinischen und wird als Lieberhaberinteresse bezeichnet.

Der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Schadensersatz ergibt sich auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich unter anderem aus den §§ 823 Abs. 1, § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort steht unter anderem:

§ 823 Schadensersatzpflicht

  • (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 253 Immaterieller Schaden

  • (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  • (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 251 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung):

  • (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
  • (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.)

2. Tricks der Versicherung zum Thema Affektionsinteresse

Nach einem Verkehrsunfall verweigern die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft die Zahlung eines Schadenersatzes vollständig oder zumindest die Höhe und behaupten manchmal zu Unrecht, dass gewisse Ansprüche nicht zu ersetzen seien, da es sich angeblich um ein Affektionsinteresse handeln würde.

3. Tipps zum Thema Affektionsinteresse

Als Unfallgeschädigter sollte man sich nicht voreilig mit dem Ablehnungsschreiben einer Haftpflichtversicherung begnügen, sondern seine Ansprüche von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen. Dieser kann dann prüfen, ob es sich tatsächlich um ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse handelt.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.