1. Definition des Begriffs Diebstahl

Der Diebstahl ist eine Straftat, die nach § 242 StGB strafbar ist. Der Strafrahmen erstreckt sich bis auf 5 Jahre, wobei statt einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe angeordnet werden kann:

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

2. Erklärung des Begriffs Diebstahl

Diebstahl ist ein strafrechtlicher Begriff. Eine Tat, die strafrechtlich belangt werden kann, muss stets sowohl den Tatbestand erfüllen, als auch rechtswidrig geschehen und dem Täter individuell schuldhaft vorwerfbar sein.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, die eine Strafbarkeit begründen. Im Falle des Diebstahls bedeutet dies, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache weggenommen haben muss. Sowohl muss er die Sache tatsächlich weggenommen haben, als auch Vorsatz dazu gehabt haben. Hinzu kommt, dass er sich vorsätzlich die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer mit Absicht dauerhaft aus seiner Eigentümerposition ausschließen wollte.

3. Allgemeines zu Straftaten und zum Strafrecht

Ist der Tatbestand erfüllt, kann der Täter unter Umständen trotzdem nicht bestraft werden. Die Person, die den Straftatbestand erfüllt, kann sich möglicherweise für die Tat rechtfertigen. Rechtfertigungsgründe sind nicht nur im Strafgesetzbuch zu finden, so die Notwehr/Notwehrhilfe (§ 32 StGB) und der Notstand (§ 34 StGB), es gibt auch zivilrechtliche Regelungen zum Notstand (§§ 228 und 904 BGB) und das Festnahmerecht (nicht im Falle des Diebstahls anwendbar), geregelt in § 127 StPO. Sogar die Verfassung hat einen Rechtfertigungsgrund mit Art. 20 IV GG.

Der Täter muss auch schuldhaft gehandelt haben, denn schuldlos handelnde sind nicht zu bestrafen (Umstritten ist der seltene Ausnahmefall der „actio libera in causa“, bei dem sich der Täter selbst in einen schuldlosen Zustand versetzt, um eine Straftat schuldlos begehen zu können). Der Täter kann aus verschiedenen Gründen schuldlos handeln: Weil er selbst schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB), oder aber weil Enschuldigungsgründe greifen (§§ 33, 35 StGB).

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss gegebenenfalls trotzdem zunächst ein Strafantrag gestellt werden, so insbesondere bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB), im Falle der fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung (§ 230 StGB) und bei verschiedenen Betrugs- und Untreuetatbeständen (§§ 263 IV, 263a II, 265a III, 266 II, 266b II, diese Auflistung ist nicht abschließend), außerdem sind bei Versuch, Anstiftung und Beteiligung weitere Vorschriften zu berücksichtigen.

4. Zivilrechtliche Auswirkungen

Auch im Zivilrecht spielt der Diebstahl bzw. die Entwendung eine Rolle: Der Eigentümer hat nicht nur einen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den Dieb, den so genannten Vindikationsanspruch (§ 985 BGB), es gibt weitere Ansprüche, die hinzutreten können. Dazu kommt, dass durch den Diebstahl dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen ist. Ist die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen, kann sie nach §§ 929 – 935 BGB nicht mehr gutgläubig erworben werden. Demzufolge wechselt der Eigentümer nicht, wenn der Dieb die Sache „weiterverkauft“, die Person, die vorher Eigentümer war, ist immernoch Eigentümer, und hat einen Herausgabeanspruch gegen den neuen Besitzer. Ungeachtet dessen, ob der ursprüngliche Besitzer Eigentum hatte oder nicht, ist der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz fehlerhaft (§ 858 II BGB). Der vorherige Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, der ihm gegenüber fehlerhaft besitzt (§ 861 I BGB). Aber nicht nur Ansprüche gegen den Dieb und etwaige andere Besitzer existieren, unter Umständen besteht bei einem Diebstahl ein Anspruch des Eigentümers gegen seine Versicherung.

5. Kaskoversicherungen und Entwendungen

Bei Kaskoversicherungen, sowohl bei <a „href=https://unfall-lexikon.de/vollkasko/“>Voll- als auch bei Teilkaskoversicherungen, tritt neben verschiedenen Schadensfällen auch bei Entwendung ein Versicherungsfall ein. Zu dem Umfang des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 30.04.2012 folgende Ausführungen gemacht:

Nach den genannten Bestimmungen hat in der Schadensversicherung der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Die Fahrzeugversicherung im Sinne von A.2.2. (Teilkaskoversicherung) umfasst u.a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und deckt den unmittelbar an dem versicherten Fahrzeug als Transportmittel entstehenden Sachschaden, soweit dieser etwa auf einer Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und dem nachfolgenden Gebrauch des Fahrzeuges beruht (A.2.2.2. AKB)

Anders als bei dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls sind von der Entwendung auch weitere widerrechtliche Sachentziehungen erfasst, bei denen der Eigentümer wirtschaftlich gesehen seiner Befugnisse beraubt wird. So sind neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) diebstahlsähnliche Handlungen erfasst, wie die Unterschlagung (§ 246 StGB), der Raub (§ 249 StGB), die räuberische Erpressung (§ 255 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung nicht in allen Fällen greift, denn im Fall der Unterschlagung und des unbefugten Gebrauchs sind für gewöhnlich Beschränkungen im Vertrag vorhanden. Diese Beschränkungen können zwar im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, bestehen allerdings im Normalfall. Wurde das Fahrzeug also zum Beispiel durch einen Arbeitnehmer oder ein Familienmitglied unbefugt gebraucht, tritt der Versicherungsfall bezüglich des unbefugten Gebrauchs regelmäßig nicht ein. Bei Vollkaskoversicherungen sind wie bei der Teilkaskoversicherung nur diese und keine weiteren Entwendungsfälle erfasst.
Im Fall der Entwendung muss der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller die Entwendung zunächst beweisen. Meistens sind aber keine aussagekräftigen Beweise für den Versicherungsnehmer zugänglich, der Versicherungsnehmer steht da und das Fahrzeug ist weg. Deshalb genügt laut Rechtsprechung zur Darlegung eines Diebstahls zunächst ein

Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGHZ 123, 217, 220).

 

Dieses Mindestmaß wird in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.“ (BGHZ 130, 1, 3)

In dem oben benannten Urteil des Landgerichts Berlin wird dazu folgendes erläutert:

Das Gericht hat sich auch davon überzeugen können, dass der Klägerin das Motorrad gestohlen worden, also der Versicherungsfall „Entwendung“ eingetreten ist. Da die Entwendung eines Kraftfahrzeuges in der Regel in Abwesenheit des Eigentümers und auch sonstiger Zeugen begangen wird und die hierdurch hervorgerufene Beweisnot des Versicherungsnehmers, der ja als Anspruchssteller grundsätzlich den vollen Beweis sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen seines Anspruchs zu erbringen hat, mit der spezifischen Eigenart des Versicherungsfalls selbst zusammenhängt, billigt die Rechtsprechung im Wege der Auslegung des Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweiserleichterung zu.

 

Nur wenn der Versicherer daraufhin glaubhaft machen kann, dass die Entwendung vorgetäuscht war, muss der Versicherungsnehmer vollumfänglich beweisen dass das Fahrzeug entwendet wurde, was so gut wie unmöglich ist. Als Beweis kann der Versicherungsnehmer beispielsweise Zeugen benennen, in seltenen Fällen ist auch ein Beleg eines Parkautomaten vorhanden. Liegen derartige Beweise vor, wird der Versicherer versuchen glaubhaft zu machen, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung nur vorgetäuscht hat, in den meisten Fällen sind dafür aber keine Beweise vorhanden, weshalb meistens Indizien herangezogen werden, die entweder darauf hinweisen, dass ein Zeuge oder der Versicherungsnehmer unglaubwürdig ist, oder die Entwendung nicht stattgefunden hat. Diese knüpfen oft daran an, dass Unterlagen zum Fahrzeug fehlen, oder dass widersprüchliche oder falsche Angaben zum Fahrzeug oder zu den Umständen gemacht wurden, oder dass sich der Versicherungsnehmer bezüglich des Sachverhalts unüblich verhielt. Außerdem kann der Versicherer versuchen darzulegen, dass der Versicherungsnehmer gegen seine Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verstoßen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt hat. Gelingt dem Versicherer dies nicht, dann bleibt er auf der Beweislast sitzen und muss zahlen.

Nach A.2.5.5 AKB ist der Versicherungsnehmer im Regelfall zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, sofern es einen Monat nach schriftlicher Anzeige der Entwendung beim Versicherer wieder aufgefunden wurde, wobei die Versicherung die Kosten der Abholung tragen kann. Nach einem Monat wird die Versicherung Eigentümerin des Fahrzeugs, und die Fälligkeit der Kaskoentschädigung tritt ein.

Diese Fahrzeuge werden oft geklaut, hier eine Statistik für das Jahr 2015.

Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.