Abtretungserklärung

1. Erklärung des Begriffs Abtretungserklärung
Eine wirksame Abtretungserklärung ist die Voraussetzung für eine wirksame Abtretung.

Eine Abtretungserklärung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

Wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Man hat gegen den Unfallverursacher und die gegnerische Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten eines Gutachters und eines Anwalts, so dass man diese grundsätzlich beauftragen kann (und soll), ohne sie bezahlen zu müssen.

Bei Beauftragung eines Gutachters, lässt dieser sich regelmäßig einen Auftrag unterzeichnen. Dieser Auftrag enthält regelmäßig eine Abtretungserklärung. Damit erklärt der Unfallgeschädigte sich einverstanden, dass er seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten (eine seiner Schadenpositionen) an den Gutachter abtritt. Damit ist nicht mehr der Unfallgeschädigte, sondern der Gutachter Inhaber des Anspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten. Der Gutachter kann dann, aus abgetrtenem Recht, direkt gegen die gegnersiche Haftpflichtversicherung vorgehen bzw. von dieser Zahlung verlangen.

Oft wird von Haftpflichtversicherungen behauptet, dass die Abtretungserklärung nicht bestimmt genug und damit unwirksam sei. Mit diesem Argument wird die Zahlung verweigert oder grundlos verzögert.

2. Tipps zum Thema Abtretungserklärung
Um sicher zu gehen, sollte man nur wirksame Abtretungserklärungen verwenden. Diese sollten sich an dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 orientieren. Wenn man als Kfz-Gutachter, Werkstatt oder Mietwagenfirma selbständig handelt, sollte man seine Abtretungserklärung samt Rechnung vorab per Fax oder gleich per Einschreiben versenden. So vermeidet man Missverständnisse und schneidet der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Weg ab, zu behaupten, man hätte nichts erhalten. So erspart man sich viel Ärger und Zeit.

3. Unwirksame Abtretungserklärung

Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten durch den Gutachter (nämlich auf abgetretenem Recht) setzt jedoch voraus, dass seine verwendete Abtretungserklärung wirksam ist. Leider verwenden noch heute viele Gutachter unwirksam Abtretungserklärungen.

a. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 07.06.2011 entschieden, dass die folgende Erklärung unwirksam ist:

„Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalles habe ich das o. g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.
Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“

Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass eine solche Formulierung „Schadenersatzansprüche“ unwirksam ist, so dass der Unfallgeschädigte dem Gutachter nichts abtreten konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann man eine Forderungsmehrheit nicht wirksam abtreten. Er stellte dazu fest:

„Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.“

Das Urteil kann hier nachgelesen werden.

b. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2016 festgestellt, dass auch die folgende Abtretungserklärung überraschend und daher unwirksam ist:

„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließ- lich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.“

Dieses Urteil muss man als Gutachter / Sachverständiger kennen.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Fazit: Ist die Abtretung unwirksam, kann der Geschädigte dem Gutachter nichts abtreten. Infolgedessen hat der Gutachter gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung keinen direkten Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.

Abtretung

Abtretung

Abtretung – nach einem Unfall

1. Erklärung des Begriffs 

Eine Abtretung ist ein Rechtsgeschäft, welches in verschiedenen Situationen zum Tragen kommen kann. Sie werden unter anderem von Kfz-Gutachtern, Werkstätten und Mietwagenfirmen verwendet, um Ihre Ansprüche (Gutachterhonorar, Reparaturkosten, etc.) abzusichern. Dies erleichtert insbesondere den Ablauf für alle Beteiligten. Die Versicherungen zahlen sodann die Gebühren, Reparaturkosten, etc. direkt an die Gutachter, Werkstätten, etc. und belasten somit den Geschädigten nicht mit unnötigen Überweisungen und mehr Arbeit.

Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch).

Abtretung

2. Tricks der Versicherungen 

Haftpflichtversicherungen behaupten manchmal, eine Abtretung nicht erhalten zu haben, so dass ein beauftragter Kfz-Gutachter erst mal nicht bezahlt wird. Oft wird auch behauptet, dass die Abtretung unwirksam sei, da sie angeblich zu unbestimmt sei. Mit diesem Argument wird dann die Auszahlung verweigert und verzögert.

3. Tipps 

Wer Abtretungen verwendet, sollte nur wirksame Abtretungserklärungen dazu benutzen, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Abtretung so nicht akzeptieren wird. Wenn eine Abtretung unwirksam ist, hat derjenige an den etwas abgetreten werden sollte, rechtlich nichts erhalten. Er steht also mit leeren Händen da. Dies gilt es zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2011 durch ein Urteil klargestellt, wie eine wirksame Abtretungserklärungen auszusehen hat. In seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof unter anderem Folgendes festgestellt:

„Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.[….] Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.“

Fachanwaltsordnung

Insbesondere Kfz-Gutachter, Mietwagenfirmen und Werkstätten sollten auf die Verwendung einer wirksamen Abtretungserklärung achten, da der Kunde ihnen ansonsten nichts (wirksam) abtreten kann. Dies hätte zur Folge, dass man das Insolvenzrisiko des Kunden trägt.

Ein unabhängiger Gutachter ist sehr wichtig. Er ermittelt den tatsächlichen Schaden und die notwendigen Reparaturkosten. Denn er ist nicht auf eine Versicherung angewiesen und daher finanziell sowie wirtschaftlich unabhängig. Diesen Umstand darf man nicht unterschätzen. Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass es zu einem Unterschied von mehrere tausend Euro kommen kann, je nach dem aus welchem „Blickwinkel“ der Gutachter den Schaden betrachtet!

Aufgrund von Erfahrungsberichten der Kanzlei Schleyer ist bekannt, dass noch heute eine Vielzahl von Gutachten unwirksame Abtretungserklärungen verwenden. Das bedeutet, dass der Gutachter im Zweifel nicht aus abgetretenem Recht seine unberechtigt gekürzte Rechnung erfolgreich einklagen könnte.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.