Abschleppkosten

Abschleppkosten

Abschleppkosten – Abschleppen – Falschparker – Schäden durch das Abschleppen

1. Erklärung des Begriffs Abschleppkosten
Als Abschleppkosten werden die Kosten bezeichnet, die durch das Abschleppen eines Fahrzeugs entstehen. Grund für das Abschleppen kann zum Beispiel ein technischer Defekt eines Fahrzeugs sein. Wer falsch parkt, kann auch abgeschleppt werden. Falschparken kann man sowohl im öffentlichem Straßenverkehr als auch auf einem Privatgrundstück. Die Rechtsgrundlage für das Abschleppen sind in diesen zwei Fällen unterschiedlich und haben daher auch andere Rechtsfolgen.

a. Falschparken auf einem Privatgrundstück

Hier sind die Abschleppkosten grundsätzlich vom Störer zu entrichten. Als Störer wird derjenige bezeichnet, der für diesen Zustand verantwortlich ist (grundsätzlich also der Fahrer). Man bezeichnet diese Art von Haftung auch als die sog. Störerhaftung.

Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der zivilrechtlichen Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer auf Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden aber immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig. Außerdem fallen nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder Verwaltungsgebühren an, die als Pauschale durch einen Gebührenbescheid erhoben werden. Die Gebühren sollen die Kosten für den Polizeieinsatz abdecken. In seltenen Fällen kann die Polizei auch ein Fahrzeug kostenfrei woanders hin bewegen lassen. Hier spricht man dann – bei zumeist fehlerhafter Beschilderung – von Umsetzen. Der neue Standort ist häufig ein paar Straßen weiter und kann bei der Polizei erfragt werden.

Unter diesem Begriff sind nur die öffentlich-rechtlichen Umsetzungsgebühren gemeint, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei „abgeschleppt“ und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird.

b. Falschparken im öffentlichen Straßenverkehr

Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr falsch geparkt wird, dann gilt die sog. Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Halter des Fahrzeugs für diesen Verkehrsverstoß haftet. Unabhängig davon, ob er das Fahrzeug persönlich falsch geparkt oder nicht. Der Grund für diese Verschärfte Haftung liegt darin, dass man grundsätzlich nicht nachweisen kann, wer ein Fahrzeug falsch geparkt hat. Um diese Beweisnöte zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Halterhaftung normiert. Nach dem Gesetz kann es grundsätzlich dahinstehen, wer falsch geparkt hat. Der Halter muss grundsätzlich dafür haften. Der Halter kann jedoch den tatsächlichen Fahrer bzw. Falschparker in Regress nehmen. Dies spielt für seine persönliche Haftung jedoch keine Rolle.

2. Tricks der Versicherungen zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, dann kann man grundsätzlich auch die Abschleppkosten von dem Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Versicherungen verweigern unter Umständen die Zahlung der Abschleppkosten mit der Begründung, dass die Kosten zum einen zu hoch und zum anderen unnötig wären, da das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war. Diese Argumentation ist meistens falsch, da die Abschleppkosten unfallbedingt entstanden und somit ersatzfähig sind.

3. Tipps zum Thema Abschleppkosten nach einem Unfall
Gegen unrechtmäßige Abschleppkosten kann Widerspruch eingelegt und später eine Klage erhoben werden. Man sollte grundlose Kürzungen nicht einfach hinnehmen. Haftpflichtversicherungen gehen oft pauschal und systematisch vor, nach dem Motto „kann ja mal klappen“.

Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher ist die Argumentation der Haftpflichtversicherung oft in dieser Form falsch.

Man muss als Unfallgeschädigter auch keine Preise vergleichen. Denn nach einen Unfall (Haftpflichtschaden) ist die besondere Situation des Geschädigten zu beachten. Die Unfallstelle muss schnell geräumt werden, so dass man vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmers keine Preise vergleichen muss. Das ist den Unfallgeschädigten auch nicht zuzumuten, da es in der Regel auch gar nicht möglich ist. Hinzu kommt, das in den meisten Fällen die Polizei  das Abschleppunternehmen auswählt und beauftragt.

Sie sollten daher gut beraten sein.

4. Wer haftet, wenn mein Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wurde?

Hier muss man mindestens zwei Fallgruppen unterscheiden:

a. Wenn man unberechtigt auf einem Privatgrundstück geparkt hat, daraufhin abgeschleppt wurde und beim Abschleppen Schäden entstanden sind, hat man gegen die Abschleppfirma grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz.

b. Wenn man auf öffentlichem Straßenland unberechtigt falsch geparkt hat, die Straßenverkehrsbehörde daraufhin tätig wurde und ein Abschleppunternehmen beauftragt hat, dann haftet nicht das Abschleppunternehmen für entstandene Schäden, sondern die Straßenverkehrsbehörde. Grund dafür ist, dass das Abschleppunternehmen als „verlängerter Arm“ der Behörde tätig wird und in diesem Moment hoheitlich handelt.  Das hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 18.02.2014 bestätigt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann man hier nachlesen.

Wenn in solche einem Fall Schäden durch das Abschleppen entstanden sind, muss man sich an die Behörde wenden und im Zweifelsfall auch diese verklagen.

5. Muss ich auch die Abschleppkosten auch dann bezahlen wenn nicht ich, sondern eine andere Person mein Fahrzeug falsch auf einem Privatgrundstück geparkt/abgestellt hat?

Die Antwortet lautet: Neuerdings JA.

Ein Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten für ein falsch geparktes Fahrzeug auf einem Privatparkplatz selbst dann bezahlen, wenn er es dort nicht persönlich abgestellt/geparkt hat. Das kommt vor allem auf Parkplätzen von Supermärkten häufiger vor! In Berlin sind 130,- € Abschleppkosten erforderlich und angemessen, so der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil vom 11.03.2016.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs kann hier nachgelesen werden.

Infolgedessen muss man jede Situation gesondert beurteilen, um festzustellen zu können, wer für die Abschleppkosten und die eventuell dadurch entstandenen Beschädigungen an einem Fahrzeug haftet. Hier kommt es auf Details an.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abschleppen

1. Erklärung des Begriffs Abschleppen
Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites oder nicht fahrbereites Fahrzeug) und Abschleppen (nicht fahrbereites Fahrzeug i. V. m. Nothilfe) unterschieden. Der Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), er muss nur das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende benötigt die Fahrerlaubnis des abschleppenden Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV). Das Abschleppen gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein Abschleppseil oder eine dafür vorgesehene Abschleppstange (DIN 1756) benutzt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Bußgeld in Höhe von 25,- € fällig.

2. Definition des Begriffs Abschleppen
Abschleppen -§ 15a Straßenverkehrsordnung (StVO)- ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Abschleppkosten
Versicherungen verweigern unter Umständen die Zahlung der Abschleppkosten mit der Begründung, dass die Kosten zum einen zu hoch und zum anderen unnötig wären, da das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war.

4. Tipps zum Thema Abschleppkosten
Es ist ratsam, die Quittung für die Abrechnungskosten aufzubewahren und den Schadenunterlagen beizufügen. Bitte beachten Sie, dass ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrssicher sein kann, so dass es Ihnen dann untersagt wäre, dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann/muss ein Sachverständiger / Gutachter beurteilen.

Fahrtüchtig oder fahrfähig bedeutet nicht verkehrssicher. Mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug dürfen Sie grundsätzlich nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Daher ist die Argumentation der Hatfpflichtversicherung oft in dieser Form falsch.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abrechnung nach Quotenvorrecht

1. Erklärung des Begriffs Abrechnung nach Quotenvorrecht

Nicht selten kommt es vor, dass bei einem Verkehrsunfall beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld tragen; jeden also ein Mitverschulden trifft.

Sofern der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfügt, kann es unter Umständen ratsam sein, den Schaden zunächst über die Vollkaskoversicherung abzurechnen. Macht der Geschädigte insoweit von seinem Quotenvorrecht Gebrauch, kann die erlangte Entschädigung deutlich höher ausfallen. Dabei handelt es sich um eine etwas komplizierte Berechnungsmethode.

2. Definition des Begriffs Quotenvorrecht

Das Recht des Versicherungsnehmers auf Abrechnung nach Quotenvorrecht folgt aus § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hier heißt es:

„Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“

Das bedeutet, dass der Geschädigte auch nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung behält und diesen weiterhin geltend machen kann. Der Anspruch geht insoweit nicht auf die Vollkaskoversicherung über.

Zu den Quotenbevorrechtigte Positionen gehören die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Wertminderung, die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, sowie etwaige Abschleppkosten.

Nicht quotenbevorrechtigt sind hingegen etwaige Mietwagenkosten, Nutzungsausfall sowie die Kostenpauschale.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Quotenvorrecht

Die Versicherungen weigern sich oftmals zu Unrecht den „Rückstufungsschaden“ zu übernehmen, welcher durch die vorherige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist dem Geschädigten jedoch auch dieser Schaden in Höhe der jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen.

4. Tipps zum Thema Quotenvorrecht

Bei einer Abrechnung nach Quotenvorrecht erhält der Geschädigte die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen zu 100 % von seiner Vollkaskoversicherung.

Die übrigen Positionen kann der Geschädigte anschließend in Höhe der Haftungsquote beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Hierzu gehört insbesondere der entstandene „Rückstufungsschaden“ durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Infolgedessen kann man durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung seinen eigenen Schaden „minimieren bzw. verringern“.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abrechnung nach Arbeitswerten

1. Erklärung des Begriffs Abrechnung nach Arbeistwerten
In Rahmen einer Kfz- Reparatur kann die Abrechnung nach Stundenlöhnen oder nach Arbeitswerten vereinbart werden. Obwohl beim Stundenlohnvertrag der Preis für die Arbeitsstunde feststeht, besteht das Kostenrisiko bei dieser Form der Vergütungsvereinbarung für den Besteller hauptsächlich darin, dass sich der notwendige Reparaturaufwand nicht immer ohne weiteres ermitteln lässt. Hier sei nur auf die Reparatur mit verdeckter Fehlerursache verwiesen.

Die Abrechnung nach Arbeitswerten, bei der es sich um einen eigenen Vertragstypus handelt, soll sicherstellen, dass gleich Leistungen gegenüber verschiedenen Vertragspartnern bei normalen Arbeitsablauf gleichmäßig abgerechnet werden, also unabhängig davon, ob der Mechaniker schnell oder langsam arbeitet.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Abrechnung nach Arbeitswerten
Die Haftpflichtversicherungen kürzen oft bei fiktiver Abrechnung die Arbeitswerte und berufen sich dabei auf Techniken, die vom Allianz-Zentrum entwickelt wurden, um die Arbeitswerte zu verringern und damit den Arbeitslohn zu „klein zu rechnen“. Oft wird auch behauptet, dass die Arbeiten nicht erforderlich seien.

3. Tipps zum Thema Abrechnung nach Arbeitswerten
Wenn eine Schadensposition gekürzt wird, muss man zunächst zwischen technischen und rechtlichen Fragen/Kürzungen unterscheiden. Viele Kürzungen klingen nach technischen Problemen, sind aber oft Rechtsfragen. Bei Rechtsfragen sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Bei technischen Fragen muss der beauftragte Gutachter um Stellungnahme gebeten werden. Bei Kürzung der Arbeitswerte ist es daher sinnvoll, den Sachverständigen zu kontaktieren. Ob eine Kürzung der Arbeitswerte gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ein beliebtes Mittel ist, die Arbeitswerte durch sogenannte Prüfberichte zu kürzen. Solche pauschalen Prüfberichte werden jedoch oft von Gerichten nicht anerkannt, mit der Folge, dass die Kürzungen nicht rechtmäßig sind. Wenn man die Argumente die gegen einen Prüfbericht sprechen kennt, kann man erfolgreich gegen Kürzungen vorgehen.

Der beste Weg ist jedoch, dass man von Anfang an einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragt, damit erst gar keine Probleme entstehen. Im Idealfall handelt es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, da die Unfallregulierung keine leichte Materie ist.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abmeldekosten

1. Erklärung des Begriffs Abmeldekosten
Die mit der Abmeldung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie die mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten (auch Ummeldekosten genannt) werden in der Regel mit einem Pauschalbetrag berechnet, wobei von den Gerichten sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen werden.

Abmeldekosten sind somit Kosten, die mit der Abmeldung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie die mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs anfallen.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Abmeldekosten
Oft berücksichtigen die Haftpflichtversicherer die Abmeldekosten im Rahmen der Unfallregulierung nicht. Ganz oft wird grundlos und pauschal behauptet, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten nicht bestehen würde.

3. Tipps zum Thema Abmeldekosten
Auch hier gilt, dass Sie als Unfallgeschädigter so zu stellen sind, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass Ihnen grundsätzlich alle Kosten zu erstatten sind, die unfallbedingt eingetreten sind. Dazu gehören auch die Abmeldekosten. Infolgedessen sollten Sie sich eine Kürzung an dieser Stelle nicht gefallen lassen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abmahnung

1. Erklärung des Begriffs Abmahnung
Kündigungen wegen verkehrsrechtlicher Vergehen müssen stets das letzte Mittel sein. Bevor einem Arbeitnehmer zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt wird, sind vom Arbeitgeber vorrangig weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen und ggf. durchzuführen. Solch ein milderes Mittel ist u.a. die Abmahnung.

2. Definition des Begriffs Abmahnung
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem vertraglichen Dauerschuldverhältnis einsetzbar.

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Abmahnung
Hatfpflichtversicherungen verweisen manchmal auf interne Probleme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und verzögern so die Regulierung. Es wird oft behauptet, dass die versicherte Firma kein Verschulden treffe und der jeweilige Fahrer/Arbeitnehmer bereits abgemahnt wurde. Im Zuge dessen wird um Geduld gebeten und die Regulierung um mehrere Monate grundlos verzögert.

3. Tipps zum Thema Abmahnung
Zum einen müssen Sie wissen, dass eine Abmahnung angefochten werden kann, wenn sie als ungerechtfertigt und willkürlich empfunden wird. Unter Umständen hat man gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Löschung aus der Personalakte.

Zum anderen müssen Sie wissen, dass sowohl der Fahrer als auch Eigentümer des unfallverursachenden Fahrzeugs und (!) die Haftpflichtversicherung (bei dem das Fahrzeug versichert ist) kraft Gesetzes haftet. Sie müssen sich daher nicht auf interne Probleme und/oder interne Schuldzuweisungen verweisen lassen. Sollten Sie den Unfall nicht verschuldet haben, sind Ihnen alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.