Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde?

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel. Ein Kläger oder Beklagter kann eine solche Beschwerde einlegen, wenn er in die nächste Instanz gehen möchte, aber das jeweilige Gericht eine Berufung oder Revision nicht zulässt.

Vereinfacht gesagt heißt das Folgendes: Ein Kläger ist mit einem Urteil unzufrieden. Er hält es für fehlerhaft. Deshalb will er, dass ein anderes Gericht dieses Urteil auf Fehler überprüft. Das wird aber nicht zugelassen. Genau gegen diese Nichtzulassung kann er sich mit einer Beschwerde wehren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht nur im Zivilprozessrecht, sondern auch im verwaltungs-, arbeits-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren. Hier wird exemplarisch die Nichtzulassungsbeschwerde im Zivilprozess behandelt.

Voraussetzungen der Beschwerde

Es ist wichtig, die Begriffe „Berufung“ und „Revision“ sauber zu trennen. Für beide Rechtsmittel gibt es nämlich verschiedene Voraussetzungen. Bei einer Berufung überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung auf tatsächliche und rechtliche Fehler. Das Revisionsgericht überprüft aber nur auf rechtliche Fehler.

Dass es verschiedene Voraussetzungen gibt, gilt auch für die Beschwerden, die bei einer Nichtzulassung einer Berufung oder Revision eingelegt werden können. Bei einer Revision heißt die Beschwerde „Nichtzulassungsbeschwerde“ (§ 544 der Zivilprozessordnung [ZPO]), bei der Berufung heißt sie „Rechtsbeschwerde“ (§ 522 Abs. 1 S 4 ZPO).

Die Beschwerden und deren Voraussetzungen richten sich im Wesentlichen nach den §§ 543 f., 522 und 574 der ZPO sowie nach § 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGZPO).

Fristen wahren!

Eine Beschwerde muss bei dem jeweiligen Berufungs- oder Revisionsgericht fristgerecht eingereicht werden. Das klingt trivial und harmlos, aber wer eine Frist versäumt, bekommt Probleme bei der Rechtsdurchsetzung. Insbesondere sind laut ZPO hier Notfristen festgelegt. Das heißt, dass diese Fristen durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert werden können. Sie sind immer einzuhalten, sonst ist die Beschwerde unzulässig und kann keinen Erfolg haben. Man muss sich also rechtzeitig beschweren:

Revision: Nichtzulassungsbeschwerde

  • Einen Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
  • spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils (§ 544 Abs. 1 S 2 ZPO).

Berufung: Rechtsbeschwerde

  • Binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Nichtzulassungsbeschlusses (§ 575 ZPO)

Begründung

Die Beschwerde muss begründet werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden, aber auch für sie gelten Fristen (siehe § 544 Abs. 2 ZPO).

Wann hat eine Beschwerde Erfolg?

Zunächst müssen die Voraussetzungen für eine Berufung oder Revision vorliegen.

Die Voraussetzungen für eine Berufung liegen vor, wenn sie statthaft ist, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Außerdem darf sie nicht offensichtlich aussichtslos sein. Es muss Bedarf für eine mündliche Verhandlung geben. Schließlich muss die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung haben, oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts muss zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung notwendig sein (§ 574 II ZPO).

Auch für die Revision gilt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben muss, oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden soll. Sie ist auch zuzulassen, wenn eine Rechtsfortbildung einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der praktisch häufigste Fall für eine Revision ist, dass ein Gericht von dem abweicht, was höhere Gerichte entschieden haben. Außerdem muss gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO der Wert der Beschwer 20.000,- Euro übersteigen (Diese Regelung könnte sich ab dem 30. Juni 2018 ändern).

Was passiert nach Einlegen der Beschwerde?

Sobald eine Beschwerde eingelegt ist, hat der Prozessgegner Zeit, sich dazu zu äußern. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde hemmt außerdem die Rechtskraft des Urteils. Sobald die Beschwerde abgelehnt wird, erwächst das Urteil aber in Rechtskraft. Das heißt, dass es nicht mehr anfechtbar ist. In seltenen Fällen kann dann höchstens noch eine Verfassungsbeschwerde helfen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin