Tuning – was ist in Deutschland erlaubt?

Tuning – was ist in Deutschland erlaubt?

Tiefergelegt, Boxen auf dem Rücksitz, dicke Reifen und ein röhrender Motor: Das kennt jeder aus Filmen, aus dem Internet oder von Autoshows und Messen. Getunte Fahrzeuge sieht man auch auf deutschen Straßen. Auch hier ist zwar einiges erlaubt, aber längst nicht alles. In dem Gewirr der Gesetze wie StVG, StVZO, FZV und europäischen Normen finden sich außer Fachanwälten oder anderen Sachverständigen kaum noch jemand zurecht. Wie das deutsche Recht zum Tuning steht, erklären wir Ihnen in diesem Artikel:

Grundsatz: Zulassungspflicht

Der Staat muss gewährleisten, dass niemand mit seinem Verhalten andere über ein vernünftiges Maß hinaus gefährdet. Das tut er, indem er sicherheitsrelevante Elemente auf Gefahren hin überprüft. Das gilt insbesondere für den Straßenverkehr, der naturgemäß viele Gefahren birgt: Hohe Geschwindigkeiten, schwere Fahrzeuge, risikofreudige und verletzliche Verkehrsteilnehmer. In Deutschland gibt es deshalb eine Zulassungspflicht für fast alle Kraftfahrzeuge. Danach muss der Fahrzeugtyp (oder das individuelle Fahrzeug) offiziell als für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet befunden und das Fahrzeug mit einem Kennzeichen versehen werden. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nicht zugelassene Fahrzeuge darf man nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Wer sich daran nicht hält, kann Ordnungswidrigkeiten begehen. Fährt jemand zum Beispiel vorsätzlich oder fahrlässig komplett ohne Zulassung, dann begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1 a der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Besondere Vorschriften gibt es für Überführungsfahrten oder die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr.

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Zulassung und Betriebserlaubnis sind in Bezug auf das Tuning sehr wichtig. Wer die genehmigte Fahrzeugart ändert, oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, verliert gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) grundsätzlich die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Das gleiche gilt, wenn wegen des Tunings eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Das Fahrzeug ist dann praktisch „stillgelegt“. Es gibt aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wer die Betriebserlaubnis nicht verlieren möchte, sollte sich also vor dem Tuning umfassend dazu informieren. Denn das Tuning beeinflusst in aller Regel mindestens das Abgas- und Geräuschverhalten, wenn nicht sogar die Verkehrssicherheit.

Ganz allgemein gilt folgendes: Nicht selbst pfuschen, sondern Profis ans Werk lassen. Jeder Anbau, jeder Schritt muss sorgfältig geprüft und durchgeführt werden. Seit langem gibt es große Tuninghäuser, die dieses Geschäft für sich entdeckt haben, zum Beispiel Brabus, ABT, Alpina, Hamann oder MTM. Sie haben sich auf das Tunen bestimmter Marken spezialisiert und verkaufen sogar ganze Fahrzeuge. Für die Legalität wird dann regelmäßig von Anfang an gesorgt.

Aber was, wenn man kein getuntes Auto kaufen, sondern nur einzelne Veränderungen am eigenen Wagen haben möchte?

Einzelne Veränderungen

Rein optische Veränderungen, bei denen keine Teile ersetzt oder ergänzt werden, kann man grundsätzlich immer vornehmen. Das gilt also vor allem für eine neue Lackierung. Vorsicht ist aber schon bei Scheibentönungsfolien geboten. Dafür muss man eine Bauartgenehmigung immer mitführen, denn es handelt sich dabei um „Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas“ im Sinne des § 22a der StVZO. Vorsicht geboten ist auch, wenn nicht die Karosserie, sondern sicherheitsrelevante Bauteile lackiert werden sollen. Die Lackierung von Scheinwerfern sollte man zum Beispiel niemals selbst durchführen.

Beim Einbauen von Teilen, beim Motor- oder Chiptuning ist noch größere Vorsicht geboten.

Anbau von Fahrzeugteilen

Neue Fahrzeugteile müssen immer einen der folgenden Unbedenklichkeitsnachweise haben:

  • Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE),
  • Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG),
  • EG-Genehmigung,
  • ECE- Genehmigung oder ein
  • Teilegutachten.

Die Beschränkungen und Auflagen, die für die jeweiligen Teile gelten, müssen immer eingehalten werden. Wenn die Teile also nur an bestimmten Fahrzeugmodellen montiert werden dürfen, dann sollte man sich daran halten. Nach der Montage muss ein anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur prüfen, ob die Teile richtig montiert wurden, und ob alle Auflagen eingehalten sind. Daraufhin erhält man eine so genannte „Anbaubescheinigung“.

Umfangreiche Änderungen: Einzelabnahme

Wer viele verschiedene Teile anbauen möchte, also sein Auto von Grund auf komplett ändern möchte, sollte sich vorab von einem Sachverständigen beraten lassen. Der kann beim Tuning beraten, und eine Einschätzung geben, ob das Fahrzeug nach § 21 StVZO mit den geplanten Änderungen abgenommen werden kann. Bei umfangreichen Vorhaben ist eine Einzelabnahme nämlich nötig. Genaueres hierzu kann man in § 21 StVZO sowie der Anlage XIX zur StVZO nachlesen, es ist allerdings sinnvoll, nicht alles in Eigenregie zu lösen, sondern aufgrund der drohenden Konsequenzen den Rat von Experten zu beachten.

Nach der Vornahme von Änderungen sollte man die Änderungen in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Dafür ist die Zulassungsstelle zuständig. In einer Anbaubescheinigung ist auch regelmäßig der Hinweis enthalten, wann eine Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig ist.

Motor- und Chip-Tuning

Durch den technischen Fortschritt bleibt es oft nicht nur bei mechanischen oder optischen Veränderungen. Bei Dieselfahrzeugen ist das Chip-Tuning besonders beliebt. Es ist sogar so beliebt, dass jemand an seinem Leasing-Diesel ohne Zustimmung des Leasinggebers den Chip verändert hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2014 entschieden, dass das nicht nur für eine übermäßige, vertragswidrige Abnutzung des Fahrzeugs sorgt, außerdem kann die Betriebserlaubnis bei leistungssteigernden Maßnahmen erlöschen.

 

Tuning Gesetz

Nutzung trotz fehlender Betriebserlaubnis

Wenn die Fahrzeuge die Betriebserlaubnis verloren haben, wird eine Nutzung des Fahrzeugs nach den §§ 19 Abs. 5 Satz 1, 69a Abs. 2 Nr. 1a FZV in unter Berücksichtigung der Nummern 189a, 189b oder 214a und 214b der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.

Melde- und Informationspflichten

Aber nicht nur das Fahren ohne Zulassung oder Betriebserlaubnis kann gefährlich werden. In der FZV sind auch einige Mitteilungspflichten geregelt. Wer zum Beispiel Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit ändert, muss das der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.

Tuning und die Versicherung

Wer sein Auto verändern will, sollte außerdem seinen Haftpflichtversicherer, und, sofern vorhanden, seinen Kaskoversicherer informieren. Wer das nicht tut, riskiert den Wegfall des Versicherungsschutzes. Das belegt ein Urteil des OLG Koblenz vom 14. Juli 2006. Aus folgendem Grund:

Der Versicherungsnehmer (regelmäßig Halter des Fahrzeugs) darf gemäß § 23 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vornehmen. Das Tuning eines Fahrzeugs sorgt nicht nur regelmäßig für eine schnellere Beschleunigung, höhere Geschwindigkeit und somit für schlechtere Kontrolle. Laut Urteil schafft es gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die neu geschaffenen Möglichkeiten komplett auszureizen (dort Rn. 37). Es liegt also oft mit dem Tuning eine Gefahrerhöhung vor, die den Versicherer gemäß § 26 Abs. 1 VVG von der Leistung befreien können. Das heißt im Endeffekt: Der Versicherer muss unter Umständen gar nichts zahlen. Darüber hinaus kann er gemäß § 25 Abs. 2 kündigen.

Tuning immer absprechen!

Spricht man das Tuning mit der Versicherung ab, dann führt das häufig dazu, dass die Versicherungsprämie steigt. Ein Risikozuschlag kann auch die Folge sein. Versicherer gehen aber ganz unterschiedlich mit dem Thema Tuning um. Bestimmte Versicherer versichern sogar überhaupt keine Tuning-Fahrzeuge. Aber auf jeden Fall muss man das Tuning melden.

Mängelgewährleistung, Garantie und Verkauf

Zuletzt ist jede Veränderung am Fahrzeug auch in Bezug auf Mängelgewährleistung, Garantie (das ist nicht das gleiche!) und den Weiterverkauf des Fahrzeugs relevant. In der Garantieerklärung des Herstellers ist regelmäßig eine „Tuning-Klausel“ enthalten. Demnach besteht eine Garantieverpflichtung regelmäßig nicht, wenn das Fahrzeug in einer nicht genehmigten Weise (zum Beispiel durch Tuning) verändert wird. Die Optimierung der Motorsteuerung ohne Anzeige an den Hersteller kann zumindest das Risiko beinhalten, dass die Herstellergarantie nicht mehr so leicht geltend gemacht werden kann (So auch ein Urteil des OLG Köln vom 11. November 2015). Wenn man das Fahrzeug also mit Hinweis auf die Herstellergarantie verkauft, aber verschweigt, dass es wegen des Tunings Probleme mit der Garantie gibt, kann der Kaufvertrag durch Anfechtung nichtig werden.

Fazit:

Tuning ist ein schwieriger Balanceakt an der Grenze des Zulässigen. Die Konsequenzen der Rechtswidrigkeit können gravierend sein, vorab sollte man also jeden Umbau überprüfen. Auf keinen Fall sollte man an einem Fahrzeug in Heimarbeit werkeln, schrauben oder den Chip bearbeiten. Eine Beratung durch einen Sachverständigen ist gerade bei größeren Umbauten wichtig. Jede Änderung sollte sorgfältig geplant und durchdacht sein, und alles muss ordentlich durchgeführt werden.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Fahrverbot

Fahrverbot

Definition und Erklärung des Begriffs Fahrverbot

Ein Fahrverbot (§ 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 44 Strafgesetzbuch (StGB)) kann von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängt werden. Das Fahrverbot ist, wie der Name schon nahelegt, ein Verbot, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Es kann sich auf alle Arten von Kraftfahrzeugen oder auf eine bestimmte Art beziehen. Damit ein Fahrverbot verhängt werden darf, müssen die Voraussetzungen des § 44 StGB oder die des § 25 StVG vorliegen. Das Fahrverbot wird bei Ordnungswidrigkeiten mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, bei Straftaten mit Gelangen des Führerscheins in amtliche Verwahrung oder ein Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.

Fahrverbot nach § 25 StVG

Der § 25 StVG regelt ein Fahrverbot bei der Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten. Es handelt sich dabei um eine Nebenfolge. Bei den Ordnungswidrigkeiten muss es sich um solche handeln, die in § 24 StVG genannt sind. Dieser Paragraph verweist seinerseits auf Rechtsverordnungen und Anordnungen nach den §§ 6 Abs. 1, 6e Abs. 1 und 6g Abs. 4 des StVG. Wer dagegen verstößt, begeht also eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus verlangt § 24 Abs. 1 StVG, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen hat.

Verwirrende Verweisungen?

Die Verweisungstechnik zwischen mehreren Paragraphen, Gesetzen und Verordnungen kann verwirren. Hier deshalb eine kurze Erklärung: Hin und wieder dauert es relativ lange, bis ein Gesetz vom Parlament erlassen wird. Durch Bundesverordnungen können viel schneller Regelungen zum Straßenverkehr getroffen werden. Ein Gesetz ist aber bei jedem Eingriff in Grundrechte nötig. Das Parlament gibt hier deshalb per Gesetz Regelungskompetenz an die Regierung ab. Bis zu einem gewissen Grad ist das auch möglich. Das Verkehrsministerium erlässt dann Rechtsverordnungen zur Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG), zur Kennzeichnung, Beschaffenheit und Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a StVG), und zu sonstigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr (z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG).

Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es?

Die Paragraphen 6, 6e und 6g StVG enthalten riesige Kataloge dessen, was das Verkehrsministerium überhaupt regeln darf. Weil das extrem unübersichtlich ist, und kaum jemand schnell herausfinden kann, was jetzt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG ist, haben wir Ihnen hier in aller gebotenen Kürze alle Ordnungswidrigkeiten aufgestellt, bei denen es regelmäßig ein Fahrverbot gibt und in welcher Höhe Bußgeld und Fahrverbote ausfallen (Stand: 17.07.2018):

Ordnungswidrigkeit Sanktion
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)
Überholung bei Überholverbot mit Gefährdung (§§ 5 II S 1, III Nr. 1, 19 I Nr. 5, 19a, § 41 I StVO) Bußgeld: 250,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Überholung bei Überholverbot mit Sachbeschädigung (§§ 5 II S 1, III Nr. 1, 19 I Nr. 5, 19a, § 41 I StVO) Bußgeld: 300,- €; Fahrverbot: 1 Monat
LKW bei Sichtweite von weniger als 50m überholen, mit Gefährdung (§§ 5 IIIa, 1 II, 49 I Nr. 1, 5 StVO) Bußgeld: 200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
LKW bei Sichtweite von weniger als 50m überholen, mit Sachbeschädigung (§§ 5 IIIa, 1 II, 49 I Nr. 1, 5 StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Behinderung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Gefährdung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 280,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildet, mit Sachbeschädigung (§ 11 II, 1 II, 49 I Nr. 11 StVO) Bußgeld: 320,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Auf einer durchgehenden Fahrbahn wenden (§§ 18 VII, 2 I, 49 I Nr. 2, 18 StVO) Bußgeld: 200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Bahnübergang trotz Wartepflicht überquert (§§ 19 II S 1 Nr. 2-5, 49 I Nr. 19 a StVO) Bußgeld: 240,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Über eine rote Ampel fahren (§§ 37 II Nr. 1 S 7, 11 Nr. 2, III S 1, 2; 1 II; 49 I Mr. 1, III Nr. 2 StVO) je nach Gefährdung, Sachbeschädigung oder Dauer der Rotphase: Bußgeld: 200-360,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Nicht rechtzeitig einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht Platz gemacht (§§ 38 I S 2; 1 II; 49 III Nr. 3 StVO) je nach Gefährdung oder Sachbeschädigung: Bußgeld: 240-320,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Für Gefahrgut gesperrte Straße mit gefährlicher Ladung befahren Bei Eintragung einer Entscheidung im Fahreignungsregister: Bußgeld: 250,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Kfz mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration gefahren (§ 24a I StVG) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 1 Monat
KfZ mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration gefahren (§ 24a I StVG), während schon Einträge wegen Alkohol- oder Rauschfahrten im Fahreignungsregister stehen Bußgeld: 1000-1500,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
KfZ unter Wirkung eines Rauschmittels führen (§ 24a II S 1 i.V.m. III, Anlage zum StVG) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 1 Monat
KfZ unter Wirkung eines Rauschmittels führen, während schon Einträge wegen Alkohol- oder Rauschfahrten im Fahreignungsregister stehen (§ 24a II S 1 i.V.m. III, Anlage zum StVG) Bußgeld: 1000-1500,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten nach StVO
Über die geschlossene Schranke eines Bahnübergangs fahren (§§ 19 II S 1 Nr. 3; 49 I Nr. 19 a StVO) Bußgeld: 700,- €; Fahrverbot: 3 Monate (!)
Elektronische Geräte (Handy, Tablet etc.) beim Fahren nutzen (§§ 23 Ia; 49 I Nr. 22 StVO) je nach Gefährdung oder Sachbeschädigung: Bußgeld: 150-200,- €; Fahrverbot: 1 Monat
Fahren eines Fahrzeugs, das laut Beschilderung zu schwer oder zu lang für die jeweilige Straße ist (§§ 41 I, 43 III S 2, 49 III Nr. 4, 6 StVO) Bußgeld: 500,- €; Fahrverbot: 2 Monate (!)

Fazit

Finger weg von Alkohol und Drogen, insbesondere beim Autofahren. Hier werden Verstöße besonders hart bestraft, vor allem, weil viele andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Außerdem sollte man die Finger von Handy und Tablet halten. Besonders wichtig ist es auch, niemals beschrankte Bahnübergänge zu überqueren. Schwere Unfälle sind oft die Folge!

Fahrverbote nach § 44 StGB

Neben den Fahrverboten bei Ordnungswidrigkeiten gibt es auch Fahrverbote, die bei der Begehung von Straftaten verhängt werden können. Bei Straftaten kann das Fahrverbot sogar bis zu sechs Monate dauern (im Jugendstrafrecht nur 3 Monate gemäß § 8 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG))! Seit einer umstrittenen Reform, die am 24. August 2017 in Kraft getreten ist, kann das Fahrverbot bei jeder Straftat verhängt werden. Es wird nicht mehr vorausgesetzt, dass es sich um ein Straßenverkehrsdelikt handelt!

Entziehung der Fahrerlaubnis

Wichtig: Ein Fahrverbot ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis! Diese Begriffe müssen unbedingt auseinandergehalten werden! Während bei einem Fahrverbot der Betroffene seinen Führerschein in amtliche Verwahrung gibt, und ihn nach Ablauf des Fahrverbotes zurückbekommt, erlischt mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB, § 3 StVG, § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen! Der Führerschein wird dabei eingezogen und unbrauchbar gemacht!

Egal, ob Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot: Verstöße dagegen sind nach § 21 StVG strafbar! Außerdem haben viele Versicherer eine „Führerscheinklausel“: Wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat, oder mit einem Fahrverbot belegt ist, muss der Versicherer dann nicht zahlen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten

Was ist ein Sachverständigengutachten?

Ein Sachverständiger oder Gutachter ist eine Person, die über ein überdurchschnittliches Fachwissen in einem bestimmtem Bereich verfügt (bzw. verfügen sollte). Mithilfe seiner Expertise kann ein Gutachter komplexe technische Fragen klären, die von Laien nur schwerlich eingeschätzt werden können. Das Sachverständigengutachten stellt demnach eine schriftliche Einschätzung eines Experten zu einer bestimmten Situation dar. Es kann auch als Beweismittel in einem Rechtsstreit dienen, muss es aber nicht.

Beispiele

Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens kann zum Beispiel der Wert eines Gemäldes oder eines Sammlerstücks ermittelt werden. Medizinische Gutachten haben oft die Einschätzung gesundheitlicher Schäden und Fehlbehandlungen zum Inhalt. Psychologische Gutachten dagegen können wegen der Frage der Schuldfähigkeit von Straftätern in Strafprozessen relevant werden, oder über die geistige Reife von Jugendlichen Auskunft geben. Daneben gibt es auch Rechtsgutachten, die klären sollen, ob eine Handlung oder ein Zustand gegen Gesetze verstößt.

Wer kann Gutachter werden?

Für jede Frage gibt es eine Person, die eine Antwort darauf parat hat. So gibt es auch die verschiedensten Gutachter – Von A wie Anwalt bis Z wie Zahntechniker. Wer eine entsprechende Qualifikation hat, etwa ein abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Meisterbrief oder langjährige Berufserfahrung, kann dem Grunde nach Gutachter sein. Strikte Regelungen gibt es hier aber nicht. Das wird zwar kritisiert, ist aber teilweise notwendig, weil es für die Einschätzung bestimmter Sachverhalte keine offiziell anerkannte Qualifikation gibt. Theoretisch kann sich also jeder, der eine gewisse Qualifikation hat, Gutachter nennen. Wer sich als Sachverständiger bezeichnet, muss im Zweifel sein besonderes Fachwissen auf einem besonderen Gebiet nachweisen. Vorsicht: Das gilt nicht für öffentlich bestellte Sachverständige. Wer diese Bezeichnung führt, ohne ein solcher Sachverständiger zu sein, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) sogar strafbar!

Branchenstandards und außergesetzliche Normen

Auf privatrechtlicher Ebene haben sich für bestimmte Berufsstände und Sachverhalte aber bereits Standards gebildet. Es gibt die Norm 17024 vom Deutschen Institut für Normung (DIN) , zudem prüfen und zertifizieren bestimmte Verbände Sachverständige. Einige Verbände wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) setzen auch eigene Standards für Gutachten.

Parteigutachten

Zwei Arten von Gutachten sollte man unterscheiden: Privat- und Gerichtsgutachten. Jeder kann ganz unabhängig von Gerichtsverfahren privat ein Gutachten in Auftrag geben, etwa, um einen Dachbodenfund schätzen zu lassen. Ein anderes Beispiel: Der Unfallgeschädigte kann bei einem Kfz-Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben, um festzustellen, wie groß der Schaden an seinem Fahrzeug ist. Diese Art der Sachverständigengutachten nennt man Privatgutachten. Wird ein Gutachten dagegen von Seiten des Gerichts in den Prozess eingebracht, spricht man von Gerichtsgutachten.

Gerichtsgutachten

Wie ein Gerichtsgutachten in den Prozess eingebracht wird, ist im Gesetz explizit geregelt.

Vorschriften zu Sachverständigengutachten finden sich vor allem in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 402 ff. und in der Strafprozessordnung (StPO) in den §§ 72 ff. Andere Gesetze verweisen auf diese Vorschriften, zum Beispiel das Sozialgerichtsgesetz (SGG) in § 118 Abs. 1, oder die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 98.

Im Wesentlichen werden die Vorschriften, die die Gesetze für Zeugen vorsehen, auf Sachverständige angewandt. Die Auswahl der gerichtlichen Sachverständigen erfolgt durch den Richter. Wie Richter können auch gerichtliche Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit und aus anderen Gründen abgelehnt werden. Jeder öffentlich bestellte oder ermächtigte Sachverständige ist verpflichtet, nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags ein Gutachten zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass der gerichtliche Sachverständige erscheint und sein schriftliches Gutachten erläutert.

Der gerichtliche Auftrag

Der Auftrag des Gerichts umfasst immer nur eine ganz spezifische Frage. Er kann den Sachverständigen also fragen, welche Geschwindigkeit ein Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt gehabt haben muss, oder ob ein ärztlicher Eingriff „lege artis“, also standesgemäß durchgeführt wurde. Der Richter fragt den Sachverständigen also nicht, wie er den Fall zu entscheiden hat. Das kann der Sachverständige auch gar nicht beurteilen. Rechtsgutachten werden höchstens dann in Auftrag gegeben, wenn es um ausländisches Recht geht, in allen anderen Fällen hat das Gericht sämtliche streitrelevanten Normen zu beherrschen.

Gutachter – die heimlichen Hinterzimmerrichter?

Trotzdem haben Gutachten einen bedeutsamen Einfluss auf den Ausgang eines Rechtsstreits. Daran gibt es gelegentlich Kritik, es ist sogar ein Buch mit dem Titel „Die unheimlichen Richter: Wie Gutachter die Strafjustiz beeinflussen“ erschienen. Die Kritik liegt vor allem darin, dass eine „Justiz im Hinterzimmer“ befürchtet wird, die niemand mehr kontrollieren kann. In Deutschland sind Gerichtsverfahren (mit wenigen Ausnahmen) öffentlich, und es gibt mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) eine verfassungsrechtliche Garantie, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Wenn nun große Teile des Verfahrens durch ein Gutachten entschieden werden, das die Öffentlichkeit nicht zu sehen bekommt, und der Richter sich in dem jeweiligen Gebiet nicht auskennt, erscheint das problematisch. Dazu kommt noch, dass bei manchen Sachgebieten, wie zum Beispiel der Psychologie, manche Methoden heftig umstritten sind.

Ein Gutachten als Sicherheitsfaktor

Richter sind allerdings häufig auf Fachkenntnisse angewiesen, die sie sich nicht einfach aneignen können. Gutachter werden also gebraucht, um manche Fälle adäquat zu entscheiden. Es gibt ohnehin regelmäßig ein Risiko, dass ein Fall falsch entschieden wird. Gelegentlich ist eine Fehlentscheidung auch auf ein Gutachten zurückzuführen. Gutachten mindern das Risiko einer Fehlentscheidung aber in der Regel, weil sie dem Richter mit ihrer Expertise nur zur Seite stehen. Der Richter darf sich auch nicht blind auf den Gutachter verlassen. Er muss jedes Gutachten zumindest auf Plausibilität überprüfen, und sollten Fehler im Gutachten auftreten, dann können die Parteien diese Fehler auch bemängeln.

Das Gutachten im Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht dient ein Sachverständigengutachten in der Regel der Beweissicherung nach einem Verkehrsunfall. Das erstellte Gutachten liefert eine umfangreiche und detaillierte Dokumentation zu Schadensbild, die Schadenshöhe, Reparaturweg sowie diversen allgemeinen Fahrzeugdaten. Ein Unfallgeschädigter darf immer einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Das ist auch zu empfehlen, um eine ordnungsgemäße und neutrale Begutachtung zu erreichen. Die Kosten dafür kann er als Teil des Schadensersatzes geltend machen. Das Gutachten eines Sachverständigen nach einem Unfall ist aber kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung. Sollte es zum Streit vor Gericht kommen und die Gegenseite die Richtigkeit des Gutachtens bestreiten, wird das Gericht in der Regel einen gerichtlich bestellten Gutachter beauftragen.

Tricks der Versicherungen

Es ist nicht unüblich, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherer versuchen, den Geschädigten davon zu überzeugen, auf einen freien Sachverständigen zu verzichten und einen Gutachter der Versicherung zu beauftragen. Auch wenn der Preis dafür in der Regel günstiger ist, sollte ein Geschädigter sich davon nie täuschen lassen: Dieser Gutachter steht regelmäßig im Lager der Versicherung und rechnet den Schaden kleiner. Weil so oder so der Schädiger die Gutachterkosten tragen muss, hat die Versicherung noch dazu im Hinblick auf die Gutachterkosten ein gutes Geschäft gemacht.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Facebook-Account ist vererbbar!

Facebook-Account ist vererbbar!

Ein Facebook-Account ist vererbbar –

Urteil des Bundesgerichtshofs!

1. Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Facebook-Account (Benutzerkonto) grundsätzlich vererbbar ist und die Erben einen Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

2. Was war passiert?

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte (Facebook) betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können. 2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Facebook-Account. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin versuchte hiernach, sich in den Facebook-Account ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte (Facebook) es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

3. Wie verlief der Rechtsstreit?

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

4. Was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil (des Landgerichts Berlin) wiederhergestellt. Der Bundesgerichtshof vertritt sinngemäß unter anderem folgende Rechtsauffassung (Verfasser gekürzt und modifiziert):

„Die Erben haben gegen die Beklagte (Facebook) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. […] Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht, insbesondere auch nicht gegen die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben.“+

Dieses Urteil zeigt, dass viele Geschäftsbedingungen von Facebook unwirksam sind. In Deutschland gilt nun mal eine andere Rechtslage als in den USA. Es ist schon merkwürdig und traurig, dass die Mutter einer verstorbenen Tochter 6 Jahre um ihr Recht kämpfen musste. Dieses Urteil ist ein Hoffnungsschimmer für alle Facebook-User in Deutschland.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Kündigung

Kündigung

Mit einer Kündigung können Dauerschuldverhältnisse aufgelöst werden. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, bei dem über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungen von beiden Vertragspartnern erbracht werden. Beispiele hierfür sind:

  • Mietvertrag (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB),
  • Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB),
  • Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB),
  • Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB),
  • Leasingvertrag und
  • Arbeitsvertrag („Dienstvertrag“, §§ 611 ff. BGB).

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.

Kündigung, Anfechtung, Aufhebung, Erlass

Die Kündigung sollte auf keinen Fall mit den Begriffen „Rücktritt“, „Aufhebung“, „Anfechtung“ oder „Erlass“ verwechselt werden. Es handelt sich hierbei um Rechtsbegriffe, mit denen ein ganz bestimmter Vorgang bezeichnet wird.

Unterschied zum Rücktritt

Anders als bei der Kündigung wird bei einem Rücktritt der bisherige Vertrag in ein so genanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ umgewandelt. Das heißt vereinfacht, dass praktisch alles, was bisher im Rahmen des Vertrages geflossen ist, wieder zurückgegeben werden muss. Bei Dauerschuldverhältnissen (wie zB. Miete, Arbeitsvertrag usw.) wäre das aber schwierig. Daher wirkt die Kündigung nur für die Zukunft: Wer wirksam kündigt, der muss in Zukunft keine Leistungen mehr erbringen. Wenn also ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, tritt die Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 BGB an die Stelle des Rücktrittsrechts. Ein Vermieter kann sich gemäß § 572 Abs. 1 BGB auch explizit nicht auf Vereinbarungen berufen, die ihm ein Rücktrittsrecht nach Überlassung der Wohnung einräumen.

Unterschied zur Anfechtung

Auch eine Anfechtung ist eine einsitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit einer Anfechtung kann man eigene Willenserklärungen nichtig machen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 142 Abs. 1 BGB. Weil sich ein Vertrag aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zusammensetzt, besteht er nicht mehr, wenn eine der Willenserklärungen nichtig ist. Grundsätzlich könnte man also mit einer Anfechtung auch einen Miet- oder Arbeitsvertrag angreifen. Allerdings ist es hier wichtig, zwischen den verschiedenen Arten der Anfechtung zu unterscheiden: Während eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 I BGB immer möglich ist, ist eine Anfechtung wegen eines Irrtums nach den §§ 119 f. BGB bei Dauerschuldverhältnissen in der Regel ausgeschlossen. Es gibt bei einer Störung des Vertragsverhältnisses nämlich regelmäßig andere gesetzliche Möglichkeiten, die zuerst ausgeschöpft werden sollen. So jedenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers.

Unterschied zum Erlass

Im Vergleich zu Anfechtung, Kündigung und Rücktritt ist der Erlass gemäß § 397 BGB ein Vertrag. Beide Vertragsparteien müssen also gemeinsam vereinbaren, dass keine Schulden mehr bestehen sollen, oder dass das Schuldverhältnis nicht mehr bestehen soll. Der Erlassvertrag wird auch als Aufhebungsvertrag bezeichnet, wenn der komplette Vertrag aufgehoben werden soll.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die Kündigung ist im BGB nicht komplett einheitlich geregelt. Je nach Vertragstyp (Mietvertrag, Dienstvertrag usw.) gibt es verschiedene Voraussetzungen für eine Kündigung. Insbesondere gibt es unterschiedliche Fristen.

Das Gesetz unterscheidet aber regelmäßig zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist der „Regelfall“. Diese Art der Kündigung hat nicht besonders hohe Voraussetzungen und ist praktisch nur an Fristen gebunden. Darüber hinaus kann bei besonderen Ereignissen oft außerordentlich gekündigt werden. In der Regel ist Voraussetzung dafür, dass es einer Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am Vertrag festzuhalten. Das kann der Fall sein, wenn die andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten in grobem Maße verletzt hat. Das Gesetz nennt einen „wichtigen Grund“, der vorliegen muss (§§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB).

Besondere Vorschriften zur Kündigung

Es kann sein, dass eine Vertragspartei schutzbedürftiger ist als die andere. Sei es, weil eine der beiden Parteien erfahrener, zahlungskräftiger oder in anderer Weise überlegen ist, oder weil für die andere Partei außergewöhnlich viel auf dem Spiel steht, etwa die Existenzgrundlage. Damit das Kündigungsrecht nicht einseitig missbraucht wird oder eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt, gibt es bei manchen Schuldverhältnissen besondere Voraussetzungen und Schutzmöglichkeiten.

Vorschriften im Arbeitsrecht

Als Arbeiternehmer ist man in besonderer Weise durch das Gesetz geschützt. Es gibt zahlreiche Gesetze zum Schutz vor menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen und zum Arbeitsschutz. Darüber hinaus trägt das Gesetz auch dem Umstand Rechnung, dass ein Arbeitsplatz für einen Menschen eine Lebensgrundlage darstellen kann.

Es gibt ein spezielles Gesetz für Kündigungen eines Arbeitnehmers, das Kündigunsschutzgesetz (KschG). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind sozial ungerechtfertigte Kündigungen unwirksam. Wann eine solche Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist dort auch beschrieben. Wenn ein Arbeitnehmer seine Kündigung für unwirksam hält, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang (sehr kurze Frist!) der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim jeweiligen Arbeitsgericht einreichen. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unwirksam.

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Hinzu kommt, dass es für eine Kündigung durch den Arbeitgeber Fristen gibt, die sich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses richten. Bei einer Länge von zwei Jahren gibt es zum Beispiel eine Kündigungsfrist von einem Monat, bei einer Länge von zwanzig Jahren eine Frist von sieben Monaten (§ 622 BGB).

Form der Kündigung

Während die Begründung eines Arbeitsverhältnisses keiner Form bedarf (Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten den Vertrag sogar schließen, ohne zu reden), muss man ein Arbeitsverhältnis gemäß § 623 BGB in Schriftform kündigen. Das heißt, dass die Kündigung eigenhändig vom Aussteller unterschrieben werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB).

Bei Arbeitsverhältnissen muss außerdem der „arbeitsrechtliche Sanktionenkatalog“ eingehalten werden: Der Arbeitnehmer muss in der Regel ermahnt und abgemahnt werden, bevor ihm gekündigt werden kann (siehe hierzu auch § 314 Abs. 2 BGB).

Vorschriften im Mietrecht

Wie im Arbeitsrecht gibt es auch besondere Schutzvorschriften im Wohnraummietrecht. Ein Mietvertrag muss gemäß § 568 Abs. 1 BGB schriftlich gekündigt werden. Außerdem kann der Mieter der Kündigung durch den Vermieter gemäß § 574 Abs. 1 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Schließlich darf der Vermieter laut § 573 Abs. 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Das ist etwa dann möglich, wenn der Mieter seine Pflichten erheblich verletzt, der Vermieter die Wohnung unbedingt selbst benötigt oder erhebliche Nachteile erleidet.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in

Unfallschaden – VHV kürzt und pokert

Unfallschaden – VHV kürzt und pokert

Unfallschaden

VHV kürzt und pokert!

1. Wir berichten unter anderem regelmäßig darüber, wie Unfallgeschädigte naiv und ohne Beauftragung eines Anwalts vergeblich versuchen, ihre Schadenersatzansprüche nach einem Unfall alleine gegen eine Haftpflichtversicherung durchzusetzen. Es kommt nicht selten vor, dass man nur ein Drittel von dem erhält, was einem tatsächlich zusteht. Sie glauben es nicht – dann lesen Sie >>>diesen Artikel<<<.

2. Viele Autobesitzer glauben, der „Fall ist doch klar, da braucht man keinen Anwalt„. In der Realität gibt es keine einfachen oder klaren Fälle mehr. Grund dafür ist, dass die Haftpflichtversicherungen versuchen, an allen Ecken und Kanten zu sparen. Dies geschieht auf dem Rücken der Unfallgeschädigten. Einen Unfallschaden zu regulieren, ist kein Kinderspiel.

3. Sogar bei „einfachen und klaren Fällen“ und anwaltlicher Vertretung ziehen die Haftpflichtversicherungen die Regulierung gerne in die Länge. Manchmal monatelang, manchmal sogar jahrelang. Die Versicherungen möchten mit dem Geld anderer „wirtschaften“. Darüber hatten wir unter anderem >>>hier berichtet<<<.

4. Leidtragende sind nicht nur die Unfallgeschädigten. Auch die vom Unfallgeschädigten beauftragten Personen/Unternehmen sind von der „Sparfalle“ der Haftpflichtversicherungen betroffen. Dazu zählen unter anderem Kfz-Sachverständige, Werkstätten, Autohäuser usw. Dazu kann man >>>hier mehr erfahren<<<.

5. Im vorliegenden Fall wurden nach einem „einfachen und klaren Unfall“ die Kosten des Kfz-Sachverständigen, die Wertminderung und die Reparaturkosten zu Unrecht gekürzt. Der Unfallgeschädigte bekam also die komplette „Kürzungswelle“ der VHV Versicherung zu spüren. Der Kürzung wurde widersprochen und Klage angedroht. Daraufhin zahlte die VHV die Wertminderung und die restlichen Reparaturkosten. Bei den Kosten des Kfz-Sachverständigen pokerte sie und blieb stur. Das kann die VHV gut.

6. Daraufhin haben wir vor dem Amtsgericht Mitte eine Zahlungsklage gegen die VHV erhoben. Das können wir gut. Nachdem die Klage der VHV zugestellt wurde, hat sie plötzlich vollständig und auch die angefallenen Zinsen bezahlt. Das Abrechnungsschreiben kann man >>>hier nachlesen<<<.

Es geht doch!

Die VHV pokert gerne. Viele Unfallgeschädigte fallen darauf rein. Kfz-Sachverständige, Werkstätten und Autohäuser leider auch. Das muss nicht sein. Wenn es der Versicherung nicht weh tut, werden solche „Sparfallen“ weiter erfolgen. Leidtragende werden vor allem Kfz-Sachverständige, Werkstätten und Autohäusern sein, da über diese erfahrungsgemäß Statistiken geführt werden. Die Versicherungen wissen also ganz genau, bei wem man ohne Probleme kürzen kann und beim wem nicht!

7. Wer pokert kann gewinnen, aber auch verlieren. Wer verliert muss bezahlen. Das kann man >>>hier nachlesen<<<.

Jeder kann selbst entscheiden, ob er in die Falle tappen und Geld verlieren möchte. Alle anderen sollten nach einem unverschuldeten Unfall sofort einen kompetenten Anwalt und einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Und zwar immer, da es keine „einfachen und klaren Unfälle“ gibt.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin