Erklärung und Definition des Begriffs Kaufmann

Der Begriff Kaufmann kommt aus dem Handelsrecht. Für Kaufleute gelten teilweise andere Regeln als für andere Privatleute/Verbraucher. Diese Regeln ergeben sich aus dem Handelsrecht, deshalb spricht man beim Handelsrecht auch vom „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Das ist vor allem für Verträge und die Vertretung von Bedeutung, Kaufleute haben aber auch besondere Pflichten, die über die Pflichten einfacher Privatleute hinausgehen.

Der Begriff des Kaufmanns ist in § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) wie folgt definiert:

  • (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
  • (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Handelsgewerbe und Kleingewerbe

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2012). Auch wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen, kann ein Gewerbebetreiber als Kaufmann behandelt werden („Fiktivkaufmann“, „Scheinkaufmann“, siehe unten). Die Formulierung „Art und Umfang“ in Absatz 2 dient der Abgrenzung eines Handelsgewerbes vom Kleingewerbe. Ob ein entsprechender Umfang vorliegt, richtet sich nach der Höhe des Umsatzes, der Anzahl der Angestellten, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Anzahl der Standorte, Organisationsaufwand und weiteren quantitativen und qualitativen Kriterien.

Wozu braucht man Kaufmann und Handelsrecht?

Die Anwendung des Handelsrechts dient vor allem der Vereinfachung und Beschleunigung von Rechtsgeschäften sowie der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Durch das Handelsrecht sind die Parteien eines Rechtsgeschäfts, die an das Handelsrecht gebunden sind, zu einer höheren Sorgfalt verpflichtet. Denn wer ein Geschäft eingeht, das für ihn einHandelsgeschäft ist, hat gemäß § 347 Abs. 1 HGB für die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ einzustehen.

Die Unternehmereigenschaft

Jeder Kaufmann ist in Ausübung seines Gewerbes außerdem Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das heißt, dass für ihn auch Verbraucherschutzrecht gilt, zum Beispiel bei einem Verbrauchsgüterkauf. Andererseits berechtigt ihn die Unternehmereigenschaft auch zum Abzug der Vorsteuer (§ 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Die Kaufmannseigenschaft hat für den Kaufmann also Vorteile und Nachteile.

Sonstige Pflichten der Kaufleute

Wer Kaufmann ist, muss Buch führen über seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage (§ 238 HGB). Zu Beginn des Handelsgewerbes muss er eine Bilanz erstellen, auch zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (§ 242 I HGB). Zusätzlich muss er eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen (§ 242 II). Daneben gibt es weitere Pflichten wie die Inventarerrichtungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Offenlegungspflicht.

Arten der Kaufleute

Es gibt verschiedene Arten von Kaufleuten:

  • Den Istkaufmann gemäß § 1 HGB,
  • den Kannkaufmann gemäß § 2 HGB,
  • den Scheinkaufmann,
  • den Fiktivkaufmann
  • und den Formkaufmann gemäß § 6 HGB.

Istkaufmann

Laut der oben genannten Definition muss ein Kaufmann nur ein Handelsgewerbe mit den genannten Voraussetzungen betreiben. Dass ein Gewerbe nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe ist, wird vermutet. Das Gegenteil müsste der Gewerbetreibende darlegen. Das Dasein als Kaufmann beginnt mit der Aufnahme der Vorbereitungsgeschäfte, also dem Ankauf von Lager- oder Büroräumen, von Arbeitsmaterial, der Einstellung von Personal oder etwa der Einrichtung von Bankkonten. Das Handelsgewerbe wird dabei immer der Person zugeordnet, in deren Namen es betrieben wird. Kaufleute sind daher beispielsweise die Gesellschafter einer OHG oder die Komplementäre einer KG. Der Istkaufmann ist gemäß § 29 HGB verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Genaueres ist in der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt.

Kannkaufmann

Betreibt jemand ein Gewerbe, das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt, zum Beispiel weil es ein Kleingewerbe ist, dann steht dem Gewerbetreibenden nach § 2 HGB ein Wahlrecht zu, ob er die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt und Kaufmann wird. Man spricht in diesem Fall von einem so genannten Kannkaufmann.

Formkaufmann

Gemäß § 6 I HGB finden die für Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf Handelsgesellschaften Anwendung, sowohl Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) sind dabei miterfasst, als auch Körperschaften, also die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die gemäß § 3 I Aktiengesetz (AktG) und § 13 III des GmbH-Gesetzes als Handelsgesellschaft gelten. Man spricht hierbei von Formkaufleuten.

Scheinkaufmann

Scheinkaufmann ist, wer zwar nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber wie ein Kaufmann auftritt. Er haftet also wie ein Kaufmann, auch wenn er keiner ist. Das ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, ergibt sich aber aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Scheinkaufmann kann zum Beispiel sein, wer seine Briefbögen oder E-Mails mit „e.Kfm.“, „oHG“ oder „KG“ versieht.

Fiktivkaufmann

Zuletzt gibt es noch den Fiktivkaufmann. Fiktivkaufmann ist, wer zwar eigentlich nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Kaufmann zu sein, aber trotzdem im Handelsregister eingetragen ist. Das kann entweder dadurch passieren, dass bei einer Eintragung ein Fehler geschieht, oder ein ehemaliger Kaufmann nicht aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Sonstiges

Wer freiberuflichen Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG oder § 1 II PartGG nachgeht, ist nicht Kaufmann. Findet ein Wechsel in die Freiberuflichkeit statt, und handelte es sich vorher um ein Handelsgewerbe, dann ist das Gewerbe kein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 II HGB mehr. Wird ein Gewerbe, weil es nur noch ein Kleingewerbe ist, von § 1 II HGB nicht mehr erfasst, dann muss der Betreiber allerdings die Eintragung ins Handelsregister nach § 5 HGB für und gegen sich gelten lassen, er ist nach wie vor als Kaufmann zu behandeln (siehe oben). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten nach § 3 HGB besondere Regelungen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin