1. Erklärung des Begriffs Aktenversendungspauschale

Unter Aktenversendungspauschale versteht man die Kosten, die eine Behörde erhebt, wenn sie gerichtliche Akten an einen Anwalt versendet. Bei der Versendung der Akten an einen anderen Ort handelt es sich trotz vorgesehenen Mitnahmerechts der Akten durch den Anwalt lediglich um eine besondere Serviceleistung der Behörde. Daher sind die hierdurch entstehenden Kosten gesondert zu erheben.

Die Aktenversendungspauschale ist seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 hat in der Kostenverordnung zum Gerichtskostengesetz Nr. 9003 geregelt. Eine Versendung im Sinne der Nr. 9003 Kostenverordnung (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) liegt also nur dann vor, wenn die Akten an einen anderen Ort als dem anhängigen Gericht versandt werden.

Eine Aktenversendungspauschale fällt unter anderem bei folgenden Beispielen nicht an:

  • wenn die Aktenweitergabe innerhalb derselben Behörde erfolgt,
  • bei Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle oder in den Diensträumen der die Akteneinsicht gewährenden Behörde und
  • bei Abholung der Akte durch den Rechtsanwalt selbst oder dessen Mitarbeiter direkt bei der Behörde.

Durch die Bezahlung der Akteneversendungspauchale entsteht dem Unfallgeschädigten bzw. seinem Anwalt eine sogenannte Auslagenpauschale.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Aktenversendungspauschale

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen weigern sich oft grundlos, Kosten einer Akteneinsicht zu erstatten. Sie wenden ein, dass sie die Haftung nicht bestritten haben und die Kosten demnach nicht erforderlich waren. Außerdem habe man (die Versicherung) die Akteneinsicht nicht in Auftrag gegeben.

Aktenversendungspauschale

3. Tipps zum Thema Aktenversendungspauschale

Die Verweigerung, die Kosten der Akteneinsicht nicht zu bezahlen, ist grundlos. Wenn der Unfallgeschädigte gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten der Aktenversendungspauschale zu tragen, um die Akten überhaupt zu erhalten, dann muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die dadurch entstehenden Kosten (Auslagenpauschale) auch grundsätzlich bezahlen. Denn nach einem unverschuldeten Unfall gilt der Grundsatz, der Unfallgeschädigte ist so zu stellen wie ohne Unfall. Dies wird von der Gerichten regelmäßig bestätigt, unter anderen vom Oberverwaltungsgericht Lünebeurg, welches in einem Beschluss vom 01.02.2010 Folgendes festgestellt hat:

„Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer (19%) unterliegenden Entgelt gemacht, so dass sich ein Betrag i.H.v. 14,28 € ergibt. Dieser wurde dem Mandanten ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und ist ihm als Schaden zu ersetzen.“

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.