Akteneinsicht

1. Erklärung des Begriffs 
Eine Akteneinsicht kann in verschiedenen Situation eine Rolle spielen. Dabei geht es darum, an Informationen zu gelangen, die durch andere Personen (Behörde) gesammelt und schriftlich fixiert wurden. Wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, kann man anhand einer Akteneinsicht erfahren, welche Verkehrssituation durch die Polizeibeamten aufgenommen und welche Äußerungen die Unfallbeteiligten von sich gegeben haben. Weiterhin ist der polizeilichen Ermittlungsakte regelmäßig zu entnehmen, wen die Polizeibeamten als Unfallverursacher eingestuft haben. Die Einstufung durch die Polizeibeamten ist zwar nicht bindend, kann aber für die gegnerische Versicherung ein Grund sein, zu regulieren.

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt, vgl. § 147 Strafprozessordnung (StPO). Das Recht auf Einsicht in die Akten in einem öffentlichen Verfahren (z. B.  Strafverfahren Verwaltungsverfahren) ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Akteneinsicht

2. Tricks der Versicherung zum Thema Akteneinsicht
Im Rahmen der Unfallregulierung wird die (fehlende) Akteneinsicht gerne als Grund dafür verwendet, um die Regulierung (grundlos) zu verzögern. Der Sachbearbeiter der Versicherung trägt grundsätzlich vor, dass eine Entscheidung über die Haftung nur getroffen werden könne, wenn man im Wege der Akteneinsicht Kenntnis über den Unfallhergang erlangt hat.

3. Tipps zum Thema Akteneinsicht
Man sollte wissen, dass die fehlende Akteneinsicht kein Grund ist, die Unfallregulierung hinauszuzögern. Sie ist auch keine Voraussetzung für eine Regulierung.

Grundsätzlich billigen die Gerichte den Versicherungen ein Prüfungszeitraum zu. Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält das Kammergericht eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles (Unfall) für angemessen (Kammergericht, Urteil vom 30.06.2008).

Man sollte sich daher nicht mit dem Verweis auf eine fehlende Akteneinsicht zufrieden geben.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.