Schummel-Software

Schummel-Software

Käufer von Fahrzeugen mit „Schummel-Software“

müssen zunächst ein Update aufspielen lassen

 

Müssen Autohändler sofort ein Neufahrzeug liefern, wenn der verkaufte PKW von der VW-Abgas-Affäre betroffen ist?

1. Nein, entschied das Landgericht Dresden am 08.11.2017. Ein Autohändler der ein, von der VW-Abgas-Affäre, betroffenes Fahrzeug verkauft hat, muss kein Neufahrzeug liefern. Vielmehr soll ihm die Möglichkeit geboten werden, den Mangel zu beseitigen, indem er das angebotene Update durchführt.

2. Schummel-Software – was war passiert?

Ein Autohändler hatte im September 2011 einen PKW, der Marke Skoda, für einen Kunden bestellen lassen. Dieser wurde im April 2012 ausgeliefert. Der Kunde verklagte das Autohaus einige Zeit später auf Grund der VW-Abgas-Affäre. Er verlangte den Austausch seines Fahrzeuges, welches bereits 150.000 km gefahren wurde, gegen einen fabrikneuen und aktuelleren Skoda. Das angebotene Software-Update wollte er nicht durchführen lassen, begründet damit, dass er diesem nicht traue.

3. Schummel-Software – was sagt das Landgericht Dresden?

Das Landgericht Dresden hatte die Klage abgewiesen. Dem Verkäufer soll bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit zukommen, eine Nachbesserung vorzunehmen und dadurch den Mangel zu beheben. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem Käufer in der Regel dann zu, wenn der Versuch der Nachbesserung ein zweites mal gescheitert ist (nachlesbar in § 440 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet dann, dass der Händler das Fahrzeug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt. Dieser Kaufpreisrückzahlung mindert sich aber unter Berücksichtigung der bereits gefahrenen Kilometer.

Eine Neulieferung könne grundsätzlich nur unter tiefergehenden Voraussetzungen verlangt werden, nachdem die Nachbesserung scheiterte. So darf die Neulieferung für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zur Nachbesserung einhergehen (nachlesbar in § 439 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). In vorliegender Situation war das jedoch der Fall. Die Kosten, die Händlern durch die Durchführung des Updates entstehen, liegen bei 100-200 Euro. ADAC-Tests ergeben, dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates zu einer erheblichen Reduzierung der Stickstoffemissionen führen. Die Motorleistung, sowie der Verbrauch würden dadurch nicht nennenswert verschlechtert. Die Aussage des Klägers, dass die Updates nicht geeignet seien, sah das Landgericht daher als unbegründet an.

Welche Ansprüche ein Betroffener gegenüber des VW-Konzerns selbst habe, sei jedoch eine andere Sache. In diesem Fall richtete sich der Kläger nicht gegen den VW-Konzern selbst. Die Ansprüche gegen VW wurden in anderen Fällen diskutiert. Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 21.11.2017 gegen 14:30 Uhr verkündet werden. Wir werden berichten.

 

Umut Schleyer- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

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Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz

Drogen und Schadenersatz –

Autofahrer unter Drogen haftet

 

Haftet ein Autofahrer unter Drogen mehr als nur für seine begangene Straftat?

 1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.06.2016. Ein Autofahrer der unter Drogen und ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nicht nur strafbar. Er muss zudem auch selbst für den entstandenen Schaden aufkommen.

 

2. Was war passiert?

Ein Mann besuchte ein Autohaus. Währenddessen entwendete er einen Autoschlüssel und fuhr mit dem dazugehörigen Auto davon. Am Tag darauf entdeckte die Polizei den PKW auf einem Pendlerparkplatz. Obwohl sie es blockierten fuhr der Betroffene los. Dabei stieß er gegen ein Einsatzfahrzeug und konnte flüchten. Der Mann besaß keinen gültigen Führerschein. Außerdem hatte er Morphin, Heroin und Cannabis konsumiert.

Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung übernahm den Schaden. Drei Jahre später forderte sie von dem Mann die Zahlung des Schadenersatzes in Höhe von 20.000 Euro. Er weigerte sich jedoch mit der Behauptung zum damaligen Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein.

 

3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?

Da das Landgericht Wuppertal den Antrag des Mannes auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hatte, legte er Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Diese wurde jedoch abgewiesen.

Laut Oberlandesgericht Düsseldorf müsse der Mann haften. Er selbst habe zu beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Geschehens schuldunfähig war. Sofern die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung stünde, erleichtere dies keineswegs seine Beweisführung. Auch in seinem Fall lag die Blutprobe nicht mehr vor, da diese nur zwei Jahre aufbewahrt wurde. Der Mann konnte nicht beweisen, dass er auf Grund des Drogenkonsums schuldunfähig war. Der gezielte Diebstahl des Fahrzeugschlüssels spreche bereits dagegen. Das damals erstellte Untersuchungsprotokoll bezeichnet sein Verhalten als „geordnet“ und „normal“. Ein schuldausschließender Zustand wurde daher vom Oberlandesgericht Düsseldorf abgelehnt. Mithin müsse der Betroffene nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen, also Schadenersatzzahlung, tragen.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

tatsächlicher Kraftstoffverbrauch im Schnitt 42 % höher

tatsächlicher Kraftstoffverbrauch im Schnitt 42 % höher

Tatsächlicher Kraftstoffverbrauch

das ist die Wahrheit

1. tatsächlicher Kraftstoffverbrauch – wurde geprüft

Einer Studie zufolge ist der Unterschied zwischen den offiziellen Angaben und dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch so hoch wie nie. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls die gemeinnützige Organisation International Council on Clean Transportation(ICCT). Die Abkürzung ICCT  bedeutet auf deutsch sinngemäß Internationaler Rat für sauberen Verkehr. Dabei handelt es sich umeine gemeinnützige Organisation mit der Aufgabe, erstklassige und von Lobbyisten unbeeinflusste Forschung zu betreiben und technische und wissenschaftliche Analysen für Behörden (insbesondere Umweltbehörden) zu erstellen. Ziel dieser Organisation ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von Straßen-, See- und Luftverkehr zu verbessern. Dies soll dazu dienen, die öffentliche Gesundheit und die globale Erderwärmung zu mildern.

 

2. tatsächlicher Kraftstoffverbrauch  – Kluft wird größer

Da die Kluft zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Spritverbrauch so groß wie noch nie zu sein scheint, bedeutet dies auch, dass Mehrkosten alle Autofahrer höher sein werden. Es wird aber auch deutlich mehr CO2 ausgestoßen.

Einer Untersuchung zufolge, soll der Kraftstoffverbrauch von Neuwagen in Europa im Durchschnitt 42 Prozent höher sein als von den Herstellern angegeben. So lautet jedenfalls das Studienergebnis von ICCT. Das hat höhere Verbrauchskosten und eine höhere Umweltbelastung zur Folge. Die Europäische Union hatte bereits Maßnahmen ergriffen und strengere CO2-Grenzwerte ab 2021 festgesetzt, die nach einer Einschätzung von Experten kaum ein Autohersteller wird einhalten können.

Noch vor zehn Jahren soll die Differenz zwischen dem von den Herstellern veröffentlichten und dem real gemessenen Verbrauch nur etwa 15 Prozent betragen haben. So die Aussage von Herrn Peter Mock. Er ist Geschäftsführer der ICCT. Es war unter anderem die ICCT, die dazu beigetragen hatte, dass vor zwei Jahren der Volkswagen-Diesel-Skandal in den USA aufgedeckt werden konnte.

Als die Studie im Jahr 2013 zum ersten Mal veröffentlicht wurde, lag der Unterschied noch bei ca. 25 Prozent. Dies soll unter anderem daran liegen, dass der Kraftstoffverbrauch von Pkw für die Herstellerangaben in Testlaboren und nicht im realen Fahrbetrieb ermittelt werden. Seit September würden aber für neue Fahrzeugtypen strengere Richtlinien bei den Testverfahren gelten, ab Herbst dann für alle Autos. Die Experten von der Organisation ICCT gehen davon aus, dass der Unterschied sich zwischen dem offiziellen und dem tatsächlichen Verbrauchswerten etwa halbieren dürfte.

Es bleibt abzuwarten, ob die Angabe des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs endlich eine verlässliche Information für Verbraucher werden wird.

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Schadensaufnahme ist kein Gutachtenauftrag

Schadensaufnahme ist kein Gutachtenauftrag

Ein Formular mit der Überschrift

„Schadensaufnahme“

ist kein Gutachtenauftrag!

1. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden, dass ein Formular mit der Überschrift „Schadensaufnahme“ in der Regel keinen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens darstellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Was ist passiert?

Der Halter eines PKW wurde unverschuldeten  in einen Unfall verwickelt. Es handelte sich um einen Parkplatzunfall. Die Ehefrau des Halters ging am 18.3.2014 in ein Autohaus in München und wollte eigentlich einen Kostenvoranschlag in Auftrag geben. Im Autohaus füllte sie jedoch ein Formblatt aus auf dem das Wort „SCHADENSAUFANAHME“ stand. Auf dem Formblatt war das Wort „Rechnung“ ausgestrichen.  Am unteren Rand gab es einen Hinweis, der wie folgt lautete:

 „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens…“.

Daraufhin wurde ein Gutachter tätig, erstellte ein Unfallgutachten und  übergab der Ehefrau des Halters noch vor Ort die Rechnung über 771,00 Euro. Die Ehefrau des Halters ist zwischenzeitlich verstorben. Der Gutachter verlangte die Bezahlung der Rechnung. Der Halter lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Gutachter vor dem Amtsgericht München eine Zahlungsklage.

3. Zu welchem Ergebnis kam das Amtsgerichts München?

Das Amtsgericht München wies die Klage des Gutachters ab.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Gutachter das Zustandekommen eines Vertrages nicht beweisen konnte. Einen schriftlichen Gutachtenauftrag lehnte das Gericht ab. Zum einen sei hier bereits die Überschrift auf dem Formblatt „SCHADENSAUFNAHME“ irreführend, so dass ein Laie nicht von einem kostenpflichtigen Gutachtenauftrag ausgehen darf. Zum anderen spreche das Ausstreichen des Wortes „Rechnung an“ dafür, dass eben keine kostenpflichtige Leistung erbracht werden sollte. Auch der kleingedruckte Satz überzeugte das Gericht nicht. Ein Laie, der dieses Formular betrachtet, kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass er einen kostenpflichtigen Gutachtenauftrag unterzeichnet.

3. Unser Tipp

Die Grundlage für jeden Gutachter ist der Gutachtenauftrag, also der zugrunde liegende Vertrag. Daher ist es zwingend erforderlich, dass der Gutachtenauftrag richtig und wirksam ist. Viele Gutachter bezeichnen diesen Gutachtenauftrag als „Abtretungserklärung„. Richtig ist (rechtlich), dass der Gutachtenauftrag eine Abtretungserklärung enthält. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Gutachter ein Werkvertrag zustande kommt. Dies sollte jeder Gutachter –aber auch jeder Auftraggeber– wissen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

Leihvertrag – Auto verliehen – wer hat haftet?

Leihvertrag – Auto verliehen – wer hat haftet?

Leihvertrag – 

wer haftet wenn man das Auto verleiht

und ein Schaden eintritt?

An die eigenen Kinder, an Freunde oder die Familie – fast jeder Eigentümer hat sein Auto schon verliehen. Kaum jemand macht sich allerdings Gedanken darüber, wer haftet oder wer zahlt, wenn etwas passieren sollte. In den allerwenigsten Fällen bespricht man, wer welche Risiken zu tragen hat, und noch seltener wird etwas schriftlich festgehalten. Dabei sollte man sich stets darüber im Klaren sein, welche Konsequenzen das eigene Handeln haben kann.

Im folgenden Artikel erfahren Sie, wie sich eine Leihe auf die Haftung auswirkt.

Was ist Leihe eigentlich?

Was eine Leihe ist, ist explizit in § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

Die Leihe ist ein Begriff aus dem Zivilrecht. Wer sich mit jemand anderem darauf einigt, ihm das Auto zu überlassen, geht einen Leihvertrag ein. Gemäß § 151 BGB kommt ein Vertrag dann zustande, wenn eine Partei einen Antrag gemacht hat, den die andere Partei annahm. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das ganze schriftlich festgehalten wird, oder ob es nur mündlich abgesprochen wurde. Entscheidend ist, dass beide Parteien eindeutig zum Ausdruck bringen, dass sie sich darüber einig sind.

Aus Verträgen erwachsen den Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen. Dem Grunde nach müssen die Parteien die gegenseitigen Interessen wahren, die bei einem Vertrag bestehen. Für Schäden, die bei Abwicklung eines Vertrages passieren, können die Vertragsparteien haften.

Besonderheiten von Leihverträgen

Je nachdem, um was für einen Vertrag es sich handelt, bestehen verschiedene Pflichten. Die Regelungen, die dem § 598 BGB folgen, beschreiben die vertragstypischen Rechte und Pflichten bei Leihverträgen. Sowohl die Rechte des Verleihers, als auch die des Entleihers gehen daraus hervor. Wie auch bei anderen unentgeltlichen Verträgen gibt es besondere Vorschriften im Hinblick auf die Haftung.

So ist die Haftung des Verleihers gemäß § 599 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auch für Mängel an dem Auto haftet er laut § 600 BGB nur, wenn er sie arglistig verschweigt. Den Nachweis darüber zu führen, wird dem Entleiher aber meist schwerfallen.

Wer das Auto ausleiht, haftet allerdings nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Das heißt, dass der Entleiher auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet, wenn ein Schaden an der Sache entsteht. Das erscheint auch angemessen, immerhin wird ihm die Sache ja unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außerdem muss der Entleiher die Kosten tragen, die zur Erhaltung der Sache notwendig sind. Wenn sich jedoch der Zustand der Sache verschlechtert, weil er sie ordnungsgemäß gebraucht (gewöhnlicher Verschleiß), muss der Entleiher nicht dafür aufkommen.

Kann man das Auto sofort herausverlangen, wenn man es wieder braucht?

Wenn eine Zeit oder ein Zweck für den Leihvertrag vereinbart ist, kann der Verleiher das Auto eigentlich erst nach dem Zeitablauf oder dem Gebrauch zu dem vereinbarten Zweck zurückfordern. Sind weder Zeit noch Zweck bestimmt, kann der Verleiher das Auto gemäß § 604 Abs. 3 BGB sofort herausverlangen. In besonders gelagerten Fällen kann der Verleiher den Vertrag unter Umständen vor Zeitablauf aufkündigen.

Kurze Verjährung

Wer Ansprüche aus dem Leihvertrag geltend machen möchte, sollte sich beeilen: Einige Ansprüche verjähren bereits nach 6 Monaten. Für den Verleiher gilt dies ab Zurückerhalten der Sache, für den Mieter ab Beendigung der Leihe. Die Verjährung lässt sich zum Beispiel durch Klageerhebung oder durch Zustellung eines Mahnbescheids hemmen. Da mit einer Klageerhebung gewisse Risiken und Schwierigkeiten verbunden sind, ist es meist ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Dispositives Recht

Wichtig: Sofern es nicht gegen die guten Sitten oder zwingendes Recht verstößt, können die Vertragsparteien Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Zwingendes Recht ist beispielsweise, dass niemand im Voraus eine Haftung wegen Vorsatzes erlassen kann (siehe § 276 III BGB).

Unterschiede zum Mietvertrag

Vom Leihvertrag ist der Mietvertrag zu unterscheiden. Wird für das Überlassen des Autos Geld gezahlt, handelt es sich nicht um einen Leih-, sondern einen Mietvertrag. Der Mieter einer Sache hat umfangreichere Rechte als der Entleiher. Die Regelungen zum Mietvertrag finden sich in den §§ 535 ff. BGB.

Was passiert bei einem Unfall?

Kommt es zu einem Unfall, können die rechtlichen Folgefragen sehr komplex sein. Meistens sind an einem Unfall mindestens zwei Personen beteiligt, die am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu kommt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eine Haftpflichtversicherung abschließen muss. Somit treten regelmäßig zwei weitere Spieler hinzu: Die Haftpflichtversicherungen beider Fahrzeughalter. Außerdem kann ein Fahrzeug geleast, vermietet oder verliehen sein, der Mieter kann seinerseits das Fahrzeug verleihen und ähnliches. Am Ende kann es passieren, dass fünf oder mehr Beteiligte mit einem Schaden dastehen, und auf einen Ersatz für ihren erlittenen Schaden hoffen. Ein solches Durcheinander zu entflechten, kann bei dem Versuch, alles juristisch einzuordnen, noch erheblich komplexer werden.

Die Geschädigten möchten so schnell wie möglich ihren Schaden ersetzt bekommen. Versicherungen versuchen, so wenig wie möglich zu zahlen, und die Sache so schnell wie möglich abschließen. Und die Richter hoffen auf eine rasche Einigung der Parteien. Der gesamte Prozess bringt rechtliche Unsicherheiten für die Betroffenen, und zieht sich oft einige Zeit hin. In so gelagerten Fällen ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht sinnvoll.

Wer haftet?

Wer in welchem Fall haftet, kann kaum allgemein formuliert werden. Es kommt auf den konkreten Fall an. Meist muss der Haftpflichtversicherer, dessen Versicherung für den Halter, Eigentümer und Fahrer eines Fahrzeugs abgeschlossen wurde, für den Schaden aufkommen, der dem anderen Beteiligten entstanden ist. Der Fahrer, dem das Fahrzeug geliehen oder vermietet wurde, kann gegenüber dem Verleiher oder Eigentümer wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder nach Deliktsrecht haften.

Haftungsausschlüsse

Bei einem Leih- oder Mietvertrag kann aber auch ein Haftungsausschluss zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein. Ein Haftungsausschluss bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass eine Vertragspartei unter bestimmten Umständen nicht haften muss. Wie oben erwähnt, ist das bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht möglich. Aber was ist bei Fahrlässigkeit?

Einige Vermieter oder Verleiher fragen sich nun womöglich, wieso es nötig sein sollte, hier einen Haftungsausschluss zu thematisieren. Die Antwort darauf lautet, dass ein Haftungsausschluss auch zustande kommen kann, ohne dass es beide Parteien aussprechen. Dabei spricht man von einem so genannten stillschweigenden Haftungsausschluss.

Der Gedanke dahinter: Bei Abschluss eines Leihvertrags (oder bei Duldung der Benutzung) können sich beide Personen ohne ausdrückliche Absprache darüber einig sein, dass der Entleiher nicht für fahrlässiges Handeln haften muss.

Dass ein solcher Ausschluss nur in Ausnahmefällen vorliegt, geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 hervor. Darin führte das Gericht aus, dass der Fahrer selbst dann für den Unfallschaden haften muss, wenn die Unfallfahrt dem Entleiher oder dessen Familienmitgliedern zugutekommen sollte. Anders verhält es sich aber möglicherweise, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs fahruntüchtig ist, und daher einem anderen Fahrer das Fahrzeug überlässt.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall mit Tieren – wie verhält man sich richtig, wer haftet?

Unfall mit Tieren – wie verhält man sich richtig, wer haftet?

Unfall-mit-Tieren

Es gibt etwa zweieinhalb Millionen Unfälle pro Jahr in Deutschland. Ungefähr ein Zehntel davon sind Unfälle mit Tieren. Auch wenn glücklicherweise nur selten Menschen dabei verletzt werden, haben Unfälle immer unangenehme Folgen für die Beteiligten.

Wie verhalte ich mich richtig?

Vorbeugendes Verhalten

Den Zusammenstoß mit einem tonnenschweren Fahrzeug überlebt ein Tier im Regelfall nicht. Nicht ohne Grund kann ein Fahrzeug ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafrechts sein. Jeder Fahrer sollte deshalb verantwortungsvoll damit umgehen. So verpflichtet § 1 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht.

Allgemein ist es sinnvoll, seinen Fahrstil an die herrschenden Sicht- und Fahrbahnverhältnisse anzupassen. In Gebieten, in denen es Wild geben kann, also an Wäldern und Feldern, sollte man mit besonderer Vorsicht fahren. Gerade im Herbst, während der Morgen- und Abenddämmerung.

Verhalten bei Unfallgefahr

In manchen Fällen lässt sich ein Unfall mit einem Tier trotz aller Vorsicht nicht vermeiden. Häufig sollte das auch gar nicht um jeden Preis versucht werden. Das hört sich vielleicht widersprüchlich oder makaber an, hat aber Gründe. Wie oben erwähnt, ist ein Fahrzeug, egal ob Kleinwagen oder Transporter, ein tonnenschweres Objekt, und es kann hohe Geschwindigkeiten erreichen. Schon bei einer Geschwindigkeit von dreißig Kilometern pro Stunde kann ein Unfall tödlich sein. Wer sein Auto bewegt, sollte also unter keinen Umständen die Kontrolle darüber verlieren.

Bei einem Kontrollverlust wäre das Tier weiterhin in Gefahr, außerdem werden alle Insassen des Fahrzeugs und andere Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdet. Riskante Ausweichmanöver sollte man deshalb unter allen Umständen vermeiden.

Großwild, etwa ein Hirsch, kann allerdings bei einem Unfall eine Gefahr für Fahrer und Beifahrer darstellen. Hier ist es dann ratsam, auszuweichen, wenn dadurch keine größeren Gefahren geschaffen werden. Je nach Situation kann die eine oder andere Art zu handeln sinnvoller sein, nur sollten Sie sich folgendes merken: Kontrolle wahren, Insassen schützen, Verkehrsteilnehmer schützen. Bei Kontakt mit Tieren sollten Sie, sofern möglich, abbremsen, das Fernlicht abstellen und hupen .

Darf ich stark bremsen?

Auch wenn sich nur kleine Tiere auf der Fahrbahn bewegen, darf der Fahrer abbremsen. So hat das Amtsgericht Paderborn in einem Urteil vom 28. Januar 1992 entschieden, dass ein Fahrer sein Fahrzeug stärker abbremsen darf, wenn sich eine Taube auf der Fahrbahn befindet. Wenn sich ein Fahrer hinter ihm befindet, der keinen ausreichenden Abstand wahrt, muss dieser regelmäßig für den kompletten Schaden aufkommen, wenn deswegen ein Auffahrunfall passiert. Grund dafür ist, dass § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, einen so großen Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, dass man rechtzeitig anhalten kann:

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Vorsicht ist allerdings geboten. Wenn ein Fahrer von hinten dicht auffährt, sollte eine Vollbremsung wenn möglich vermieden werden. Nicht nur die daraus entstehenden Gefahren sind beachtlich. Einige Haftpflichtversicherer bereiten bei Auffahrunfällen Schwierigkeiten, außerdem kann je nach Beweislage das Gericht zu dem Schluss kommen, dass gar kein Tier auf der Fahrbahn war. Im schlimmsten Fall kann das Gericht davon ausgehen, dass zum Zwecke der Disziplinierung gebremst wurde. Sollte das Gericht das zugrunde legen, wird es zu Lasten des vorausfahrenden Fahrers entscheiden (so auch ein Urteil des OLG München vom 22. Februar 2008).

Verhalten nach dem Unfall

Was ist zu tun, wenn es doch zu einem Unfall kommt?

Zunächst sollten Sie tun, was Sie bei einem Unfall regelmäßig tun sollten:

Die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen.

Berühren Sie unter keinen Umständen das Tier! Tiere, insbesondere wilde Tiere, können Krankheiten übertragen, treten oder anderweitig eine Gefahr darstellen. Bei wilden Tieren ist es Sache des zuständigen Försters, sich um das verletzte oder tote Tier zu kümmern.

Fotografieren Sie außerdem die Unfallstelle. Wenn es sich bei dem Tier um Wild handelt, können Sie sich eine Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen.

Geld

Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Es kommt darauf an, mit was für einem Tier Sie den Unfall hatten, und welche Art von Versicherung Sie abgeschlossen haben. Wenn das Tier jemandem gehört, kann es durchaus sein, dass der Tierhalter den Unfall verschuldet hat. Es kann aber auch sein, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben – oder gar für einen Schaden am Tier aufkommen müssen.

Unfälle mit wilden Tieren

Haftpflichtversicherung

Zur Haftpflichtversicherung sollten Sie sich folgendes merken:

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. (§ 100 VVG)

Das heißt: Schäden, die Sie selbst erleiden, werden von einer Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Der Versicherer muss nur zahlen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere schädigen. So verhält es sich zum Beispiel, wenn Sie bei dem Unfall das Eigentum einer Person verletzen (Sie haben bei dem Unfall ein fremdes Auto beschädigt, ein Nutz- oder Haustier verletzt, einen Zaun oder ein Verkehrsschild beschädigt oder Ähnliches).

Kaskoversicherungen

Bei Kaskoversicherungen verhält es sich anders: Diese Versicherungen umfassen regelmäßig auch Wildschäden. Versichert sind hierbei nämlich Schäden am Fahrzeug. So wird für Teilkasko auch in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherungen (AKB) (Stand Juli 2016) Wildschäden explizit aufgeführt.

Wichtig: Bei der Teilkaskoversicherung ist in der Regel nur Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz umfasst. Darunter fallen zum Beispiel Feld- und Schneehasen, aber auch Elchwild, Rotwild, Damwild, Rehwild und Schwarzwild. Einige Versicherer erstrecken den Rahmen allerdings auf sämtliche Tiere.

Was in welchem Fall der Versicherer zahlen muss, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer nicht oder zu wenig zahlen. Auch wenn Versicherer ein Angebot machen, das angemessen klingt, kann das weit unter dem liegen, was sie eigentlich zahlen müssen. Wenn dieser Verdacht besteht, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht zu kontaktieren. Lassen Sie sich nicht darauf ein, auf Ihre Ansprüche teilweise oder komplett zu verzichten, wenn Sie den Schaden noch nicht abschätzen können!

Unfälle mit Nutztieren

Nur wenige Versicherer verpflichten sich, im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung für Schäden am Auto aufzukommen, die durch alle Arten von Tieren verursacht werden. Unfälle mit Nutztieren wie Kühen oder Schafen sind regelmäßig nicht von der Versicherung umfasst.

Wenn die Versicherung nicht leisten müsste, könnte trotzdem der Tierhalter nach Maßgabe des § 833 BGB haften. Das müsste er grundsätzlich, wenn durch sein Tier ein Mensch getötet, oder verletzt, oder eine Sache (zum Beispiel ein Auto) beschädigt wird. Er wird für seine Tiere zur Verantwortung gezogen, wenn die eine Gefahr darstellen. Es gibt für Nutztiere aber Ausnahmen. Wenn der Nutztierhalter die erforderliche Sorgfalt beachtet (Beispiel: die Kuh grast auf einer angemessen umzäumten Weide), haftet er nicht. Außerdem haftet er nicht, wenn der Schaden sowieso eingetreten wäre, egal ob er die Sorgfalt beachtet hätte oder nicht. Welche Sorgfalt angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Tier.

Bei Unfällen kann es auch zur Haftung mehrerer Beteiligter kommen. So musste das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. Februar 2002 folgenden Fall entscheiden: Ein Fahrer musste wegen eines Ponys eine Vollbremsung einleiten. Daraufhin kam es zu einem Auffahrunfall mit dem Auto hinter ihm – für den entstandenen Schaden mussten der Eigentümer des Pferdes und der Auffahrende aufkommen. Wichtig ist hier: Pferde gelten nicht als Nutztiere, demnach haftet der Tierhalter auch, wenn das Pferd eingezäunt war. Unfall-mit-Tieren.

 

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin