von Redaktion | 7. Dez. 2017 | Gutachter, News, Urteile
7 Jahre Haft – Abgasskandal
ehemaliger VW-Manager muss ins Gefängnis
1. Was ist passiert – 7 Jahre Haft – Abgasskandal
Ein Gericht in den USA (Detroit) hat den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt wegen Beteiligung am Abgasskandal zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der zuständige Richter vertritt die Auffassung, dass Schmidt eine Schlüsselfigur im VW-Skandal sei. Der zuständige Richter Sean Cox verhängte in Detroit -wegen Verschwörung zum Betrug und Verstoßes gegen Umweltgesetze- eine siebenjährige Gefängnisstrafe. Das ist eine sehr harte Strafe für den ehemaligen VW-Manager Oliver Schmidt.
Hinzu kommt, dass das Gericht auch eine Geldstrafe verhängt hat. Der ehemalige VW-Manager muss auch eine Geldstrafe von 4000.000 Dollar bezahlen. Grund dafür ist, dass er von Februar 2012 bis März 2015 in leitender Funktion für Umweltfragen in den USA zuständig war und Kenntnisse von den Vorgängen hatte.
In dem Strafverfahren wurde Oliver Schmidt von Rechtsanwalt DuMouchel vertreten. Sein Anwalt hatte auf eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und vier Monaten und eine Geldstrafe von 100.000 Dollar plädiert. Die Richter zeigten jedoch keine Gnade.

2. Urteil des Gerichts – 7 Jahre Haft – Abgasskandal
Dazu muss man wissen, dass der ehemalige VW-Manager Oliver Schmidt, vor dem Urteil bereits seit elf Monaten in Haft war. Grund dafür ist, dass er bereits im Januar 2017 vom FBI in Miami festgenommen wurde. Diese Haftzeit soll angerechnet werden.
Der 48-jährige Oliver Schmidt hatte seine Mittäterschaft beim Abgasskandal zunächst bestritten. Erst im August 2017 bekannte er sich jedoch schuldig und ging einen Deal mit der Staatsanwaltschaft ein. Dadurch wurden mehrere Anklagepunkte fallen gelassen. Dadurch sank die theoretische Höchststrafe erheblich. Vor dem ehemaligen VW-Manager Schmidt wurde bereits der VW-Ingenieur James Liang verurteilt. Dieser hatte als Kronzeuge mit den Ermittlern kooperiert. Es bleibt nun abzuwarten, ob weitere ehemalige Mitarbeiter ins Gefängnis gehen müssen. Die Ermittlungen dauern wohl an.
Über den Abgasskandal hatten wir bereits in diversen Artikeln berichten.
>>>Klicken Sie hier<<<
>>>Klicken Sie hier<<<
>>>Klicken Sie hier<<<
Dieser Text wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Fachwerkstatt und Rückrufaktion
Müssen Fachwerkstätten Rückrufaktionen der von Herstellern ihrer angebotenen Kfz-Modelle kennen?
1. Ja, Kfz-Fachwerkstätten müssen Rückrufaktionen von den Herstellern kennen, dessen Kfz-Modelle sie anbieten, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 08.02.2017. Sie sind vor allem auch verpflichtet Kunden bei Inspektionsarbeiten auf die Rückrufaktion aufmerksam zu machen und auf die gebotenen Reparaturen hinzuweisen, sofern dies für die Verkehrssicherheit des PKW bedeutsam ist.
2. Haftung-der-Werkstatt – was war passiert?
Ein Unternehmen aus Bochum ist Eigentümerin eines Kfz Dodge Ram Truck 1500. Das Unternehmen klagte gegen eine Kfz-Fachwerkstatt, die damit warb autorisierten Service für Kraftfahrzeuge des Marke Dodge zu leisten. Das Auto der Klägerin wurde in den USA hergestellt und im Wege eines sogenannten „Grauimports“ eingeführt. Für dieses Fahrzeug existieren in Deutschland keine autorisierten Händlernetze und Niederlassungen der Herstellerin, Chrysler Dodge. Die auszuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten, an dem Dodge, ließ das Unternehmen bei der beklagten Fachwerkstatt machen.
Eine Rückrufaktion der Herstellerin, Chrysler Dodge wurde ab Februar 2013 gestartet. Dies betraf auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs. Instand zu setzen war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Der Hersteller informierte die Klägerin darüber nicht. Als diese ihr Fahrzeug im Oktober 2013 für Inspektionsarbeiten zu der Fachwerkstatt brachte, führte die Beklagte die nötigen Instandsetzungsarbeiten, die durch die Rückrufaktion anfielen, nicht aus. Diese hätte sie jedoch nach Anweisungen des Herstellers durchführen müssen.
Während einer Fahrt im April 2014 blockierte die Hinterachse des Dodge Ram Truck 1500. Dadurch entstanden erhebliche Beschädigungen. Dieser Schaden wäre jedoch nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären. Von der Beklagten verlangte das Unternehmen den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.800 Euro ersetzt. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Fachwerkstatt sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und diese daraufhin dem Unternehmen mitteilen müssen. Nach Auffassung der Beklagten kämen ihr jedoch keine Überprüfungspflichten zu. Sie ist der Meinung, die Klägerin hätte sich selbst informieren müssen.

3. Haftung-der-Werkstatt – was sagt das Oberlandesgericht Hamm?
Zunächst entschied das Landgericht Bochum zugunsten der Klägerin über die Angelegenheit und gab dem Schadenersatz statt.
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin hatte daraufhin auch vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Inspektion des klägerischen Fahrzeugs beauftragt gewesen. Aus diesem Auftrag ergab sich, dass die Klägerin sich über die Rückrufaktion hätte informieren müssen. Zudem käme ihr als Fachwerkstatt für diese Marke generell die Pflicht zu, sich beispielsweise mit Hilfe des Internets über Rückrufaktionen zu informieren. Kunden dürfen davon ausgehen, dass die Fachwerkstatt über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit verfügt, bevor sie Inspektionsarbeiten ausführt. Ein „Grauimport“ ändere nichts daran, da die Beklagte ihren Service nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge beschränkte. Die Beklagte habe der Klägerin den Schaden zu ersetzen, da die gebotenen Hinweise und Reparaturen nicht ausgeführt wurden.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und nun beim Bundesgerichtshof anhängig. Wir werden berichten -Haftung-derWerkstatt.
Dieser Artikel wurde erstellt durch Rechtsanwalt Umut Schleyer – Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 1. Dez. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Schaden durch Abschleppen
Vollkasko muss nicht bezahlen
Muss die Vollkaskoversicherung bei einem Schaden durch einen Abschleppvorgang zahlen?
1. Nein, nicht immer beschloss das Oberlandesgericht München am 24.03.2017. Hatte der Versicherungsnehmer durch das Abschleppen einen Unfall, so muss die Versicherung dann nicht zahlen, wenn im Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel steht. Diese muss zum Inhalt haben, dass ein Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und abgeschleppten Fahrzeug nicht von der Versicherung gedeckt ist.
2. Schaden-durch-Abschleppen- was war passiert?
Vater und Sohn wollten ein Auto abschleppen. Während der Sohn das ziehende Fahrzeug steuerte, lenkte der Vater das abzuschleppende. Die PKWs waren mittels Seil verbunden. Dadurch, dass der Sohn zweimal sehr stark abbremste, stieß der abzuschleppende PKW beide male auf. Das Abbremsen wurde damit begründet, dass ein entgegenkommendes Motorrad auf die falsche Fahrbahnseite geriet.
Die Autoversicherung wollte unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel nicht zahlen. Demnach müsste sie das nur, wenn der Unfall durch den Abschleppvorgang mit Einwirkung von außen erfolgte.
3. Schaden-durch-Abschleppen – was sagt das Oberlandesgericht München?
Grundsätzlich muss die Versicherung beweisen, dass die Ausschlussklausel zutrifft.
Der Kläger, also Versicherungsnehmer, konnte das Oberlandesgericht mit seinen Aussagen nicht überzeugen. Er stellte eher eine Behauptung, als die genauen Umstände dar. Vor allem, dass sein Sohn zweimal stark bremste, sei ein Indiz dafür, dass der Unfall mehrere Ursachen gehabt haben muss. Die Unerfahrenheit des 18jährigen Sohns spiele eine nicht unerhebliche Rolle dabei. Zudem war für das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar, wieso es zu der erneuten starken Bremsung kam. Dadurch, dass anstatt einer Abschleppstange ein Seil genutzt wurde, wäre besondere Vorsicht von Nöten gewesen. Das abschleppende Fahrzeug, ein Audi A4, bedürfe außerdem durch seine starke Motorisierung eines sehr dosierten Anfahrens. Der Betroffene habe nichts vorgetragen, was seine Behauptung positiv hätte bestärken können. Weder Vater noch Sohn konnten Angaben zur Entfernung oder Geschwindigkeit des Motorrads machen. Ebenso wenig zur Geschwindigkeit des eigens geführten PKWs. Hinzu kam, dass der Versicherungsnehmer behauptete, der Unfall habe sich auf gerader Fahrbahn ereignet. Eine Zeuge hingegen sprach von der Kollision in einer Rechtskurve.
Unter diesen vorgetragenen Aspekten war das Oberlandesgericht München letztlich nicht davon überzeugt, dass der Unfall sich auf Grund einer Einwirkung von außen ereignete.
Hier sind weitere Artikel zum Thema Abschleppen:
>>Klicken Sie hier<<<
>>Klicken Sie hier<<<
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
von Redaktion | 28. Nov. 2017 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Haftung bei einem
Kreuzungsunfall
Definition: Eine Straßenkreuzung ist eine Stelle, an der sich zwei oder mehrere Straßen kreuzen.
Kreuzungsunfall – Haftung für zu langsames Fahren?
1. Ja, sagt das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 27.07.2017. Eine Haftung auf Grund zu langsamer Überquerung einer Kreuzung ist möglich, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt.
2. Was war passiert?
Der betroffene Autofahrer fuhr, mit seinem Fahrzeug der Marke Mini, bei Grün in eine Kreuzung hinein. Dabei kollidierte er mit einem zuvor in die Kreuzung gefahrenen Fahrzeug. Dieses fuhr mit flacher Kurve nicht schneller als zehn km/h und ordnete sich nicht direkt in die rechte Fahrspur ein. Daraufhin verlangte der Minifahrer Schadenersatz. Es kam zu einer Klage vor dem Landgericht Heidelberg.

3. Was sagt das Landgericht Heidelberg?
Der Kläger hatte Erfolg.
Das Landgericht Heiderlberg ist der Auffassung, dass der andere Fahrer bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren war, dies jedoch zu langsam. Wäre er mit normaler Geschwindigkeit in die Kreuzung eingebogen und hätte sich direkt in die rechte Fahrspur eingeordnet, hätte der Unfall vermieden werden können.
Laut Sachverständiger musste der Fahrer des Mini nicht mit Nachzüglern rechnen.
Der beklagte Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass die Fahrstreifensignalisierung sehr unübersichtlich gewesen sei. Auch dann ist eine Geschwindigkeit von zehn km/h aber zu gering. Um die Kreuzung zu räumen blieben bis zur nächsten Ampelschaltung acht Sekunden, was laut Sachverständiger ausgereicht hätte. Die Fahrweise hingegen war ausschlaggebend für den Unfalleintritt. Durch den Verkehrsverstoß des Beklagten scheidet eine Mithaftung des Minifahrers aus.
Wie auch dieser Sachverhalt zeigt, kommt es grundsätzlich auf den konkreten Fall an. Es verbietet sich daher, über einen Fall pauschal zu urteilen. Jedes Detail kann dazu beitragen, dass sich die rechtliche Bewertung (grundlegend) ändert. Es gibt den „so ähnlichen Fall“ nicht. Daher sollte man auch Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Unfallregulierung | 24. Nov. 2017 | Gutachter, Lexikon, News
Rechtsschutzversicherung – Definition, Begriffserklärung, rechtliche Hintergründe
Was ist eine Rechtsschutzversicherung?
Was eine Rechtsschutzversicherung ist, ist in § 125 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wie folgt beschrieben:
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
Es handelt sich dabei um eine so genannte „Kostenversicherung“. Das heißt: Sie ist dafür da, Kosten abzudecken. Als Rechtsschutzversicherung soll sie die Kosten eines Rechtsstreits abdecken.
Warum gibt es Rechtsschutzversicherungen?
Unter Juristen gibt es ein Sprichwort: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. Jetzt wird sich manch einer denken: „Moment mal, jeder Richter ist doch gemäß Artikel 20 III des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden“. Das ist richtig. Gesetze lassen aber oft Fragen offen, die ein Richter klären muss, um einen Fall zu entscheiden. Zwei Richter können ein Gesetz unterschiedlich auslegen. Es kann deshalb sein, dass zwei Richter denselben Fall unterschiedlich entscheiden würden. Einige Richter schenken den höchstrichterlichen Urteilen auch wenig Beachtung, sondern legen die Gesetze so aus, wie sie es selbst für richtig halten. Das können sie auch mit Recht tun, denn sie sind gemäß Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Insbesondere führt so ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht automatisch zu einer strafbaren Rechtsbeugung. Es ist möglich, dass man sich durch zwei oder drei Instanzen klagen muss, bis man Recht bekommt.
Der Schutz vor der Kostenexplosion
Manchmal ist auch ganz klar, wer Recht hat und wer nicht. Trotzdem gibt niemand gerne sein Geld heraus, und manch einer nicht mal, wenn man ihn dazu auffordert. Gerade große Unternehmen warten oft und gerne ab, ob sie überhaupt verklagt werden. Denn unterm Strich rentiert sich das häufig. Das heißt: Man muss manchmal sein Recht mit einem Rechtsanwalt durchsetzen. Und egal, ob Zivil- oder Strafprozess: Bei einem Rechtsstreit entstehen immer Kosten. Der Anwalt berät seinen Mandanten, bearbeitet den Fall, schreibt und verschickt Schriftsätze. Oft kommt es auch zur mündlichen Verhandlung vor Gericht. Beide Anwälte erscheinen. Das Gericht lädt vielleicht Zeugen und holt Gutachten ein. Je nachdem, um wie viel Geld gestritten wird, und wie aufwändig der Prozess ist, entsprechend hoch sind auch die Prozesskosten. Wenn eine Partei das Urteil für falsch hält, kann sie in Berufung oder Revision gehen. So kann auch ein einfacher Rechtsstreit schnell immense Kosten erzeugen. Das Risiko, dass man einen Rechtsstreit verliert, besteht immer. Und auch, wenn man den Prozess zum Teil gewinnt, muss man vielleicht Prozesskosten zahlen.
Die Rechtsschutzversicherung soll dieses finanzielle Risiko eines Rechtsstreits ausschließen.
Ein kleines Beispiel hierzu:
Jemand behauptet, ein Arzt habe ihn falsch behandelt. Deswegen habe er Schäden am Körper erlitten. Also verklagt er den Arzt vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Die Höhe des behaupteten Anspruchs beträgt 10.000,- €. Die dadurch entstehenden Prozesskosten belaufen sich auf etwa 3.500,- €. Dazu gehören die Anwaltskosten für beide Parteien und die Gerichtskosten. Zusätzlich muss ein Gutachten eingeholt werden. Der Gutachter erhält hierfür 5.000,- €. Insgesamt entstehen also Kosten in Höhe von 8.500,- € nur durch den Rechtsstreit. Diese ganzen Kosten müsste der Kläger vorstrecken.
Sie können sich sicherlich vorstellen, was passiert, wenn diese Entscheidung ihrerseits einem oder zwei weiteren Gerichten vorgelegt wird. Am Ende muss jemand vielleicht alle Kosten alleine tragen.
Herstellung der Waffengleichheit
Wie man an dem Beispiel sehen kann, muss manchmal ein Kläger hohe Kosten vorstrecken. Manche Kläger können solche Kosten überhaupt nicht selbst tragen. Wenn der Prozessgegner über viel Kapital und spezialisierte Rechtsabteilungen verfügt (bei Banken, Versicherungen und großen Unternehmen der Fall), besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Denn die großen Rechtsabteilungen sammeln viel Spezialwissen und können sich viele teure Prozesse gleichzeitig leisten. Eine Privatperson genießt diese Vorzüge nicht. Mit einer finanzstarken Rechtsschutzversicherung an ihrer Seite kann sie ihrem Prozessgegner aber eher auf Augenhöhe begegnen.

Wann ist eine Versicherung sinnvoll?
Ob es sinnvoll ist, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, ist eine Frage des Einzelfalls. Jeder Mensch hat andere Lebensumstände und andere Risiken im Alltag. Es gibt verschiedene Rechtsschutzversicherungen von verschiedenen Anbietern, die verschiedene Fälle abdecken. Neben der privaten Rechtsschutzversicherung gibt es eine für Firmen und Selbstständige, Verkehrs-, Berufs- und Fahrzeugrechtsschutzversicherungen. Bis zu welcher Höhe die Prozesskosten abgedeckt sind, und in welchen Fällen, richtet sich nach dem konkreten Vertrag.
Verhältnis: Prämie zu Risiko
Jeder Vertrag hat eine andere Prämie (die man „für den Versicherungsschutz zahlt“). Wie hoch die ist, ist in der Regel abhängig davon, was alles von der Versicherung umfasst ist. Wer eine „Rundum-sorglos-Versicherung“ möchte, zahlt mehr, als wenn er einzelne „Pakete“ kombiniert, abwählt oder zusätzliche aufnimmt. Es muss immer abgewogen werden: Ist es wahrscheinlich, dass dieser Versicherungsfall eintritt? Steht die Prämie in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Wahrscheinlichkeit? Verschwende ich damit nur Geld, oder decke ich damit ein echtes Risiko ab?
Hier lässt sich bares Geld sparen: Wer immer Zug und nie Auto fährt, und nicht selbständig ist, braucht bestimmte Pakete oder Policen nicht. Informieren Sie sich immer, was Sie abwählen können, was Sie betrifft und was nicht. Vielleicht hat auch Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die für bestimmte Fälle gilt. Oder Sie haben selbst eine Versicherung abgeschlossen, die die Prozesskosten abdeckt (zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung, §§ 100, 101 VVG).
Worauf Sie achten sollten
Die Deckungssumme
Versicherungen sind im absoluten Regelfall auf eine Deckungssumme begrenzt. Das heißt, dass Prozesskosten nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag gedeckt werden. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Regelmäßig sind die Deckungssummen aber so hoch, dass es irrelevant ist. Bei Rechtsschutzversicherungen können zum Teil Prozesskosten in Höhe von einigen Hunderttausend Euro erstattet werden. So viel wird kaum ein Prozess kosten.
Die Selbstbeteiligung
Manche Versicherungen sehen eine Selbstbeteiligung vor. Das heißt, dass bis zu einem bestimmten Betrag der Versicherte die Kosten selbst tragen muss (in der Regel sind das maximal ein paar hundert Euro). Was darüber hinausgeht, trägt die Versicherung. Diesen Betrag bekommen Sie von der Gegenseite als Prozesskosten gemäß § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt, wenn Sie den Prozess gewinnen. Unter Umständen kann es sogar lohnender sein, bei kleineren Prozessen die Kosten selbst vorzustrecken, denn einige Versicherer kündigen schon nach dem ersten Schadensfall den Vertrag oder erhöhen die Prämie.
Die Wartezeit
In der Regel gibt es eine dreimonatige Wartezeit. Das heißt, dass in den ersten drei Monaten nach Versicherungsabschluss kein Versicherungsschutz besteht. Einige Versicherer sehen auch ein halbes Jahr Wartezeit vor.
Sehr wichtig: Was gilt als Schadenszeitpunkt?
Einige Versicherer berufen sich darauf, dass die Ursache für den Versicherungsfall schon lange vorlag, bevor die Versicherung überhaupt abgeschlossen wurde. Man sollte deshalb besonders genau darauf achten, was der Versicherer als „Schadensfall“ ansieht. Im besten Fall enthält die Rechtsschutzversicherung die Regelung, dass das schadensverursachende Ereignis maßgeblich ist. Man spricht hierbei von der Ereignistheorie.
Sonstige Ausschlüsse
In einigen anderen Fällen wird auch der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Man sollte sich deshalb die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers durchlesen. Viele sehen nämlich einen Ausschluss für Streitigkeiten aus
- dem Kauf oder Verkauf von Baugrundstücken,
- Rechten aus geistigem Eigentum (insbesondere relevant bei Verstößen gegen das Urheberrecht!)
- Kauf und Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren oder aus
- Darlehens-, Spiel- oder Wettverträgen vor.
Außerdem gibt es Obliegenheiten. Es gibt zum Beispiel die Pflicht, dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Wer Obliegenheiten verletzt, verliert vielleicht den Versicherungsschutz!
Ein kleiner Tipp am Rande
Teilweise neigen Versicherungen dazu, Leistungen, die sie eigentlich erbringen müssten, unberechtigt zu kürzen. Zum Beispiel kommt es vor, dass ein Schaden falsch eingeordnet wird. Es passiert gelegentlich, dass ein Versicherer einen Leihvertrag als Darlehensvertrag einordnet, oder anderweitig als einen Fall einordnet, in dem er nicht zahlen müsste. Auch eine Kündigung durch den Versicherer kann unberechtigt sein.
Niemand muss solche unberechtigte Kürzungen hinnehmen! Wer seinen Versicherungsschutz nicht verlieren möchte, kann auch rechtlich dagegen vorgehen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 24. Nov. 2017 | Gutachter, News, Urteile
Abgasskandal –
Rechtsschutzversicherung muss bezahlen
Muss die Rechtsschutzversicherungen bei Erfolgsaussichten eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG leisten?
1. Ja, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.09.2017. Hat ein Autokäufer, auf Grund des Abgasskandals, Erfolgsaussichten auf eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG, so muss die Rechtsschutzversicherung leisten.
2. Was war passiert?
Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Volkswagen, fragte bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung an. Er wollte Ansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen, um die Rückzahlung des Kaufpreises zu erlangen. Diese lehnte die Versicherung jedoch mit der Begründung ab, dass die Erfolgsaussichten zu gering seien. Schließlich könne der Käufer keinen konkreten Schaden vorweisen. Die Betriebserlaubnis für seinen PKW sei weiterhin gegeben und bezogen auf die Fahrtauglichkeit gäbe es keine Einschränkungen. Zudem sei der Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.
Die Vorinstanz hatte bereits festgestellt, dass die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet sei. Daraufhin wurde, durch die Versicherung, Berufung eingelegt.
3. Was sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf?
Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf einstimmig zurückgewiesen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei gegeben. Von mehreren Landgericht wurde ein Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG, bei Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, bereits bejaht worden. Dieser ergab sich unter anderem auf Grund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (nachlesbar in § 826 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auch ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer sofort Klage erheben darf. Aus dem bisherigen Verhalten der Volkswagen AG sei nämlich nicht zu erwarten, dass sie freiwillig den Schadenersatzanspruch erfülle. Es ist dem Käufer selbst überlassen, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte. Dies sei teil des Versicherungsvertrags.
Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil aus erster Instanz ist somit rechtskräftig.
Fazit: Die Rechtsschutzversicherung muss vertragsgemäße Leistung an den Versicherungsnehmer erbringen!
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin