Feuerwehrkosten bei Fehlalarm

Feuerwehrkosten bei Fehlalarm

Feuerwehrkosten bei Fehlalarm

auch hier muss das Kostendeckungsprinzip beachtet werden!

1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Verwaltungsgericht Koblenz musste sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, wie hoch Feuerwehrkosten nach einem Fehlalarm ausfallen dürfen und ob bestimmte Prinzipien zu beachten sind.
2. Was ist passiert?
Die Betreiberin zweier Seniorenzentren, bietet Appartements für betreutes Wohnen an. Alle Appartements sind mit Brandmeldern ausgestattet. In der Zeit Juni bis November 2014 kam es zu fünf Vorfällen mit Feuer bzw. Rauchentwicklung. Nach den Brandberichten gab es verschiedene gründe für diese Vorfälle. Zum einen gab es starke Rauchentwicklungen, die durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurden. Zum anderen gab es drei Fälle, bei denen die jeweiligen Bewohner ihr Appartements bzw. den Raum verlassen hatten. In einem weiteren Fall war die Bewohnerin sogar eingeschlafen. Nach der Alarmierung der Feuerwehr schalteten Mitarbeiter des Seniorenzentrums die Geräte sofort aus und öffneten danach sofort die Fenster, um zu lüften. Hierdurch zog der Rauch ab. Allerdings rückte immer die Bad Kreuznacher Feuerwehr an, jeweils in unterschiedlicher Mannschaftsstärke . Am Einsatzort setzten Angehörige der Feuerwehr lediglich die ausgelöste Brandmeldeanlage zurück, um deren Funktionalität auch zukünftig zu gewährleisten. Die Stadt Bad Kreuznach verlangte von der Betreiberin der Seniorenzentren für jeden der fünf Feuerwehreinsätze einen Betrag von 601,14 Euro. Die Stadt Bad Kreuznach führte als Begründung aus, die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm betrage ausweislich ihrer Feuerwehrsatzung 597,64 Euro und die Zustellungskosten 3,50 Euro.

Die Inhaberin der Seniorenzentren war mit der Höhe der Feuerwehrkosten nicht einverstanden. Daher erhob sie zunächst Widerspruch und später eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz .

 

3. Wie hat das Gericht entschieden?

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz war erfolgreich. Das Seniorenzentrum hatte den Rechtsstreit gewonnen.

Das Gericht hat entschieden, dass sich die Höhe der Feuerwehrkosten auch bei einem Einsatz nach einem Fehlalarm an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten werden muss.

Nach Rechtsauffassung des Gerichts sind alle fünf Kostenbescheide rechtswidrig, da sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten Kosten erhoben werden, wenn eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm auslöse. Dies sei aber bei den streitgegenständlichen Feuerwehreinsätzen gerade nicht der Fall gewesen.  Unbeaufsichtigtes Kochgut auf einer eingeschalteten Herdplatte oder Backwaren in einem Toaster, die sich verfangen hätten, könnten ohne Eingriff in den Geschehensablauf zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen. Hierdurch könnten vor allem ältere oder gebrechliche Menschen in ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass es bei solchen Vorfällen auch zu einem Brandereignis in einem Zimmer kommen könne. Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade die bestimmungsgemäße Funktion einer solchen Schutzvorrichtung. Infolgedessen lag gar kein Fehlalarm vor.

Zwar könne eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der Feuerwehr, sondern orientiere sich an allgemeinen Alarmierungsplänen, wonach je Einsatz 21 Feuerwehrleute und vier Fahrzeuge zum Einsatz kommen sollten. Von daher sei die Festsetzung der Pauschalbeträge schon nicht methodisch fehlerfrei erfolgt. Hinzu kommt, dass in den hier vorliegenden Fällen stets weniger als vier Fahrzeuge mit überwiegend weniger als zehn Feuerwehrleuten ausgerückt seien. Infolgedessen sei die in der Feuerwehrsatzung festgelegte Pauschale nicht mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führe.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien haben die Möglichkeit beim Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg

 

Huk kürzt und zahlt nach Klage

Huk kürzt und zahlt nach Klage

Huk kürzt Reparaturkosten und Kosten für einen Kostenvoranschlag

und zahlt erst nach Erhebung einer Klage!

 

1. Auf unserer Seite versuchen wir mit unseren Artikeln allen Autobesitzern zu vermitteln, dass man als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, dann ist man so zu stellen, wie ohne Unfall. Das bedeutet, dass dem Unfallgeschädigten alle unfallbedingten Schäden zu ersetzen sind. Der Unfallgeschädigte darf sich aber nicht bereichern, dass heisst, er darf durch die Schadenersatzzahlungen nicht besser gestellt sein, wie ohne Unfall.

 

2. Wir haben in vielen Artikeln darauf hingewiesen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (also die Versicherung bei der der Halter des gegnerischen Fahrzeugs versichert ist) die Ansprüche der Unfallgeschädigten systematisch kürzen. Es versteht sich von selbst, dass derjenige der die „Zeche“ bezahlen muss,  so wenig wie möglich zahlen möchte. Daher versuchen so gut wie alle Haftpflichtversicherungen, auf Kosten des Unfallgeschädigten zu sparen. So kann man seinen Gewinn als Gesellschaft nämlich vergrößern. Kürzen kann man am besten dort, wo der Unfallgeschädigte -naiv- auf die Beauftragung eines Gutachters und/oder eines Anwalts verzichtet. Eine Laie hat keine Ahnung vom Schadenrecht.

 

3. Was viele Autobesitzer bis heute nicht wissen oder schlichtweg ignorieren ist, dass man einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragen kann, ohne dass einem außergerichtlich Kosten entstehen. Grundlage dafür ist, dass man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde.

Man kann also eine sogenannte WIN-WIN-Situation schaffen, indem man sofort einen Gutachter und einen Anwalt seiner Wahl beauftragt.

Warum?

a. Durch die Beauftragung eines freien und unabhängigen Gutachters, kann der Schaden am Fahrzeug beziffert werden. Ein freier und unabhängiger Gutachter beziffert grundsätzlich den objektiven Schaden und schafft somit die Grundlage, um die Ansprüche des Unfallgeschädigten geltend zu machen.

b. Durch die Beauftragung eines Anwalts muss man sich um nichts kümmern. Der Anwalt macht die Schadenersatzansprüche (mit Hilfe des Gutachtens) geltend und geht gegen rechtswidrige Kürzungen vor. Er informiert den Mandanten und leitet das Geld automatisch an den Unfallgeschädigten weiter. Sowohl der Gutachter als auch der Anwalt rechnen ihre Leistung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Was will man mehr!

4. Man mag es kaum glauben, aber ein Großteil aller Unfallgeschädigten beauftragen weder einen Gutachter noch einen Anwalt. Die meisten Autobesitzer sind naiv und lassen sich über das Ohr hauen, ohne es zu wissen. Es gibt auch viele Versicherungen, die ihren Angestellten wohl Provisionen für unberechtigte Kürzungen zahlen.

Viele denken, „die Versicherung wird schon Recht haben“. Das ist ein großer und teurer Fehler!

Kenner aus der Branche schätzen, dass es den Versicherungen jedes Jahr gelingt, durch unberechtigte

Kürzungen bis zu 2.000.000.000 Euro zu sparen (zwei Milliarden). 

5. Oft wird von Versicherungen behauptet, dass diese Vorwürfe unzutreffend sind. Hier nun zwei aktuelle Fälle, bei denen die HUK-COBURG wieder mal aktiv war. Leider gibt es viele Probleme mit der Huk-Coburg.

Wir hatten über die rechtswidrigen Kürzungen der Gutachterkosten berichtet, >>hier<<

Wir hatten über die rechtswidrigen Kürzungen des Restwerts berichtet, >>>hier<<<

Wir hatten auch darüber berichtet was passiert, wenn man versucht seine Schadenersatzansprüche ohne Anwalt durchzusetzen. In einem Fall hatte die DEVK dem Unfallgeschädigten nur 33% seines Schadens bezahlt. Nach Beauftragung eines Anwalts, hatte die Geschädigte das Dreifache bekommen! Diesen Beitrag kann man hier nachlesen, >>>hier klicken<<<.

6. In den aktuellen Fällen geht es um Kürzungen durch die HUK-Coburg, obwohl die Haftung dem Grunde nach klar war.

Der größte Irrtum vieler Autobesitzer ist zu glauben, dass man den gesamten Schaden ersetzt bekommt, weil die Haftung dem Grunde nach klar ist. Erstens gibt es keinen klaren Fall. Zweitens hat die Haftung dem Grunde nach nichts mit der Höhe (und der Kürzung) des Schadens zu tun.

a. In einem aktuellen Fall wurde „Herr X“ unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er beauftragte zunächst einen Unfallgutachter und anschließend die Kanzlei Schleyer. Die Huk-Coburg bezahlte leider nur einen Teil des Schadens und kürzte zu Unrecht die kalkulierten Reparaturkosten sowie die Gutachterrechnung in Höhe von insgesamt 451,82 €,. Daraufhin wurde eine Klage beim Amtsgericht Mitte eingereicht. Die Huk-Coburg wurde über die Erhebung der Klage informiert. Eine Regulierung erfolgte trotzdem nicht. Erst nachdem das Gericht die Klage der HUK-Coburg zustellen ließ, kam es zu einer plötzlichen Wendung. Die HUK-Coburg zahlte auf den Cent genau die Klageforderung und sogar die bis dahin angefallenen Zinsen. Es gibt doch noch Wunder. Das Schreiben der HUK-Coburg kann man hier einsehen, >>>bitte klicken<<<.

b. In einem weiteren Fall war die Haftung dem Grunde nach ebenfalls unstreitig. Aber auch in diesem Fall kürzte die Huk-COBURG den Restwert.  Mehrere Zahlungsaufforderungen blieben ohne Erfolg. Es ging um eine unberechtigte Kürzung in Höhe von 1.330,00 €. Der Restwert ist leider ein beliebtes Kürzungsmittel der Vesicherungen, auch bei der HUK-Coburg. Darüber hatten wir bereits berichtet, >>>hier klicken<<<. Aber auch hier hat die HU-Coburg erst nach Zustellung der Klage den ausstehenden Betrag von 1.330,00 € inklusive Zinsen bezahlt und dem Amtsgericht Mitte folgendes Schreiben übersendet, >>>hier klicken<<<.

 

7. Fazit

Wie man den oben geschilderten Fällen entnehmen kann, kürzen Versicherungen selbst dann, wenn man durch einen Anwalt vertreten wird. Hat man keinen Anwalt, merkt man es nicht bzw. kann dagegen nicht erfolgreich vorgehen. Man bleibt somit auf seinem Schaden sitzen. Die Kürzungen können manchmal bis zu mehreren tausend Euro betragen.

Wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, „muss“ man sofort einen Anwalt sowie einen Gutachter beauftragen. Tut man das nicht,  wird man wahrscheinlich viel Geld verlieren. Wenn man es erst alleine versucht und später einen Anwalt beauftragen möchte, wird man wohl keinen Erfolg haben. Grund dafür ist, dass die Abrechnung des Anwalts von der Schadenhöhe abhängig ist (sog. Gegenstandswert). Wenn man sofort zum Anwalt geht, dann ist die Grundlage für seine Abrechnung der gesamte Schaden. Nach einer Kürzung ist es „nur noch“ der Kürzungsbetrag. Der Arbeitsaufwand ist gleich. Es macht aber auch für einen Anwalt einen großen Unterschied, ob man 500,- € (wenn man sofort beauftragt wird) oder 50,- € (wenn man sich „nur“ um die Kürzung kümmern soll) verdient. Daher ist es ratsam, sofort zum Anwalt zu gehen.

Der Unfallgeschädigte hat es somit in der Hand, eine WIN-WIN-WIN-Situation zu schaffen; der Unfallgeschädigte bekommt durch einen unabhängigen Gutachter eine Kalkulation und wird durch einen Anwalt beraten bzw. vertreten, ohne dass dem Unfallgeschädigten außergerichtlich Kosten entstehen.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.

 

eBay: Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf möglich

eBay: Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf möglich

ebay – eine Anfechtung bei versehentlichem Sofortverkauf 

ist durch den Verkäufer möglich!

1. Was ist passiert?

Der Beklagte (ein erfahrener ebay-Verkäufer) hatte am 16.06.2016   über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300,- bis 700,- Euro zum Sofortkaufpreis von 1,- Euro eingestellt. Tatsächlich wollte er den Koffer im Rahmen einer Auktion zum Verkauf anbieten. Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten danach mit, dass er  den Kaufvertrag nun abwickeln möchte.

Daraufhin antwortete der Beklagte dem Käufer (und späteren Kläger) noch am selben Abend wörtlich wie folgt:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Daraufhin trat der Kläger  wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag sofort zurück und wollte Schadenersatz. Der Kläger bezifferte seinen Schadenersatz in Höhe des von ihm auf 700,- Euro veranschlagten Kofferwertes –  abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1,- Euro. Der Beklagte meinte, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er wollte eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,- Euro erstellen und nicht sofort aktivieren . Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihm durch das Vibrieren seines Handys deutlich wurde, dass der Koffer bereits für 1,- Euro verkauft sei. Er wollte den Koffer unter keinen Umständen für 1,- Euro verkaufen. Er hat den Koffer bei einer eBay-Auktion -wie von ihm gewollt- für 361,- Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte vertritt daher die Rechtsauffassung, dass seine oben zitierte  Mitteilung jedenfalls als Anfechtung des Kaufvertrages ausgelegt werden müsse, so dass dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zustehe.

Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht  und hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

2. Was hat das Gericht entschieden?

a. Das Amtsgericht München hat durch ein Urteil entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der versehentlich eine Sache zum Sofortverkauf angeboten hat, statt es im Rahmen einer Auktion zu verkaufen, den Kaufvertrag unverzüglich anfechten kann (Grund: Erklärungsirrtum).

b. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen bzw. jedenfalls wurde dieser vom Beklagten wirksam angefochten. Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail usw. davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum erlegen sei, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheine es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiere, da die Buttons für beide Verkaufsarten ähnlich sind.  Zum einen lägen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich sei. Zudem wechsele eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren könnten. Außerdem spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“ geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.

c. Der Kläger ist gegen das Urteil des Amtsgerichts München in Berufung gegangen.

d. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht vertrat zwar die Rechtsauffassung, dass zwischen den Parteien zunächst ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung. Daher hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts München ist damit rechtskräftig.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Berlin

 

Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet, wenn ein Ast vom Baum fällt?

Wer haftet wenn ein Ast vom Baum fällt?

Eigentümer müssen auf ihre Sachen achten, insbesondere, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können.

Aber worauf muss der Eigentümer achten, welche Pflichten bestehen für ihn, und in welchem Umfang?

Damit hat sich der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschäftigt. In einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2017 führt er aus, was der Eigentümer eines Baumes beachten muss, und wann er haftet.

Nun wird sich manch einer fragen: Wieso muss man auf einen Baum aufpassen, inwiefern sollte denn von einem Baum eine Gefahr ausgehen? Es gibt eine einfache Antwort darauf: Äste und andere Teile eines Baumes können abbrechen, und für Menschen und Sachen darunter gefährlich werden. Gerade im Herbst gibt es viele Sachschäden und auch Personenschäden durch Bäume. In dem oben genannten Fall ist ein Ast auf ein Auto gefallen. Der Sachschaden betrug etwa 9.000,- Euro.

Ast – Schäden durch Äste

Der Baum als Gefahrenquelle ist kein neues Phänomen. Streitigkeiten wegen herabfallender Äste gibt es schon seit Ewigkeiten. Im Jahre 1965 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: III ZR 217/63) Grundsätze herausgearbeitet, welche Pflichten den Eigentümer des Baumes treffen. Erfüllt er diese Pflichten, haftet er nicht. Kommt er ihnen nicht nach, kann es für ihn teuer werden. Diese Art von Pflichten, Gefahrenquellen einzudämmen und zu überwachen, nennt man „Verkehrssicherungspflichten“.

Viele Fälle dieser Art kommen gar nicht erst vor Gericht. Man einigt sich entweder außergerichtlich oder verzichtet auf die Verfolgung seiner Interessen, weil der Schaden augenscheinlich gering ist. Zum Teil wird auch gedacht, solche Schäden würde man gar nicht ersetzt bekommen. Ein Irrglaube, denn oft bestehen deliktische Schadensersatzansprüche.

Wie ist die Rechtslage?

Schäden wegen herabfallender Äste sind extrem häufig. Inzwischen gibt es deshalb etliche Gerichtsurteile zu diesem Thema. Für Richter und Rechtsanwälte sind diese Fälle also ganz alltäglich. Denn Dementsprechend oft streitet man sich darum, wer woran Schuld hat. Dabei unterscheidet sich jeder einzelne Fall minimal von jedem anderen. Denn jeder Baum wächst anders, jeder Eigentümer hat andere Möglichkeiten. Also muss jeder Fall einzeln betrachtet werden. Und mit jedem weiteren Fall fassen die Gerichte nach und nach die Pflichten, die einen Eigentümer treffen, immer etwas genauer.

Ast – was passierte im konkreten Fall?

Die Eigentümerin eines Autos stellte ihr Auto an einer Wohnanlage ab. Das Auto stand unter einer Rotbuche. Es kam, wie es kommen musste, sie ging zum Auto zurück, und entdeckte den Schaden. Wichtig ist an dieser Stelle folgende Frage: haftet in so einem Fall? An wen muss sie sich wenden?

Eine Wohnanlage besteht aus verschiedenen Wohnungen, die oft unterschiedlichen Eigentümern gehören. In solchen Fällen besteht gemäß §§ 1, 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Miteigentum an den Wohnungen. Die Eigentümer bilden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Theoretisch könnte die Geschädigte entweder gegen die Gemeinschaft oder gegen jeden einzelnen Eigentümer vorgehen. Die Gemeinschaft hat jedoch eine Hausverwaltung mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt. Gegen diese Hausverwaltung hat die Geschädigte geklagt.

In einem Zivilprozess ist es extrem wichtig, darauf zu achten, gegen wen man sich mit der Klage wendet. Rechtsanwälte kennen sich damit aus. Schenkt man diesen Fragen zu wenig Beachtung, kann die Klage abgewiesen werden, und man bleibt auf den Kosten sitzen.

Klage auf Schadensersatz

Die Klage der Geschädigten war gerichtet auf die Erstattung von Schadensersatz. Weil es sich um einen Schaden von mehr als 5.000,- Euro handelt (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), klagte sie in erster Instanz vor dem Landgericht. Ihre Argumentation war folgende: Die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht.

Im Prozess holte sie auch ein Gutachten von einem Sachverständigen ein. In solchen Fällen ist das durchaus üblich. In dem Gutachten kam der Sachverständige zur folgenden Feststellung: Die Rinde hat sich an einer Astgabelung länglich verdickt. Das ist ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität des Astes, der daraufhin auch abgebrochen ist. Die Geschädigte war der Ansicht, die Hausverwaltung hätte deswegen einen Experten hinzurufen müssen.

Ast – wie urteilte das Landgericht?

Das Landgericht wies die Klage ab. Es gab keinen Schadensersatz für die Klägerin.

Die Geschädigte ging in Berufung, doch auch das half nichts. In einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde bestätigt, was das Landgericht schon feststellte. In einer Presseerklärung des Oberlandesgerichts Oldenburg lässt sich folgendes zur Begründung entnehmen:

„Zwar müsse der Eigentümer grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.“

Unterschiede zwischen Laien und Experten

Grundsätzlich kann man auch in so einem Fall haften. Es kommt aber darauf an, ob denn die Gefahr erkennbar ist. Wenn zum Beispiel für einen Laien eine Gefahr nicht erkennbar ist, dann haftet er nicht. Bei Gemeinden, Städten oder Profis muss man allerdings andere Maßstäbe anlegen: Von ihnen ist zu erwarten, dass sie Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf überprüfen ließen, ob es Anzeichen für eine Instabilität gibt.

In diesem Fall des herabstürzenden Astes sei die Instabilität nur für einen „Fachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen“ zu erkennen gewesen. Die Hausverwaltung hätte es demnach nicht erkennen müssen, und war auch nicht verpflichtet, den Baum von einem Experten überprüfen zu lassen. Die Geschädigte musste den Schaden dementsprechend selbst tragen.

Ast – welche Grundsätze gelten?

Der BGH hat die wichtigsten Grundsätze in einem Urteil aufgestellt, in dem es darum ging, ob ein Ehepaar, das auf einer Bundesstraße verunglückte, Schadensersatz erhalten kann. Ein Baum ist auf das Auto gestürzt. Der Baum war zwar äußerlich noch komplett grün, aber von innen komplett mit Pilzen befallen und morsch. Das Ehepaar klagte gegen das Bundesland. Und bekam Recht.

Bei solchen Klagen geht es weitestgehend um Folgendes: Hätte eine Gefahr erkannt werden können? Und wenn ja, wurde ausreichend gehandelt?

Somit geht es stets um Fragen rund um Verkehrssicherungspflichten.

Der BGH führt hierzu aus:

„Den Ländern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraßen. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Dazu ist eine regelmäßige Überprüfung der Straßen notwendig, um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Pflichtige muss daher die Straßen regelmäßig beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist; ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stande der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.“

Daraufhin wird der BGH noch konkreter, was die Pflichten des Landes angeht:

„Der Pflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.“

Wann liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor?

„Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Die Behörden genügen daher ihrer Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn sie auf Grund der laufenden Beobachtung eine eingehende Untersuchung dann vornehmen, wenn besondere Umstände sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche verdächtigen Umstände können sich ergeben aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw.

Äußere Besichtigung reicht in der Regel

„Es ist also nicht nötig, dass die laufende Überwachung der Straßenbäume ständig durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung erfolgt, oder dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Nicht einmal die Straßenwärter brauchen die Bäume ständig abzuklopfen, weil sie die dafür notwendige Erfahrung nicht besitzen. Der Pflichtige kann sich vielmehr mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen.“

Die Schadensstelle am Baum war erkennbar, der Baum war äußerlich erkennbar beschädigt. Das Land hat also dadurch, dass es nicht handelte, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Ast – was lernt man daraus?

  • Laien müssen nur erkennen, was sie erkennen können!
  • Gefahrenquellen muss man regelmäßig überprüfen!
  • Wenn man etwas entdeckt, was gefährlich werden könnte: Im Zweifel Handeln!
  • Auch Land und Staat können für Schäden haften! (Man spricht hier von „Staatshaftungsrecht“, die Grundlagen finden sich in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Art. 34 des Grundgesetzes.)

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Von der Versicherung vorgeschlagene Gutachter: Darf man sie ablehnen?

Nach einem Unfall kommt es regelmäßig zu unrechtmäßigen Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Warum Sie als Unfallgeschädigter nicht alles ungefragt hinnehmen sollten, und worauf Sie insbesondere achten müssen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München vom 20.09.2017 (Az.: 322 C 12124/17) sehr schön auf.

Worum geht es bei dem Urteil?

Es geht vor allem um die Gutachterkosten des Geschädigten. Wenn ein Unfallgeschädigter herausfinden möchte, wie groß der Schaden ist, der ihm bei einem Unfall entstanden ist, kann er einen Gutachter beauftragen, der das für ihn tut.

Werden diese Gutachterkosten ersetzt?

Der Geschädigte hat ein Recht darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Er hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Von diesem Schadensersatzanspruch werden auch die Kosten umfasst, die dadurch entstehen, dass man den Umfang des Schadens ermittelt. Solche Kosten nennt man Schadensermittlungskosten. Gutachterkosten gehören auch zu den Schadensermittlungskosten. Sie sind nach deutschem Recht also ein Teil des Schadens, der dem Geschädigten durch den Unfall entstanden ist. Dass solche Kosten grundsätzlich vom Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind, wurde schon im letzten Jahrhundert durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Die Rolle des Haftpflichtversicherers

Gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgehen. Das tun Geschädigte fast immer, denn Haftpflichtversicherer verfügen über mehr Vermögen als der Schädiger. Gegen sie zu klagen ist aussichtsreicher, sie haben Geld.

So ist es auch in dem Fall geschehen: Es kam zum Verkehrsunfall, und der Geschädigte verlangte von der gegnerischen Versicherung die Sachverständigenkosten.

Warum kam es zum Rechtsstreit?

Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für 498,07 Euro. Statt diesem Betrag zahlte die Versicherung ihm jedoch nur einen Betrag von 280,- Euro. Die Versicherung berief sich dabei auf das Mitverschulden des Geschädigten: Er hätte einen gleichermaßen qualifizierten, objektiven Gutachter für nur 280,- Euro beauftragen können. Einen für fast 500,- Euro zu beauftragen, wäre nicht nötig gewesen. Insbesondere wies die Versicherung schon vor der Beauftragung des Sachverständigen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Sachverständigen für 280,- Euro zu beauftragen. Der Geschädigte klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Erstattung der ausstehenden 218,07,- Euro.

Fälle wie diesen gibt es häufig in Deutschland. Versicherungen zahlen meistens nicht den gesamten Betrag sofort, sondern versuchen, an allen möglichen Stellen die (berechtigten) Ansprüche eines Geschädigten zu kürzen. Lesen Sie dazu hier mehr.

Wie entschied das Gericht?

In seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht klar, dass der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel frei ist und zur Schadensbehebung den Weg wählen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Dabei bezog sich das Amtsgericht auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2003 und 2005 (Az.: VI ZR 393/02; VI ZR 73/04).

Dieses Ergebnis wurde vom BGH wieder in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt. So urteilte der BGH am 28.02.2017 (Az.: VI ZR 76/16):

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. […]Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Recht zur freien Wahl des Gutachters

Das Amtsgericht folgert aus diesen Prämissen, dass der Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens hat. Er muss sich demnach nicht auf einen Sachverständigen verweisen lassen. Gerade das Sachverständigengutachten soll den Geschädigten nämlich in die Lage versetzen, seinen Schaden sinnvoll gelten zu machen. Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet werden, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige verweisen lassen müsse. Es wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benennung von Sachverständigen zu einem niedrigen Preis den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen.

Unabhängig? Höchst zweifelhaft!

Das Gericht geht in seinen Ausführungen sogar noch weiter. Bei einem Sachverständigenhonorar, das so weit unter der üblichen Vergütung liegt, wäre es aus Sicht des Geschädigten sogar „höchst zweifelhaft, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann.“ Da der Preis etwa bei der Hälfte dessen liegt, was Sachverständige abrechnen, könne der Preis von 280,- Euro nicht einmal als Richtschnur dafür dienen, zu beurteilen, welche Preise am Markt angemessen sind.

Ein vernichtendes Urteil im Hinblick auf die Argumentation des Versicherers.

Fazit

Das Urteil macht in seltener Deutlichkeit klar, was gängige Praxis bei Versicherern überall in Deutschland ist: Den Geschädigten werden häufig billige Gutachter nahegelegt, die gelegentlich auch den Versicherungen nahestehen, und es wird an allen möglichen Stellen Kosten gekürzt. Versicherungen werfen den Geschädigten häufig vor, sie hätten einen billigeren Gutachter beauftragen können, was einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstelle. Diese Argumentation ist zwar formell vertretbar, hält aber der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinesfalls stand und bringt reihenweise Geschädigte dazu, auf Teile ihres Anspruchs grundlos zu verzichten.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt allenfalls in Frage, wenn die Gutachterkosten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Solange das nicht zutrifft, reicht als Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten die Übereinstimmung von Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung (so der BGH in einem Urteil vom 11. Februar 2014).

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug – Regulierungsfrist

Unfall mit NATO-Militärfahrzeug

Regulierungsfrist versäumt

 

Können Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der Regulierungsfrist geltend gemacht werden?

1. Nein, entschied das Oberlandesgericht Hamm am 06.10.2017. Das Gericht entschied, dass bei einem Unfall mit einem ausländischen NATO-Militärfahrzeug Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen.

2. Was war passiert – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Im März 2015 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Militärfahrzeug der britischen Streitkräfte. Der Autofahrer meldete den Schaden der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes erstmals im September 2015. Davor wandte er sich an andere Haftpflichtversicherer, in der Annahme, es handele sich dabei um die zuständigen.

Das Landgericht Bielefeld gab der Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich statt.

3. Was sagt das Oberlandesgericht Hamm – Unfall mit NATO-Militärfahrzeug?

Das Oberlandesgericht Hamm änderte die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ab. Das NATO-Truppenstatut mit seinem Zusatzabkommen schreibt eine Dreimonatsfrist zur Geltendmachung vor. Diese hatte der Kläger nicht eingehalten. Zwar war das Fristversäumnis des Klägers schuldlos gewesen, da von einem nicht juristisch gebildeten Bürger solche Kenntnisse nicht verlangt werden können. Zudem haben auch die anfänglich kontaktieren Haftpflichtversicherer keine Weiterleitung an die zuständige Regulierungsstelle in die Wege geleitet. Dennoch sei eine Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen. Hierfür hatte der Kläger nämlich ebenfalls die geltende Frist von zwei Wochen versäumt. Der Kläger beauftragte eine Prozessbevollmächtigte, wodurch seine anfängliche Unkenntnis entfiel. Der Prozessbevollmächtigten hätte rechtzeitig auffallen müssen, dass die Inanspruchnahme privater Haftpflichtversicherungen bei einem Unfall mit britischem Militär nicht zielführend sein kann. Hieraus hätte sich für sie die rechtzeitige Beantragung einer Wiedereinsetzung erschließen müssen.

Wie man diesem Beispiel entnehmen kann, gibt es so gut wie immer eine Ausnahme. Es ist daher wichtig, Fachleute zu beauftragen, die sich auf die Regulierung von Unfällen spezialisiert haben. Bei einem „normalen Unfall“ mit einer im Inland lebenden Person (Unfallgegner) hätte die oben genannte Ausschlussfrist nicht gegolten. Dazu kann man hier ein Urteil nachlesen,  >>>klicken Sie hier<<<. Gewusst wie!

Daher ist es wichtig zu wissen, dass bei einem Unfall mit einem Nato-Militärfahrzeug andere Fristen gelten.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht