von Redaktion | 18. Jan. 2016 | Urteile
Mit Urteil vom 3. Februar 2015 hat das Landgericht Heilbronn entschieden, dass Aufzeichnungen einer DASH-CAM nicht als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sind (andere Auffassung Amtsgericht Nürnberg). Das Gericht hat dabei die widerstreitenden Interessen (DASH-CAM-Eigentümer; Verwertung von Aufnahmen, faires Verfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör und der Gegenseite; Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigen Bild) abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Aufzeichnung kein überwiegendes Interesse zukommt. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellt, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird. In der ersten Instanz hatte der Kläger (mit dem Wunsch die DASH-CAM-Aufzeichnung zu verwerten) bereits verloren und hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Das Landgericht Heilbronn hat die Berufung zurückgewiesen:
Hier das vollständige Urteil:
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Besigheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 820,64 €
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie ist zwar die Halterin, nicht jedoch die Eigentümerin des beim streitgegenständlichen Unfall beschädigten Pkw VW Passat, a.K.:, nachdem sie dieses zur Kaufpreisfinanzierung an die Bank GmbH sicherungsübereignet hat. Jedoch macht die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin in eigenen Namen geltend. Dies ist vorliegend zulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ausreichend dargetan.
2. In der Sache bleibt der Klage jedoch der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach Auffassung der Kammer stehen der Bank GmbH die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
a. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG hinsichtlich der Zweitbeklagten und in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG bezüglich der Erstbeklagten liegen zwar vor. Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des von der Zweitbeklagten gefahrenen Motorrades Suzuki 650, a.K.:, ereignet, dessen Halterin sie auch ist und das bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist. Dadurch ist an dem der Bank GmbH sicherungsübereigneten Pkw VW Passat ein Sachschaden entstanden. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Darlegung.
b. Die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten ist nicht nach §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gilt der Haftungsausschluss des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG grundsätzlich auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der – wie vorliegend – nicht dessen Halter ist. Jedoch vermochten die Beklagten den ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis bzw. den Nachweis fehlenden Verschuldens nicht zu führen. Denn es ist keineswegs bewiesen, dass auch ein Idealfahrer, auf den in diesem Rahmen abzustellen ist, den Verkehrsunfall nicht hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass sich bei der vorliegenden Spurenlage aus technischer Sicht ein Reaktionsverzug der Zweitbeklagten nicht ermitteln lasse. Damit ist jedoch der Nachweis nicht geführt, dass die Zweitbeklagte die Kollision auch bei optimaler Reaktion nicht hätte verhindern können. Dies gilt umso mehr, als sich der Verkehr in Fahrtrichtung der Zweitbeklagten auf der Geradeausspur der Landesstraße L 1110 (Bietigheimer Straße) aufgrund einer Lichtzeichenanlage auf einer Länge von ungefähr 200 m gestaut hatte und ein Idealfahrer beim Befahren der Linksabbiegerspur deshalb mit der naheliegenden Möglichkeit gerechnet und sich darauf eingestellt hätte, dass Führer von auf der Geradeausspur im Stau stehenden Kraftfahrzeugen möglichen Linksabbiegern, die von rechts aus der untergeordneten Zufahrt vom Industriegebiet Tamm-Nord in die Landesstraße L 1110 einfahren wollten, den Vorrang gewähren, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass ein Idealfahrer den Unfall in der konkreten Situation möglicherweise durch entsprechend langsame Fahrweise und optimale Reaktion hätte vermeiden können. Bei dieser Sachlage ist auch der der Zweitbeklagten als Fahrerin obliegende Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht geführt.
c. Die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensbeiträge für die Entstehung des Verkehrsunfalls führt indessen zur Alleinhaftung des Ehemannes der Klägerin, der den der Bank GmbH sicherungsübereigneten Pkw zum Unfallzeitpunkt geführt hat. Die Bank GmbH muss sich zwar, weil sie selbst nicht Halterin des beschädigten Pkw ist, nicht gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen, wohl aber gemäß §§ 9, 17 StVG, 254 BGB das Verschulden des Fahrers ihres Kraftfahrzeugs (BGH, NJW 2011, 996; OLG Hamm, r+s 1996, 339; LG Münster, NJW-RR 2011, 1327).
aa. Dem Ehemann der Klägerin fällt ein schuldhafter Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 StVO zur Last. Gegen ihn spricht bereits der Anscheinsbeweis, da er unmittelbar bevor er mit dem Motorrad der Zweitbeklagten kollidiert ist aus der untergeordneten Zufahrt vom Industriegebiet Tamm-Nord auf die bevorrechtigte Landesstraße L1110 eingefahren ist. Stoßen an einer Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammen, spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen (BGH VersR 1982, 903). Die Klägerin konnte den gegen ihren Ehemann sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Ehemann der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, selbst wenn er sich langsam in die bevorrechtigte Landesstraße L 1110 hineingetastet hätte, die mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 35 km/h heranfahrende Zweitbeklagte so rechtzeitig erkennen können, dass er sein Fahrzeug noch auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand hätte bringen und den Unfall damit vermeiden können.
bb. Die nach §§ 9, 18 Abs. 3, 17 StVG, 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der Zweitbeklagten und des Pflichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin für die Entstehung des Unfalls, führt nach Auffassung der Kammer zu einer Alleinhaftung des Ehemanns der Klägerin.
(1) Zu Lasten der Klägerin ist die schuldhafte Vorfahrtsverletzung ihres Ehemannes zu berücksichtigen, die aufgrund des Anscheinsbeweises erwiesen ist, den die Klägerin nicht zu erschüttern vermochte. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die oben Ausführungen unter lit. c aa).
(2) Dagegen ist zu Lasten der Zweitbeklagten neben der Betriebsgefahr ihres Motorrades kein relevanter Pflichtverstoß zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung berufen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Pflichtverstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 StVO hätte begründen können. Eine besondere Sorgfaltspflicht des vorfahrtsberechtigten Vorbeifahrenden nach § 1 StVO besteht erst dann, wenn der stockende Verkehr eine so deutliche Lücke gelassen hat, dass mit Querverkehr oder Abbiegern gerechnet werden und der Vorfahrtsberechtigte sich hierauf einstellen muss. Die Lücke muss daher für den auf der freien Spur Fahrenden deutlich erkennbar sein, muss also mehr als nur eine Fahrzeuglänge betragen und über einen gewissen Zeitraum als solche bereits bestanden haben (LG Berlin Schaden-Praxis 2014, 190). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier ersichtlich.
Es ist auch nicht erwiesen, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren ist und/oder falsch, nämlich auf der Linksabbiegerspur, überholt hat. Zwar hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Amtsgericht bekundet, dass die Zweitbeklagte zu schnell gefahren sei, was er als erfahrener Autofahrer beurteilen könne. Dem ist das Amtsgericht jedoch völlig zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer vollinhaltlich anschließt, nicht gefolgt. Der Sachverständige hat hingegen die Bremsausgangsgeschwindigkeit der Zweitbeklagten im Bereich von 25 km/ bis maximal 35 km/h ermittelt, so dass eine Geschwindigkeit von nur 25 km/h erwiesen ist. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist demnach nicht bewiesen. Auch die Behauptung der Klägerin, die Zweitbeklagte habe überhaupt nicht nach links abbiegen wollen, vielmehr habe sie die auf der Geradeausspur stehenden Fahrzeuge verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur überholt, ist gleichfalls nicht erwiesen. Denn nach dem Befund des Sachverständigen wäre es der Zweitbeklagten bei der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h bis 35 km/h ohne weiteres möglich gewesen, nach links abzubiegen.
Eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs ist nicht möglich. Zwar hat der Ehemann der Klägerin den Unfallhergang offenbar mit einer im Fahrzeug installierten Dashcam des Modells F 900 LHD , einer 2,5„ FullHD Videokamera mit Nachtsichtmodus und HDMI-Anschluss, aufgenommen und die Klägerin hat sich zum Beweis für den von ihr behaupteten Unfallhergang auf die Inaugenscheinnahme dieser Videoaufzeichnung berufen. Auch hat der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung dieser Videoaufzeichnung weitere Erkenntnisse für die technische Rekonstruktion des Unfalls gewonnen werden könnten. Jedoch hat das Amtsgericht zu Recht eine Verwertung dieses Beweismittels nicht zugelassen. Denn Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt wurden, sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig. Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2002, 3619 [3624]; BGH NJW 2003, 1123 [1124 f.]). Indizwirkung haben dabei auch Verstöße gegen einfachgesetzliche Normen, die hier nach Auffassung der Kammer in mehrfacher Hinsicht gegeben sind und einer Verwertung als Beweismittel entscheidend entgegenstehen:
(a) Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; BVerfG, NJW 2001, 879 [880]). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art.2, Rn.181). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auf Seiten der Klägerin dabei zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (BVerfG NJW 2007, 753 [758]; NJW 2011, 2783 [2785]).
Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279; NJW 2007, 753 [758]; BGH NJW 2005, 497 [498 f.]). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284 [289 f.]; BGH NJW 2003, 1727 [1728]). Der BGH sieht hingegen durch eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht selbst dann als verletzt an, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne (BGH NJW 1995, 1955 [1957]). Entsprechend urteilt das BAG zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die nur im Fall des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Zudem muss die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11, juris-Rn.30). Vor diesem Hintergrund müssen die von der Dashcam aufgezeichneten Daten auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 [1623]).
(b) Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. So sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach, DAR 2014, 663; a.A. offenbar AG München, NJW-RR 2014, 413, dem die Kammer jedoch nicht zu folgen vermag). Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden (Bl. 98 d.A.). Auf den jeweiligen Videofilmen wird darüber hinaus festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und ggfs. auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Ehemann der Klägerin selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme macht. Sieht der BGH schon eine stationäre, permanente und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht vorhanden ist. Zudem liegen die von BGH und BAG angedachten Rechtfertigungskonstellationen nicht vor. Letztlich kann auch dann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann nicht allein der Klägerin bzw. ihrem Ehemann überlassen bleiben, wie mit derart hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 -, ZD-Aktuell 2014, 04297; VG Ansbach, a.a.O.). Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).
(c) Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.
Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.
Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
(3) Bei der danach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile der Unfallbeteiligten erscheint eine Haftungsverteilung von 100 zu 0 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, allein für den Unfallschaden haftet, wenn nicht dem anderen Unfallbeteiligten neben dessen Betriebsgefahr weitere die Betriebsgefahr erhöhende Verursachungsbeiträge bzw. ein Verschulden nachgewiesen werden können (BGH NJW 1998, 1137 [1138]; BGH, NJW 1990, 1483 [1484]). Die Betriebsgefahr des anderen tritt in diese Fall zurück. Genau so liegt der Fall aber hier. Da der Ehemann der Klägerin einen gravierenden schuldhaften Vorfahrtsverstoß begangen hat und der Zweitbeklagten kein relevanter Pflichtverstoß anzulasten ist, hat die Betriebsgefahr des Motorrades zurückzutreten. Dies führt zur Alleinhaftung des Ehemannes der Klägerin.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
von Redaktion | 17. Jan. 2016 | Urteile
Unfall- Rechte des Sachverständigen – Verwendung von Fotos
Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2013 dürfte vor allem für Kfz-Sachverständige äußert interessant und hilfreich sein. In diesem Urteil klagt ein Sachverständige: Es geht um die Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung von Lichtbildern im Internet und die Vermutung der Wiederholungsgefahr für Verletzungen auch anderer Schutzrechte. Es kommt regelmäßig vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten ohne Einverständnis des Urhebers in die Restwertbörse im Internet einstellt, um somit ein höheres Restwertangebot als das im Gutachten angegebene zu erzielen. Was bringt das den gegnerischen Haftpflichtversicherungen? Ganz klar, die Haftpflichtversicherungen machen das, was Sie am besten können: Die Ansprüche des Geschädigten kürzen. Denn wenn ein höherer Restwert erzielt wird, wird dieser Betrag vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Daraus ergibt sich stets eine niedrigere Entschädigung, die die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten leisten muss. Ob die -meist sehr viel höheren als im Gutachten angegebenen- Restwertangebote tatsächlich existieren, ist manchmal zu bezweifeln.
Leitsatz
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 5. Zivilsenat – vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20. Mai 2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9. Dezember 2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.
Der Kläger hat – soweit noch von Bedeutung – beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos aus seinem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten S. D. vom 18. Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind, künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten Schwarz-Weiß-Kopien der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34 wiedergegeben: – Lichtbilder –
Das Landgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gutachtens des Klägers, in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.
Der Kläger habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte in eine Restwertbörse im Internet eingestellt habe. Der Kläger sei im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG Lichtbildner der 34 Fotografien. Die Beklagte habe fünf dieser Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.
Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe dem Kläger dagegen kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, da keine Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe. Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwertangaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in Restwertbörsen verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglichmachung auch der übrigen Lichtbilder drohe.
Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbilder dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt unbegründet sei.
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).
1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).
b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten – und im Berufungsurteil wiedergegebenen – Schwarz-Weiß-Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Klägers lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung des Revisionsurteils – das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden – und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.
2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). Dem Kläger steht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 – Paperboy; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 27 = WRP 2012, 1222 – Tribenuronmethyl). Er kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.
aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 – Parfümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 – Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
cc) Eine abweichende Beurteilung ist – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
Dem steht nicht entgegen, dass der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 51 f. – Restwertbörse I, mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 41 – Markenparfümverkäufe).
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.
aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 – Clone-CD).
bb) Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschädigte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19. Mai 2005 weiterverkauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der Geschädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder beispielsweise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder aufgrund eines Versehens erneut ins Internet einstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- Büscher Pokrant Schaffert
- Kirchhoff Koch
von Redaktion | 16. Jan. 2016 | Urteile
Wir haben bereits am 10. Januar 2015 ein Urteil hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Abschleppen (lassen) unbefugter Fahrzeuge (Kammergericht Berlin, Urteil vom 07. Januar 2011 – 13 U 31/10) veröffentlicht. Demnach besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten sowie ein Zurückbehaltungsrecht zu Gunsten der Abschleppfirma im Falle einer Zahlungsverweigerung. Das vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. Juli 2014 zum Aktenzeichen V ZR 229/13 hat sich über das Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs hinaus mit der Höhe der erstattungsfähigen Kosten auseinandergesetzt.
Leitsatz
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers – das Urteil des Landgerichts München I – 15. Zivilkammer – vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50 € an den Kläger verurteilt und als der Widerklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M. abgestellt. Dessen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.
Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 € (250 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.
Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er hat deshalb von ihr verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Beklagte ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100 € zahlen und die Beklagte ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 € freistellen muss. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden Abschleppkosten auf 175 € heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 € erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50 € hinaus in die Auszahlung eines weiteren Betrags von 75 € an den Kläger einzuwilligen. Der Grundstücksbesitzerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbeseitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Veranlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Abschleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaßnahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250 € einkalkuliert. Das Berufungsgericht schätzt deren Höhe auf 75 €.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein deliktsrechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten stehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175 € zu. In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen.
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I. Revision des Klägers
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €.
a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € aufforderte, nicht in Verzug. Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).
b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.
3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175 € zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.
a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).
b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Kosten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anlage 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um
„- die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,
– das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und – im
Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters –
– die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und
– die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen“
geht. Darüber hinaus sind – entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat – auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich
„- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
– Prüfen auf StVO-Zulassung,
– Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,
– visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie
– Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen“
ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort (öffentlicher Parkraum oder – beim Fehlen ausreichender Sicherungen gegen Abhandenkommen – private gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die
„- visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung“
ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).
c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin genannten Maßnahmen, nämlich
„- Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben.“
Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für
„- Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug,“
welche laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage 2 ebenfalls anfallen, muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aaO).
d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung – anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint – ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250 € enthalten sind.
e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der Anlage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entsprechend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchgeführt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzanspruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist jedoch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe des Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil.
aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).
bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs Kosten von 60 € und durch die von ihm der Beklagten zugestandenen Vorbereitungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50 € entstanden seien; weiter hat er vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M. 78 € betragen.
4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem Beklagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.
a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50 € an den Kläger abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 € an sie. Einen weiteren Widerklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wiedergabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt.
b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen – mit Ausnahme der Parkraumüberwachung – und der Angemessenheit der Kostenpauschale von 250 €. Beides ist jedoch, wie vorstehend unter 3 ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.
II. Revision der Beklagten
Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).
2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.
3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauschale von 250 € seien auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten.
a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).
b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überlegenswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pauschal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflichtigen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw. -entziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 – VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).
c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsurteil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind.
aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1 ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag. Darin heißt es gleich am Anfang: „Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben“. Nach § 2 bestimmen sich die Kosten für die Tätigkeiten der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250 € genannt.
bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grundstücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnisse gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkraumüberwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzerin durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kosten enthalten sind.
cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Beklagten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff.
2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht – gestützt auf § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO – an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrage 75 €. Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 – VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwachungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10 € pro Abschleppvorgang.
III. Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:
Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vorstehend unter I. 3. b)) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (siehe vorstehend unter I. 3. f)) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.
1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011, 222, 224). Diese Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrachtung zu berücksichtigen.
2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.
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Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
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Brückner Weinland
von Redaktion | 15. Jan. 2016 | Urteile
Haftung bei Kreuzungsunfall: Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 27. Mai 2014 zum Aktenzeichen VI ZR 279/13 zur Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf einer Vorfahrtstraße bei Überfahren einer unterbrochenen Linie als Fahrbahnbegrenzung zwecks Erreichens einer Haltestelle geäußert. Danach ist der Benutzer einer bevorrechtigten Straße gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.
Tenor
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe von 775,64 € zu ersetzen sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Beklagte zu 1 zu weiteren 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 25. August 2009 zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vorfahrtsberechtigte T.-Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-Straße und wollte an der Einmündung zur T.-Straße in diese nach links abbiegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich unmittelbar nach der S.-Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-Straße eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 1.
Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 9.493,30 € nebst Zinsen sowie weitere 810,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent anerkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent begrenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,33 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2013, 456 und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zu. Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden vollständig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1 ergeben habe. Nach dem von den Parteien nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus ursprünglich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vorhandene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unterbrochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt auf der vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen. Damit ergebe sich die Wartepflicht des Beklagten zu 1 aus dem vor der Einmündung befindlichen „Vorfahrt gewähren“-Schild.
Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe. Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktrete.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Überschreitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertreter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht mit Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltestelle zu erreichen.
a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer – hier vorliegenden – Einmündung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt – wie hier durch das Zeichen 205 – besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO). Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO aF).
Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 – 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 – 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 – VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 – 4 StR 282/65, aaO mwN).
Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 – VI ZR 137/69, aaO; vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7. Juni 1983 – VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 – 4 StR 313/58, BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 29). Es gibt keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 – 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hentschel/König/Dauer, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vorfahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz hinter der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu 1 bei der Annäherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO aF).
2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung der Beklagten angenommen und eine (Mit-)Haftung der Klägerin verneint hat. Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Haltestelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetragen, dass er im Begriff war anzuhalten, und fuhr gemäß dem Sachverständigengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin keine Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus näherte und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil – wie bei trichterförmigen Einmündungen üblich – die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide Richtungen deutlich einsehbar war.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen ist. Zwar können – im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen – für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 1964 – VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom 24. Januar 1966 – III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG Rn. 6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN; König, aaO Rn. 5 f. mwN). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundegelegt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren. Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt, nicht ausgewirkt.
c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.
aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 – VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16 mwN).
bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG haftenden Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 abstellen und – wie in einem solchen Fall regelmäßig – die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.
3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-VV zugesprochen hat, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG-VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
- Galke Diederichsen Stöhr
-
von Pentz Offenloch
von Redaktion | 15. Jan. 2016 | Urteile
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24.11.2015 festgestellt, dass das Schild „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) keine zwingende Geschwindigkeitsbegrenzung enthalte. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu. Der Fall wurde daher zurück an das Amtsgericht Essen verwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob etwa ein gesondertes Ortseingangsschild das Tempolimit erkennbar gemacht hat.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt.
In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene führte am 31.05.2014 gegen 11.40 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … von der Bundesautobahn (BAB) 52 kommend auf der Norbertstr. in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf, und zwar in Fahrtrichtung gesehen auf der linken äußeren Fahrspur. Diese Stelle befindet sich im Zuständigkeitsbereich der Bußgeldbehörde der Stadt Essen innerhalb der geschlossenen „Ortschaft Essen“. In Höhe des bei der dortigen Laterne Nr. 28 befindlichen Fußwegs wurde durch die Polizeibeamten T und M eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Senor-Messsystem ES 3.0 der eso GmbH durchgeführt, welches durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bis zum 31.05.2015 gültig geeicht war. Die damit durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergab zum angegebenen Zeitpunkt eine von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit von 79 km/h. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ist bei dem Betroffenen daher eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt worden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort zu diesem Zeitpunkt 50 km/h. Der Betroffene hätte dies erkennen können und müssen und hätte seine Geschwindigkeit daran ausrichten können und müssen.“
Die Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei, hat das Amtsgericht auf der Grundlage getroffen, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Angesichts dieses Schildes habe sich der Betroffene – so das Amtsgericht – „an der allgemeinen Regel aus § 3 Abs. 3 StVO orientieren und mithin eine Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h einhalten“ müssen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass vor diesem Hintergrund das Vorhandensein eines weiteren, die Geschwindigkeit regelnden Schildes bzw. eines Ortseingangsschildes irrelevant sei.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil beantragt. Zur Begründung des Zulassungsantrages und der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausgeführt, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Sie hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 a Abs. 3 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
2. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht.
Das Amtsgericht hat die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zum dazugehörigen Fahrlässigkeitsvorwurf allein darauf gestützt, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Jedoch zeigt dieses Zeichen lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu (vgl. bereits OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61). Feststellungen hierzu, die eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts tragen könnten (s. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 39), sind nicht ausgeschlossen.
Wegen des aufgezeigten Mangels ist das angefochtene Urteil nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückzuverweisen.