von Redaktion | 12. März 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Bei einem Unfall hat ein Geschädigter deliktische Ansprüche gegen den Schädiger. Diese Ansprüche kann er gemäß § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Der Geschädigte selbst kann gegebenenfalls auch gegen seine eigene Vollkaskoversicherung vorgehen, sofern er eine für sein Fahrzeug abgeschlossen hat.
Kürzungen durch Versicherungen
Kommt es zum Unfall, gibt es regelmäßig Streit um die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Der Geschädigte muss sich dann mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers auseinandersetzen.
Das Versicherungsgeschäft ist ein Massengeschäft. Laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft gibt es jährlich einige Millionen Schadensfälle in Deutschland. Mehr als zwei Millionen davon sind reine KFZ-Haftpflichtschäden. Die Versicherungen betreiben untereinander einen harten Wettbewerb. Weil Kunden fernbleiben, wenn Prämien erhöht werden, sparen die Versicherer oft dadurch, dass sie den Schaden bei Unfallgegnern so klein rechnen, wie es nur geht. In einigen Fällen wird der Schaden sogar etwas größer gerechnet. Wie gerechnet wird, bestimmt sich oft danach, was für das Versicherungsunternehmen wirtschaftlich sinnvoller ist, in welchem Fall es also dem Geschädigten weniger zahlen muss. Wieso das in der Praxis so relevant ist, wird verständlich, wenn man davon ausgeht, dass durch Kürzungen pro Unfall einige hundert Euro gespart werden können. Bei zwei Millionen Schadensfällen ergibt sich hier eine stattliche Summe.
Wie dreist diese Kürzungen sein können, zeigt dieses Beispiel.
Unternehmer als Geschädigte
Es sind nicht nur Private von Unfällen, und somit von meist unrechtmäßigen Kürzungen betroffen, sondern auch viele kleine, mittelständische und große Unternehmen. Ganz egal, ob es der Wagen einer Kfz-Werkstatt, eines Mietwagenanbieters, Gebrauchtwagenhändlers, eines Verkehrsbetriebs einer Spedition oder eines Autohauses ist, der verunfallt: Oft haben diese Unternehmen besonders günstige Möglichkeiten, ihre Fahrzeuge zu reparieren. Das gilt insbesondere, wenn sie eine eigene Werkstatt haben. Hier bietet sich für Versicherer eine ganz besondere Möglichkeit an, den Schaden kleinzurechnen. Denn wer sein Fahrzeug von jemand anderem reparieren lässt, der muss immer etwas tiefer in die Tasche greifen, als jemand, der selbst repariert. Andere Unternehmer möchten nämlich an der Reparatur verdienen, sie berechnen eine Gewinnspanne in den Preis mit ein.
Hier ergibt sich eine Frage: Kann jemand, dem es möglich ist, sein Fahrzeug selbst zu reparieren, die marktüblichen Kosten einer Reparatur verlangen?
Grundsätze des Schadensrechts
Um die Antworten auf diese Frage zu verstehen, ist es wichtig, zunächst die wichtigsten Grundsätze des deutschen Schadensrechts zu verstehen. Im deutschen Zivilrecht muss ein Schädiger einen Geschädigten dem Grunde nach so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Man spricht hierbei von der so genannten „Naturalrestitution“. Das heißt zwar, dass der Geschädigte nicht schlechter als vorher gestellt wird, er soll an dem schädigenden Ereignis aber auch nichts verdienen (es gibt insoweit ein „Bereicherungsverbot“). Der Schadensersatz hat auch keine besondere Strafwirkung, er soll nur einen ursprünglichen Zustand, soweit es geht, wiederherstellen. Anders als im US-amerikanischen Recht fallen daher auch in Deutschland Schmerzensgelder deutlich geringer aus.
Geldersatz
Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch den Geldbetrag vom Schädiger verlangen, den er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands benötigt.
Einzelne Schadenspositionen
Wenn man also danach fragt, ob man als Werkstattinhaber zu Marktpreisen abrechnen kann, muss man zunächst prüfen, welcher Schaden überhaupt entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt, handelt es sich dabei um eine Sache. Also kann der Geschädigte eines Unfalls auch hier grundsätzlich den für die Reparatur erforderlichen (!) Geldbetrag verlangen.
Das heißt, dass der „erforderliche“ Geldbetrag, also „nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf“, ersatzfähig ist. (Siehe Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2004.
Folglich kann man sich fragen, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Werkstattinhaber sein Auto in eine andere Werkstatt gibt. Er könnte es schließlich einfach selbst reparieren.
Unterschied zwischen Eigen- und Fremdwerkstatt?
Eigenwerkstatt
Insbesondere kann man sich das fragen, wenn der Geschädigte seine Werkstatt nicht zur gewerbsmäßigen Reparatur fremder Fahrzeuge, sondern nur eigener Fahrzeuge nutzt (Eigenwerkstatt). Dann könnte er den Schadensersatzanspruch nämlich dazu nutzen, um sich zu bereichern. So ist es im Schadensrecht nicht vorhergesehen: Er könnte Fahrzeuge billig selbst reparieren, aber den Marktpreis verlangen, den eine gewerbsmäßig reparierende Werkstatt verlangt. Also inklusive einer Gewinnspanne.
Bei einer Reparatur in einer Eigenwerkstatt kann demnach eine Gewinnspanne nicht verlangt werden (So auch ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Wittlich vom 7. Juli 1992, allerdings der Generalaufwand für die Einrichtung des Reparaturbetriebes, Abschreibungen, die Verzinsung des Betriebskapitals sowie allgemeine Geschäftsunkosten und der Verwaltungsaufwand (Vergleiche hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. März 2002.
Fremdwerkstatt
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn der Geschädigte die Werkstatt auch verwendet, um mit der Reparatur von Fahrzeugen Geld zu verdienen. Dann ist maßgeblich, ob die Werkstatt ausgelastet ist oder nicht. Könnte der Werkstattbetreiber seine Kapazitäten anderweitig gewinnbringend nutzen, dann entsteht ihm auch ein Schaden in Höhe der Gewinnmarge. Sind über die Reparatur aller Fahrzeuge hinaus freie Instandsetzungskapazitäten seiner Werkstatt vorhanden, entsteht dem Geschädigten aber kein Schaden, der die Gewinnmarge miteinschließt (So ein Urteil des OLG Hamm vom 18. Dezember 1989). Er kann in diesem Fall also nicht den Gewinnanteil vom Schädiger verlangen.
Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
von Redaktion | 12. März 2018 | Gutachter, Lexikon, Urteile
Ein Anwaltsvertrag
kann widerrufen werden!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob ein Anwaltsvertrag widerrufen werden kann. Es wird erläutert, was ein Anwaltsvertrag und was ein Widerrufsrecht ist. Darüber hinaus wird erklärt, wann ein Widerrufsrecht überhaupt zum Tragen kommt. Schließlich wird das Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert.
2. Was ist ein Anwaltsvertrag?
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts stellt einen Anwaltsvertrag bzw. einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Diese Vertragsart ist in § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Je nach Sachlage liegt der Schwerpunkt auf dienstvertraglicher (Beratung, Prozessführung) oder werkvertraglicher (Vertragsentwurf, Gutachten) Ebene. Der Anwalt hat bei seiner Tätigkeit die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten. Seit dem 01.07.2008 müssen Rechtsanwälte auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beachten. Durch das RDG wurde das bisherige weitgehende Anwaltsmonopol teilweise eingeschränkt. Art und Umfang der Geschäftsbesorgung richten sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt (sog. Mandat), wobei stets zu berücksichtigen ist, dass der Mandant als meist Rechtsunkundiger auf das konstruktive Mitdenken des Rechtsanwalts angewiesen ist und vertraut. Kraft des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt daher verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Absprache. Insoweit braucht sich der Rechtsanwalt nicht um Aufklärung von Vorgängen zu bemühen, die weder nach der Information des Auftraggebers noch aus Rechtsgründen in innerem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch stehen. An Weisungen ist er grundsätzlich gebunden; doch gilt dies im Hinblick auf die gewünschte Übernahme von Schriftsatzentwürfen des Mandanten nur bedingt. Für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts gilt seit dem 01.02.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Höhere als die insoweit gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren können nach § 3a RVG mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung (nicht auf Vollmachturkunde) vereinbart werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten sind nach der Vorschrift § 4 RVG auch niedrigere Gebühren möglich.
3. Was ist ein Widerrufsrecht?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur einem
Verbraucher ein
Widerrufsrecht zusteht. Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist in dem § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach kann ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen seine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 14 Tagen –
nach Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist– widerrufen. Im Falle eines fristgemäßen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu erstatten. Das Widerrufsrecht findet Anwendung
a. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen,
§ 312 b BGB,
c. bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien in den Fällen des
§ 312 g Abs. 2 BGB,
e. bei Vereinbarungen mit Ratenlieferung und Finanzierungshilfen. Das ist der Fall,
- wenn dabei Ratenzahlung vereinbart wurde,
- der Kauf- mit einem Kreditvertrag verbunden ist,
- eine Finanzierungshilfe gewährt wurde,
- wenn zusammengehörende Sachen wie die Bände eines Lexikons nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen,
- wenn eine regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements vereinbart wurde,
- wenn der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsieht.
In diesen Fällen (d. und e.) muss der Kaufpreis aber mehr als 200 EURO betragen und über mehr als drei Monate kreditiert sein.
Das Widerrufsrecht selbst ist in
§ 355 BGB geregelt. In dieser Vorschrift steht:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
4. Was hat der Bundesgerichtshof nun konkret entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können. Der Bundesgerichtshoft vertritt die Rechtsauffassung, dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen. Infolgedessen müsse der Schutz der Verbraucher gewahrt werden. Daher müssen die Normen des Fernabsatzrechts auch hier angewendet werden.
Im streitgegenständlichen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof mit der alten Vorschrift des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB auseinandersetzen müssen. Es kam darauf an, ob der Anwalt im konkreten Fall sich eines Strukturvertriebs bediente, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass das Fernabsatzrecht zum Tragen kam.
5. Tipp
Sollten Sie einen Anwalt außerhalb seiner Geschäftsräume beauftragen, so steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Sie können den Vertrag, nach ordnungsgemäßer Belehrung innerhalb von 14 Tagen widerrufen, es sei denn, sie haben auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet, vgl. § 356 Absatz 4 BGB. Wird man als Verbraucher nicht auf sein Widerrufsrecht hingewiesen, kann man innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufen. Danach ist ein Widerruf nicht mehr fristgemäß möglich, vgl. § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.
von Redaktion | 27. Feb. 2018 | Gutachter, Lexikon, News, Urteile
Diesel-Fahrverbot darf verhängt werden –
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
1. Worum geht es in diesem Artikel
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.02.2018 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Kommunen Fahrverbote für unsaubere Dieselautos aussprechen dürfen. Jedoch muss bei der Prüfung von Diesel-Fahrverboten die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Aktenzeichens des Gerichts lautet 7 C 26.16, 7 C 30.17.
2. Wie kam es zu dieser Entscheidung?
a. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Grund dafür war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge rechtlich und tatsächlich möglich seien.
b. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor das Land Baden-Württemberg verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Das Verwaltungsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart möglich sei.
Über das ein oder andere Urteil hatten wir bereits berichtet und kann >>>hier<<< und >>>hier<<< nachgelesen werden.
c. Gegen diese Entscheidungen hatten die betroffenen Behörden eine sog. Sprungrevision eingelegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden musste.

d. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Unionsrecht (EU-Recht) und Bundesrecht dazu verpflichten, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 01.01.2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.
ABER: Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lasse das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) sei der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).
Trotzdem Diesel-Fahrverbot, weil:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung betont, dass das EU-Recht „Vorrang“ vor dem Deutschen Gesetzen hat, wenn dies für die volle Wirksamkeit des EU-Rechts erforderlich sei. Infolgedessen blieben die „Plakettenregelung“ sowie die Straßenverkehrsordnung bei der Beurteilung des Diesel-Fahrverbots außer Betracht.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstelle. Bei Erlass dieser Maßnahme werde jedoch – wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen – sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Insoweit sei hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffe, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürften Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 01.09.2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedürfe es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden seien. Dies muss die zuständige Behörde nun nachholen. Ergebe sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte darstellen, seien diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen.
Die Straßenverkehrsordnung ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote sei zwar gegenüber einer „Plakettenregelung“ deutlich erschwert. Dies führe allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.
Fazit:
a. Das Diesel-Fahrverbot in Stuttgart ist damit rechtens.
b. Das Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf muss von der zuständigen Behörde nochmals geprüft und entschieden werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
c. Nun bleibt abzuwarten, wie die zuständigen Behörden in den anderen Städten reagieren werden.
Umut Schleyer -Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.
von Redaktion | 1. Feb. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Kein Dieselverbot in Düsseldorf
von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5
1. Worum geht es in diesem Artikel ?
Die Deutsche Umwelthilfe wollte mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 verboten wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschaltvorrichtung entfernt. Das war der Deutschen Umwelthilfe aber nicht genug, so dass sie Klage einreichte.
2. Was hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Verwaltungsericht Düsseldorf hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe abgewiesen und entschieden, dass kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5 besteht. Das Gericht begründete die Abweisung der Klage sinngemäß wie folgt:
Die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes bereits unzulässig. Die Klage ist auch unbegründet, da die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Deutschen Umwelthilfe bereits kein Klagerecht zu, also es fehlt die Aktivlegitimation. Zur Begründung einer Klagebefugnis sei grundsätzlich notwendig, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Infolgedessen fehlt das Klagerecht. Ein Klagerecht kannauch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden, da das Gesetz abschließend geregelt ist. Nicht erfasst sind die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung. Auch aus europarechtlichen Normen kann die Deutsche Umwelthilfe ein Klagerecht ebenfalls nicht ableiten.
Darüber hinaus ist de Klage unbegründet. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung ist durch das Software-Update deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich nicht erheblich. Dabei obliegt es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten sind. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
3. Wie geht es nun weiter?
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das jeweilige Rechtsmittel muss -damit die Frist gewahrt ist- nach Zustellung des Urteils, innerhalb eines Monats eingelegt werden.
Über das Thema Dieselverbot bzw. Abgasskandal hatten wir bereits berichtet, siehe >>>hier<<< oder >>>hier<<< und >>>hier<<<.
von Redaktion | 30. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Parken unter einem Walnussbaum
birgt naturgemäß Gefahren !
1. Worum geht es in diesem Artikel?
Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Eigentümer eines Walnussbaums für die Schäden haftet, welche durch herabfallenden Walnüsse verursacht wurden.
Im vorliegenden Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes ca. 1,5 m auf ein Nachbargrundstück. Auf dem Nachbargrundstück hatte der spätere geschädigte Kläger sein Fahrzeug abgestellt. Der Beklagte (Eigentümer des Walnussbaums) hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf sein Fahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei dem Kläger ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als
Eigentümer des Walnussbaums dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
2. Was hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden?
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Eigentümer eines Walnussbaums nicht für Schäden haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Das Amtsgericht Frankfurt vertrat auch die Auffassung, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn dies ist eine natürliche Gegebenheit.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Walnussbaum krank gewesen ist. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit, dass in Städten Nussbäume vorhanden sind. Daher müssen alle Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine und natürliche Lebensrisiko. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Wir hatten erst vor Kurzem darüber berichtet, wer für herbfallende Äste haftet. Diesen Artikel kann man hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Fazit: Jeder Fall ist individuell zu betrachten und zu bewerten.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg
von Redaktion | 29. Jan. 2018 | Gutachter, News, Urteile
Eine Weiterabtretung durch den Gutachter
an ein Inkasso-Büro birgt Gefahren!
1. Worum geht es in diesem Artikel?
In diesem Artikel geht es um einen neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema „Weiterabtretung“. Dass Gutachter sich ihren eigenen Honoraranspruch gegen den Unfallgeschädigten an sich selbst abtreten lassen, ist gängige Praxis, rechtlich möglich und von den Gerichten anerkannt. Neuerdings versuchen immer mehr Gutachter ihren eigenen Anspruch direkt an eine Verrechnungsstellen mit Inkassoerlaubnis bzw. an ein Inkassobüro weiter abzutreten. Dies mag zunächst bequemer erscheinen, macht aber mittel- und langfristig wohl mehr Ärger als alles andere.
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof die Klage einer Einzugsstelle für Kfz-Sachverständigenkosten abgewiesen hatte, weil die Abtretungsklausel unwirksam war. Diesen Artikel können Sie hier nachlesen >>>hier klicken<<<
Nun gibt es eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell erneut mit der Wirksamkeit einer Abtretung zwischen Unfallgeschädigtem und Gutachter sowie einer anschließenden Weiterabtretung an ein Inkasso-Unternehmen mit Einzugsermächtigung beschäftigt. Der Unfallgeschädigte unterzeichnete zunächst folgende Abtretungserklärung:
„[…].Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 (entspricht € 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,65 (entspricht € 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 (entspricht € 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): € 18,00 (entspricht € 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: € 2,80 (entspricht € 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,40 (entspricht € 1,67 inkl. MwSt.).
[Unterschrift Geschädigter]
Anschließend unterzeichnete der Gutachter folgende Weiterabtretung:
Der SV bietet hiermit der D[…] [Inkasso-Unternehmen/Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!“
[Unterschrift Sachverständiger]“
Da die Ansprüche des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten gekürzt wurden, versuchte das Inkassobüro, den (abgetretenen) Honoraranspruch des Gutachters vor Gericht durchzusetzen. Die Klage des Inkassobüros wurde jedoch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Abtretung zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Gutachter wirksam ist. Jedoch ist die Weiterabtretung zwischen Gutachter und dem Inkassobüro -nach Auffassung des Bundesgerichtshofs- unwirksam.
Um Ärger mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, sollten Gutachter von Weiterabtretungen eher Abstand nehmen und dafür Sorge tragen, dass der Unfallgeschädigte von Anfang an anwaltlich gut beraten bzw. vertreten wird. Das sollte reichen, produziert keine Kosten und macht den Kunden glücklich.
3. Warum ist dieses Urteil für den Gutachter wichtig ??
Der Gutachter ist von diesem Urteil gegen das Inkassobüro unmittel betroffen.
Was viele Gutachter nicht sofort erkennen bzw. verstehen ist, sobald das Inkassobüro kein Geld bekommt (warum auch immer) wendet es sich an den Kunden oder den Gutachter. Dann gibt es nur Ärger. Entweder der Kunde beschwert sich über die Mahnung des Inkassobüros. Oder der Gutachter muss an das Inkassobüro Geld zurückbezahlen. Die Verlockung nach dem „schnellen Geld“ kann dem Gutachter dann sehr schnell zum Verhängnis werden. Zum einen sind Kunden oft sehr verärgert über Mahnungsschreiben von Inkassobüros. Zum anderen hat der Gutachter am Ende mehr Arbeit, Ärger und Kosten wie ohne Weiterabtretung. Schließlich kostet das Inkassobüro den Gutachter Geld.
Wer klug ist, klärt den Unfallgeschädigten auf und empfiehlt ihm einen kompetenten Anwalt. Dadurch spart der Gutachter Zeit sowie Geld und macht seinen Kunden glücklich. Nur glückliche Kunden empfehlen einen Gutachter weiter.
Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin-Charlottenburg.