von Unfallregulierung | 4. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon
Erklärung und Definition des Begriffs Kaufmann
Der Begriff Kaufmann kommt aus dem Handelsrecht. Für Kaufleute gelten teilweise andere Regeln als für andere Privatleute/Verbraucher. Diese Regeln ergeben sich aus dem Handelsrecht, deshalb spricht man beim Handelsrecht auch vom „Sonderprivatrecht der Kaufleute“. Das ist vor allem für Verträge und die Vertretung von Bedeutung, Kaufleute haben aber auch besondere Pflichten, die über die Pflichten einfacher Privatleute hinausgehen.
Der Begriff des Kaufmanns ist in § 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) wie folgt definiert:
- (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
- (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Handelsgewerbe und Kleingewerbe
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2012). Auch wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen, kann ein Gewerbebetreiber als Kaufmann behandelt werden („Fiktivkaufmann“, „Scheinkaufmann“, siehe unten). Die Formulierung „Art und Umfang“ in Absatz 2 dient der Abgrenzung eines Handelsgewerbes vom Kleingewerbe. Ob ein entsprechender Umfang vorliegt, richtet sich nach der Höhe des Umsatzes, der Anzahl der Angestellten, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Anzahl der Standorte, Organisationsaufwand und weiteren quantitativen und qualitativen Kriterien.
Wozu braucht man Kaufmann und Handelsrecht?
Die Anwendung des Handelsrechts dient vor allem der Vereinfachung und Beschleunigung von Rechtsgeschäften sowie der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Durch das Handelsrecht sind die Parteien eines Rechtsgeschäfts, die an das Handelsrecht gebunden sind, zu einer höheren Sorgfalt verpflichtet. Denn wer ein Geschäft eingeht, das für ihn einHandelsgeschäft ist, hat gemäß § 347 Abs. 1 HGB für die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ einzustehen.
Die Unternehmereigenschaft
Jeder Kaufmann ist in Ausübung seines Gewerbes außerdem Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das heißt, dass für ihn auch Verbraucherschutzrecht gilt, zum Beispiel bei einem Verbrauchsgüterkauf. Andererseits berechtigt ihn die Unternehmereigenschaft auch zum Abzug der Vorsteuer (§ 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Die Kaufmannseigenschaft hat für den Kaufmann also Vorteile und Nachteile.
Sonstige Pflichten der Kaufleute
Wer Kaufmann ist, muss Buch führen über seine Handelsgeschäfte und seine Vermögenslage (§ 238 HGB). Zu Beginn des Handelsgewerbes muss er eine Bilanz erstellen, auch zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (§ 242 I HGB). Zusätzlich muss er eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen (§ 242 II). Daneben gibt es weitere Pflichten wie die Inventarerrichtungs- und Aufbewahrungspflicht sowie die Offenlegungspflicht.
Arten der Kaufleute
Es gibt verschiedene Arten von Kaufleuten:
- Den Istkaufmann gemäß § 1 HGB,
- den Kannkaufmann gemäß § 2 HGB,
- den Scheinkaufmann,
- den Fiktivkaufmann
- und den Formkaufmann gemäß § 6 HGB.
Istkaufmann
Laut der oben genannten Definition muss ein Kaufmann nur ein Handelsgewerbe mit den genannten Voraussetzungen betreiben. Dass ein Gewerbe nach Art und Umfang ein Handelsgewerbe ist, wird vermutet. Das Gegenteil müsste der Gewerbetreibende darlegen. Das Dasein als Kaufmann beginnt mit der Aufnahme der Vorbereitungsgeschäfte, also dem Ankauf von Lager- oder Büroräumen, von Arbeitsmaterial, der Einstellung von Personal oder etwa der Einrichtung von Bankkonten. Das Handelsgewerbe wird dabei immer der Person zugeordnet, in deren Namen es betrieben wird. Kaufleute sind daher beispielsweise die Gesellschafter einer OHG oder die Komplementäre einer KG. Der Istkaufmann ist gemäß § 29 HGB verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Genaueres ist in der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt.
Kannkaufmann
Betreibt jemand ein Gewerbe, das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt, zum Beispiel weil es ein Kleingewerbe ist, dann steht dem Gewerbetreibenden nach § 2 HGB ein Wahlrecht zu, ob er die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eintragen lässt und Kaufmann wird. Man spricht in diesem Fall von einem so genannten Kannkaufmann.
Gemäß § 6 I HGB finden die für Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf Handelsgesellschaften Anwendung, sowohl Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) sind dabei miterfasst, als auch Körperschaften, also die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die gemäß § 3 I Aktiengesetz (AktG) und § 13 III des GmbH-Gesetzes als Handelsgesellschaft gelten. Man spricht hierbei von Formkaufleuten.
Scheinkaufmann
Scheinkaufmann ist, wer zwar nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber wie ein Kaufmann auftritt. Er haftet also wie ein Kaufmann, auch wenn er keiner ist. Das ist zwar gesetzlich nicht explizit normiert, ergibt sich aber aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Scheinkaufmann kann zum Beispiel sein, wer seine Briefbögen oder E-Mails mit „e.Kfm.“, „oHG“ oder „KG“ versieht.
Fiktivkaufmann
Zuletzt gibt es noch den Fiktivkaufmann. Fiktivkaufmann ist, wer zwar eigentlich nicht die Voraussetzungen erfüllt, um Kaufmann zu sein, aber trotzdem im Handelsregister eingetragen ist. Das kann entweder dadurch passieren, dass bei einer Eintragung ein Fehler geschieht, oder ein ehemaliger Kaufmann nicht aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Sonstiges
Wer freiberuflichen Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG oder § 1 II PartGG nachgeht, ist nicht Kaufmann. Findet ein Wechsel in die Freiberuflichkeit statt, und handelte es sich vorher um ein Handelsgewerbe, dann ist das Gewerbe kein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 II HGB mehr. Wird ein Gewerbe, weil es nur noch ein Kleingewerbe ist, von § 1 II HGB nicht mehr erfasst, dann muss der Betreiber allerdings die Eintragung ins Handelsregister nach § 5 HGB für und gegen sich gelten lassen, er ist nach wie vor als Kaufmann zu behandeln (siehe oben). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten nach § 3 HGB besondere Regelungen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 3. Juli 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Das Kaskorecht ist das Recht der Voll- und Teilkaskoversicherungen. Es handelt sich bei diesen Versicherungen um Schadensversicherungen. Sie sind Sachversicherungen im Sinne der §§ 88 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Wer eine Kaskoversicherung abschließt, versichert ein Fahrzeug gegen bestimmte Arten von Schäden (Zerstörung, Beschädigung, Totalschaden, Verlust).
Versicherungen als Rechtsprodukt
Dass es den Begriff „Kaskorecht“ gibt, zeigt schon, dass sich um Kaskoversicherungen ein ganzes Rechtsgebiet rankt. Das liegt einerseits daran, dass Versicherungen ein Rechtsprodukt sind. Sie sind ihrer Natur nach komplex. Andererseits liegt es auch daran, dass es sich bei Versicherungen um ein Massenprodukt handelt. Weil es jährlich Millionen von Schadensfällen gibt, und jeder Fall etwas anders ist, gibt es auch jährlich tausende von Rechtsstreitigkeiten. Dazu ergehen zahlreiche Urteile.
Gesetze und Praxis
Die wichtigsten Gesetze im Versicherungsrecht sind das VVG, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Hier findet man grundlegende Regelungen zu Rechten und Pflichten sowie zur Beweislast. Weiteres ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Im Idealfall muss ein Richter also nur ins Gesetz schauen, sich den Vertrag und die konkrete Sachlage ansehen, um einen Fall zu entscheiden. Allerdings werden nicht alle Fragen durch Gesetze geklärt. Einige Gesetze lassen einen Spielraum offen, den der Richter nach seinem Ermessen nutzen kann. Einerseits sorgt das für mehr Flexibilität, andererseits zu mehr Unsicherheit. Daher kann niemand immer und mit absoluter Sicherheit sagen, wie ein Fall am Ende ausgehen wird.
Die Rechtsprechung
Die meisten Gerichte orientieren sich allerdings bei strittigen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des höchsten Gerichts. Bei Zivil- und Strafsachen ist das der Bundesgerichtshof (BGH) . Diese Rechtsprechung kennen in der Regel nur spezialisierte Fachanwälte, Versicherer, Professoren und Richter. Sie können deshalb neue Fälle angemessen einschätzen. Im Rahmen des Kaskorechts befasst sich die Rechtsprechung mit Spezialfragen des Versicherungs- oder Schadensrechts, die für einen Laien meist schwer verständlich sind. Auch wenn es zur Bemessung des Schadensumfangs kommt, steht ein Laie oft vor einer Menge Fragen, von denen abhängt, was er im Endeffekt von der Versicherung verlangen kann. Daher ist es sinnvoll für ihn, sich nach seinen Rechten und Pflichten zu erkundigen, bevor er sich auf einen Rechtsstreit einlässt. Empfehlenswert ist es also, einen spezialisierten Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Insbesondere, wenn größere Summen im Raum stehen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 6. Juni 2018 | Lexikon, News
Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde?
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel. Ein Kläger oder Beklagter kann eine solche Beschwerde einlegen, wenn er in die nächste Instanz gehen möchte, aber das jeweilige Gericht eine Berufung oder Revision nicht zulässt.
Vereinfacht gesagt heißt das Folgendes: Ein Kläger ist mit einem Urteil unzufrieden. Er hält es für fehlerhaft. Deshalb will er, dass ein anderes Gericht dieses Urteil auf Fehler überprüft. Das wird aber nicht zugelassen. Genau gegen diese Nichtzulassung kann er sich mit einer Beschwerde wehren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht nur im Zivilprozessrecht, sondern auch im verwaltungs-, arbeits-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren. Hier wird exemplarisch die Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess behandelt.
Voraussetzungen der Beschwerde
Es ist wichtig, die Begriffe „Berufung“ und „Revision“ sauber zu trennen. Für beide Rechtsmittel gibt es nämlich verschiedene Voraussetzungen. Bei einer Berufung überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung auf tatsächliche und rechtliche Fehler. Das Revisionsgericht überprüft aber nur auf rechtliche Fehler.
Dass es verschiedene Voraussetzungen gibt, gilt auch für die Beschwerden, die bei einer Nichtzulassung einer Berufung oder Revision eingelegt werden können. Bei einer Revision heißt die Beschwerde „Nichtzulassungsbeschwerde“ (§ 544 der Zivilprozessordnung [ZPO]), bei der Berufung heißt sie „Rechtsbeschwerde“ (§ 522 Abs. 1 S 4 ZPO).
Die Beschwerden und deren Voraussetzungen richten sich im Wesentlichen nach den §§ 543 f., 522 und 574 der ZPO sowie nach § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGZPO).
Fristen wahren!
Eine Beschwerde muss bei dem jeweiligen Berufungs- oder Revisionsgericht fristgerecht eingereicht werden. Das klingt trivial und harmlos, aber wer eine Frist versäumt, bekommt Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Insbesondere sind laut ZPO hier Notfristen festgelegt. Das heißt, dass diese Fristen durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert werden können. Sie sind immer einzuhalten, sonst ist die Beschwerde unzulässig und kann keinen Erfolg haben. Man muss sich also rechtzeitig beschweren:
Revision: Nichtzulassungsbeschwerde
- Einen Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
- spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils (§ 544 Abs. 1 S 2 ZPO).
Berufung: Rechtsbeschwerde
- Binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses (§ 575 ZPO)
Begründung
Die Beschwerde muss begründet werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden, aber auch für sie gelten Fristen (siehe § 544 Abs. 2 ZPO).
Wann hat eine Beschwerde Erfolg?
Zunächst müssen die Voraussetzungen für eine Berufung oder Revision vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Berufung liegen vor, wenn sie statthaft ist, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Außerdem darf sie nicht offensichtlich aussichtslos sein. Es muss Bedarf für eine mündliche Verhandlung geben. Schließlich muss die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung haben, oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts muss zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung notwendig sein (§ 574 II ZPO).
Auch für die Revision gilt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben muss, oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden soll. Sie ist auch zuzulassen, wenn eine Rechtsfortbildung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der praktisch häufigste Fall für eine Revision ist, dass ein Gericht von dem abweicht, was höhere Gerichte entschieden haben. Außerdem muss gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO der Wert der Beschwer 20.000,- Euro übersteigen (Diese Regelung könnte sich ab dem 30. Juni 2018 ändern).
Was passiert nach Einlegen der Beschwerde?
Sobald eine Beschwerde eingelegt ist, hat der Prozessgegner Zeit, sich dazu zu äußern. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde hemmt außerdem die Rechtskraft des Urteils. Sobald die Beschwerde abgelehnt wird, erwächst das Urteil aber in Rechtskraft. Das heißt, dass es nicht mehr anfechtbar ist. In seltenen Fällen kann dann höchstens noch eine Verfassungsbeschwerde helfen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 5. Juni 2018 | Gutachter, Lexikon, News
Was ist eine Kaskoversicherung?
Mit einer Kaskoversicherung kann man ein Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden und Verlust versichern. Eine Kaskoversicherung ist also eine Sachversicherung im Sinne der §§ 88 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Haftpflicht- und Kaskoversicherungen
Wichtig: Eine Kaskoversicherung ist keine Haftpflichtversicherung. Eine Haftpflichtversicherung dient nämlich dem Schutz des Versicherten vor den Ansprüchen Dritter. Sollte man also einen Unfall verschulden, muss die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen, den man beim Dritten verursacht hat (es sei denn, man hat etwa den Unfall vorsätzlich herbeigeführt). Die Kaskoversicherung greift dagegen nur bei Schäden am eigenen Fahrzeug. Anders als die Haftpflichtversicherung ist eine Kaskoversicherung keine Pflichtversicherung. Der Fahrzeughalter muss sie also nicht abschließen.
Teilkasko und Vollkasko
Bei Kaskoversicherungen unterscheidet man zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Beide Arten der Kaskoversicherung schützen regelmäßig bei Bränden, Explosionen, bei Diebstahl und Raub. Außerdem sind Schäden aufgrund von Stürmen und Überschwemmungen normalerweise abgedeckt. Der Versicherungsschutz greift für gewöhnlich auch bei Wildschäden, Kurzschlussschäden und Glasbruch. Es kommt immer auf den jeweiligen Vertrag an. Unterschiedliche Verträge können unterschiedliche Bedingungen enthalten und im Versicherungsfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen!
Teilkasko ist von der Vollkasko vollständig umfasst. Die beiden Versicherungen unterscheiden sich voneinander vor allem dadurch, dass die Vollkaskoversicherung auch selbstverschuldete Unfallschäden und Vandalismus abdeckt. Es werden aber nicht alle Schäden abgedeckt, die ein einfacher Mensch als „Unfall“ bezeichnen würde. Wenn zum Beispiel die Ladung verrutscht, und das Auto beschädigt, ist das in aller Regel nicht erfasst.
Grundsätzliches zum Versicherungsrecht
Vertragsrecht
Zwar werden Verträge eigentlich so verfasst, wie beide Vertragsparteien es wollen. Für Versicherungen gelten aber Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Der Versicherer stellt praktisch immer den Vertrag komplett zusammen. Der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner, der die Versicherung abschließt) kann einzelne Bestimmungen nicht abändern. Allerdings kann er verschiedene „Pakete“ oder „Tarife“ wählen. Das heißt, dass er Verträge oder Vertragsbestandteile auswählen kann, die zwar vom Versicherer gestellt werden, die für ihn aber vielleicht mehr Vorteile bieten. Häufig ist es möglich, Folgeschäden mitzuversichern, eine Neuwertentschädigung, eine „Mallorca-Police“ oder einen Auslandsschadensschutz zu vereinbaren.
Besonderheiten des Versicherungsrechts
Daneben gibt es im Versicherungsrecht Vorschriften, die den Versicherungsnehmer als Verbraucher schützen. So muss jeder Versicherer, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler den Verbraucher zum Vertrag und zur eigenen Rolle angemessen informieren. Andere Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass der Anreiz hoch ist, die Versicherung zu missbrauchen. So ist es schon nach § 265 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, eine eigene Sache zu beschädigen, wenn man dabei die Absicht hat, sich zu bereichern. Außerdem treffen den Versicherungsnehmer Pflichten und Obliegenheiten nach dem VVG.
Vertragsbedingungen genau lesen!
Auf die konkreten Versicherungsbedingungen sollte man bei Vertragsschluss unbedingt genau achten:
Folgeschäden sind zum Teil nicht versichert. Die Kaskoversicherung deckt auch nicht die Sachen ab, die sich im Auto befinden (Handys, Navigationsgeräte etc.). Einige Kaskoversicherungen decken auch bestimmte Elementarschäden (Wetter- und Umweltschäden) nicht ab. Viele Verträge sehen auch eine Selbstbeteiligung vor. Sollte ein Schaden eintreten, muss der Versicherungsnehmer einen bestimmten Bestandteil des Schadens dann immer selbst übernehmen (zum Beispiel bis zu 200,- €). Daneben gibt der Versicherer häufig Rabatte oder Vergünstigungen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, geringer ist (jährliche Zahlung, Einzelfahrerpolice, Wenigfahrer etc.).
Schadensklassen und Versicherungswechsel
Für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungen gibt es auch Schadensklassen, die darüber bestimmen, wie viel man zahlt: Je länger man unfallfrei bleibt, desto weniger zahlt man als Prämie (monatlich). Oft kann es auch sinnvoll sein, eine Versicherung zum Jahresende zu wechseln, wenn es günstigere Anbieter gibt. Dann sollte man sich aber auch sicher sein, dass man die neue Versicherung sicher hat. Verlassen Sie sich beim Vergleich von Versicherungen nie blind auf Vergleichsportale. Diese leben meist von Provisionen und agieren in eigenem Interesse.
Essentielle Risiken absichern, Überflüssiges weglassen
Tipp: Bevor Sie eine Versicherung abschließen, sollten Sie immer prüfen, ob Sie die Versicherung überhaupt brauchen. Auf der einen Seite sind in Deutschland viele Menschen nicht ausreichend gegen essentielle Risiken abgesichert. Auf der anderen Seite sind viele überversichert. Zwar schließen viele Handy- und Reiserücktrittsversicherungen ab, aber oft keine Privathaftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Die essentiellen, besonders gravierenden Lebensrisiken sollten immer zuerst abgesichert werden. Während die Teilkasko viele gängige Schäden abdeckt, lohnt sich Vollkasko eigentlich nur bei besonders teuren Fahrzeugen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 5. Juni 2018 | Lexikon, News, Urteile
Wanderunfall
1. Wanderunfall – worum geht es in diesem Artikel?
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu entscheiden, ob Gemeinden bei unzureichender Sicherung von Wanderwegen haften können. Hintergrund war ein tödlicher Wanderunfall eines Mannes.
2. Wanderunfall – was war geschehen?
Im Jahr 2012 kam es auf einem Wanderweg zu einem tödlichen Unfall. Nahe einer Raststätte stürzte ein Mann eine Steilkante hinunter, da ein Holzgeländer nicht für ausreichend Sicherung sorgte. Er fiel kopfüber mehrere Meter in die Tiefe. Die Verletzungen endeten tödlich. Anschließend klagte die Witwe gegen die Gemeinde sowie zwei Gemeindemitglieder. Sie forderte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Ihre Klage ging durch zwei Instanzen. Zunächst klagte sie vor dem Landgericht. Danach ging der Rechtsstreit in die zweite Instanz, nämlich zum Oberlandesgericht.
3. Was sagt das Oberlandesgericht?
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, legten die Gemeinde sowie die zwei Gemeindebediensteten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies diese zurück. Die Beklagten haben 3.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem sei für materielle Schäden, wie Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden in Höhe von 53.000 Euro aufzukommen. Unfallursache sei ein morsches Geländer gewesen. Es wurde von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtet. Die Konstruktion sei fehlerhaft gewesen, weshalb sie nicht standsicher war. Zudem wurde eine persönliche Haftung der beiden Gemeindebediensteten veranlasst. Sie hatten die Fehlerhaftigkeit erkannt. Dennoch veranlassten sie weder eine Instandsetzung noch sorgten sie auf anderem Wege für die Sicherung der Gefahrenstelle. Da die beiden Gemeindemitglieder nicht verbeamtet waren und die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich gehandelt hatte, kann die Witwe persönliche Ansprüche gegen die Bediensteten geltend machen.
Fazit:
Beim Wandern kommt es leider häufig zu Unfällen. Meistens enden diese glücklicherweise nicht tödlich. Oft liegt ein sog. Eigenverschulden vor. Das bedeutet, dass der Verletzte für seine Verletzung selbst verantwortlich war. Es kann aber durchaus auch Fälle geben (wie hier), bei denen ein Dritter haftet. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Jeder Unfall ist konkret zu betrachten und zu bewerten.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 31. Mai 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
HUK-COBURG kürzt und
zahlt erst nach einer Klage!
1. Wir berichten regelmäßig über Verkehrsunfälle und die anschließende Unfallregulierung. Einige unserer Artikel handeln auch über die HUK-COBURG. Das liegt vor allem daran, weil sie als Haftpflichtversicherung gerne und viel kürzt. Dies erfolgt regelmäßig auf dem Rücken der Unfallgeschädigten und auch zu Lasten der beauftragten Kfz-Sachverständigen.
a. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die HUK-COBURG gerne die kalkulierten Stundenverrechnungssätze kürzt.
>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<
b. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die HUK-COBURG rechtswidrig die Restwerte kürzt und dadurch der Unfallgeschädigte viel Geld verlieren kann, aber nicht, wenn er durch uns bearten wird!
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c. Wir hatten ebenfalls darüber berichtet, dass vor allem die Rechnung der Kfz-Sachverständigen ein beliebtes Kürzungsmittel sind und viele Sachverständige daran verzweifeln.
>>Diesen Artikel kann man hier nachlesen<<
2. In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, dass die Kürzungen systematisch und Zahlungen oft erst nach einer Klage erfolgen. Man benötigt daher viel Ausdauer und einen kompetenten Anwalt. Ein bisschen Glück sollte nicht fehlen.
Was war passiert?
Am 02.05.2017 wurde Herr „K“ unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er beauftragte einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl, der ordnungsgemäß ein Gutachten sowie eine Rechnung für seine Tätigkeit erstellte. Die Rechnung belief sich auf 450,65 €. Der Unfallgegner war bei der HUK-COBURG versichert. Sie kürzte die Rechnung des Kfz-Sachverständigen um 45,38 €. Dazu benutzt sie einen ihrer vielen Textbausteine. Auf solche Textbausteine fallen natürlich sehr viel Unfallgeschädigte (die nicht oder schlecht beraten sind) herein.
Dieses Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.
Eine vollständige Regulierung erfolgte trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht. Daraufhin erhoben wir vor dem Amtsgericht Bottrop eine Zahlungsklage. Man mag es kaum glauben. Nach Zustellung der Klage zahlte die liebe HUK-COBRUG plötzlich anstandslos, inklusive Verzugszinsen.
Das Schreiben kann man hier nachlesen >>bitte hier klicken<<.
Über diese systematische Abzocke hatte ich bereits berichtet. Diesen Artikel kann man hier nachgelesen werden >>bitte hier klicken<<.
4. Wie man sieht, ist man ohne Anwalt aufgeschmissen. Selbst wenn die Haftung feststeht, wird an allen Ecken und Kanten gekürzt. Daher gleicht es an ein Wunder, dass viele Unfallgeschädigte nach einem unverschuldeten Unfall keinen Anwalt beauftragen, obwohl ihnen grundsätzlich keine außergerichtlichen Anwaltskosten entstehen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin