Haftpflichtversicherung für Traktoren

Haftpflichtversicherung für Traktoren

Haftpflichtversicherung für Traktoren

 1. Haftpflichtversicherung für Traktoren – worum geht es in diesem Artikel?
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit Kfz-Haftpflichtversicherungen für Traktoren zu beschäftigen. Er entschied, dass durch Traktoren verursachte Schäden nur dann von der Haftpflicht abgedeckt werden müssen, wenn diese vorwiegend zum Transport verwendet wurden. Dies gilt für den Zeitpunkt des Unfalls. Für andere Fahrzeuge, die ebenfalls als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, gilt gleiches.

2. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was war passiert?

Portugal, März 2006. Frau A. arbeitete in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dort verstarb sie auf Grund eines Unfalls. Ein Traktor des Betriebs stand auf einem Feldweg. Sein Motor lief. Eine am Traktor angebrachte Pumpe versprühte Pflanzenschutzmittel. Durch einen Erdrutsch wurde er weggerissen, sodass er Frau A. erdrückte. Regen, das Eigengewicht des Traktors, sowie die Erschütterungen durch den Motor und die Pumpe unterstützten den Hergang.

Der Witwer erhob Klage. Er wollte den immateriellen Schaden ersetzt haben. Als Haftende kamen die Eigentümer des Betriebs und des Traktors in Frage. Ebenso könnte die Versicherungsgesellschaft, bei der der Traktor versichert war, haften. Dies setzte allerdings voraus, dass sie dazu bei einem solchen Unfall verpflichtet war. Das Berufungsgericht Guimarães in Portugal wies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hin. Dort handelte es sich um einen rückwärts fahrenden Traktor. Der Europäische Gerichtshof hatte über den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ entschieden. Jede Benutzung, die der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeugs entspricht, fällt unter diesen Begriff. In solchen Fällen muss die betroffene Versicherung für den Schaden aufkommen. Daraus folgerte das Berufungsgericht Guimarães, die gewöhnliche Funktion von Fahrzeugen sei es, in Bewegung zu sein. Zu der Frage, ob unter den Begriff auch Fahrzeuge fallen, die als Maschinen zur Erzeugung von Antriebskraft genutzt werden, ohne sich zu bewegen, äußerte der Europäische Gerichtshof sich damals nicht. Das portugiesische Gericht fragte sich also, wie es diese Konstellation handhaben sollte.

3. Haftpflichtversicherung für Traktoren – was sagt der Europäische Gerichtshof?

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass der Traktor im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ falle. Dieser Begriff solle nicht im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten liegen. Vielmehr stelle er einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar. Zudem sei der Umfang des Begriffes auch nicht von den Gegebenheiten des betroffenen Geländes abhängig. Jede Verwendung als Transportmittel falle unter den Begriff. Dass der Traktor zum Zeitpunkt des Unfalls stand, schloss nicht aus, dass er nicht trotzdem der Funktion als Transportmittel hätte unterliegen können. Ebenso wenig relevant sei der laufende Motor gewesen. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Entschluss, dass Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Unfalles vorwiegend als Transportmittel verwendet wurden, unter den Begriff fallen. War das Fahrzeug jedoch in erster Linie Arbeitsmaschine, sei der Begriff nicht einschlägig.

Im vorliegenden Fall diente der Traktor als Antriebskraft für die Pumpe. Daher handelte es sich um eine Funktion als Arbeitsmaschine. Der Vorfall sei daher nicht untern den Begriff „Benutzung eines Fahrzeuges“ zu subsumieren.

Hier geht es zu einem ähnlichen Artikel zum Thema „Führerschein für Traktoren prüfungsfrei möglich, aber ….“

 

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

 

 

Das Problem mit der LVM

Das Problem mit der LVM

Das Problem mit der LVM

Kürzungen nach einem Unfall.

 

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, dass man als Unfallgeschädigter Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung hat. Alle unfallbedingten Kosten sind dem Unfallgeschädigten zu erstatten, wenn man unverschuldet in den Unfall verwickelt wurde.

Hier geht es zu einem Artikel über die HUK.

Das macht die Allianz, bitte hier klicken.

So kürzt die VHV, bitte hier klicken.

Man kann daher einen Rechtsanwalt und einen Gutachter seiner Wahl beauftragen, ohne dass außergerichtliche Kosten auf einen zukommen. Das ist der Normalfall. Von dieser Möglichkeit machen viele Unfallgeschädigte nicht Gebrauch und verlieren dadurch unnötig viel Geld.

Denn viele Haftpflichtversicherungen kürzen (unberechtigt) diverse Ansprüche, um Geld zu sparen bzw. mehr Geld zu verdienen.

 

Schätzungen zu Folge gelingt es den Haftpflichtversicherungen jährlich

ca. 2 Milliarden Euro durch unberechtigte Kürzungen zu sparen!

 

Der Grund dafür ist, dass sehr viele Unfallgeschädigte so naiv sind und auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts verzichten. Dadurch werden die Unfallgeschädigten abgezockt, weil sie keine Ahnung von der Rechtslage haben. Dadurch verlieren sie sehr viel Geld.

Der größte Irrtum ist zu glauben, wer Recht hat, kriegt auch 100% seines Geldes. Falsch gedacht! Hier ein weiteres Beispiel, dass es leider nicht so ist.

Das Problem mit der LVM

Mit diesem Artikel zeigen wir, auf welche systematische Art die LVM die Unfallgeschädigten und die Gutachter abzockt. Es werden Textbausteine erstellt, die inhaltlich falsch sind. Es wird auf Gerichtsurteile Bezug genommen, in denen genau das Gegenteil steht! Aber woher soll ein Laie das wissen. Gar nicht.

Hier nun ein Beispiel für Sie:

Eine Frau wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt und beauftragte „nur“ einen Gutachter. Sie war der Meinung, dass bei dem klaren Fall kein Rechtsanwalt nötig sei. Hinterher ist man immer schlauer. Auf der Gegenseite war die LVM Versicherung, die unter anderem die Gutachterkosten um 104,13 € kürzte. Dabei nahm die Sachbearbeiterin der LVM Versicherung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 Bezug. Das Schreiben kann man sich hier ansehen, >>bitte hier klicken<<.

Paradox an der Argumentation der LVM ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.04.2016 nicht gesagt hat, dass die Nebenkosten „nur“ 100,- € betragen dürfen. Die Bezugnahme ist daher eine „Lüge„. Hier kann man die erste Seite des Urteils lesen!

Zur Info: Die Unfallgeschädigte ist auf dem Schaden von 104,13 € sitzen geblieben – völlig unnötig.

Eine weitere Lüge der LVM

In einem weiteren Fall hat die LVM ebenfalls die Gutachterkosten gekürzt. Die „Masche“ war gleich. Eine Kürzung um 105,72 €. Diesmal hat der zuständige Sachbearbeiter der LVM als Begründung für die (unberechtigte) Kürzung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 Bezug genommen. Dieses Schreiben kann man sich hier ansehen, >>bitte hier klicken<<.

Paradox an der Argumentation der LVM ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.07.2014 nicht gesagt hat, dass die Nebenkosten „nur“ 100,- € betragen dürfen. Die Bezugnahme ist daher eine „Lüge„. Der Bundesgerichtshof hat genau das GEGENTEIL festgestellt. 

Hier kann man die erste Seite des Urteils lesen!

Das Problem mit der LVM

Fazit:

Wieder eine Lüge der LVM Versicherung.

 

Daraufhin haben wir beim Amtsgericht Mitte eine Klage gegen die LVM erhoben. Da sie weiß, dass sie lügt und kein Recht hat, wurden die Gutachterkosten, die Zinsen und unsere Anwaltskosten sowie diese Zinsen plötzlich anstandslos bezahlt. Geht doch.

>>Das Abrechnungsschreiben kann man hier nachlesen!<<

Wer naiv ist, beauftragt keinen Anwalt und verliert Geld.

Alle anderen beauftragen sofort einen Anwalt, haben keinen Stress und bekommen grundsätzlich das was ihnen zusteht!

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Wir sind deutschlandweit tätig.

 

 

Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer oder Auto weg

Kraftfahrzeugsteuer

oder Auto weg

1. Was ist die Kraftfahrzeugsteuer?

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Mit einem jährlichen Steueraufkommen von rund neun Milliarden Euro stellt sie die viertgrößte Einnahmequelle der Zollverwaltung dar.

2. Worum geht es in diesem Artikel?

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der Pkw eines Halters stillgelegt werden kann, wenn der Halter  die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt.

3. Was war passiert?
Der Halter eines PKW zahlte im Jahr 2016 keine Kraftfahrzeugsteuer. Das Hauptzollamt informierte die Zulassungsbehörde darüber, dass eine Vollstreckung erfolglos blieb. Daraufhin wurde der Halter aufgefordert, die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen, um sie entstempeln zu lassen. Dies hatte innerhalb einer Woche bei der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Entbehrlich wäre es, sofern er innerhalb dieser Frist die Zahlung der Steuer hätte belegen können. Er klagte, nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte. Der Betroffene behauptete diese Steuerschulden nicht zu haben, weshalb die Zwangsstilllegung seines Autos rechtswidrig sei. So müsse das Hauptzollamt, seiner Meinung nach, die Zahlung nicht ordnungsgemäß verbucht haben.
4. Was sagt das Verwaltungsgericht?
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Es sei nicht rechtlich zu beanstanden, dass der PKW zwangsweise stillgelegt wurde. Gesetzliche Bestimmungen seien einschlägig. Die Zulassungsbehörde habe bei Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer das betroffene Fahrzeug abzumelden, sofern das Hauptzollamt dies veranlasse. Die Zulassungsbehörde muss die durch das Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden nicht überprüfen. Bei Streitigkeiten ist also nicht auf die Zulassungsbehörde Bezug zu nehmen. Vielmehr ist dies zwischen dem Schuldner und dem Hauptzollamt zu klären. Ein PKW kann also von Amts wegen abgemeldet werden, wenn der Fahrzeughalter diese Steuern nicht zahlt.
Fazit: Wenn es um Steuern geht, verstehen die Verwaltungsgerichte (und das Finanzamt) keinen Spaß. Hier geht es um finanzielle Interessen des Staates, so dass man hier als betroffener Bürger vorsichtig sein sollte. Im Steuerwesen läuft vieles anders (zum Ärger vieler Bürger!).

 

 

Hohe Geldbußen für Autofahrer im Ausland

Hohe Geldbußen für Autofahrer im Ausland

Hohe Geldbußen für 

Autofahrer im Ausland

1. Worum geht es in diesem Artikel?

Reisen sie als Urlauber im Urlaubsland mit einem Auto, so sollten sie die einschlägigen Verkehrsvorschriften gut kennen. Vor allem sollten sie sich dann daran halten. Andernfalls erwartet Autofahrer bei Verstößen hohe Geldbußen bzw. Bußgelder. Im Einzelfall kann es sogar zu Haftstrafen kommen. Wer betrunken am Steuer sitzt, zu schnell fährt oder beim Fahren telefoniert, für den kann es besonders teuer werden. Sie dürfen daher nicht mit den Ihnen bekannten „deutschen Maßstäben“ herangehen. Im Ausland tickt die Uhr in Bezug auf Geldbußen anders!

Hier geht es zu unserem Bußgeldrechner >>>bitte hier klicken<<<

 

2. Hohe Geldbuße bei Tempoüberschreitung

In den Ländern Norwegen, Schweden, Niederlande, Schweiz und Italien sind die Geldstrafen am höchsten. So erwartet die Urlauber in Norwegen, bei überschreiten des Tempolimits von etwa 20 km/h, ein Bußgeld von mindestens 375,- Euro. Für den gleichen Verstoß zahlt man in Schweden rund 250,- Euro und in Italien mindestens 170,- Euro. Vergleichbare Verstöße fallen in Deutschland geringer aus. Ein Verwarnungseld beläuft sich hier nur auf 35,- Euro.

3. Hohe Geldbuße bei Alkohol am Steuer

Fährt man unter Einfluss von Alkohol, so wird besonders streng geahndet. In Italien nimmt die Polizei dem Betroffenen das Fahrzeug weg, sofern er 1,5 Promille im Blut hat und Eigentümer des Fahrzeuges ist. Dies ist auch in Dänemark ab einem Alkoholwert von 2,0 Promille der Fall. Hat der Autofahrer in Schweden 1,0 Promille, so ist sogar mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei den Spaniern gilt dies ebenso ab einem Promillewert von 1,2.

4. Telefonieren am Steuer

Telefoniert der Fahrer im Auto ohne eine Freisprechanlage wird es teuer. So zahlt man in Italien 160,- Euro, in Dänemark 200,- Euro und in den Niederlanden 230,- Euro Bußgeld bzw. Geldbuße.

5. Falschparken

Falschparken kann ebenfalls sehr teuer werden. Man muss in Spanien 200,- Euro bezahlen, wenn man dort falsch parkt. Aber auch in den Niederlanden sind mindestens 95,- Euro zu bezahlen. In Norwegen ahndet man das Falschparken mit 80,- Euro Geldbuße. Wir Deutschen müssen beim Falschparken im eingeschränkten Halteverbot grundsätzlich nur 10,- Euro bezahlen.

6. Wichtig zu wissen

Geldstrafen ab 70,- Euro, die im EU-Ausland nicht gezahlt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vollstreckt werden. Dazu haben wir einen gesonderten Artikel geschrieben, siehe unten. Anders ist es in Österreich. Dort beginnt diese Regelung bereits bei 25 Euro. Einen Punkt in Flensburg muss man bei Verkehrsverstößen im Ausland allerdings nicht fürchten. Auch Fahrverbote die im Ausland ausgesprochen wurden, gelten in Deutschland nicht. Ist ein Bußgeldbescheid einmal fehlerhaft, so sollte man unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zahlt man sein Bußgeld sofort, so profitiert man oft von erheblichen Rabatten. Vor allem bei den Spaniern, Italiener und Franzosen.

Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema „Strafzettel im Ausland„. Wir sagen Ihnen, was Sie aus juristischer Sicht wissen müssen.

>>>Bitte klicken Sie hier<<<

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

 

 

 

 

 

eCall kommt für alle neuen Fahrzeuge – Informieren Sie sich jetzt!

eCall kommt für alle neuen Fahrzeuge – Informieren Sie sich jetzt!

eCall

Was bisher nur wenige Autofahrer wissen, betrifft sie bald alle. Denn am 31. März 2018 tritt eine Verordnung der EU (2015/758/EU) in Kraft. Diese Verordnung hat auf alle Fahrzeugmodelle Auswirkungen, die nach diesem Zeitpunkt in der EU eine Typengenehmigung benötigen. Auf lange Sicht betrifft das also mittelbar fast alle KfZ-Fahrer. Was Sie nun lesen, ist kein verfrühter Aprilscherz.

Was ist eCall?

Die zugrunde liegende Idee ist ziemlich simpel: Wenn jemand einen Unfall hat, soll das Auto automatisch einen Notruf absetzen. Bei diesem Notruf sendet das System auch die GPS-Daten des Fahrzeugs. So kann medizinische Hilfe viel schneller eintreffen. Wenn ärztliche Hilfe schneller verfügbar ist, werden Verletzungen schneller behandelt. Laut Schätzungen der EU-Kommission werden so jährlich bis zu 2.500 Menschenleben mehr gerettet.

Zum Vergleich: Allein in Deutschland kamen im Jahr 2017 etwa 3.200 Menschen durch Verkehrsunfälle ums Leben. In der EU sind es jährlich etwa 25.000. Die Zahl der Verkehrstoten sinkt hier immer weiter, auch wenn insgesamt immer mehr Unfälle polizeilich erfasst werden. Und die Zahl der Toten und Schwerverletzten soll mit eCall noch weiter gesenkt werden.

Wie wird eCall umgesetzt?

Alle Serienfahrzeuge müssen als Fahrzeugtypen für den Straßenverkehr nach § 20 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zugelassen werden. Ab dem 31.3.2018 werden nur noch die Fahrzeugtypen zugelassen, die auch über ein eCall-System verfügen.

Die EU-Typengenehmigung

Eine einheitliche Typengenehmigung gibt es europaweit schon seit dem 29. April 2009. Die geht auch auf eine europäische Verordnung (2007/46/EG) zurück. In dieser Verordnung sind technische Anforderungen für Systeme, Bauteile und Fahrzeuge benannt. Der Grund für die Regelung: In Europa soll ein einheitlicher Standard herrschen. So soll die Sicherheit von Fahrzeugen verbessert werden. Wenn außerdem jeder Mitgliedsstaat seine eigenen Regelwerke zur Genehmigung von Fahrzeugen erstellt, kann ein einzelner Staat bestimmte Hersteller bevorzugen oder diskriminieren. Das würde zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

Und der Verdacht, dass so etwas passieren kann, ist begründet. Gegen Deutschland wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeuge von Daimler genehmigt hat, obwohl das nicht hätte geschehen dürfen. Die Fahrzeuge enthielten ein Kühlmittel, das auf EU-Ebene mittlerweile verboten ist. Daimler gab an, es würde sich bei neuen Generation der S-Klasse nur um eine Weiterentwicklung alter Modelle handeln, auf die diese Regel nicht Anwendung fände.

Kein eCall? Bald nicht mehr möglich!

Deutschland wird also von der EU zur Durchsetzung der EU-Verordnung gezwungen, und die Bundesrepublik muss ihrerseits die Hersteller in die Pflicht nehmen. Die Hersteller müssen gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/758 auch nachweisen, dass alle neuen Fahrzeugtypen im Einklang mit der Verordnung stehen. Das heißt im Endeffekt: In ein paar Jahren kann man keine Neuwagen ohne eCall mehr finden, in ein paar Jahrzehnten gibt es auch kaum noch Gebrauchtwagen ohne eCall. Faktisch wird es also in absehbarer Zeit fast keine Fahrzeuge ohne eCall auf europäischen Straßen geben. Der Gesamtverband deutscher Versicherer (GdV) geht davon aus, dass im Jahr 2035 in etwa 98,5% aller Pkw eCall verbaut sein wird.

Was ist mit alten Autos?

Alle vor dem 31.3.2018 zugelassenen Fahrzeugtypen sind nicht betroffen. Autos müssen auch bislang nicht nachgerüstet werden. Wer eCall trotzdem einbauen möchte, kann das allerdings tun.

Wichtig: Auf keinen Fall darf das eCall-System entfernt werden, wenn es Bestandteil der Typzulassung ist. Das kann zur Folge haben, dass der eigene Haftpflichtversicherer von seiner Leistungspflicht gemäß § 3 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) befreit ist. Wer also versucht, das System zu entfernen oder zu manipulieren, geht große Risiken ein.

Sicherheit, Datenschutz und Privatsphäre – kein Problem?

Man stelle sich vor, es wäre Pflicht, stets ein Gerät bei sich zu tragen, welches immer und überall die aktuelle Position preisgeben kann. Darüber hinaus ist es auch imstande, Gespräche aufzuzeichnen und zu verschicken. So gut wie jeder würde sich wohl dagegen wehren. Viele würden das bislang für eine dystopische Zukunftsvision halten. Einige würden mit einem müden Lächeln auf ihre Smartphones oder auf die GPS- und Kommunikationssystem verweisen. Aber kaum jemand weiß, dass solche Geräte in Autos zur Pflicht werden. Nicht für jeden Bürger unmittelbar, aber eine solche Einrichtung wird künftig in fast jedem Auto verbaut.

Sollte das so sein? Darüber kann man trefflich diskutieren. Jeder würde wohl zustimmen, dass das Leben eines Menschen wichtiger ist, als etwas weniger Technik im Auto zu haben. In Zukunft werden wahrscheinlich viele Menschenleben durch eCall gerettet. Verletzungen fallen weniger gravierend aus, weil der Notarzt sie schneller behandeln kann. Bei Verkehrsunfällen sind es Minuten, die über Leben und Tod entscheiden können. Abgesehen davon gibt es ohnehin in vielen Autos Navigations- und Kommunikationssysteme, die Gespräche und Standortdaten speichern und versenden können. Viele Fahrer nehmen auch ihre Smartphones mit.

eCall

Welche Daten dürfen wie benutzt werden?

eCall kann automatisch oder manuell aktiviert werden. Sobald es aktiviert ist, überträgt es folgende Daten an die Notrufleitstelle:

  1. Die Position des Fahrzeugs,
  2. den Unfallzeitpunkt,
  3. die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  4. ob der Notruf automatisch oder manuell erfolgte,
  5. die Anzahl der Insassen,
  6. die Fahrzeugklasse
  7. und die Antriebsart.

Nutzung nur im Notfall

Die Daten, die bei Aktivierung erhoben werden, dürfen gemäß Artikel 6 Abs. 2 der neuen EU-Verordnung nur für die Notfallsituation verwendet werden. Gemäß Abs. 3 ist auch jede Speicherung, die länger andauert als unbedingt nötig, nicht zulässig. Die Hersteller treffen nach Absätzen 5 und 6 der Verordnung auch weitere umfangreiche Verpflichtungen. Diese sollen gewährleisten, dass niemand die Autos unzulässigerweise überwachen kann. Aber wie sind die Systeme gegen Eingriffe von außen abgesichert? Ist überprüfbar, ob sich die Hersteller an die Regeln halten? Das kann ohne umfassende Kenntnis der konkreten Geräte und Auswertung der Datenströme nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass das System wohl im Infotainment verankert sein wird. Durch ein einfaches Softwareupdate könnte das Auto also theoretisch zur Datenschleuder werden.

Kontrolle des Datenschutzes in Deutschland

Hinzu kommt, dass es in Deutschland keine zentrale Datenschutzbehörde für Private gibt, sondern 16 Datenschutzbeauftragte, die jeweils als Behörde im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fungieren. Das Bundeskartellamt kann zwar nach § 32e Abs. 5 GWB bundesweit Verbraucherrechtsverstöße ermitteln, hat hier aber keine Eingriffsbefugnisse. Und die Verbraucherschutzverbände haben kaum Zugriff auf Informationen, die sie zur Durchsetzung von Unterlassungsklagen bräuchten.

Ist eCall die richtige Lösung?

Das eCall-System war auf EU-Ebene schon seit dem Jahre 2003 geplant. Nach heftigem Widerstand von Datenschützern ist es zunächst nicht wie geplant umgesetzt worden.

Gegen eCall lässt sich anführen, dass jeder für seine eigenen Risiken selbst Verantwortung übernehmen kann. Wem zugetraut wird, mit einem zwei Tonnen schweren Wagen bei Geschwindigkeiten von über hundert Stundenkilometern sicher zu fahren, dem sollte man auch zutrauen, darüber zu entscheiden, ob er selbst einen eCall-Dienst im Notfall in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Außerdem sterben in Deutschland laut der Drogenbeauftragten etwa 20.000 Menschen durch die Folgen des Alkoholkonsums. Sollte nun jeder Mensch, der Alkohol trinkt, zu seiner eigenen Sicherheit ein Gerät bei sich führen, mit dessen Hilfe der Alkoholpegel ab einem bestimmten Niveau an den Notruf mitsamt Namen und Position weitergeleitet wird?

Eine schlüssige Argumentation?

Wer kurz überlegt, bemerkt, dass beide Sachverhalte nicht so leicht vergleichbar sind. Denn Alkohol schädigt vor allem den, der ihn konsumiert, und gefährdet (außer etwa im Straßenverkehr) in der Regel keine Unbeteiligten. Im Straßenverkehr ist nicht nur jeder für sich selbst verantwortlich. In § 1 der Straßenverkehrsordnung steht als Grundregel die ständige Vorsicht sowie die gegenseitige Rücksicht. Außerdem muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Andere Insassen nehmen auch am Straßenverkehr teil. Sollte der Fahrer darüber entscheiden können, wie sie zu schützen sind? Was, wenn von Passagieren unerlaubterweise Gespräche aufgezeichnet werden? An dieser Stelle treten einige schwierige Fragen auf.

Verkehrssicherung und Persönlichkeitsrecht

Wo die rechtlichen Grenzen zwischen Verkehrssicherung und dem Persönlichkeitsrecht der Insassen zu ziehen sind, ist stark umstritten. Eine Abwägung fällt schwer, weil Leben und Gesundheit betroffen werden können, das Kommunikationssystem aber fest verbaut ist. Und ob die Systeme nur die Daten übertragen können, die sie auch übertragen sollen, ist ohne umfassende technische Kenntnisse zur Funktionsweise nur schwer einschätzbar. Bei flächendeckendem Einsatz ist ein großes Missbrauchspotential denkbar.

Umut Schleyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Autonomes Fahren – tödlicher Unfall

Tödlicher-Unfall durch ein

selbstfahrendes Auto der Firma Uber

 

1. Im Bundesstaat Arizona kam es durch ein selbstfahrendes Auto des Fahrdienstvermittlers Uber zu einem tödlichen Unfall. Dabei ist eine Frau ums Leben gekommen.

2. In der letzten Zeit setzt die Industrie und Forschung auf die Weiterentwicklung von selbstfahrenden Autos. Autonomes Fahren soll die Zukunft sein. Ein Argument der forschenden Firmen ist, dass selbstfahrendes Fahrzeuge sicherer sein sollen. Der tödliche Unfall in den USA, Bundesstaat Arizona, lässt jedoch Zweifel aufkommen.

Den Medien ist zu entnehmen, dass die getötete Frau die Straße überqueren wollte und beim Betreten der Fahrbahn vom selbstfahrenden Auto erfasst wurde. Die Verletzungen waren wohl so stark, dass sie an den Verletzungen kurze Zeit später starb.

Am Steuer des Fahrzeugs saß eine Person. Trotzdem sei das selbstfahrenden Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt autonom gefahren. Die Ermittlungen dauern an. Die Firma Uber hat den Ermittlern wohl eine Unterstützung angeboten.  Beim Nachrichtendienst TWITTER, hat sich der Firmenchef der Firma UBER -Dara Khosrowshahi dazu geäußert und unter anderem folgende Wörter geschrieben „unglaublich traurigen Nachrichten“.  Aufgrund des Unfall soll die Firma Uber vorerst alle Testfahrten mit Robotern eingestellt haben. Bestätigungen gibt es dazu derzeit nicht.

Dabei ist die Firma Uber nur eine von vielen Firmen, welche eigene Systeme für die Entwicklung für das autonome Fahren entwickelt und entsprechend auf öffentlichen Straßen in den USA testet.

3. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen solch ein tödlicher-Unfall haben wird. Denn, die Sicherheit ist eines der größten Argumente, warum Firmen wie Uber selbstfahrende Autos entwickeln. Dieses Argument wird durch solche Unfälle in Frage gestellt.

4. Der deutsche Gesetzgeber beschäftigt sich daher ebenfalls mit der Frage der Haftung. Wer soll bei solch einem Unfall haften? Der Fahrer saß zwar am Steuer, ist aber nicht gefahren. Ist dann die Firma des Fahrzeugs haftbar, wenn ja, wer? Der Programmierer? Fragen über Fragen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Umut Schleyer – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin