Adhäsionsverfahren

1. Erklärung des Begriffs Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch, wie zum Beispiel Schmerzensgeld oder Schadensersatz, bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend zu machen. Allerdings darf dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Das verbietet das Gesetz. Das Adhäsionsverfahren soll zum Einen eine Doppelarbeit der Justiz vermeiden. Wenn im Strafprozess über den vermögensrechtlichen Anspruch des Geschädigten (positiv) entschieden wurde, kann dieser nicht mehr vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zum Anderen kommt dieses Verfahren auch dem Geschädigten/Verletzten entgegen. Diesem wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Verletzte nun auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch bereits im Strafprozess nutzen.

2. Definition des Begriffs Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Im Adhäsionsverfahren (von lateinisch adhaesio ‚das Anhaften‘, vgl. Adhäsion) können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden

3. Tricks der Versicherung zum Thema Adhäsionsverfahren

Auch hier verzögern die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft grundlos die Regulierung. Dabei machen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen ihre Regulierung von einer Akteneinsicht oder dem Ausgang eines Strafverfahrens abhängig. Oft wird auch mitgeteilt, dass erst dann reguliert werden könne, wenn sich der eigene Versicherungsnehmer (Unfallverursacher) schriftlich gemeldet hat.

4. Tipps zum Thema Adhäsionsverfahren

Als Unfallgeschädigter müssen Sie sich nicht auf eine Akteneinsicht oder auf den Ausgang eines Strafverfahrens verweisen lassen. Erst Recht müssen Sie nicht warten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung mit ihrem Versicherungsnehmer kommuniziert hat. Nach herrschender Auffassung, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Ansprüche des Geschädigten grundsätzlich nach 4-6 Wochen regulieren. Bei Unfällen mit einem ausländischen Fahrzeug bzw. mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug wird der gegnerischen Haftpflichtversicherung etwas mehr Zeit zugesprochen. Aber auch hier sollte man sich nicht endlos vertrösten lassen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abzug neu für alt

Abzug neu für alt

1. Erklärung des Begriffs Abzug neu für alt

Abzug neu für alt: Nach einem Verkehrsunfall ist der Unfallgeschädigter grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heißt, ihm sind alle Schäden zu ersetzen, die unfallbedingt eingetreten sind. Gleichzeitig gilt jedoch der Grundsatz, dass der Geschädigte sich durch den Unfall nicht bereichern soll.

Bei der Beschädigung einer Sache ist daher zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oftmals durch eine Wiederherstellung Neuteile erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Teile und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert werden könnte. Sollte also eine Wertsteigerung durch den Einbau von Neuteilen oder einer neuen Sache eintreten, ist dies rechnerisch durch einen Abzug zu berücksichtigen.

Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs gibt es nicht. Der Abzug neu für alt soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensregulierung für eine alte eine neue Sache oder das Geld für eine Neuanschaffung erhält. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands kann dieser Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen ein Berechnungsfaktor sein. Maßstab für die Bewertung ist die sogenannte Zumutbarkeit. Allein die Zumutbarkeit entscheidet also darüber, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die Wiederherstellung bzw. deren Finanzierung ein Vermögenszuwachs eintritt. Ohne Besserstellung kein Abzug. Aber nicht jede objektive Verbesserung rechtfertigt auch automatisch einen Abzug. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.

Abzug neu für alt

2. Tricks der Versicherung zum Thema Abzug neu für alt

Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht oft, einen höchst möglichen Abzug vorzunehmen, um den Anspruch des Unfallgeschädigten zu kürzen. Oft wird auch grundlos behauptet, dass eine Bereicherung eingetreten sei, ohne dass dies tatsächlich zutrifft.

3. Tipps zum Thema Abzug neu für alt

Sie sollten wissen, dass nicht jede Verbesserung zu einem Abzug führt. Ein Abzug findet dann nicht statt, wenn zum Beispiel durch Neuteile keine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich positiv auswirkt, das heisst, allein der Einbau neuer Teile rechtfertigt keinen Abzug. Voraussetzung ist stets, dass der Wert des Fahrzeugs insgesamt, also nicht des Einzelteils, gestiegen ist. Ein Abzug ist nur dann möglich, wenn künftige Aufwendungen erspart werden oder wenn der Einbau von Neuteilen bei einer bevorstehenden Veräußerung einen messbaren Gewinn erbringt.

Man muss zwischen Haftpflichtschäden (Verkehrsunfällen) und Kaskoschäden (Hagel, Sturm, Diebstahl usw.) unterscheiden. Bei Haftpflichtschäden hat die Bewertung nach den aufgestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur erfolgen. Bei Kaskofällen kommt aus auf den Vertragsinhalt an, also die sogenannten Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sind mit Blick auf den Abzug neu für alt unterschiedlich. Daher kann eine vernünftige Aussage im Kaskofall erst dann erfolgen, wenn man die Bedingungen kennt (AKB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abwicklung

1. Erklärung des Begriffs Abwicklung

Nach einem Verkehrsunfall ist der Unfallgeschädigte daran interessiert, dass eine schnelle Abwicklung erfolgt, das heißt, dass seine Ansprüche schnell bezahlt werden. Diesen Vorgang, also die Unfallregulierung, wird oft auch als Abwicklung bezeichnet.

Dieser Begriff ist nicht im Gesetz definiert. Mit Abwicklung wird im juristischen Bereich ein Vorgang von vorübergehender oder endgültiger Regelung eines Sachverhalts bezeichnet.

2. Tricks der Versicherung

Es ist leider weit verbreitet, dass die Abwicklung bzw. die Unfallregulierung unnötig verzögert wird, um den Unfallgeschädigten „weich zu kochen“. Selbst bei einer klaren Rechtslage, darf und sollte man nicht mit einer schnellen und fairen Abwicklung rechnen. Die Realität sieht anders aus. Durch die Verzögerung gelingt es den gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft, berechtigte Ansprüche unberechtigt zu kürzen.

3. Tipps zum Thema Abwicklung

Nach eine Verkehrsunfall sollte man gut und kompetent beraten sein, damit man nicht zum Opfer der gegnerischen Haftpflichtversicherung wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass bei der Abwicklung berechtigte Positionen unberechtigt gekürzt werden. Dadurch kann man viel Geld verlieren.

Bitte bedenken Sie, dass man grundsätzlich einen Anspruch auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl hat und die gegnerische Versicherung diese Kosten bezahlen muss, wenn man den Unfall nicht verschuldet hat. Trifft einen Unfallgeschädigten eine Teilschuld, muss man die Kosten im Verhältnis seines Verschuldens tragen. Ob dies der Fall ist, sollte von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abstandsregelung

1. Erklärung zum Begriff Abstansdregelung
Abstandsregelungen beschreiben den einzuhaltenden Abstand zwischen Fahrzeugen. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Der vorgeschriebene Abstand ist also nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

2. Definition des Begriffs Abstandsregelung
Im Gesetz gibt es keine konkrete Regelungen für den Abstand zum Vordermann.In § 4 Abs. 3 der Strassenverkehrsordnung ist aber bestimmt, dass Lastkraftwagen (LKW) über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen.

In § 4 (Abstand) der Strassenverkehrsordnung steht:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

In (Gerichts-) Praxis hilft sich in der Regel mit der „Faustformel“ des „halben Tachoabstandes“. Der erforderliche Abstand bestimmt sich damit insbesondere nach der Örtlichkeit, der individuellen Verkehrslage und der Fahrgeschwindigkeit. Für Fahrzeuge mit Überlänge bzw. mit Anhängern gelten darüber hinaus weitere Besonderheiten.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Abstandsregelung
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen machen es sich grundsätzlich einfach und berufen sich oftmals allein auf das Vorliegen eines Auffahrunfalls, um eine Regulierung vollständig abzulehnen. Der Auffahrende trägt jedoch nicht immer die alleinige Haftung. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Bei sogenannten Auffahrunfällen, gilt der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis des Auffahrens kann unter Umständen erschüttert werden. Beispielsweise dann, wenn der Vorausfahrende grundlos abbremst und der Auffahrende unter keinen Umständen mit einer derartig abrupten Bremsung rechnen musste.

Beispiele:
– Abrutschen vom Gas- auf das Bremspedal
– Vollbremsung aufgrund einer Wespe im Fahrerraum.
– Unfallprovokation des Vorausfahrenden

In diesen Fällen kommt zumindest eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Betracht.

4. Tipps zum Thema Abstandsregelung
Der Anscheinsbeweis des Auffahrenden ist nicht leicht zu widerlegen. Sollte der Vorausfahrende grundlos bzw. versehentlich abgebremst haben, sollte dessen Aussage schriftlich festgehalten werden.

Beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung (Schuldanerkenntnis) bzw. durch Aufnahme in das polizeiliche Unfallprotokoll. Aber auch dies ist keine Garantie. Durch solche Indizien kann im späteren Rechtsstreitder Anscheinsbeweis des Auffahrenden möglicherweise widerlegt bzw. eine Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten erreicht werden.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abstandsmessverfahren

1. Erklärung des Begriffs Abstandsmessverfahren
Mithilfe von Abstandsmessverfahren wird festgestellt, welchen Abstand das jeweilig überwachte Fahrzeug zu seinem Vorderfahrzeug hat. Sollten die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände unterschritten werden, dienen die Ergebnisse des Messverfahrens als Grundlage für daraufhin verhängte Bußgelder.

Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß sind Verstöße gegen § 4 Strassenverkehrsordnung (StVO), der den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden regelt, in der Praxis die mit am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für den Betroffenen sind sie von großer Bedeutung, weil bei erheblicher Abstandsunterschreitung nach der Tabelle 2 der BußgeldkatalogVO ein Fahrverbot verhängt werden kann. Das gilt besonders für die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf der BAB, wo häufig zu nah aufgefahren wird.

Abstandsmessverfahren sind standartisierte Messverfahren (wohl von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, obwohl der Bundesgerichtshof sich dazu noch nicht konkret geäußert hat), mit denen die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen Fahrzeugen mithilfe von Lichtbildern oder Videoüberwachung festgestellt werden können. Im Gesetz gibt es keine konkrete Regelungen für den Abstand zum Vordermann. In § 4 Abs. 3 der Strassenverkehrsordnung ist aber bestimmt, dass Lastkraftwagen (LKW) über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen.

In § 4 (Abstand) der Straßenverkehrsordnung steht:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

In (Gerichts-) Praxis hilft sich in der Regel mit der „Faustformel“ des „halben Tachoabstandes“.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Abstandsmessverfahren
Im Rahmen der Unfallregulierung behaupten die gegnerischen Haftpflichtversicherung gerne (und grundlos), dass der gesetzlich vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten wurde. Wie man den vorherigen Erläuterungen entnehmen kann, gibt es bereits keine gesetzliche Regelung. Zum anderen muss die Gegenseite solche Behauptungen um Falle prozessualer Notwendigkeit beweisen.

3. Tipps zum Thema Abstandsmessverfahren
Eine ordnungsgemäße und folglich korrekte Messung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

So kommt es nicht selten zu fehlerhaften Messungen aufgrund falscher Geräteeinstellungen, oder fehlerhafter funktionierender Übertragungssoftware.

Sollten sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abstandsmessung ergeben kann es ratsam sein, sich mit einem Einspruch gegen das anschließend verhängte Bussgeld zu wehren.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Absehen vom Fahrverbot

1. Erklärung des Begriffs Absehen vom Fahrverbot
Der Tatrichter kann von dem Verhängen eines Fahrverbots unter bestimmten Voraussetzungen absehen. Dazu muss der Richter vom Vorliegen eines Ausnahmefalls überzeugt werden. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn das Fahrverbot in dem jeweiligen Einzelfall eine unangemessen harte Sanktion darstellen würde.

Ein Fahrverbot wird regelmäßig dann verhängt, wenn ein grober Verstoß i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 Strassenverkehrsgesetz (StVG) vorliegt.

Von einem Fahrverbot kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese den Betroffenen außerordentlich hart treffen würde. Diese außergewöhnliche Härte kann sich auch aus mehreren Umständen ergeben. Welche Kriterien allein oder im Zusammentreffen mit anderen das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, kann man nicht allgemein sagen. Diese Bewertung obliegt primät dem Tatrichter. Diesem ist ein gewisses Ermessen eingeräumt. Seine Entscheidung kann auch später von einem Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüft werden.

Zu beachten ist, dass eine Verkehrssituation aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachten werden kann und muss. In der Regel gibt es keine präjudizierende Wirkung. Das heißt zum Beispiel, die Einstellung eines Bußgeldverfahrens (gegen Sie) bedeutet nicht, dass Sie überhaupt keine Schuld trifft. Es kann unter Umständen sein, dass ein zunächst gegen Sie eröffnetes Bußgeldverfahren eingestellt wird und Sie aber trotzdem vor einem Zivilgericht keinen Schadenersatzanspruch erhalten.

Fazit: Die Gerichtsentscheidung des Strafgerichts bindet das Zivilgericht nicht, und umgekehrt.

2. Tipps zum Thema Absehen von Fahrverbot
Bei den Taten, für die die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ein Fahrverbot androht, handelt es sich in der Regel um grob pflichtwidrig begangene Verkehrsverstöße. Daher ist grundsätzlich die Notwendigkeit eines Fahrverbotes angemessen, um den Betroffenen in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verkehrsverhalten zu veranlassen. Daher ist es in diesen Fällen schwer, die Regelwirkung des Gesetzes (vgl. § 2 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) zu widerlegen. In der Rechtsprechung gibt es daher auch kaum Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbots verneint wird bzw. worden ist. Es ist immer der Einzelfall zu prüfen.

Im Einzelfall könne folgende Umstände ein Absehen rechtfertigen:

– Berufliche Härte außergewöhnlicher Art (Verlust des Arbeitsplatzes)
– Existenzverlust bei Selbständigen
– Augenblicksversagen

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.