Das Wort „Kostenerstattungsanspruch“ ist ein juristischer Begriff. Definiert ist der Begriff des Anspruchs in § 194 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach ist der Anspruch ein Recht, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Anspruchsarten

Unterscheidung nach Anspruchsgrundlage

Es gibt verschiedene Arten von Ansprüchen. Einige Ansprüche haben einen Vertrag als Grundlage (vertragliche Ansprüche). So verhält es sich zum Beispiel mit dem Anspruch eines Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Andere Ansprüche bestehen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind (außervertragliche / gesetzliche Ansprüche). Beispiel: Der Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Besitzer seine Sache herausgibt.

Unterscheidung nach Anspruchsinhalt

Neben der Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen kann auch danach unterschieden werden, worauf ein Anspruch konkret gerichtet ist, also nach dem Anspruchsinhalt. Der oben genannte Anspruch des Eigentümers ist darauf gerichtet, den Besitz an einer Sache zu erlangen (Besitzverschaffungsanspruch). Andere Ansprüche sind auf eine Geldzahlung gerichtet (Zahlungsanspruch). Kostenerstattungsansprüche sind darauf gerichtet, entstandene Kosten ersetzt zu bekommen. Das können einerseits Kosten sein, die freiwillig geleistet werden („freiwilliges Vermögensopfer“, „Aufwendung“), andererseits können es Kosten sein, die ungewollt entstehen („unfreiwilliges Vermögensopfer“, „Schaden“).

Handelt es sich bei den Kosten, um die es im Rahmen des Anspruchs geht, um Aufwendungen, also um freiwillig übernommene Kosten, spricht man von einem Aufwendungsersatzanspruch. Bei unfreiwillig entstandenen Kosten (Schäden) spricht man von einem Schadensersatzanspruch.

Materieller Kostenerstattungsanspruch

Juristen unterscheiden außerdem zwischen zwei verschiedenen Arten von Kostenerstattungsansprüchen, nämlich zwischen materiellen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen.

Materielle Ansprüche sind Ansprüche, die im einfachen Privatrecht wurzeln, das die Rechtsverhältnisse privater Personen zueinander regelt. Erstes Beispiel: Der Mieter einer Wohnung bemerkt, dass dringend Reparaturen nötig sind, weil die Wohnung sonst beschädigt wird. Weil er den Eigentümer nicht erreichen kann, ruft er selbst einen Handwerker, und verlangt später von dem Eigentümer der Wohnung die Handwerkerkosten zurück (Ein Anspruch aus „Geschäft ohne Auftrag“). Zweites Beispiel: Der Unfallgeschädigte verlangt vom Unfallverursacher die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug und den Ersatz der Mietwagenkosten, die entstanden sind, weil er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte („deliktischer Anspruch“). Drittes Beispiel: Die vielfach gefürchteten Abmahnungen. Wer jemanden abmahnt, der fordert ihn dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und die Kosten für die Erstellung dieses Schreibens zu ersetzen. Eine berechtigte Abmahnung hat regelmäßig einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abgemahnten zur Folge.

Prozessualer Kostenerstattungsanspruch

Prozessuale Ansprüche sind solche, die sich aus Verfahrensvorschriften ergeben. Dazu gehören vor allem Ansprüche auf Grundlage der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Zivilprozess können Privatpersonen ihre eigenen Rechte mit staatlichem Zwang durchsetzen lassen. Das heißt grob: Jemand mit einem Anspruch geht vor Gericht, holt sich dort ein Urteil, und lässt es vom Gerichtsvollzieher vollstrecken. Bei der Erwirkung eines Urteils fallen allerdings immer Kosten an: Rechtsverfolgungskosten oder Rechtsverteidigungskosten. Dazu gehören vor allem verauslagte Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten (vor allem die Rechtsanwaltsvergütung).

Wer zahlt die Rechtsdurchsetzungskosten?

In § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet sich folgende Regelung:

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten [Kostenerstattungsanspruch!], soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Die Regelung trifft also vereinfacht gesagt folgende Aussage: Wer verliert, zahlt die Prozesskosten. Dabei ist „Verlieren“ nicht gleich „Verlieren“: Wer zu 100% unterliegt, trägt grundsätzlich alle Kosten. Wer zu 80% unterliegt, trägt 80% der Kosten, 20% trägt dann die Gegenseite. Die Anwaltskosten der Gegenseite trägt eine unterliegende Partei allerdings nur insoweit, als sie nicht über die gesetzlichen Regelsätze im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen. In anderen Gerichtsbarkeiten gelten teilweise abweichende Vorschriften.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin