1. Erklärung des Begriffs Abzug neu für alt

Abzug neu für alt: Nach einem Verkehrsunfall ist der Unfallgeschädigter grundsätzlich so zu stellen, wie ohne Unfall. Das heißt, ihm sind alle Schäden zu ersetzen, die unfallbedingt eingetreten sind. Gleichzeitig gilt jedoch der Grundsatz, dass der Geschädigte sich durch den Unfall nicht bereichern soll.

Bei der Beschädigung einer Sache ist daher zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oftmals durch eine Wiederherstellung Neuteile erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Teile und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert werden könnte. Sollte also eine Wertsteigerung durch den Einbau von Neuteilen oder einer neuen Sache eintreten, ist dies rechnerisch durch einen Abzug zu berücksichtigen.

Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs gibt es nicht. Der Abzug neu für alt soll den Vorteil ausgleichen, der dem Geschädigten daraus erwächst, dass er im Zuge der Schadensregulierung für eine alte eine neue Sache oder das Geld für eine Neuanschaffung erhält. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands kann dieser Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen ein Berechnungsfaktor sein. Maßstab für die Bewertung ist die sogenannte Zumutbarkeit. Allein die Zumutbarkeit entscheidet also darüber, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die Wiederherstellung bzw. deren Finanzierung ein Vermögenszuwachs eintritt. Ohne Besserstellung kein Abzug. Aber nicht jede objektive Verbesserung rechtfertigt auch automatisch einen Abzug. Hier ist der Einzelfall zu prüfen.

Abzug neu für alt

2. Tricks der Versicherung zum Thema Abzug neu für alt

Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht oft, einen höchst möglichen Abzug vorzunehmen, um den Anspruch des Unfallgeschädigten zu kürzen. Oft wird auch grundlos behauptet, dass eine Bereicherung eingetreten sei, ohne dass dies tatsächlich zutrifft.

3. Tipps zum Thema Abzug neu für alt

Sie sollten wissen, dass nicht jede Verbesserung zu einem Abzug führt. Ein Abzug findet dann nicht statt, wenn zum Beispiel durch Neuteile keine Wertsteigerung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich positiv auswirkt, das heisst, allein der Einbau neuer Teile rechtfertigt keinen Abzug. Voraussetzung ist stets, dass der Wert des Fahrzeugs insgesamt, also nicht des Einzelteils, gestiegen ist. Ein Abzug ist nur dann möglich, wenn künftige Aufwendungen erspart werden oder wenn der Einbau von Neuteilen bei einer bevorstehenden Veräußerung einen messbaren Gewinn erbringt.

Man muss zwischen Haftpflichtschäden (Verkehrsunfällen) und Kaskoschäden (Hagel, Sturm, Diebstahl usw.) unterscheiden. Bei Haftpflichtschäden hat die Bewertung nach den aufgestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur erfolgen. Bei Kaskofällen kommt aus auf den Vertragsinhalt an, also die sogenannten Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sind mit Blick auf den Abzug neu für alt unterschiedlich. Daher kann eine vernünftige Aussage im Kaskofall erst dann erfolgen, wenn man die Bedingungen kennt (AKB).

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.