1. Erklärung zum Begriff Abstansdregelung
Abstandsregelungen beschreiben den einzuhaltenden Abstand zwischen Fahrzeugen. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Der vorgeschriebene Abstand ist also nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

2. Definition des Begriffs Abstandsregelung
Im Gesetz gibt es keine konkrete Regelungen für den Abstand zum Vordermann.In § 4 Abs. 3 der Strassenverkehrsordnung ist aber bestimmt, dass Lastkraftwagen (LKW) über 3,5 t oder Omnibusse, wenn mehr als 50 km/h auf Autobahnen gefahren wird, 50 m Mindestabstand einhalten müssen.

In § 4 (Abstand) der Strassenverkehrsordnung steht:

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

In (Gerichts-) Praxis hilft sich in der Regel mit der „Faustformel“ des „halben Tachoabstandes“. Der erforderliche Abstand bestimmt sich damit insbesondere nach der Örtlichkeit, der individuellen Verkehrslage und der Fahrgeschwindigkeit. Für Fahrzeuge mit Überlänge bzw. mit Anhängern gelten darüber hinaus weitere Besonderheiten.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Abstandsregelung
Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen machen es sich grundsätzlich einfach und berufen sich oftmals allein auf das Vorliegen eines Auffahrunfalls, um eine Regulierung vollständig abzulehnen. Der Auffahrende trägt jedoch nicht immer die alleinige Haftung. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Bei sogenannten Auffahrunfällen, gilt der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis des Auffahrens kann unter Umständen erschüttert werden. Beispielsweise dann, wenn der Vorausfahrende grundlos abbremst und der Auffahrende unter keinen Umständen mit einer derartig abrupten Bremsung rechnen musste.

Beispiele:
– Abrutschen vom Gas- auf das Bremspedal
– Vollbremsung aufgrund einer Wespe im Fahrerraum.
– Unfallprovokation des Vorausfahrenden

In diesen Fällen kommt zumindest eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Betracht.

4. Tipps zum Thema Abstandsregelung
Der Anscheinsbeweis des Auffahrenden ist nicht leicht zu widerlegen. Sollte der Vorausfahrende grundlos bzw. versehentlich abgebremst haben, sollte dessen Aussage schriftlich festgehalten werden.

Beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung (Schuldanerkenntnis) bzw. durch Aufnahme in das polizeiliche Unfallprotokoll. Aber auch dies ist keine Garantie. Durch solche Indizien kann im späteren Rechtsstreitder Anscheinsbeweis des Auffahrenden möglicherweise widerlegt bzw. eine Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten erreicht werden.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.