1. Erklärung des Begriffs Auslagenpauschale

Die Auslagenpauschale ist ein Betrag die der Anwalt an die jeweilige Behörde bezahlen muss, bei der er Akteneinsicht beantragt und erhalten hat. Die Behörde verlangt für die Versendung der jeweiligen Akte einen Betrag, den man als Aktenversendungspauschale bezeichnet.

2. Definition des Begriffs Auslagenpauschale

Der Begriff der Auslagenpauschale ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist die Auslagenpauschale nach den §§ 675, § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als notwendige Auslage im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu erstatten.

3. Tricks zum Thema Auslagenpauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen weigern sich oft grundlos, die Kosten für eine Akteneinsicht zu erstatten. Sie wenden ein, dass sie die Haftung nicht bestritten haben und die Kosten demnach nicht erforderlich waren. Außerdem hätte die Versicherung die Akteneinsicht nicht in Auftrag gegeben.

4. Tipps zum Thema Auslagenpauschale

Die Verweigerung, die Kosten der Akteneinsicht nicht zu bezahlen, ist grundlos. Wenn der Unfallgeschädigte gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten der Aktenversendungspauschale zu tragen, um die Akten überhaupt zu erhalten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung denknotwendig die dadurch entstehend Auslagenpauschale bezahlen. Denn nach einem unverschuldeten Unfall gilt der Grundsatz, dass der Unfallgeschädigte ist so zu stellen ist, wie ohne Unfall.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.