Bauzaun – wer haftet?

Bauzaun – wer haftet?

 Baufirma haftet für einen

umgestürzten Bauzaun!

 

Wer haftet, wenn ein Bauzaun umfällt und dadurch ein Schaden entsteht?

1. Grundsätzlich haftet der Bauunternehmer für die Standfestigkeit eines Bauzauns. Dies gilt von der Aufstellung bis zur Entfernung, entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.12.2016. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Was war passiert?

Während eines nächtlichen Sturmes stürzte ein Bauzaun auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW der Marke Audi. Durch den verursachten Schaden, machte der Eigentümer des PKW Reparatur- und Sachverständigenkosten von rund 2.000,00 € geltend. Die beklagte Baufirma hatte auf einer Baustelle zur Sicherung einen ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt, der sich an einem nahe gelegenen Grundstück befand.

Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Argumentiert damit, dass der Bauzaun ordnungsgemäß durch sie aufgestellt worden sei, später jedoch von einer Kranfirma demontiert wurde, um einen Kran abzuholen und anschließend durch diese wieder aufgestellt wurde. Der, durch die Baufirma zu bauende, Rohbau sei schon Wochen vorher fertig gewesen und somit seien sie nicht mehr mit der Kontrolle des Zaunes beauftragt gewesen. Dies sei, laut Baufirma, Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

3. Was sagt das Amtsgericht München?

Der Klage wurde stattgegeben.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzaunes, entstanden. Grundsätzlich bestehe dies fort, bis sie tatsächlich durch einen Dritten übernommen würde. Das lag hier jedoch durch die Kranfirma nicht vor, da sie, nach Auffassung des Amtsgerichts, keine tatsächliche Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Begründet damit, dass die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache bedarf. Eine Räumung der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeit genüge dafür nicht. Sicherungspflichten kommen zwar zunächst den Bauherrn zu, nach allgemeinen Grundsätzen haften allerdings Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben. Diese Sicherungspflichten wirken über den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks hinaus, da sie dem gefährlichen Verhalten zu Grunde liegen. Es soll nicht auf den Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks ankommen.

Umut Schleyer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Berlin.

 

 

Dashcam-Aufzeichnung vor Gericht zulässig!

Dashcam-Aufzeichnung vor Gericht zulässig!

Dashcam-Aufzeichnungen sind zur

Beweisführung vor Gericht zulässig!

1. In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen nach einem Unfall in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
2. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass einige Gerichte die Rechtsauffassung vertreten, dass Aufzeichnungen einer Dashcam verwendet werden dürfen.
Es gibt aber auch einige Gerichte, die solche Aufzeichnungen nicht als Beweismittel zulassen.

3. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun entschieden, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten sei, als das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.

Es handelt sich dabei wohl um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

4. Was war passiert?

a. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Dadurch wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. In dem auffahrenden Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher der Unfall aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Beklagte sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten sahen das anders und trugen vor Gericht vor,  dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.

b. Der Kläger hatte vor dem Landgericht Regensburg einen Betrag von 14.941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle. Das Landgericht Regensburg hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt, um den Unfall rekonstruieren und den tatsächlichen Sachverhalt feststellen zu können.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist.

Ohne Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung hätte er nicht feststellen können, welche Unfalldarstellung richtig ist. daraufhin hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Gericht vor allem mit dem ausgewerteten Ergebnis der Aufzeichnungen begründet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob Berufung.  Die nächste Instanz war das Oberlandesgericht Nürnberg.

c. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass das Urteil zu Recht ergangen und die Dashcam-Aufzeichnungen zulässig als Beweismittel verwendet wurden. Daraufhin hat der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären. Ein Verwertungsverbot hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht gesehen, weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Die Aufzeichnungen verletzen die Rechte des Klägers nicht.  Sein alleiniges Interesse besteht lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem steht das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Es geht im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Es geht hier lediglich um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen sind praktisch nicht erkennbar.

Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nichts anderes. Auch dort ist eine Güterabwägung erforderlich, die hier zu Gunsten des Beklagten spricht. Infolgedessen waren die Aufzeichnungen im konkreten Fall verwertbar.

Diese Entscheidung zeigt, dass es regelmäßig auf den konkreten Fall ankommt. Hier wird auch zum Tragen gekommen sein, dass die Lüge des Klägers „nur“ durch die Dashcam-Aufzeichnungen entlarvt werden konnte. Ein Prozessbetrug scheint nicht ausgeschlossen. Richter sollte man nicht anlügen!

Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Dozent für Unfallregulierung.

 

GAP-Versicherung

GAP-Versicherung

Wie kann man sich vor einem Verlust im Falle eines Totalschadens

oder Diebstahls  eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs schützen?

 

1. Allgemeines zur GAP-Versicherung

In diesem Beitrag geht es um die sogenannte GAP-Versicherung bzw. GAP-Deckung. Sie ersetzt bei Totalschäden oder einem Diebstahl des versicherten Fahrzeugs die Differenz zwischen Zeitwert des Fahrzeugs und den bestehenden Forderungen aus Leasing- oder Finanzierungsverträgen. Sie soll den Leasingnehmer oder den Käufer eines finanzierten Fahrzeugs im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls vor finanziellen Schäden schützen.

2. Definition GAP-Versicherung

GAP bedeutet auf Englisch „Lücke“. Der Schutz soll sozusagen eine Lücke schließen.  Diese Art der Versicherung wird auch „Differenzkaskoversicherung“ genannt.

Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls eines Leasing- oder eines finanzierten Fahrzeugs greift in der Regel die Vollkasko– oder Teilkaskoversicherung. Es wird dann der sogenannte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tag des Schadens ermittelt. Dieser entspricht dem Wert eines gleichwertigen Fahrzeuges mit vergleichbarer Kilometerlaufleistung und Ausstattung. Bei der Entschädigung wird davon gegebenenfalls der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag stellt die Versicherungsleistung dar, die der Versicherte erhält.

Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch im Regelfall geringer, als die noch offenen Restbeträge, die der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag oder der Käufer aus dem Finanzierungsvertrag zu zahlen hat. Man muss nämlich trotz Totalschadens oder Diebstahl des Fahrzeugs seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen und die noch offenen Raten bezahlen. Das kann dazu führen, dass die Leistung der bestehenden Kaskoversicherung viel geringer ist als die noch offenen Beträge aus dem Leasing- oder Finanzierungsvertrag. Man kann also einen Verlust machen.

Die Differenz bekommt man nur, wenn man eine entsprechenden GAP-Versicherung geschlossen hat!

3. Beispiel

15.000,- € Wiederbeschaffungswert (abzüglich der Selbstbeteiligung)

18.000,- € offener Leasing- oder Finanzierungsbetrag

3.000,- €    Verlust

Ohne die GAP-Deckung hätte der Leasingnehmer einen finanziellen Schaden in Höhe von 3.000,- €. Diese bekommt er nur dann erstattet, wenn er zusätzlich zur „normalen“ Fahrzeugversicherung eine GAP-Deckung mit der Fahrzeugversicherung vereinbart hat.

4. Ist eine diese Form der Versicherung sinnvoll?

Der Wert eines Fahrzeugs nimmt im Vergleich zum Neupreis in der ersten Zeit sehr schnell ab. Dies gilt insbesondere für hochpreisige Fahrzeuge. Demgegenüber sind die Leasingraten über den gesamten Leasingzeitraum im Normalfall gleichbleibend. Ereignet sich ein Schaden in der ersten Zeit, ist daher die finanzielle Lücke zwischen Wiederbschaffungswert und Neuwert bzw. dem Leasingrestbetrag besonders groß. Es ist daher ratsam, eine GAP-Deckung von Anfang an zu vereinbaren.

5. Was ist versichert und was nicht?

Die GAP-Deckung deckt nur die oben beschriebene Lücke ab.

Sie deckt nicht weitere Kosten ab, z.B. Nachforderungen des Leasinggebers aufgrund von zu viel gefahrenen Kilometern. Auch Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs werden in der Regel nicht erstattet. Sollte der Leasingnehmer fällige Raten nicht gezahlt haben, werden diese ebenfalls nicht über die GAP-Deckung erstattet.

Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

 

 

 

 

 

 

Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

Handyverstoss auch ohne SIM-Karte möglich

 Ist ein Handyverstoss

auch ohne SIM-Karte möglich?

 

1. Ja, sagt das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.06.2017. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

2. Was war passiert?

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die betroffene Person aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt ihr Handy der Marke iPhone in den Händen. In dem Handy war keine SIM-Karte eingelegt. Die betroffene Person nutzte das Handy zum Abspielen von Musik. So jedenfalls der Vortrag des Verteidigers.

Daraufhin sprach das Amtsgericht die betroffene Person frei. Als Begründung nannte das Gericht, dass ein Handy ohne SIM-Karte nicht vom Gesetz erfasst sei (§23 Abs. 1 a StVO), da man in diesem Zustand keine Kommunikation durchführen könne. Den Paragrafen kann man >>>hier nachlesen<<<.

Die Staatsanwaltschaft erhob eine Rechtsbeschwerde, so dass das Oberlandesgericht Hamm die Sache entscheiden musste.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm?

Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, so dass der Freispruch der betroffenen Person aufrecht gehalten wurde.

Das Oberlandesgericht Hamm vertritt aber eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist es auch verboten, ein Handy ohne SIM-Karte in den Händen zu halten, um während der Fahrt Musik abzuspielen. Danach kommt es nicht darauf an, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Ein Verstoß könnte selbst dann vorliegen, wenn lediglich die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei). Dass das ein Verstoß mit einem Handy auch ohne SIM-Karte möglich ist, beruhe darauf, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbietet, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist rechtskräftig. Ein Handyverstoss ist auch ohne SIM-Karte möglich.

 

Ein Handy am Steuer ist nicht immer verboten. Den Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

Aber selbst das Aufheben kann verboten sein. Diesen Artikel kannst Du >>>hier nachlesen<<<.

 

Dieser Text wurde erstellt durch: Rechtsanwalt Umut Schleyer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

 

Nach einem Unfall – VHV kürzt und pokert

Nach einem Unfall – VHV kürzt und pokert

Nach einem Unfall –

wenn die VHV kürzt und pokert!

Nach einem Unfall

1. Nach einem Unfall – wir haben bereits in diversen Artikeln darüber berichtet, dass nach einem Unfall die Geschädigten systematisch abgezockt werden. Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen:  >>>hier klicken <<<.

2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.

3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.

4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen. Wir hatten auch darüber berichtet, dass die Haftpflichtversicherungen gerne mit sogenannten Prüfberichten arbeiten. Das kann man hier mehr nachlesen >>>Hier klicken<<<.

 

Nach einem Unfall

Nach einem Unfall

5. Was ist hier passiert?

Frau B. wurde am 14.07.2016 in Berlin unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die Haftung der Gegenseite war außer Streit. Frau B. beauftragte einen Gutachter und einen Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt Umut Schleyer, zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht und Dozent für Unfallregulierung. Die gegnerische Haftpflichtversicherung war die VHV Allgemeine Versicherung AG.

Nach einem Anspruchsschreiben des beauftragten Rechtsanwalts regulierte die VHV nur einen Teil der Schadenersatzansprüche der Frau B. Die VHV kürzte unberechtigt die Reparaturkosten, die Gutachterkosten und die Anwaltskosten.

Die Kürzung belief sich auf insgesamt auf 822,13 €.

 

Die VHV versuchte ihre unberechtigte Kürzung durch ein „Scheinschreiben“ sowie mittels eines Prüfberichts zu rechtfertigen.

>>>Dieses Schreiben und den Prüfbericht kann man hier einsehen<<<

Weiterhin wurde Frau B. einfach eine Mithaftung unterstellt. Das machen Haftpflichtversicherung gerne und kann auch >>hier nachgelesen werden<<.

Die meisten Unfallgeschädigten sowie beauftragte Anwälte stecken nach einer Kürzung den Kopf in den Sand und geben den Kampf auf.

Frau B. jedoch wollte sich diese Kürzung nicht bieten lassen. Auf Empfehlung von Rechtsanwalt Umut Schleyer klagte sie vor dem Amtsgericht Mitte. Nach Zustellung der Klage zahlte die VHV ganz plötzlich und regulierte den Schaden vollständig. Das anschließende Regulierungsschreiben der VHV kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<.

Es geht also doch!

Nach dem Unfall musste Frau B. über ein Jahr auf eine vollständige Regulierung warten. Völlig ohne Grund. Die VHV ist an dieser Stelle nicht besser als die HUK, die Allianz, die DEVK, die Zurich usw. Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Dieses traurige Beispiel zeigt einmal mehr, als Unfallgeschädigter ist man ohne einen kompetenten Gutachter und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgeschmissen. Die Haftpflichtversicherungen kürzen systematisch und wohl nahezu bei jedem Unfall. 

Nach einem Unfall sollte man daher sofort einen Gutachter sowie einen Rechtsanwalt (am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht) beauftragen. Dabei sollte man darauf achten, dass man mit „Profis“ arbeitet. Wie in jeder Branche gibt es auch bei Gutachtern und Anwälte „solche und solche„. Daher sollte man vor der Beauftragung darauf achten, keinen Anwalt für Familien-, Arbeits- oder Erbrecht usw. mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls zu beauftragen. Das kann in der Regel nur schief gehen. Zum Haare schneiden geht mann auch nicht zum Fleischer.

 

Dieser Artikel wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin – deutschlandweit tätig.

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<

Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK

Die Restwert-Lüge der HUK 

Lassen Sie sich nicht täuschen!

 

1. Viele wissen nicht, was Sie nach einem Unfall tun bzw. veranlassen sollen. Wir haben in diversen Artikeln darüber berichtet, wie wichtig es ist, dass man einen Anwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragt. Tut man das nicht, hat man keine Chance!

Wir hatten zum Beispiel darüber berichtet, dass eine unfallgeschädigte Person mit einem Anwalt ca. das Dreifache von der DEVK erhalten hatte. Ob man nach einem Unfall ca. 1.000,- oder ca. 3.000,- € erhält, macht einen großen Unterschied. Diesen Bericht kann man hier nachlesen:  >>>hier klicken <<<.

2. Wir hatten auch darüber berichtet, dass vor allem die HUK bzw. HUK Coburg gerne und systematisch kürzt. Unfallgeschädigte werden also in ihren Rechten beschnitten und erhalten weniger Geld als ihnen tatsächlich zusteht. Darüber kann man hier etwas nachlesen: >>> hier klicken <<<.

3. Wir hatten aber auch darüber berichtet, dass alle Versicherungen gerne kürzen, um Geld zu sparen und ihre Profitgier zu stillen. Hier gibt es einen Bericht zum Verhalten der HDI >>>hier klicken<<< und hier einen Artikel über das Verhalten der Allianz >>>hier klicken<<<.

4. In unserem Lexikon kann kann man auch nachlesen, wie man sich nach einem Unfall verhalten muss und welche Rechtsbegriffe welche Bedeutung haben. Im Zuge dessen zeigen wir auch auf, welche Tricks gerne von den Haftpflichtversicherungen unternommen werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Laien über das Ohr zu hauen.

Eine Möglichkeit für die Haftpflichtversicherungen Geld zu sparen, ist vor allem, den Unfallgeschädigten zum Thema Restwert zu belügen!

Was der Begriff Restwert bedeutet und wann er zum Tragen kommt,

kann man hier nachlesen: >>hier klicken<<<.

5. In einem aktuellen Fall von Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin, hat die HUK Coburg die Schadenersatzansprüche wieder mal unbegründet gekürzt.

Was ist passiert?

a) Frau P wurde am 1. Juli 2015 unverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallgegner war bei der HUK Coburg versichert. Frau P beauftragte nach dem Unfall einen Gutachter sowie Rechtsanwalt Umut Schleyer mit der Regulierung ihrer Schadenersatzansprüche. Daraufhin wurde die HUK Coburg zur Zahlung aufgefordert. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Frau P ihr Fahrzeug reparieren lassen und behalten wird.

Die HUK Coburg kürzte die Ansprüche der Frau P um 2.300,00 € !!!

b) Die HUK Coburg argumentierte, dass Frau P das Fahrzeug verkaufen müsse, da es einen Restwertanbieter aus der Restwertbörse gebe, der das unfallbeschädigte Fahrzeug erwerben wolle. Würde sie das nicht tun, dann müsse sie die Kürzung akzeptieren. Der von ihrem Gutachter ermittelte Restwert könne nicht berücksichtigt werden. Dagegen erhob Rechtsanwalt Umut Schleyer Widerspruch und forderte die HUK Coburg nochmals zur Zahlung auf. Ohne Erfolg.

c) Frau P hatte keine Rechtsschutzversicherung und war sich sehr unsicher. Das geht den meisten Unfallgeschädigten so. Erst Recht ohne Rechtsschutzversicherung. Sie telefonierte mit Rechtsanwalt Umut Schleyer und vereinbarte extra noch einmal einen Termin, da sie das Prozess- und Kostenrisiko scheute. Verständlich. Dass die HUK Coburg eine harte Nuss ist, hatten wir berichtet: >>>hier klicken<<<.

Nach langem Überlegen entschloss sich Frau P, eine Klage erheben zu lassen. Die Kanzlei Schleyer erstellte eine Klage und reichte diese beim Amtsgericht Mitte ein. Die Gerichtskosten betrugen 324,00 €. Die Klage wurde der HUK Coburg zugestellt. Statt die Ansprüche der Frau P anzuerkennen, beantragte der beauftragte Anwalt aus Berlin -Herr N- die Abweisung der Klage. Dies ist verwunderlich, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzenten eine klare Meinung zum Thema Restwert hat. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 27.09.2016 bekräftigt. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ist klar und beinhaltet unter anderem:

 

„Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.“

 

Mit anderen Worten: Man darf auf den Restwert vertrauen, der in dem Gutachten steht, welches man selbst beauftragt hat. Vorausgesetzt, der Restwert wurde korrekt ermittelt. Wohl in Kenntnis dieser Rechtsprechung beharrte die HUK Coburg trotzdem auf ihre realitätsfremde Auffassung. Zum Glück ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Mitte verurteilte die HUK Coburg zur Zahlung eines Betrages von 2.312,00 €!

 

d) Wer jetzt glaubt, dass der Sachverhalt hier endet, der irrt!

Die HUK Coburg ging in Berufung. Sie zahlte aber trotzdem den ausgeurteilten Betrag an Frau P, wahrscheinlich um Zinsen zu sparen. Vor dem Landgericht Berlin schrieb der beauftragte Anwalt der HUK Coburg weiterhin „Unsinn“ und bestand darauf, dass die Kürzung korrekt erfolgt sei. Das Landgericht Berlin –durch drei Richter besetzt– ließ sich nicht in die Irre führen und machte durch einen Hinweisbeschluss klar, dass die Berufung der HUK Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat !

 

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

Daraufhin hat die HUK Coburg ihre Berufung endlich zurückgenommen! Anschließend stellte das Landgericht Berlin fest, dass sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

>>Dieser Beschluss kann hier nachgelesen werden<<

 

e) Wenn man sieht, wie sich Haftpflichtversicherungen einem Unfallgeschädigten gegenüber verhalten, der sogar durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht vertreten wird, dann kann man sich vorstellen, was ohne Anwalt passiert. Jeder Unfallgeschädigte, der glaubt, ohne Anwalt klappt es auch so, ist naiv und hat den Kampf bereits verloren.

 

Fazit: Nach einem Unfall sollte man einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen. Alles andere ergibt keinen Sinn und kostet wahrscheinlich viele Tausend Euro.

 

Dieser Text wurde erstellt, durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

 

Hier ein weiterer, interessanter Artikel  >>>Klicken Sie hier<<<