1. Erklärung des Begriffs Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch, wie zum Beispiel Schmerzensgeld oder Schadensersatz, bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend zu machen. Allerdings darf dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein. Das verbietet das Gesetz. Das Adhäsionsverfahren soll zum Einen eine Doppelarbeit der Justiz vermeiden. Wenn im Strafprozess über den vermögensrechtlichen Anspruch des Geschädigten (positiv) entschieden wurde, kann dieser nicht mehr vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Zum Anderen kommt dieses Verfahren auch dem Geschädigten/Verletzten entgegen. Diesem wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart und Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Verletzte nun auch für seinen vermögensrechtlichen Anspruch bereits im Strafprozess nutzen.

2. Definition des Begriffs Adhäsionsverfahren

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Im Adhäsionsverfahren (von lateinisch adhaesio ‚das Anhaften‘, vgl. Adhäsion) können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden

3. Tricks der Versicherung zum Thema Adhäsionsverfahren

Auch hier verzögern die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft grundlos die Regulierung. Dabei machen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen ihre Regulierung von einer Akteneinsicht oder dem Ausgang eines Strafverfahrens abhängig. Oft wird auch mitgeteilt, dass erst dann reguliert werden könne, wenn sich der eigene Versicherungsnehmer (Unfallverursacher) schriftlich gemeldet hat.

4. Tipps zum Thema Adhäsionsverfahren

Als Unfallgeschädigter müssen Sie sich nicht auf eine Akteneinsicht oder auf den Ausgang eines Strafverfahrens verweisen lassen. Erst Recht müssen Sie nicht warten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung mit ihrem Versicherungsnehmer kommuniziert hat. Nach herrschender Auffassung, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Ansprüche des Geschädigten grundsätzlich nach 4-6 Wochen regulieren. Bei Unfällen mit einem ausländischen Fahrzeug bzw. mit einem im Ausland versicherten Fahrzeug wird der gegnerischen Haftpflichtversicherung etwas mehr Zeit zugesprochen. Aber auch hier sollte man sich nicht endlos vertrösten lassen.

Dieser Text wurde durch die Kanzlei Schleyer erstellt.