von Redaktion | 20. Aug. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Ablehnungsschreiben
Mit dem Ablehnungsschreiben lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend gemachte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall ab.
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert.
2. Tricks der Versicherung zum Thema Ablehnungsschreiben
Haftpflichtversicherungen lehnen gerne Ansprüche des Geschädigten ganz oder teilweise ab. Hierzu führen Sie Begründungen auf, die der Laie nicht durchblicken kann. Haftpflichtversicherungen benutzen hierfür gerne technische Begriffe und Verweisen auf Prüfprotokolle, die nicht nachvollziehbar sind.
Es wird oft auch auf veraltete Gerichtsentscheidungen verwiesen, die aufgrund der aktuellen Rechtsprechung keine Relevanz mehr hat. Manche Sachbearbeiter sind sogar so dreist und zitieren Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen genau das Gegenteil steht. Der Laie kann dies natürlich nicht ohne weiteres prüfen.
3. Tipps zum Thema Ablehnungsschreiben
Ablehnungsschreiben sollten daher nicht einfach so hingenommen werden, nach dem Motto, die wissen schon, was sie tun. Sondern es bedarf einer detaillierten Nachprüfung, ob die Begründungen im Ablehnungsschreiben im konkreten Fall berechtigt sind.
Sie sollten als Unfallgeschädigter Folgendes wissen:
Sollten Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, dann haben Sie das Recht einen Anwalt Ihres Vertrauens und einen unabhängigen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten haben grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung und der Unfallgegner zu tragen.
Da wohl leider ein Großteil der Unfallgeschädigten sich rechtlich nicht informieren oder nur sehr schlecht beraten sind, wissen die Unfallgeschädigten nichts von ihren Rechten. Das wissen die Versicherungen und machen sich diese Tatsache zu eigen. Versicherungen erheben wohl Statistiken und wissen sehr genau, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Unfallgeschädigte einen Anwalt oder einen Gutachter beauftragt. Daher wissen die Versicherungen auch, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Unfallgeschädigter über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die Versicherungen wissen auch, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Unfallgeschädigter mit oder ohne Rechtsschutzversicherung eine Klage erhebt. Dies hat zur Folge, dass viele Versicherungen warten und mit immer neuen Fragen oder kleinen Einwendungen den Fall „kaputt“ machen bzw. Schritt für Schritt „klein rechnen“. Viele Unfallgeschädigte die keinen Anwalt beauftragt haben, sind rechtlich völlig überfordert und wissen nicht wie ihnen geschieht. Viele Unfallgeschädigte freuen sich oft über eine schnelle Zahlung und wissen meistens nicht, dass sie nur 50 % oder 80 % von dem erhalten haben, was ihnen tatsächlich zusteht.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Aug. 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs Abfindungserklärung
In der Unfallschadenregulierung wird oftmals versucht, eine abschließende Regelung aller offenen Schadenspositionen zu erzielen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung bietet dem Geschädigten hierzu eine Geldzahlung an.
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert.
2. Tricks der Versicherungen zum Thema Abfindungserklärungen
Ziel der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist es dabei, auch gegen die weitere Geltendmachung zukünftiger Folgeschäden abgesichert zu sein. Gegen Zahlung eines Gesamtabfindungsbetrages soll der Geschädigte sich pauschal und generell hinsichtlich seiner sämtlichen auch etwaigen künftigen Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis für abgefunden zu erklären.
3. Tipps zum Thema Abfindungserklärungen
Ein außergerichtlicher Vergleichsabschluss ist ein gewichtiges Instrument, um einerseits den Beteiligten Kosten und Mühen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu ersparen, und andererseits – wenn das Ergebnis für beide Seiten akzeptabel ist – Streitpunkte beizulegen und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen. Man sollte jedoch unbedingt beachten, dass man bei Annahme einer Abfindungserklärung grundsätzlich auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Solch ein Vorgehen sollte daher sehr gut überlegt sein. Gehen Sie daher auf keinen Fall vorschnell auf vermeintliche gute Angebote ein.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Aug. 2015 | Lexikon
Was muss man beim Abbiegen beachten?
Was muss man dazu wissen?
1. Erklärung des Begriffs Abbiegerpflichten
Das Abbiegen ist im Gesetz geregelt und erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt (also nicht das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtstraße, nicht das Hinausfahren auf einen Seitenstreifen oder eine Parkspur, nicht einen bloßen Fahrspurwechsel, wohl aber das Einfahren in ein Grundstück). Beim Abbiegen muss der Fahrzeugführer erhebliche Sorgfaltspflichten beachten, die teilweise in der Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Aber auch die Vorschriften über die Vorfahrt, den Kreisverkehr und über das Ein- und Anfahren sind für Abbiegevorgänge von Bedeutung.
2. Definition des Begriffs Abbiegerpflichten
Der Begriff ist in § 9 der Straßenverkehrsordnung legaldefiniert:
„(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

3. Tricks der Versicherungen zum Thema Abbiegerpflichten
Haftpflichtversicherungen behaupten gerne mal, dass der Geschädigte beim Abbiegen Pflichten missachtet habe oder dass der Schädiger beim Abbiegen seine Pflichten eingehalten habe. Aufgrund dieser Behauptungen werden die Ansprüche des Geschädigten nicht beglichen oder erheblich gekürzt.
Ob dies tatsächlich zutrifft, sollte ein Fachmann überprüfen.
4. Tipps zum Thema Abbiegerpflichten
Um eine abschließende Beurteilung dahingehend zu treffen, wer seine Pflichten beim Abbiegen verletzt hat, muss bei der Polizei durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt werden.
Lassen Sie sich nicht auf vorschnelle Angebote ein und beachten Sie auch folgende Urteile bzw. Leitsätze:
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 20.03.19080 unter anderem Folgendes festgestellt:
„Ein Kraftfahrer, der auf einer ampelgeregelten Kreuzung nach links abbiegen will, muß auch nach Aufleuchten des grünen Abbiegepfeils auf Nachzügler des Gegenverkehrs Rücksicht nehmen und daher die Verkehrslage im Kreuzungsbereich beobachten; der Vorwurf, er sei „blindlings“ losgefahren, kann aber nicht darauf gestützt werden, daß der Linksabbieger es unterlassen hat, besonders darauf zu achten, ob etwa entgegenkommende Fahrzeuge das für sie maßgebende Rotlicht zu mißachten drohen.“
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Juli 2015 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Akteneinsicht
1. Erklärung des Begriffs
Eine Akteneinsicht kann in verschiedenen Situation eine Rolle spielen. Dabei geht es darum, an Informationen zu gelangen, die durch andere Personen (Behörde) gesammelt und schriftlich fixiert wurden. Wenn der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, kann man anhand einer Akteneinsicht erfahren, welche Verkehrssituation durch die Polizeibeamten aufgenommen und welche Äußerungen die Unfallbeteiligten von sich gegeben haben. Weiterhin ist der polizeilichen Ermittlungsakte regelmäßig zu entnehmen, wen die Polizeibeamten als Unfallverursacher eingestuft haben. Die Einstufung durch die Polizeibeamten ist zwar nicht bindend, kann aber für die gegnerische Versicherung ein Grund sein, zu regulieren.
Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt, vgl. § 147 Strafprozessordnung (StPO). Das Recht auf Einsicht in die Akten in einem öffentlichen Verfahren (z. B. Strafverfahren Verwaltungsverfahren) ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

2. Tricks der Versicherung zum Thema Akteneinsicht
Im Rahmen der Unfallregulierung wird die (fehlende) Akteneinsicht gerne als Grund dafür verwendet, um die Regulierung (grundlos) zu verzögern. Der Sachbearbeiter der Versicherung trägt grundsätzlich vor, dass eine Entscheidung über die Haftung nur getroffen werden könne, wenn man im Wege der Akteneinsicht Kenntnis über den Unfallhergang erlangt hat.
3. Tipps zum Thema Akteneinsicht
Man sollte wissen, dass die fehlende Akteneinsicht kein Grund ist, die Unfallregulierung hinauszuzögern. Sie ist auch keine Voraussetzung für eine Regulierung.
Grundsätzlich billigen die Gerichte den Versicherungen ein Prüfungszeitraum zu. Die Dauer der Prüfungsfrist ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Versicherer hat die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen. In der Regel ist ein übermäßiges Zuwarten, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte, nicht zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot hält das Kammergericht eine vierwöchige Frist für eine hinreichende und tragfähige Untersuchung des Schadensfalles (Unfall) für angemessen (Kammergericht, Urteil vom 30.06.2008).
Man sollte sich daher nicht mit dem Verweis auf eine fehlende Akteneinsicht zufrieden geben.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Juli 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs AKB-Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung
Als AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) bezeichnet man die allgemeinen Bedingungen, die zum Vertragsbestandteil werden, wenn man einen Vertrag mit einer Kfz-Versicherung schließt. Dabei gibt es verschiedene Vertragsarten, wie unter anderem Haftpflicht-, Teilkasko– und Vollkaskovertrag.
Aus den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung ergeben sich alle Rechte und Pflichten der Parteien, also des Versicherungsnehmers und der Haftpflichtversicherung.
Der Begriff Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung ist nicht gesetzlich definiert. Bei AKB – Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung handelt es sich um unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – GDV, Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin in der Fassung der Bekanntgabe vom 17.03.2010. Der GDV teilt in seinen Musterbedingungen mit, dass „Die Verwendung ist rein fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, abweichende Klauseln zu verwenden.“
Das Inhaltsverzeichnis der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung – Stand 2008 gliedert sich wie folgt:
„Inhaltsverzeichnis
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 6
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 6
A.1.1 Was ist versichert? 6
A.1.2 Wer ist versichert? 6
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 7
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 7
A.1.5 Was ist nicht versichert? 7
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 8
A.2.1 Was ist versichert? 8
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 9
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? 10
A.2.4 Wer ist versichert? 10
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 11
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung? 11
A.2.8 Sachverständigenkosten 12
A.2.9 Mehrwertsteuer 12
A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung 12
A.2.11 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 12
A.2.12 Selbstbeteiligung 12
A.2.13 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile 12
A.2.14 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 13
A.2.15 Können wir unsere Leistung zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 13
A.2.16 Was ist nicht versichert? 13
A.2.17 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 13
A.2.18 Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 14
A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 14
A.3.1 Was ist versichert? 14
A.3.2 Wer ist versichert? 14
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge 14
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 14
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall 14
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung 15
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 15
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 16
A.3.9 Was ist nicht versichert? 17
A.3.10 Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung 17
A.3.11 Verpflichtung Dritter 17
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 17
A.4.1 Was ist versichert? 17
A.4.2 Wer ist versichert? 18
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 18
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 18
A.4.5 Leistung bei Invalidität 19
A.4.6 Leistung bei Tod 19
A.4.7 Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Tagegeld 20
A.4.8 Welche Auswirkungen haben vor dem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen? 20
A.4.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung 20
A.4.10 Was ist nicht versichert? 21
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 22
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 22
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 22
C Beitragszahlung 23
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 23
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 23
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 24
C.4 Zahlungsperiode 24
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 24
D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 24
D.1 Bei allen Versicherungsarten 24
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 24
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 25
E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 25
E.1 Bei allen Versicherungsarten 25
E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 26
E.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 26
E.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief 26
E.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 27
E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 27
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 28
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall 28
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 28
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 29
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 30
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 31
G.5 Form und Zugang der Kündigung 31
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 31
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 31
G.8 Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung) 32
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 32
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 32
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 32
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 33
I Schadenfreiheitsrabatt-System 33
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 33
I.2 Ersteinstufung 33
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 33
I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½ oder SF-Klasse 2 33
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 34
I.2.4 Führerscheinsonderregelung 34
I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 34
I.3 Jährliche Neueinstufung 34
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 34
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 34
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 34
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen [2], ½, S, 0 oder M 34
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 35
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 35
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 35
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 35
I.5 Wie Sie eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden können 35
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 36
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 36
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 36
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 37
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 37
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 37
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 38
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 38
J.1 Typklasse 38
J.2 Regionalklasse 38
J.3 Tarifänderung 38
J.4 Kündigungsrecht 38
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 39
J.6 Änderung des SF-Klassen-Systems 39
[J.6 xx Änderung der Tarifstruktur] 39
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 39
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 39
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 39
K.3 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels 39
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 40
K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 40
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 41
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 41
L.2 Gerichtsstände 41
M
N Bedingungsänderung 42
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System 42
1 Pkw 42
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw 42
2 Krafträder 42
2.1 Einstufung von Krafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 42
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern 42
3 Leichtkrafträder 43
3.1 Einstufung von Leichtkrafträdern in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43
3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Leichtkrafträdern 43
4 Taxen und Mietwagen 43
4.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43
4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen 43
5 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 43
5.1 Einstufung von Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen (Wohnmobilen) 43
6 Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), Krankenwagen, Leichenwagen, Busse (nur
Kfz-Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Kfz-Haftpflicht) und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht) 43
6.1 Einstufung von Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), Krankenwagen,
Leichenwagen, Busse (nur Kfz-Haftpflicht), Abschleppwagen (nur Kfz-Haftpflicht) und Stapler (nur Kfz-Haftpflicht) in
Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 43
6.2 Rückstufung im Schadenfall bei Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche),
Krankenwagen, Leichenwagen, Busse, Abschleppwagen und Stapler 44
[Anhang 2: Merkmale zur Beitragsberechnung] 44
1 Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung bei Pkw 44
1.1 Abstellort 44
1.2 Jährliche Fahrleistung 44
1.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 44
2 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Krafträdern 44
3 Merkmale zur Beitragsberechnung bei Lkw, Zugmaschinen, Bussen, Anhängern 45
[Anhang 3: Tabellen zu den Typklassen] 45
1 Kfz-Haftpflichtversicherung: 45
2 Vollkaskoversicherung: 45
3 Teilkaskoversicherung: 45
[Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen] 45
Es gelten folgende Regionalklassen: 45
1 Für Pkw 45
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 45
1.2 In der Vollkaskoversicherung: 45
1.3 In der Teilkaskoversicherung: 45
2 Für Krafträder 46
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 46
2.2 In der Teilkaskoversicherung: 46
3 Für Lieferwagen 46
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 46
3.2 In der Vollkaskoversicherung: 46
3.3 In der Teilkaskoversicherung: 46
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 46
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung: 46
4.2 In der Teilkaskoversicherung: 46
[Anhang 5: Berufsgruppen (Tarifgruppen)] 46
1 Berufsgruppe A 46
2 Berufsgruppe B 47
3 Berufsgruppe D 47
[Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen] 48
1 Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen 48
2 Leichtkrafträder 48
3 < – entfällt – > 48
4 Krafträder 48
5 Pkw 48
6 Mietwagen 48
7 Taxen 48
8 Selbstfahrvermietfahrzeuge 48
9 Leasingfahrzeuge 48
10 Kraftomnibusse 49
11 Campingfahrzeuge 49
12 Werkverkehr 49
13 Gewerblicher Güterverkehr 49
14 Umzugsverkehr 49
15 Wechselaufbauten 49
16 Landwirtschaftliche Zugmaschinen 49
17 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 49
18 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 49
19 Milchtankwagen 49
20 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 49
21 Lieferwagen 49
22 Lkw 50
23 Zugmaschinen 50
2. Tricks der Versicherung zum Thema AKB
Bei der Unfallregulierung spielen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) normalerweise keine Rolle. Beim Unfallschaden liegt ein sogenannter Haftpflichtfall vor. Es geht also um gesetzliche Ansprüche. Kaskorecht ist Vertragsrecht. Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung sind aber Grundlage eines Vertrages, also kommen sie grundsätzlich nur bei vertraglichen Ansprüchen zum Tragen.
3. Tipps zum Thema AKB
Beachten Sie, dass dem Unfallgeschädigten gesetzliche Schadenersatzansprüche zustehen. Seine Ansprüche ergeben sich somit aus dem Gesetz. Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung haben an dieser Stelle nichts verloren. Lassen Sie sich also nicht aufs Glatteis führen. Bei der Unfallregulierung sollte man sich daher nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung verweisen lassen.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.
von Redaktion | 20. Juli 2015 | Lexikon
1. Erklärung des Begriffs AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind meistens kleingedruckten Klauseln in einem Vertrag oder am Aushang neben einer Kasse , die sich fast keiner durchliest.
2. Definition des Begriffs AGB – Allgemeine Geschäftsbednigungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, vergleich § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
3. Tricks der Versicherung
Allgemeine Geschäftsbedingungen kommen bei der Unfallregulierung normalerweise nicht zum Tragen, da zwischen dem Unfallgeschädigten und den Unfallverursacher kein Vertrag besteht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen können jedoch zur Falle werden, wenn man unfallbedingt einen Vertrag mit jemandem schließen muss (Werkstatt, Gutachter, Abschleppdienstusw.). In solchen Fällen kann es vorkommen, dass die Haftpflichtversicherung einem vorwirft –durch nachteilige AGB- gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben.
4. Tipps zum Thema AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Rahmen der Unfallregulierung spielen allgemeine Geschäftsbedingungen keine entscheidende Rolle. Man sollte jedoch bei vor allem bei der Erteilung eines Reparatur- oder Abschleppauftrages bzw. bei der Anmietung eines Fahrzeugs auch auf das „Kleingedruckte“ achten, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Denn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen können nachteilige Klauseln enthalten sein.
Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.