1. Erklärung des Begriffs Abrechnung nach Quotenvorrecht

Nicht selten kommt es vor, dass bei einem Verkehrsunfall beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld tragen; jeden also ein Mitverschulden trifft.

Sofern der Geschädigte über eine Vollkaskoversicherung verfügt, kann es unter Umständen ratsam sein, den Schaden zunächst über die Vollkaskoversicherung abzurechnen. Macht der Geschädigte insoweit von seinem Quotenvorrecht Gebrauch, kann die erlangte Entschädigung deutlich höher ausfallen. Dabei handelt es sich um eine etwas komplizierte Berechnungsmethode.

2. Definition des Begriffs Quotenvorrecht

Das Recht des Versicherungsnehmers auf Abrechnung nach Quotenvorrecht folgt aus § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Hier heißt es:

„Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“

Das bedeutet, dass der Geschädigte auch nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung behält und diesen weiterhin geltend machen kann. Der Anspruch geht insoweit nicht auf die Vollkaskoversicherung über.

Zu den Quotenbevorrechtigte Positionen gehören die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Wertminderung, die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, sowie etwaige Abschleppkosten.

Nicht quotenbevorrechtigt sind hingegen etwaige Mietwagenkosten, Nutzungsausfall sowie die Kostenpauschale.

3. Tricks der Versicherung zum Thema Quotenvorrecht

Die Versicherungen weigern sich oftmals zu Unrecht den „Rückstufungsschaden“ zu übernehmen, welcher durch die vorherige Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist dem Geschädigten jedoch auch dieser Schaden in Höhe der jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen.

4. Tipps zum Thema Quotenvorrecht

Bei einer Abrechnung nach Quotenvorrecht erhält der Geschädigte die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen zu 100 % von seiner Vollkaskoversicherung.

Die übrigen Positionen kann der Geschädigte anschließend in Höhe der Haftungsquote beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Hierzu gehört insbesondere der entstandene „Rückstufungsschaden“ durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Infolgedessen kann man durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung seinen eigenen Schaden „minimieren bzw. verringern“.

 

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.